Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

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Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kauf pasteurisierter Milch an die Käsereien entstanden seien, sowie 529,89 Mio. GRD für die Zinsen dieser Verluste. Für den Verkauf dieser Milch, so die GLB, habe die AGNO einen Marktpreis von 40 GRD/Kilo bezahlt anstatt eines Richtpreises von 34 GRD/Kilo, der zu der Zeit anwendbar gewesen sei. (90) Wie die GLB weiter ausführt, ging der Verkauf von Frischmilch und Joghurt durch die AGNO zwischen 1985 und 1986 um 8500 Tonnen zurück. Die Genossenschaft sei daher gezwungen gewesen, die überschüssige Milch an Käsereien zu verkaufen. Zu der Zeit habe die AGNO ihren Mitgliedern bis zu 44,5 GRD/Kilo für Milch gezahlt, die zur Herstellung von Käse bestimmt gewesen sei, also 10,5 GRD mehr als der Richtpreis von 34 GRD/Kilo, der in dem Zeitraum anzusetzen gewesen wäre. Aufgrund dieses Preisunterschieds sei der AGNO ein Verlust in Höhe von 91 Mio. GRD (8500 Tonnen × 10,5 GRD/Kilo) entstanden, so die GLB. Allein 1987 habe die AGNO 5,23 Tonnen Milch zu Käse verarbeiten lassen. Die AGNO hätte ihren Rohmilchlieferanten eigentlich 30,03 GRD/Kilo zahlen müssen, jedoch habe sie aufgrund der Preisinterventionspolitik der griechischen Regierung ihren Erzeugern tatsächlich 44,5 GRD/Kilo Milch gezahlt. (91) Wie die GLB weiter ausführt, habe die AGNO zur Deckung der obengenannten Verluste Darlehen in beträchtlicher Höhe bei ihr aufnehmen müssen. Die Ausgleichszahlungen seien jedoch nicht vor dem 31. August 1993 angewiesen worden. Lege man die in Griechenland zwischen 1988 und 1993 anzuwendenden Referenzzinssätze zugrunde, so habe die Höhe der Zinsen für die sich auf 851 Mio. GRD belaufenden Verluste 959,79 Mio. GRD betragen. Daher, so die GLB, stelle der Erlass der Zinsen in Höhe von 529,89 Mio. GRD keine Überkompensation der tatsächlich entstandenen Verluste dar. (92) Die finanzielle Lage der AGNO habe sich vor 1994 in dramatischer Weise verschlechtert, da sich die Tilgung der durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstandenen Verbindlichkeiten und die Durchführung des Investitionsvorhabens verzögert hätten. Der Umsatzeinbruch sei durch den starken Wettbewerb in dem Markt und einen Rückgang des Absatzes noch verschlimmert worden. (93) Angesichts der Unfähigkeit der AGNO, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, habe die GLB die Wahl gehabt, die AGNO entweder dazu zu zwingen, Konkurs anzumelden, oder aber ihre Verbindlichkeiten umzuschulden. Die Kosten-Nutzen-Analyse beider Optionen, so die GLB, habe gezeigt, dass es günstiger sei, die Verbindlichkeiten der Genossenschaft umzuschulden. Aus den Verbindlichkeiten der AGNO wären der GLB im Fall der Liquidation (nach Befriedigung bevorrechtigter Gläubiger) lediglich 2,64 Mrd. GRD zugeflossen. Diese Summe hätte jedoch nur einen geringen Teil der Gesamtschulden der AGNO gegenüber der GLB gedeckt, die sich immerhin auf 16,75 Mrd. GRD belaufen hätten. Außerdem, so die GLB, hätten die Vereinbarungen zur Umschuldung der Verbindlichkeiten auch Sicherheiten im Wert von insgesamt 44,23 Mrd. GRD beinhaltet (30,55 Mrd. GRD aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder, 7,11 Mrd. GRD für Verbindlichkeiten aus Anlagevermögen und 4,84 Mrd. GRD aus Forderungen). (94) Sie habe, so die GLB, mit der AGNO am 7. Juli 1995 eine Vereinbarung über Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen und mit ihr zwei Verträge über die Umschuldung von 10,145 Mrd. GRD und 1,899 Mrd. geschlossen. Folgende Umstrukturierungsmaßnahmen seien vorgesehen gewesen: - Aufstockung des Eigenkapitals um 290 Mio. GRD im Zeitraum von 1995 bis 1997; - Erhebung eines Abgabe für