Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/471 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-18

Quellenkennung: 32017D0471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017D0471 — DE — 18.03.2017 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2017/471 DES RATES vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung ►C1  zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ◄ (ABl. L 073 vom 18.3.2017, S. 3) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 178 vom 11.7.2017, S.  16 (2017/471) ▼B BESCHLUSS (EU) 2017/471 DES RATES vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung ►C1  zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ◄ Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung ►C1  zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ◄ wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt ( 1 ). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft. ( 1 ) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.