Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

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Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umschuldungen im Rahmen dieses Gesetzes nicht selektiver Natur waren. Folglich stellen sie nicht bereits als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Insoweit die öffentlichen Banken die Umschuldung von Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen haben, ist eine Untersuchung der Einzelfälle erforderlich, um den Beihilfecharakter jeder einzelnen Umschuldungsmaßnahme beurteilen zu können. Ehen zugunsten der AGNO in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 (128) Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 nicht bereits als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (129) Da diese allgemein geltenden Bestimmungen des Gesetzes die Umschuldung von Verbindlichkeiten durch Banken vorsehen, wird die obengenannte Auffassung unbeschadet der Bewertung des tatsächlichen Verhaltens der GLB im Hinblick auf die Umschuldung der Verbindlichkeiten der Genossenschaften in Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vertreten. Diese sind unter Umständen als staatliche Beihilfen anzusehen, sofern nämlich schlüssig dargelegt werden kann, dass das Verhalten der GLB sich nicht anhand der marktwirtschaftlichen Grundsätze eines privaten Geldgebers rechtfertigen lässt. (130) Im Fall der AGNO betrafen die Umschuldungsvereinbarungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 12,044 Mrd. GRD in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und 1,899 Mrd. GRD in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989. Nach Angaben der griechischen Behörden war dieser Betrag gemäß den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 jedoch nicht umschuldungsfähig. Darüber hinaus könne die GLB nicht einem privaten Kapitalgeber gleichgestellt werden, da sie der AGNO wiederholt Beihilfen gewährt habe. (131) Die Kommission stellt hierzu fest, dass diese Maßnahme gleichbedeutend mit einer Umschuldung von Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe ist, die die Bedingungen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt. Selbst wenn jene Umschuldungskonditionen für die AGNO nicht so günstig gewesen sind wie die nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94, so liegt der anwendbare Zinssatz (21,5 %) immer noch unter dem zu jener Zeit in Griechenland anwendbaren Referenzzinssatz (26,47 %). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese zusätzliche Umschuldung Teil eines Gesamtplans war, um der AGNO bei der Begleichung ihrer Schulden zu helfen, und dass sie aus diesem Grund eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (132) Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das Beihilfeaequivalent dieser Maßnahme einem neuen Darlehen in Höhe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten entspricht, und zwar zu einem Zinssatz, der dem Unterschied zwischen dem marktüblichen Zinssatz (oder zumindest dem in Griechenland zu der Zeit anwendbaren Referenzzinsatz) und dem anwendbaren Satz für die gesamte Laufzeit des Darlehens (siehe Erwägungsgrund 119) gleichkommt. Steuerbefreiungen (133) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die differenzierende Behandlung der Genossenschaften im Rahmen des allgemeinen griechischen Steuerrechts bzw. dem Genossenschaftsrecht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle. (134) Gemäß Punkt 23 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung(17) ist die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen. Es kann sich um allgemeine Maßnahmen handeln, die aufgrund ihrer Natur oder des inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sind. Insbesondere kann es sich nach Punkt 25 dieser Mitteilung der Kommission aus der Natur des Steuersystems ergeben, dass Genossenschaften, die ihren gesamten Gewinn an ihre Mitglieder verteilen, nicht direkt besteuert werden, werden die Steuer ihren Mitgliedern abverlangt wird. (135) Da dies der Lage entspricht, die von den griechischen Behörden beschrieben wird, sieht die Kommission keinen Grund, die differenzierende Behandlung der Genossenschaften im Rahmen des griechischen Steuersystems als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. MÖGLICHE AUSNAHMEREGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 87 EG-VERTRAG (136) Die Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Abgesehen von der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, die die griechischen Behörden im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 geltend machen, sind die sonstigen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag offenkundig nicht anwendbar. ARTIKEL 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE B) EG-VERTRAG (137) In ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag berufen sich die griechischen Behörden auf die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, nach denen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (138) Doch selbst wenn Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im EG-Vertrag selbst als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden, sollten alle derartigen Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden, und der betreffende Mitgliedstaat hat das Beihilfevorhaben zu begründen. Nur so kann sich die Kommission davon überzeugen, dass die vorgesehen Beihilfen tatsächlich unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) fallen. (139) Erstens hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 vor allem darauf ausgerichtet