Europäische Union

2009/940/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/1 BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft (2009/940/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert. (2) Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (nachstehend „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, stellt einen nützlichen Beitrag zur internationalen Regelung dieses Bereichs dar. Daher ist es wünschenswert, die Bestimmungen dieses Instruments, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich zur Anwendung zu bringen. (3) Die Kommission hat die Teile des Eisenbahnprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (4) Nach Artikel XXII Absatz 1 des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das Eisenbahnprotokoll erfasste Fragen zuständig sind, dieses Protokoll unterzeichnen. (5) Das Eisenbahnprotokoll liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf. (6) Bestimmte Bereiche, die geregelt sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3), die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (4) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (5), sind auch Gegenstand des Eisenbahnprotokolls. (7) Für einige unter das Eisenbahnprotokoll fallende Fragen liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei der Gemeinschaft, für andere unter dieses Instrument fallende Fragen sind dagegen die Mitgliedstaaten zuständig. (8) Daher sollte die Gemeinschaft das Eisenbahnprotokoll unterzeichnen. (9) Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt eine Erklärung abgibt, in der sie die durch das besagte Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls eine solche Erklärung abgeben. (10) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (das „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, wird hiermit vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Eisenbahnprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Eisenbahnprotokoll unter dem Vorbehalt des Artikels 3 im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Bei der Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls gibt die Gemeinschaft gemäß Artikel XXII Absatz 2 des Protokolls die als Anhang beigefügte Erklärung ab. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ASK (1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (2)   ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (3)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. (4)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. (5)   ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3. ANHANG Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (das „Eisenbahnprotokoll“) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben 1.    Nach Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig sind, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 des Protokolls unterzeichnen. Die Gemeinschaft hat beschlossen, das Eisenbahnprotokoll zu unterzeichnen, und gibt somit diese Erklärung ab. 2.    Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3.    Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks jedoch nicht für das Königreich Dänemark. 4.    Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte unberührt, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Eisenbahnprotokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. vertreten. 5.    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben ihre Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2), der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3), der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (5) auf die Gemeinschaft übertragen. 6.    Im Hinblick auf das Nummerierungssystem für Fahrzeuge hat die Gemeinschaft mit der Entscheidung 2006/920/EG (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems) ein Nummerierungssystem angenommen, das für die Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial im Sinne von Artikel V Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls geeignet ist. Mit der Entscheidung 2007/756/EG (Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) hat die Gemeinschaft überdies beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Internationalen Register beachtliche Fortschritte erzielt. Nach Maßgabe dieser Entscheidung richten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nationale Einstellungsregister ein, wobei eine Doppelerfassung von Daten, die bereits im Internationalen Register vorhanden sind, vermieden werden sollte. 7.    Die Ausübung der Befugnisse, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieses Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, diese Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Fragen, die unter das Eisenbahnprotokoll fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit darstellt. (1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (2)   ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (3)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. (4)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. (5)   ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3. PROTOKOLL VON LUXEMBURG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN BEWEGLICHER AUSRÜSTUNG BETREFFEND BESONDERHEITEN DES ROLLENDEN EISENBAHNMATERIALS Präambel KAPITEL I   ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Begriffsbestimmungen Artikel II Anwendung des Übereinkommens auf rollendes Eisenbahnmaterial Artikel III Abdingbarkeit Artikel IV Vertretung Artikel V Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials in der Vereinbarung Artikel VI Rechtswahl KAPITEL II   RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN Artikel VII Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung Artikel VIII Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz Artikel IX Rechte bei Insolvenz Artikel X Zusammenarbeit im Insolvenzfall Artikel XI Bestimmungen betreffend den Schuldner KAPITEL III   REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN ROLLENDEM EISENBAHNMATERIAL Artikel XII Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer Artikel XIII Bestimmung der Eingangsstellen Artikel XIV Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials für Registrierungszwecke Artikel XV Weitere Änderungen der Registerbestimmungen Artikel XVI Gebühren des Internationalen Registers Artikel XVII Mitteilung einer Veräußerung KAPITEL IV   ZUSTÄNDIGKEIT Artikel XVIII Verzicht auf Staatenimmunität KAPITEL V   VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN Artikel XIX Verhältnis zum Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing Artikel XX Verhältnis zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) KAPITEL VI   