Anlieferungsmilch in Höhe von 1,5 GRD/Kilo bis zum 31. Dezember 1995 und in Höhe von 3 GRD/Kilo ab dem 1. Januar 1996; - jährliche Einsparungen in Höhe von 200 Mio. GRD durch den Abbau von Überstunden und Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter des Personals; - verminderte Nachzahlungen mit dem Ziel, insgesamt 210 Mio. GRD im ersten Jahr und 250 Mio. GRD in den Folgejahren einzusparen; - Senkung der Werbekosten auf 2 % des Umsatzes, d. h. auf 540 Mio. GRD; - Einsparungen in Höhe von 500 Mio. GRD in den Jahren 1995 und 1996 durch die Entlassung von 150 Mitarbeitern; - jährliche Einsparungen von 50 Mio. GRD durch eine allgemeine Senkung der Produktionskosten; - Stornierung vorgesehener Investitionsvorhaben und sonstiger Investitionen jeglicher Art, die nicht in Zusammenhang mit den Milchverarbeitungsanlagen stehen; - Erweiterung der Produktpalette und Steigerung der Produktqualität; - Einführung moderner Absatzmethoden, einschließlich Anreize für das Verkaufspersonal mit Ausnahme der Vertreter, Änderung der Vertriebsmethoden und Änderungen im Rechnungswesen. (95) Die GLB sei in Anbetracht dieser Umstrukturierungsmaßnahmen zu dem Schluss gekommen, dass die AGNO gute Aussichten habe, ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit wieder herzustellen und ihre Schulden zurückzuzahlen. Daher habe die GLB der Umschuldung der Verbindlichkeiten der AGNO zugestimmt. Es habe sich um einen Betrag in Höhe 10,145 Mrd. GRD gehandelt. Bei diesem Betrag, so die GLB, habe es sich nicht nur um Schulden im Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsvorhabens gehandelt, sondern auch um Betriebskredite nebst Zinsen. Die Umschuldungsvereinbarung habe die Rückzahlung der Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von 15 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren vorgesehen, während der die AGNO der GLB kein Geld zurückerstatten müsse. Zinsen würden nur für die zweite Hälfte der Laufzeit von 15 Jahren anfallen und 50 % unter den marktüblichen Zinssätzen liegen. (96) Aufgrund der hohen Verschuldung der AGNO sei ein beträchtlicher Teil der Schulden nicht unter die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 gefallen; es habe sich hierbei um Verbindlichkeiten gehandelt, die erst nach dem 31. Dezember 1993 fällig gewesen seien. Daher habe sich die GLB entschieden, einen weiteren Betrag in Höhe von 1,899 Mrd. GRD auf der Grundlage des Gesetze über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 umzuschulden, und zwar in ein Darlehen mit einer Laufzeit von. zehn Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, in der nur Zinsen zu einem Satz von 21,5 % zu zahlen gewesen seien. (97) Was die Durchführung des Plans zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit betreffe, so führt die GLB aus, aus dem ersten am 14. Februar 1996 veröffentlichten Bericht sei hervorgegangen, dass die anfangs beschlossenen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um die angestrebten finanziellen Ziele zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Berichts seien daher folgende zusätzliche Maßnahmen durchgeführt worden: - Erhöhung der Abgabe für Anlieferungsmilch von 3 auf 4 GRD/kg. Hiervon habe man sich Erlöse in Höhe von 230 Mio. GRD erhofft; - Kosteneinsparungen in Höhe von 80 Mio. GRD durch Änderungen des System zur Bezahlung der Milchlieferanten; - Senkung der Werbeaufwendungen auf 550 Mio. GRD in den Jahren 1996 und 1997. Hierdurch habe man sieh jährliche Einsparungen in Höhe von 950 Mio. GRD erhofft; - Entlassung von 81 Mitarbeitern bis zum 31. Januar 1996 mit dem Ziel, in den Jahren 1995 und 1996 283 Mio. GRD einzusparen; - jährliche Einsparungen in Höhe von 20 Mio. GRD bei der Anwerbung von Saisonarbeitern; - Erhöhung