Europäische Union

2009/940/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terials nach Artikel V Absatz 1 dieses Protokolls enthalten. KAPITEL V VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN Artikel XIX Verhältnis zum Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es mit diesem unvereinbar ist. Artikel XX Verhältnis zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Das Übereinkommen geht dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 vor, soweit es mit diesem unvereinbar ist. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel XXI Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt (1)   Dieses Protokoll liegt am 23. Februar 2007 in Luxemburg für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Eisenbahnprotokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung vom 12. bis zum 23. Februar 2007 in Luxemburg teilgenommen haben. Nach dem 23. Februar 2007 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz von Unidroit in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt. (2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben. (3)   Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. (4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer. (5)   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird. Artikel XXII Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind. (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten. (3)   Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert. Artikel XXIII Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll tritt zwischen den Staaten, welche die unter Buchstabe a genannten Urkunden hinterlegt haben, zu dem späteren der nachstehenden Zeitpunkte in Kraft: a) am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, b) an dem Tag, an dem das Sekretariat beim Verwahrer eine Bescheinigung darüber hinterlegt, dass das Internationale Register voll funktionsfähig ist. (2)   Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der nachstehenden Zeitpunkte folgt: a) drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, b) an dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tag. Artikel XXIV Gebietseinheiten (1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. (2)   Jede derartige Erklärung ist dem Verwahrer zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist. (3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden. (4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen. (5)   Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats, a) so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn er nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind; b) so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des rollenden Eisenbahnmaterials in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des rollenden Eisenbahnmaterials in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, und c) so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind. Artikel XXV Rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke (1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er in dem in seiner Erklärung angegebenen Umfang seine zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, welche die Ausübung der in Kapitel III des Übereinkommens und in den Artikeln VII bis IX dieses Protokolls bestimmten Rechte in seinem Hoheitsgebiet ausschließen, ruhen lassen oder regeln, in Bezug auf solches rollendes Eisenbahnmaterial weiterhin anwenden wird, das üblicherweise zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung von öffentlicher Bedeutung („rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke“) eingesetzt wird und das in dieser dem Verwahrer notifizierten Erklärung bestimmt wurde. (2)   Jede Person, einschließlich einer Regierungs- oder sonstigen öffentlichen Stelle, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke in Besitz nimmt, nutzt oder in ihre Verfügungsgewalt nimmt oder einer anderen Person dessen Besitz, Nutzung oder Verfügungsgewalt verschafft, hat dieses rollende Eisenbahnmaterial vom Zeitpunkt der Ausübung dieser Befugnisse an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besitz, die Nutzung oder die Verfügungsgewalt des Gläubigers wiederhergestellt ist, zu bewahren und zu erhalten. (3)   Während des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums hat die in dem genannten Absatz erwähnte Person ferner die Zahlung eines Betrags an den Gläubiger zu leisten oder zu veranlassen, der dem höheren der folgenden Beträge entspricht: a) dem Betrag, den diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, der die Erklärung abgibt, zahlen muss, b) dem marktüblichen Nutzungsentgelt für derartiges rollendes Eisenbahnmaterial. Die erste dieser Zahlungen ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach dem Tag der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse, spätere Zahlungen sind am ersten Tag jedes Folgemonats zu leisten. Für den Fall, dass der in einem bestimmten Monat zu zahlende Betrag höher ist als der vom Schuldner an den Gläubiger zu zahlende Betrag, ist der Mehrbetrag an die übrigen Gläubiger zu zahlen, und zwar im Umfang ihrer Ansprüche und ihrem Rang nach, und danach an den Schuldner. (4)   Ein Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 und 3 bestimmten Verpflichtungen nicht vorsehen, kann in dem Umfang, der in einer gesonderten dem Verwahrer notifizierten Erklärung bestimmt ist, erklären, dass er die genannten Absätze auf das rollende Eisenbahnmaterial, das in dieser Erklärung bestimmt ist, nicht anwenden wird. Durch diesen Absatz ist eine Person nicht daran gehindert, mit dem Gläubiger zu vereinbaren, den in Absatz 2 oder 3 genannten Verpflichtungen nachzukommen; ebenso wenig wird durch diesen Absatz die Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung berührt. (5)   Jede erste oder nachträgliche Erklärung, die von einem Vertragsstaat nach diesem Artikel abgegeben wird, darf die Rechte von Gläubigern aufgrund einer Vereinbarung, die vor dem Tag des Eingangs dieser Erklärung beim Verwahrer geschlossen wurde, nicht beeinträchtigen. (6)   Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Artikel abgibt, hat den Schutz der Gläubigerinteressen und die Auswirkung der Erklärung auf die Verfügbarkeit von Krediten zu berücksichtigen. Artikel XXVI Übergangsbestimmungen In Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial ist Artikel 60 des Übereinkommens wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Buchstabe a sind nach den Wörtern „der Schuldner“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Schaffung oder des Entstehens des Rechts“ einzufügen; b) Absatz 3 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „(3)   In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass die Artikel 29, 35 und 36 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll geändert oder ergänzt, ab einem bestimmten Tag — frühestens drei und spätestens zehn Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung — nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in diesem Staat befand. Jeder Vorrang des Rechts nach dem Recht dieses Staates, sofern anzuwenden, bleibt weiter bestehen, wenn das Recht vor Ablauf der in der Erklärung angegebenen Frist im Internationalen Register eingetragen wird, und zwar unabhängig davon, ob ein anderes Recht vorher eingetragen wurde.“ Artikel XXVII Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen der Artikel VI und X oder beide Artikel anwenden wird. (2)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel VIII ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung ab, so hat er den in Artikel VIII Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum anzugeben. (3)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er eine der Alternativen A, B oder C des Artikels IX jeweils in ihrer Gesamtheit anwenden wird; erklärt er dies, so hat er anzugeben, auf welche Art von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls diese Alternative anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach diesem Absatz ab, so hat er den nach Artikel IX Alternative A Absatz 4, Alternative B Absatz 3 oder Alternative C Absätze 5 und 15 vorgesehenen Zeitraum anzugeben. (4)   Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel IX in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat. Artikel XXVIII Vorbehalte und Erklärungen (1)   Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XIII, XIV, XXIV, XXV, XXVII, XXIX und XXX zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden. (2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren. Artikel XXIX Erklärungen nach dem Übereinkommen (1)   Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anders vorgesehen ist. (2)   Für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial auch ein Rechtsgeschäft einer in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Übereinkommens aufgeführten Art, wenn das betreffende rollende Eisenbahnmaterial bei normalem Einsatz wegen der Spurbreite oder anderer Konstruktionselemente des rollenden Eisenbahnmaterials nur in einem einzigen Eisenbahnsystem innerhalb des betreffenden Vertragsstaats betrieben werden kann. Artikel XXX Nachträgliche Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben. (2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden. Artikel XXXI Rücknahme von Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt. Artikel XXXII Kündigungen (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt. Artikel XXXIII Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten (1)   Der Verwahrer erstellt für die Vertragsstaaten in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte darüber, wie das internationale Regelwerk, das nach dem durch das Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems. (2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen: a) die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände; b) die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung; c) das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und d) ob dieses Protokoll oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen. (3)   Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von vier Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist. Artikel XXXIV Der Verwahrer und seine Aufgaben (1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei Unidroit hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. (2)   Der Verwahrer a) notifiziert allen Vertragsstaaten i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) den Tag der Hinterlegung der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung, iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, iv) jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts, v) die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und vi) die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; b) übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls; c) übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und d) nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr. ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Luxemburg am 23. Februar 2007 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.