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel XXI Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Artikel XXII Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration Artikel XXIII Inkrafttreten Artikel XXIV Gebietseinheiten Artikel XXV Rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke Artikel XXVI Übergangsbestimmungen Artikel XXVII Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen Artikel XXVIII Vorbehalte und Erklärungen Artikel XXIX Erklärungen nach dem Übereinkommen Artikel XXX Nachträgliche Erklärungen Artikel XXXI Rücknahme von Erklärungen Artikel XXXII Kündigungen Artikel XXXIII Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten Artikel XXXIV Der Verwahrer und seine Aufgaben PROTOKOLL VON LUXEMBURG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN BEWEGLICHER AUSRÜSTUNG BETREFFEND BESONDERHEITEN DES ROLLENDEN EISENBAHNMATERIALS DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS — IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen“), soweit es sich auf rollendes Eisenbahnmaterial bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind, IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen des rollenden Eisenbahnmaterials und seiner Finanzierung anzupassen — HABEN die folgenden Bestimmungen über rollendes Eisenbahnmaterial VEREINBART: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Begriffsbestimmungen (1)   Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen. (2)   In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet: a) „Garantievertrag“ bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt; b) „Garantiegeber“ bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt; c) „Insolvenzfall“ bedeutet i) die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder ii) die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht; d) „primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bedeutet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen; e) „rollendes Eisenbahnmaterial“ bedeutet Fahrzeuge, die sich auf festen Gleisanlagen oder unmittelbar auf, über oder unter Führungsbahnen bewegen können, nebst Traktionssystemen, Motoren, Bremsen, Radachsen, Drehgestellen, Stromabnehmern, Teilen und sonstigen Komponenten, die jeweils mit den Fahrzeugen verbunden oder in diese eingebaut sind, sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen. Artikel II Anwendung des Übereinkommens auf rollendes Eisenbahnmaterial (1)   Das Übereinkommen ist auf rollendes Eisenbahnmaterial wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden. (2)   Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial bezeichnet. Artikel III Abdingbarkeit Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels IX auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels VII Absätze 3 und 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern. Artikel IV Vertretung Eine Person kann in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen, eine Eintragung im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 des Übereinkommens vornehmen und die Rechte nach dem Übereinkommen geltend machen. Artikel V Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials in der Vereinbarung (1)   Für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens und des Artikels XVIII Absatz 2 dieses Protokolls ist eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnmaterials ausreichend, um das rollende Eisenbahnmaterial zu identifizieren, wenn sie Folgendes enthält: a) eine Beschreibung des einzelnen rollenden Eisenbahnmaterials, b) eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnmaterials nach dessen Art, c) eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliches gegenwärtige und künftige rollende Eisenbahnmaterial erfasst, oder d) eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliches gegenwärtige und künftige rollende Eisenbahnmaterial mit Ausnahme von einzeln oder der Art nach bestimmtem rollenden Eisenbahnmaterial erfasst. (2)   Für die Zwecke des Artikels 7 des Übereinkommens wird ein Recht an nach Absatz 1 identifiziertem künftigen rollenden Eisenbahnmaterial als internationales Sicherungsrecht begründet, sobald der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber über das rollende Eisenbahnmaterial verfügen kann; ein weiterer Übertragungsakt ist nicht erforderlich. Artikel VI Rechtswahl (1)   Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragstaat eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat. (2)   Die Parteien einer Vereinbarung, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen. (3)   Sofern nicht etwas anders vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit. KAPITEL II RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN Artikel VII Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung (1)   Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat, und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung des rollenden Eisenbahnmaterials aus dem Hoheitsgebiet, in dem es sich befindet, veranlassen. (2)   Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat. (3)   Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf rollendes Eisenbahnmaterial anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei rollendem Eisenbahnmaterial in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen. (4)   Teilt ein Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens vierzehn Kalendertage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die darin näher bestimmte Voraussetzung, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist... vorab... mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen. (5)   Vorbehaltlich aller anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit stellt ein Vertragsstaat sicher, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zügig mit dem Gläubiger zusammenarbeiten und ihn bei der Ausübung der in Absatz 1 näher bestimmten Rechte im notwendigen Umfang unterstützen. (6)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Ausfuhr von rollendem Eisenbahnmaterial zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen: a) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens und b) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben. Artikel VIII Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz (1)   Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat, und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang. (2)   Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat. (3)   Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden: „e) sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung des Gegenstands und Verwendung des Veräußerungserlöses.“, Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.