der von den Milchlieferanten für Futtermittel zu entrichtenden Abgabe um 0,5 GRD/kg angelieferter Milch. Hierdurch habe man sich jährliche Erlöse von 35 Mio. GRD erhofft; - Zusammenarbeit mit einem Futtermittelhersteller mit dem Ziel, bei den Finanzierungskosten jährlich 91 Mio. GRD einzusparen; - Zusammenarbeit mit einem Großhändler in Athen mit dem Ziel, hierdurch zusätzliche Erlöse von 100 Mio. GRD zu erwirtschaften; - Begleichung ungetilgter Schulden durch die Milcherzeuger in Höhe von 75 Mio. GRD in den Jahren 1996 und 1997; - jährliche Einsparungen in Höhe von 196 Mio. GRD und 60 Mio. GRD durch die Begleichung der von den Erzeugern für den Kauf von Futtermittelvorräten gemachten Schulden und bei den Vorauszahlungen; - Vereinbarungen mit den Erzeugern und dem Personal mit dem Ziel, die offenen Forderungen gegenüber der AGNO zu Preisen auf dem Stand von 1995 einzufrieren und den Aufschub der Zahlung von 2,5 Mrd. GRD bis zum Jahr 1999 zu ermöglichen. (98) Ein zweiter Bericht aus dem Jahr 1996 weise auf eine kurze Verzögerung bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen und Schwierigkeiten beim Kapitalfluss der AGNO hin, wodurch es unmöglich gewesen sei, die gesteckten finanziellen Ziele zu erreichen. Für den Zeitraum von Juni 1996 bis September 1996 seien unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen worden: - Berechnung von Zinsen für Beträge, die von Erzeugern über einen Zeitraum von sieben Tagen für den Kauf von Futtermitteln geschuldet werden; - Senkung der täglichen Vergütungen für Tätigkeiten der Mitarbeiter der AGNO und der hierdurch entstehenden Kosten; - eine Abgabe von 1 % auf Monatsgehälter bis zu einer Höhe von 200000 GRD und von 2 % auf Gehälter von mehr als 200000 GRD; - Verpflichtung der Mitglieder zur Anlieferung der gesamten erzeugten Milchmengen an die AGNO; - Berechnung von Zinsen für nicht gedeckte Schecks der Kunden und Verhandlungen über die Begleichung eingefrorener Verbindlichkeiten derselben; - Ausarbeitung eines ausführlichen Finanzplans zur Feststellung des Bedarfs der AGNO an Betriebskrediten und Rückzahlung mittelfristiger Schulden. (99) Nach Auskunft der GLB ermöglichte es ihr die strikte Überwachung der Tätigkeiten der AGNO im Anschluss an die Umschuldungsvereinbarungen im Jahr 1995, die Entscheidungen der Unternehmensführung mit der Maßgabe zu beeinflussen, ihr finanzielles Engagement in dieser Genossenschaft zu minimieren. Allerdings seien nach 1996 Situationen eingetreten, die gezeigt hätten, dass die Zielsetzungen der GLB von denen der Unternehmensführung der AGNO abgewichen wären und dass die GLB sich aktiver an der Unternehmensführung der AGNO beteiligen sollte, um dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt würden und die Aussichten auf Rückerstattung der Schulden nicht untergraben bzw. sogar ganz aufgegeben würden. (100) Damals, so die GLB weiter, habe sie erkannt, dass ihr finanzielles Engagement in der AGNO mehr bedeute als die aktive Einmischung in die Unternehmensführung der Genossenschaft. Folglich habe sie mit Einverständnis des Verwaltungsrats der AGNO im August 1997 vier fachlich kompetente Berater benannt. Am 1. Mai 1998 habe sie schließlich mit Zustimmung der Generalversammlung der Genossenschaft die direkte Verantwortung für die Unternehmensführung der AGNO übernommen. V. BEURTEILUNG ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (101) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen jeglicher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (102) Die zu beurteilenden Maßnahmen betreffen Genossenschaften, die in allen Sektoren der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in Griechenland tätig sind. