Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

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Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellen, ob die ersten Berechnungen im Hinblick auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit angemessen waren. (203) Die Bewertung der Einzelbeihilfen zugunsten d Molkereigenossenschaft AGNO bestätigt für diesen Einzelfall die Schlussfolgerung, dass die nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 durchgeführte Regelung insgesamt und die nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 gewährte Beihilfe den Gemeinschaftsleitlinien nicht entsprechen. (204) Des Weiteren sollte auch die Übernahme der betrieblichen Leitung der AGNO durch die GLB von der Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag bewertet werden. Aus Verfahrensgründen kann jedoch im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dieses zusätzliche Element nicht berücksichtigt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (205) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Steuervorschriften für Genossenschaften nach den griechischen Gesetzen Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 sowie die Bestimmungen über die Umschuldung von Verbindlichkeiten nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 nicht als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Jedoch ist die Kommission im Hinblick auf den Einzelfall der Umschuldung von Verbindlichkeiten der AGNO nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 der Auffassung, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (206) Auf der anderen Seite ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (einschließlich der Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO nach Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94) und die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (207) Die Kommission bedauert, dass die griechischen Behörden die obengenannten Beihilfen unrechtmäßig und entgegen den Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt haben. (208) Aus den obengenannten Gründen können für Beihilfen, die die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, nicht die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 gelten. Sie sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (209) In Fällen wie den vorliegenden, in denen nicht notifizierte Beihilfen gewährt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, verhindert der zwingende Charakter der Verfahrensregeln nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni l973 (Rechtssache 77-72 Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya(35), 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120-73 Gebr. Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland(36) und 22. März 1977 (Rechtssache 78-76 Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland(37) anerkannt hat, die rückwirkende Genehmigung der Beihilfen (Urteil vom 2 November1991 in der Rechtssache C-354/90 Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen französische Republik(38). (210) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(39) sieht vor, dass in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung ist notwendig, um die Ausgangslage wiederherzustellen, indem alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger unrechtmäßig seit dem Datum der Bereitstellung der Beihilfe zugute gekommen sind, zu beseitigen. (211) Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sieht vor, dass die aufgrund einer Negativentscheidung zurückzufordernde Beihilfe die Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger bereitgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. (212) Die Beihilfen sollten gemäß den in der griechischen Gesetzgebung hierfür vorgesehenen Verfahren zurückgezahlt werden. Für die Beihilfebeträge sind Zinsen ab dem Datum der Bereitstellung bis zu dem Datum der tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. Der Zins ist auf der Grundlage des marktüblichen Satzes und des von der Kommission im Rahmen der Regionalbeihilfen zur Bestimmung der Beihilfeaequivalente verwendeten Referenzzinssatzes zu berechnen(40). (213) Die vorliegende Entscheidung der Kommission greift einer eventuellen Untersuchung der Auswirkungen des Verhaltens der GLB auf den Wettbewerb im Agrarsektor Griechenlands durch die Kommission in keiner Weise vor. (214) Die vorliegende Entscheidung der Kommission greift etwaigen Schlussfolgerungen, die diese im Hinblick auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) zieht, in keiner Weise vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Steuervorschriften zugunsten der Genossenschaften nach den griechischen Gesetzen Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 sowie die Maßnahmen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 stellen als solche keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2) Die folgenden staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92; b) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94; c) Die Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO nach Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 in Höhe von 529,89 Mio. GRD; d) Die Umschuldung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft AGNO gegenüber der griechischen Landwirtschaftsbank in Höhe