ist, die Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Genossenschaften zu tilgen, die ihnen aufgrund der Durchführung der Sozial- und Interventionspolitik des griechischen Staates entstanden sind. Zwar machen die griechischen Behörden geltend, dass die Interventionen des griechischen Staates auf die Schäden zurückzuführen seien, die in Griechenland in den Jahren von 1982 bis 1989 durch insgesamt 24 Naturkatastrophen verursacht worden seien, jedoch versäumen sie es, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Naturkatastrophen und den staatlichen Interventionsmaßnahmen herzustellen, mit denen die Bildung der Verkaufspreise für Erzeugnisse unterstützt werden sollte. So ist beispielsweise der Zusammenhang zwischen der Beihilfe für Schäden, die durch die Ausfuhr von Orangen, die Vermarktung von Aprikosen, den Bau einer Kühlanlage, der Lagerung von Tafeloliven und Naturkatastrophen jeglicher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entstanden sind, zumindest unklar. (140) Zweitens geht aus der Analyse der 116 Bewertungsbögen, in denen die Gründe für die Tilgung der Verbindlichkeiten der einzelnen Genossenschaften genannt sind und die von den griechischen Behörden übermittelt wurden, hervor, dass in keinem der Fälle der Schaden durch eine Naturkatastrophe oder durch widrige Witterungsbedingungen verursacht wurde. Die Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit dem Kernkraftunglück von Tschernobyl kam lediglich sechs Genossenschaften (einschließlich der Molkereigenossenschaft AGNO) zugute. (141) Drittens hat die Kommission festgestellt, dass der griechische Staat den Genossenschaften nach 1992 Beihilfen für Schäden gewährte, die dem Agrarsektor angeblich durch Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse zwischen 1982 und 1989 entstanden waren. Daher kann es in einigen Fällen zu Entschädigungen für Ereignisse gekommen sein, die mehr als zehn Jahre zuvor eingetreten waren. (142) In Übereinstimmung mit ihrer bestehenden Praxis(18) ist die Kommission der Ansicht, dass bei Beihilfen, die erst mehrere Jahre nach Eintreten des Ereignisses gezahlt werden, die Gefahr besteht, dass sie unter Umständen die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben wie Betriebsbeihilfen. Ferner haben die griechischen Behörden keine spezifische Begründung für die späte Bezahlung geliefert, wie etwa die Art und das Ausmaß des Ereignisses bzw. das verzögerte oder anhaltende Eintreten des Schadens, und die Kommission genehmigt nationale Beihilfen nicht, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses notifiziert werden. Die bestehende Praxis ist erst kürzlich unter Punkt 11.1.2 der Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(19) kodifiziert worden. Die von den griechischen Behörden angeführten administrativen Schwierigkeiten können nicht als ausreichende Begründung angesehen werden, da das Gesetz 1992 erlassen wurde, jedoch die Begleichung von Schäden vorsieht, die vor 1982 entstanden sind. (143) Ebenso merkt die Kommission im Hinblick auf diejenigen Beihilfen an, die der Molkereigenossenschaft AGNO im Rahmen des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 für Schäden gewährt wurden, die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht worden waren, dass sich zumindest ein Teil der Verluste aus der Differenz der von der AGNO an die Erzeuger bezahlten Durchschnittspreise und den Richtpreisen für das gleiche Rohmaterial ergibt. Folglich resultieren diese Verluste aus den höheren Erzeugerpreisen für Milch und nicht aus dem außergewöhnlichen Ereignis an sich. (144) Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannten Bedingungen erfuellen. ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG (145) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen weder den Zweck haben, die Durchführung eines wichtigen Vorhabens im gemeinsamen europäischen Interesse zu fördern, noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehen ist. Ebensowenig haben sie den Zweck, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. Daher ist es erforderlich, abzuwägen, ob für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen entweder die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Ausnahmen geltend gemacht werden können. Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (146) Die Tilgung der Verbindlichkeiten, die im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 erfolgte, wurde für die Beträge vorgenommen, die aufgrund der Durchführung der Sozial- bzw. Interventionspolitik auf Weisung der griechischen Regierung entstanden waren. Zwar hat die Kommission in der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die griechischen Behörden aufgefordert, alle Einzelheiten über diese Sozial- und Interventionspolitik sowie eine Bewertung dieser nationalen Politiken im Hinblick auf die gemeinsame Agrarpolitik vorzulegen, diese haben es bisher jedoch versäumt, die gewünschten Informationen zu übermitteln. (147) Aus der Analyse des Wortlauts des Gesetzesentwurfs und der 116 Fälle, in denen die Tilgung von Verbindlichkeiten tatsächlich vereinbart wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass alle Verschuldungsgründe, die im Zusammenhang mit der Tilgung von Verbindlichkeiten angeführt werden, aufgrund der Durchführung bestimmter Tätigkeiten der Genossenschaften entstanden sind. Alle für die Tilgung von Verbindlichkeiten genannten Gründe (Produktionsbeihilfen, Abnahme und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erwerb von Material, das für den Produktionsprozess erforderlich ist, laufende