Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

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Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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endigen Betrag begrenzt sein (beispielsweise Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplans zu konzipieren; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen; - die Rettung sollte grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden. (168) Anhand der vorliegenden Informationen kann die Kommission nicht bewerten, ob die zweite, vierte und fünfte Bedingung erfuellt werden. Allerdings stellte die Kommission fest, dass die erste und die dritte Bedingung eindeutig nicht eingehalten werden, da die Konsolidierungsdarlehen für eine Laufzeit von 15 Jahren zu einem Zinssatz gewährt wurden, der 50 % unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. (169) Folglich werden in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 die Kriterien der Gemeinschaft zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht eingehalten. Allgemeine Leitlinien der Gemeinschaft zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (170) Im Rahmen der Gemeinschaftsleitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, dass ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. (171) Formal gesehen beinhaltet Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 eine Regelung zur Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Genossenschaften in Schwierigkeiten. Gemäß den Punkten 4.1 und 4.2 der anwendbaren Leitlinien ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die Genehmigung der Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann möglich ist, wenn diese auch unter die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der in Frage kommenden Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fallen, die zu der Zeit anwendbar waren(32). Im Fall von Großunternehmen sehen diese Gemeinschaftsleitlinien vor, dass alle Beihilfen einzeln zu notifizieren sind. (172) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über Obergrenzen von Beihilfen für KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition. Obwohl die Kommission über die Anwendung dieses Artikels nicht ordnungsgemäß nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet wurde, hat sie anhand der Angaben der griechischen Behörden festgestellt, dass 116 landwirtschaftliche Genossenschaften von dieser Regelung Gebrauch machten. (173) Eine der Begünstigten war die Molkereigenossenschaft AGNO, die nicht als KMU im Sinne der anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden kann, da sie Ende 1993 912 Arbeitskräfte beschäftigte (Maximum für KMU: 250) und leinen Umsatz von 60 Mio. EUR erzielte (Maximum zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe: 20 Mio. EUR). (174) Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsregelung für Genossenschaften sich nicht auf die KMU im Rahmen der anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien beschränkte. Aus diesem Grund kann die Kommission eine solche Regelung auch nicht genehmigen. (175) Des Weiteren haben die griechischen Behörden es versäumt, der Kommission - wie in der entsprechenden Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 verlangt - ausführliche Informationen über die Anwendung dieser Regelung nicht nur zugunsten der AGNO, sondern aller 116 Begünstigten zu übermitteln. (176) Unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigt werden, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfuellt sind: a) Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen wieder herzustellen. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren dürfen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als die Annahmen über die Entwicklung dieser Faktoren weithin anerkannt werden. Um das Kriterien der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu erfuellen, muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten bestehen, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft leisten, indem Kapazitäten endgültig verringert oder stillgelegt werden. c) Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen Von den Beihilfebegünstigten wird daher ein erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer Wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in den betreffenden Geschäftsbereichen verwenden könnte. d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans, und Einhaltung der Auflag Das Unternehmen hat den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchzuführen und alle von der Kommission diesbezüglich festgelegten Auflagen zu erfuellen. e) Kontrolle und Jahresberichte Die Verwendung gewährter Umstrukturierungsbeihilfen ist regelmäßig anhand von hierzu geeigneten Berichten zu kontrollieren. (177) Im Hinblick auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit sehen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 in Verbindung mit den Rundschreiben, der GLB Nr. 150/94 und Nr. 22/95 vor, dass die Gewährung der Beihilfe von der Umsetzung einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung und Entwicklungsmöglichkeiten der Genossenschaft abhängig gemacht wird. In der Durchführbarkeitsstudie sollte schlüssig dargelegt werden, dass die betreffende landwirtschaftliche Genossenschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der GLB nachzukommen. (178) Im Rahmen dieser Bestimmun en kann die GLB weitere Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Modernisierung (der Verwaltung und Organisation) tatsächlich erfolgt, indem die betrieblichen Aufwendungen verringert werden (Maßnahmen zum Abbau von Personal und /oder sonstige zweckdienliche Maßnahmen zur Einsparung von Kosten), unproduktive Vermögenswerte verkauft und das Eigenkapital (mittels Erhebung von Gebühren auf angelieferte Erzeugnisse und Erhöhung des Genossenschaftskapitals der Mitglieder) aufgestockt wird. (179) Die Durchführbarkeitsstudien müssen ferner komplette Terminpläne für die Umsetzung, der finanziellen Umstrukturierung (der einzelnen Genossenschaften), Bedingungen für die Wiederherstellung der früheren Vereinbarungen über Verbindlichkeiten sowie Auflagen für die regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Pläne umfassen. (180) Da die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 die Tilgung der Verbindlichkeiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften gegenüber der GLB und die regelmäßige Rückerstattung derselben vorsehen, können nach Auffassung der Kommission die Durchführbarkeitsstadien für die Genossenschaften als Umstrukturierungspläne im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden. Tatsächlich sind diese Durchführbarkeitsstudien so konzipiert, dass sie den Umstrukturierungsprozess hauptsächlich durch unternehmensinterne Maßnahmen unterstützen. (181) Im Hinblick auf die zweite Bedingung stellt die Kommission fest, dass Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 keine Bestimmungen über Maßnahmen Griechenlands zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Wettbewerber enthält. Des Weiteren gilt die Beihilferegelung für Genossenschaften des gesamten Agrarsektors, einschließlich der Untersektoren, mit strukturellen Überkapazitäten gemäß Punkt 2.3 des Anhangs zu der Entscheidung 94/173/EG(33), der Aufschluss über die sektoralen Beschränkungen für die Leitlinien der Gemeinschaft betreffend Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 anwendbar waren. Weder der obengenannte Artikel noch die Durchführungsbestimmungen machen den Beihilfebegünstigten Genossenschaften Auflagen bezüglich einer endgültigen Verringerung oder Stillegung von Kapazitäten als Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. (182) Aufgrund dessen sollte angemerkt werden, dass im Gegensatz zu den Behauptungen der griechischen Behörden die Bestimmungen der Entscheidung 94/173/EG auf alle Regionen der Gemeinschaft anwendbar waren und dass nur für bestimmte Ziel-1-Regionen, beispielsweise für Griechenland, einige Ausnahmekriterien galten. Es sollte ferner angemerkt werden, dass die Entscheidung 94/173/EG sowohl im Hinblick auf kofinanzierte als auch im Hinblick auf staatliche Beihilfen als Maßstab zur Beurteilung von Überkapazitäten in einigen Sektoren genannt wird, sie jedoch keine absoluten Vorgaben macht. Es können gegebenenfalls auch sonstige Möglichkeiten zur Feststellung von Überkapazitäten (z. B. Marktumfragen) angewandt werden. (183) Die griechischen Behörden führen das Argument an, dass das geltende Recht Bestimmungen enthalte, die eine Verringerung oder Stillegung der Produktionskapazitäten, d. h. die Stillegung unrentabler Betriebszweige, vorschrieben. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das griechische Gesetz Nr. 2237/94 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen den Genossenschaften eine Verringerung der Produktionskapazitäten nicht vorschreibt, sondern diese lediglich verpflichtet, unproduktive Vermögenswerte zu veräußern. Die Stillegung ungenutzter bzw. unrentabler Kapazitäten und die Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte ist in vollem Umfang gerechtfertigt, um das Aktiv- und das Passivvermögen der Genossenschaften wieder auszugleichen; sie ist sogar erforderlich, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Genossenschaften wiederherzustellen. Allerdings kann die Kommission die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht als Auflage zur Verringerung von Kapazitäten und damit als Gegenleistung der Begünstigten zur Umstrukturierung des relevanten Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansehen. (184) Punkt 3.2.3 der Gemeinschaftsleitlinien bezieht sich auf die spezifischen Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten. Gemäß diesen Bedingungen kann die Kommission, sofern die regionalen Entwicklungserfordernisse es rechtfertigen, den Grundsatz der Verringerung von strukturellen Überkapazitäten in den relevanten Sektoren in gewissem Maß flexibel handhaben (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)). Allerdings konnte die Kommission eine generelle Ausnahme von dieser Bedingung nicht als gerechtfertigt ansehen. Tatsächlich haben die griechischen Behörden überhaupt keine Rechtfertigung für diese flexible Handhabung des Grundsatzes im Fall der Maßnahme vorgelegt, die alle Sektoren der landwirtschaftlichen Produktion im gesamten Land betraf. (185) Die dritte Bedingung betrifft das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Umstrukturierungsbeihilfe aus der Sicht der Gemeinschaft. (186) Erstens begrenzen weder Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 noch die Durchführungsbestimmungen den Gesamtbetrag der jeder Genossenschaft zu gewährenden Beihilfe auf das für die Umstrukturierung absolut erforderliche Minimum. Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die gewährten Beihilfebeträge tatsächlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt waren. (187) Folglich kann die Kommission auch nicht davon ausgehen, dass in keinem der 116 Fälle die vereinbarten Umschuldungsmaßnahmen nicht einen Liquiditätsüberschuss (bzw. die Möglichkeit neuer Kreditaufnahmen) bei den Genossenschaften bewirkten, der bzw. die es der Genossenschaft erlaubte, sich in den betreffenden Geschäftsbereichen aggressiv und marktverzerrend zu verhalten. (188) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen wie etwa die Aufstockung des Eigenkapitals, die Erhebung einer Gebühr pro Einheit eines angelieferten Erzeugnisses und die Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte nur dann als Beiträge der Begünstigten zur Umstrukturierung angesehen werden können, wenn die Erträge hieraus tatsächlich zur Umstrukturierung verwandt werden, Informationen über den Umfang, in dem solche Beiträge vorgeschrieben sind, würden es der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob sie als wesentliche Eigenleistung im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden können. Es sollte jedoch angemerkt werden, dass weder Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 noch die Durchführuhgsbestimmungen festlegen, wie hoch die Eigemnittelbeiträge sein müssen, um als wesentlich zu gelten. (189) Im Hinblick auf die vierte Bedingung (vollständige Durchführung der Umstrukturierungspläne) merkt die Kommission an, dass die Kontrolle der Durchführung der Unternehmenspläne von der GLB vorgenommen wurde. Zumindest in einem Fall haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass die anfänglichen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausreichend waren, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der betreffenden Genossenschaft zu garantieren. Daher seien zwei weitere Umstrukturierungsmaßnahmen angeordnet worden. In jenem Fall habe die GLB direkt die betriebliche Leitung der Genossenschaft Übernommen. Zwar sind die genauen Details der Bedingungen, unter denen die GLB die betriebliche Leitung übernahm, nicht klar, jedoch weisen diese Maßnahmen darauf hin, dass die Umstrukturierungspläne nicht in allen Fällen vollständig durchgeführt worden sind. Auf der anderen Seite ist die direkte Übernahme der betrieblichen Leitung der Genossenschaft durch die GLB nicht mit den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes vereinbar, da diese die Kündigung der Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten und die Wiederherstellung der Ausgangssituation vorsehen, wenn die Teilzahlungen mit einem Verzug von mehr als sechs Monaten geleistet werden. Des Weiteren können das Versäumnis der GLB, für die vollständige Durchführung der Umstrukturierungspläne zu sorgen, sowie die Übernahme der betrieblichen Leitung der Genossenschaft durch die GLB auf die Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten dieser Genossenschaft hindeuten(34). Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die Maßnahmen zur Herstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit in allen nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 genehmigten Vereinbarungen vollständig durchgeführt worden sind. (190) Im Hinblick auf die fünfte Bedingung merkt die Kommission an, dass die genehmigten Durchführungsbestimmungen die Kontrolle der Umstrukturierungsvereinbarungen in kurzen Abständen vorsah. Jedoch haben die griechischen Behörden es versäumt, einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen insgesamt vorzulegen, wie dies von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag verlangt wurde. (191) Unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Falls kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht mit den allgemeinen Gemeinschaftsleitlinien vereinbar sind. Folglich können die in Anwendung dieses Artikels gewährten Beihilfen von der Kommission nicht genehmigt werden, selbst wenn die Regelung nur für KMU im Sinne der in Frage kommenden Leitlinien der Gemeinschaft galt. Sonderbeihilfen zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 (192) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Genossenschaften in Schwierigkeiten. Die Molkereigenossenschaft AGNO ist nur eine der Begünstigten dieser Regelung. Grundsätzlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Bewertung der Anwendung einer Regelung nach den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag auf Einzelfälle nicht die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt berührt. Da sich jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch die griechischen Behörden und die GLB in ihren Bemerkungen auf die Molkereigenossenschaft AGNO konzentrieren, war die Kommission der Ansicht, dass es angemessen ist, die der AGNO gewährte Beihilfe exemplarisch anhand der allgemeinen Kriterien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten. (193) In Anbetracht der Überschneidungen der Beihilfen zugunsten der AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 sowie der Ähnlichkeit der Ziele und Instrumente dieser Bestimmungen werden beide Beihilfen zusammen bewertet. (194) Diese Bewertung greift der Haltung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilferegelung nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 mit den Gemeinschaftsbestimmungen in keiner Weise vor. (195) Hinsichtlich der Einhaltung der ersten Bedingung der Gemeinschaftsleitlinien (Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit) hat die Kommission festgestellt, dass die griechischen Behörden ein Paket von durchzuführenden Maßnahmen beschlossen hatten. Diese Maßnahmen dienten der Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts und sahen Personalfreistellungen (150 Arbeitsplätze in drei Jahren), Überstundenabbau, Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter, Kürzung der Werbekosten um 2 % und Verringerung der Allgemeinkosten um 50 Mio. GRD vor. Zu diesen Maßnahmen zählten auch die Erschließung neuer Mittel, wie beispielsweise die Aufnahme von Genossenschaftskapital, die Erhöhung der Einlagen um 50000 GRD, die Einführung einer besonderen Abgabe für Anlieferungsmilch (1,5 GRD/kg im Lauf der ersten drei Jahre und 3 GRD/kg nach 1996), die Aufstockung des Eigenkapitals und der Verkauf von Immobilien. Des Weiteren sollte die AGNO moderne Vermarktungsmethoden einführen, die Produktpalette erweitern, die Produktqualität verbessern und alle vorgesehenen Investitionen stornieren, die nicht mit der Milchverarbeitungsanlage in Zusammenhang standen. Diese Maßnahmen können als Umstrukturierungsplan im Sinne der obengenannten Leitlinien angesehen werden. (196) Um diesen Umstrukturierungsplan zu genehmigen, begrenzte die GLB während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Vermögensbewertung auf den Nettokapitalfluss der Genossenschaft plus der Nettoerlöse aus der Umsetzung des Umstrukturierungsplans abzüglich der Teilzahlungen für Kredite. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht diese Bewertungsmethode es, die Fähigkeit der Genossenschaft zur Erstattung der Darlehen zu den neu festgesetzten Zinssätzen zu beurteilen; sie kann aber nicht als gleichwertig mit der Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Genossenschaft im Sinne der Leitlinie angesehen werden, die eine Analyse der Rentabilität der Genossenschaft nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers verlangt. (197) Dieser Aspekt jedoch ist besonders wichtig, da gemäß dem Umstrukturierungsplan der Nettokapitalfluss in den Jahren 1998 bis 2004 geringer als 100 Mio. GRD sein wird, d. h. unter 0,5 % des Umsatzes der Genossenschaft liegt. (198) Hinsichtlich der Einhaltung der zweiten Bedingung der Gemeinschaftsleitlinien (Verringerung der Kapazitäten) ist festzustellen, dass die Genossenschaft im Molkereisektor tätig ist und in diesem Sektor strukturelle Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene bestehen. Sektorspezifische Beschränkungen für Investitionen sind anwendbar, entweder auf der Ebene der Primärerzeugung (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 950/97) oder auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen (Punkt 2.2. des Anhangs zu der Entscheidung 94/173/EG). Auf der anderen Seite beinhalten die der AGNO auferlegten Umstrukturierungsmaßnahmen trotz der Größe des Unternehmens keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Verringerung von Kapazitäten. (199) Hinsichtlich der Einhaltung der dritten Bedingung (Verhältnismäßigkeit) ist die Kommission der Ansicht, dass die günstigen Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 22 7/94 als solche nicht ausreichend sind, um der AGNO die Wiederherstellung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu ermöglichen. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die GLB auf der Grundlage dieser Bestimmungen weitere 1,899 Mrd. GRD zugunsten der AGNO umschuldete. (200) Es sollte der Kommission eindeutig dargelegt werden, dass der Eigenmittelbeitrag der begünstigten Genossenschaft zu dem Umstrukturierungsplan tatsächlich wesentlich ist. Nach der von der Kommission üblicherweise angewandten Berechnungsmethode beinhaltet das Konsolidierungsdarlehen ein Barzuschussäquivalent von mindestens 64,7 % (siehe Erwägungsgrund 119). Berücksichtigt man die Tatsache, dass sich das Gesamtdarlehen auf 12,044 Mrd. GRD (10,145 Mrd. GRD + 1,899 Mrd. GRD) beläuft, so beträgt die Beihilfe insgesamt 7,79 Mrd. GRD. Auf der anderen Seite ergeben die besondere Abgabe für Anlieferungsmilch pro Kilogram, die Aufstockung des Eigenkapitals und die Veräußerung von Vermögenswerten zusammen einen Eigenmittelbeitrag von 3,025 Mrd. GRD während der gesamten Dauer der Umstrukturierung, was einem Satz von 38 % der gesamten Umstrukturierungsbeihilfe entspricht. Die Kommission kann diesen Eigenmittelbeitrag als wesentlich ansehen. (201) Hinsichtlich der vierten Bedingung (vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans) geht aus den Bemerkungen der griechischen Behörden eindeutig hervor, dass die der Genossenschaft anfangs auferlegten Maßnahmen nicht ausreichend waren, um deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiederherzustellen. Infolgedessen wurden ihr zwei weitere Maßnahmenpakete auferlegt. Auf der anderen Seite erhielt die AGNO weiterhin Unterstützung aus staatlichen Mitteln, indem in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 570 Mio. GRD ihrer Schulden gegenüber der GLB getilgt wurden. Schließlich übernahm die GLB im Mai 1998 die betriebliche Leitung der AGNO. (202) Auf der Grundlage dieser Ausführungen können sich zwei unterschiedliche Situationen ergeben haben. Sofern das erste Maßnahmenpaket realistisch und geeignet war, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der AGNO wiederherzustellen, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden. Sofern die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen doch vollständig umgesetzt wurden, ist angesichts der Ausarbeitung weiterer Maßnahmen und der Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten der AGNO in Frage zu s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.