von 1,899 Mrd. GRD im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989. Artikel 2 (1) Die griechischen Behörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Begünstigten die unter Artikel 1 Absatz 2 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung. zurückzufordern. (2) Die Rückforderung hat gemäß den Bestimmungen des griechischen Rechts zu erfolgen. Für die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückerstattung Zinsen zu berechnen. Die Höhe der Zinsen ist anhand des Referenzzinssatzes festzulegen, der zur Berechnung der Beihilfeaequivalente für Regionalbeihilfen dient. Artikel 3 (1) Griechenland hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Erfuellung derselben durchgeführt worden sind. (2) Die griechischen Behörden werden aufgefordert, der Kommission innerhalb derselben Frist folgende Informationen zu übermitteln: a) ein vollständiges Verzeichnis der Begünstigten aller Beihilferegelungen, der zu erstattenden Beträge und der fälligen Zinsen; b) sämtliche vorhandenen Informationen betreffend die Übernahme der betrieblichen Leitung der AGNO durch die griechische Landwirtschaftsbank sowie eine schlüssige Begründung, dass die Übernahme der betrieblichen Leitung nicht eine weitere staatliche Beihilfe zugunsten der AGNO beinhaltet; c) sämtliche Informationen, die es der Kommission ermöglichen, eine Untersuchung nach den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag über die Beziehungen zwischen dem griechischen Staat und der griechischen Landwirtschaftsbank sowie deren Auswirkungen auf den Wettbewerb im Agrarsektor einzuleiten. Zu diesem Zweck hat Griechenland der Kommission alle in Frage kommenden Rechtsvorschriften, die Bilanzen der Bank aus den letzten zehn Jahren sowie eventuelle Bemerkungen zu dem Gegenstand der Untersuchung vorzulegen. d) Ein Bericht über alle Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten, die von der griechischen Landwirtschaftsbank mit den landwirtschaftlichen Genossenschaften nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 geschlossen wurden, sowie eine Bewertung hinsichtlich der Konformität dieser Vereinbarungen mit den Bestimmungen in den Artikeln 87 bis 88 EG-Vertrag. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. März 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 7 und ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 19. (2) ABl. C 376 vom 4.12.1998, S. 2. (3) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 16. (4) Siehe Fußnote 1. (5) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91. (6) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16). (7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (8) SEK (89) 343/2 vom 7. März 1989. (9) Beihilfenummer N 54/87 - Schreiben der Kommission SG (87) D/5035 vom 15. April 1987. (10) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29, mit WIrkung vom 1.1.2000 augfehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission. (11) Siehe Fußnote 6. (12) Quelle: Eurostat. (13) Urteil des Gerichtshofes vom. 29 Juni 1999 in der Rechtssache C 256-97 - DMT. Noch nicht veröffentlicht. (14) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (15) Bulletin EG 9-1984; siehe auch Fußnote 14, Ziffer 3.2 dritter Gedankenstrich mutatis mutandis (hinsichtlich privater Unternehmen). (16) Siehe Beihilfeakte C 47/95, derzulfolge Italien vom Rat die Genehmigung erhielt,nach dem Verfahren in Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag Beihilfe zu gewähren, um zu verhindern, dass Banken im Fall des Konkurses von Genossenschaften das persönliche Vermögen der Mitglieder einfordern können. (17) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (18) Siehe Präzedenzfall C 51/96. (19) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (20) Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1989 in der Rechtssache C 730-79, Philip Morris [1980] Slg. S. 2671-2693. (21) Insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission [1995] Slg. II-1675 und die darin genannte Rechtsprechung. (22) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2, Leitlinien für nationale Regionalbeihilfen - Punkt 2 (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 10). (23) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-165/97 - Königreich Spanien gegen Kommission (Piezas y Rodajes SA) Slg. [1997] S. I-0135. (24) Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache 35-88, KYDEP, [1990] Slg. S. I-3125. (25) Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 177-78 Pigs and Bacon Kommission gegen McCarren [1979] Slg 2161. (26) Siehe Fußnote 7. (27) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (28) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (29) Siehe Fußnote 8 und Präzedenzfälle N 864/97, C 65/97. (30) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (31) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (32) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 10, derzeit ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (33) Siehe Fußnote 10. (34) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 Piaggio. Noch nicht veröffentlicht. (35) [1973] Slg 611. (36) [1973] Slg. 1471. (37) [1977] Slg. 595. (38) [1991] Slmg I-5505. (39) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (40) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.