Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-07-09

Quellenkennung: 32018R0047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02018R0047 — DE — 09.07.2023 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/47 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 007 vom 12.1.2018, S. 21) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1178 DER KOMMISSION vom 11. April 2023   L 156 31 19.6.2023 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/47 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird in bestimmten Fischereien in der Ostsee die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit anderen als den in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 festgelegten Spezifikationen zugelassen. Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 genannten Fischereien in der Ostsee tätig sind. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „T90-Schleppnetze“ : Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90° gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft. b) „Betroffene Mitgliedstaaten“ : Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden. Artikel 4 Alternative Spezifikationen für den Steert des T90-Schleppnetzes (1)   Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit einem Steert gemäß den folgenden Spezifikationen zugelassen: a)  Die Maschenöffnung des Steerts beträgt abweichend von Fußnote 2 in Anhang II und Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Anhang mindestens 115 mm; b)  die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts im engeren Sinne und im Tunnel, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, beträgt abweichend von Buchstabe e der Anlage 2 zu diesem Anhang 80 Maschen in der Runde; c)  die Länge des Steerts beträgt mindestens 9 m. (2)   Der Steert entspricht allen anderen Spezifikationen gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang. Artikel 5 Aufzeichnung der Fänge Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit dem in Artikel 4 beschriebenen Fanggerät getätigten Fänge getrennt von den Fängen mit anderen Fanggeräten aufgezeichnet werden. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.