betriebliche Aufwendungen, Disposition von Pflanzenschutz- und Futtermitteln, Schulden gegenüber der GLB, durch Preisbindungen verursachte Nachteile, Ausgleich für administrative Maßnahmen, Ausgleich für Schäden die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht wurden, sowie Investitionen) erfuellen nach Auffassung der Kommission die Bedingungen der Betriebsbeihilfe und können daher von ihr nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt werden. (148) Insbesondere die Beihilfen, die zum Ausgleich der durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursachten Schäden gewährt wurden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, da sie nicht die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuellen. Ebenso sind die Beihilfen, die den Genossenschaften zum Ausgleich der Kosten gewährt wurden, die aufgrund der Durchführung von Investitionsvorhaben entstanden sind, als Betriebsbeihilfen anzusehen, denn da sie rückwirkend gezahlt wurden, verbesserten sie einfach nur die finanzielle Lage der Genossenschaften nach deren Durchführung, ohne jedoch einen Anreiz für die Durchführung von Investitionen an sich und somit für die Entwicklung des Sektors zu bieten(20). (149) In ihren Bemerkungen bestätigen die griechischen Behörden, dass der Zweck der Maßnahmen darin bestehe, die Schuldenlast der Begünstigten zu erleichtern, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbringen müssten, die zur Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten bzw. bestimmter Regionen beitrage. Das Argument der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Genossenschaften kann jedoch als solches nicht als Gegenleistung betrachtet werden. Auch die Tatsache, dass die Genossenschaften aufgrund ihrer Statuten gezwungen sind, die gesamte Produktion ihrer Mitglieder abzunehmen, dürfte keine Änderung dieser Schlussfolgerung bewirken, da die Annahme solcher Statuten nicht zwingend vorgeschrieben ist. In Anbetracht der Grundsätze der Rechtsprechung(21) muss die Kommission daher zu dem Schluss kommen, dass für diese Maßnahmen nicht die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geltend gemacht werden können. (150) Zwar berufen sich die griechischen Behörden nicht ausdrücklich auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, jedoch führen sie das Argument an, dass diese Maßnahmen aufgrund der Tatsache einen regionalen Geltungsbereich hätten, dass die Genossenschaften die Interessen großer Gruppen von Landwirten verträten, die in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten tätig seien. (151) In Kapitel I Punkt 6 der Mitteilung der Kommission von 1988(22) über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen ist vorgesehen, dass die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten von Regionen ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen in Gebieten unter den in den Ziffern i) bis v) aufgeführten Voraussetzungen genehmigen kann. In Ziffer ii) heißt es, dass die Beihilfe zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen muss und nicht zu sektoralen Überschusskapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen darf, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang ist ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem die Gemeinschaftsregeln, -richtlinien und -leitlinien für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Industrie (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Textil und Bekleidung) und Landwirtschaft sowie die Vorschriften über gewerbliche Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, zu beachten sind(23). (152) Im Agrarsektor, der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen umfasst, ist es seit vielen Jahren bestehende Politik der Kommission, die Gewährung von Betriebsbeihilfen in allen Regionen zu verbieten, auch in denjenigen Gebieten, die unter den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen. (153) Wie auf den ersten Blick aus der langen Liste mit Einzelbeihilfen hervorgeht, haben diese Maßnahmen die Tendenz, das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen zu untergraben. Tatsächlich werden die Genossenschaften für Kosten entschädigt, die ihnen aufgrund von Maßnahmen entstanden sind, die üblicherweise im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisationen entstehen. (154) Es ist bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, den Mitgliedstaaten die Durchführung nationaler Maßnahmen zu untersagen, die die Tendenz haben, die durch die gemeinsame Marktorganisation geschaffenen Preisbildungsmechanismen zu untergraben(24). Aufgrund des Vorrechts, die die gemeinsame Agrarpolitik über staatliche Beihilferegelungen und die in Artikel 36 EG-Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln(25) hat, können einzelstaatliche Maßnahmen, die das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation des Agrarmarktes behindern, auf keinen Fall im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung mit der Begründung genehmigt werden, dass eine Ausnahmeregelung anzuwenden sei. (155) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen, auf die keine der in Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet. (156) Im. Hinblick auf die Anwendung der obengenannten Beihilferegelung auf den Einzelfall der Molkereigenossenschaft AGNO (851 Mio. GRD) ist der gleiche Schluss zu ziehen. (157) Im Hinblick auf den besonderen Fall der Gewährung von Beihilfe zugunsten der AGNO gemäß Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 (529,89 Mio. GRD) merkt die Kommission an, dass sich hierbei um den Erlass von Zinsen für die späte Begleichung von Schäden handelte, die im Zusammenhang mit dem Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden waren. Da der Zweck der Beihilferegelung derselbe ist wie für die gemäß Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährte Maßnahme, ist auch in diesem Fall der gleiche Schluss zu ziehen. ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94 (158) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (159) Obwohl die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 von den griechischen Behörden nicht ausdrücklich geltend gemacht wurden, sollten sie vor diesem Hintergrund bewertet werden. (160) Anfangs bewertete die Kommission diese Bestimmungen im Hinblick auf die Leitlinien, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(26) eingeleitet wurde. Diese Leitlinien sind seither durch neue Regelungen für staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten geändert worden, einschließlich spezifischer Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen im Agrarsektor(27), die ab dem 1. Januar 1998 anwendbar waren. Diese Leitlinien wurden nachträglich Mitte des Jahres 1999 kodifiziert(28). Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Bewertung der Maßnahmen jedoch anhand der Kriterien, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag galten. (161) Punkt 2.2 der Gemeinschaftsleitlinien von 1994 sah vor, dass die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen die besonderen Regelungen der Kommission für die Gewährung dieser Art von Beihilfen i in Agrarsektor auch weiterhin anwenden durften. Da die Maßnahmen der Kommission nicht vorher notifiziert wurden und da die griechischen Behörden den Beihilfecharakter der Maßnahmen nicht anerkannten, haben diese auch nicht angegeben, welche Regelungen die Kommission auf ihre Konformität mit den Maßnahmen des EG-Vertrags hin bewerten soll. (162) Unter diesen Umständen ist die Kommission verpflichtet, alle Aspekte der in Frage kommenden Gemeinschaftsleitlinien anzuwenden, d. h Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung gemäß den besonderen Regelungen, die auf den Agrarsektor anwendbar sind, sowie Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den allgemeinen Regelungen. Besondere Regelungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen im Agrarsektor (163) Was die besonderen Regelungen für den Agrarsektor betrifft, die mitunter alternativ zu den allgemeinen Regelungen anwendbar sind, so wird die Höhe der Beihilfe durch bestimmte Elemente des Grundkapitals des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs oder Unternehmens beschränkt. Ist der betreffende landwirtschaftliche Betrieb oder das betreffende Unternehmen wegen seiner Unfähigkeit zur Begleichung der Verbindlichkeiten in seiner Existenz gefährdet, so durften nach Maßgabe der bestehenden Praxis der Kommission die Mitgliedstaaten diese Investitionen durch Gewährung von Beihilfen innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen absichern. (164) Die bisherige Praxis der Kommission im Agrarsektor(29) lässt sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Beihilfen (zum Beispiel Zinszuschüsse) müssen dem Ausgleich der finanziellen Belastung durch Darlehen dienen, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden. b) Das den gegebenenfalls bei der Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und den neuen Beihilfen entsprechende kumulierte Subventionsäquivalent darf die von der Kommission im Allgemeinen genehmigten Sätze nicht überschreiten: - 35 % im Fall von Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97(30); - 55 % (bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten) bei Investitionen im Sektor Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Projekten, die nach den von der Kommission vorgeschriebenen sektoralen Auswahlkriterien nicht ausgeschlossen sind(31). c) Die Zinszuschüsse müssen im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden, wobei der Betrag der Zinszuschüsse höchstens dem Wert der Änderung des Zinssatzes des neuen Darlehens entsprechen darf, bzw. sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet ist, die jedoch so hoch verschuldet sind, dass ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht. (165) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Bestimmungen nicht die spezifischen Kriterien für die Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Unternehmen erfuellen, da die umzuschuldenden Verbindlichkeiten nicht notwendigerweise an die Durchführung von Investitionen gebunden sind. Tatsächlich lassen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 mitunter weitere Gründe für die Verschuldung gelten, sofern diese auf objektive und externe Umstände zurückzuführen sind. Beihilfen zur Rettung von Unternehmen (166) Die Kommission ist der Auffassung, dass Geist und Buchstabe von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht mit dem allgemeinen Zweck vereinbar ist, Unternehmen in Schwierigkeiten zu retten, indem ihnen eine kurze Atempause gewährt wird, während der eine langfristige Lösung ausgearbeitet werden kann, da diese Bestimmungen selbst so angelegt sind, dass sie als langfristige Lösung für landwirtschaftliche Genossenschaften mit finanziellen Schwierigkeiten in Betracht kommen. (167) Gemäß den Kriterien der Kommission haben Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen zu erfuellen: - Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Darlehen zum marktüblichen Zinssatz handeln; - ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.