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegt die Mehrzahl dieser Produkte einer gemeinsamen Marktorganisation. In allen Verordnungen zur Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor findet sich die spezifische Vorschrift, dass die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung der Produkte, die unter diese Verordnung fallen, sowie den Handel damit anzuwenden sind, sofern in der betreffenden Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. VERWENDUNG STAATLICHER MITTEL (103) Mit Ausnahme der angeblichen Steuerbefreiungen wurden alle Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften im Allgemeinen und der AGNO im Besonderen unter Federführung der GLB durchgeführt. (104) Zwar ist die GLB formal betrachtet ein privates Unternehmen, jedoch ist die Griechische Republik Alleinaktionär dieses Unternehmens, dessen Verwaltungsrat durch Regierungsentscheidung besetzt wird und auf deren Geschäftsordnung die griechische Regierung gesetzgeberisch einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. In Anbetracht dessen wäre die GLB als öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der geänderten Richtlinie 80/723/EWG(11) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen anzusehen. (105) Folglich werden für die Tilgung von Schulden und die Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB staatliche Mittel verwendet. Im Rahmen der Untersuchung bestimmter Maßnahmen durch die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag wird die Verwendung dieser Mittel durch die GLB den staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichgestellt. Um jedoch die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Bedingungen zu erfuellen, ist für alle Maßnahmen schlüssig darzulegen, dass die GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt hat. WIRKUNG AUF DEN HANDEL (106) Die meisten der zu beurteilenden Maßnahmen betreffen Begünstigte in allen Agrarmärkten Griechenlands. Der Produktionswert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft betrug 1998 213,467 Mio. EUR(12), während sich der Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung in Griechenland im selben Jahr auf 8,834 Mio. EUR belief und somit 4,1 % der gesamten Produktion in Europa ausmachte. Zwischen Griechenland und der Gemeinschaft werden landwirtschaftliche Erzeugnisse in großem Volumen gehandelt. Zwischen 1988 und 1998 führte Griechenland Erzeugnisse im Wert von 1,476 Mio. EUR bis 2,911 Mio. EUR ein und führte in die übrigen europäischen Länder Waren im Wert von mindestens 842 Mio. EUR und höchstens 1,796 Mio. EUR aus. WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG (107) Im Hinblick auf den Agrarsektor hat die Kommission konsequent die Auffassung vertreten, dass bestimmte Maßnahmen die Tendenz haben, den Handel unter Mitgliedstaaten mit den betreffenden Erzeugnissen zu beeinflussen. Wie aus den obengenannten Daten hervorgeht, beeinflussen die betreffenden Maßnahmen die Handelsströme zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten. (108) Abgesehen von der Verwendung staatlicher Mittel und der Beeinflussung der Handelsströme hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme selektiver Natur ist, da die Tilgung von Schulden. durch die GLB für eine ausgewählte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (116 Genossenschaften) erfolgt. Diese Tilgungen haben eine unmittelbare finanzielle Wirkung auf die Lage dieser Unternehmen im Vergleich zu sonstigen Unternehmen in Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten, die nicht auf solche Maßnahmen zurückgreifen können. VORTEILE DER MARKTWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSÄTZE EINES PRIVATEN KAPITALGEBERS(13) Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (109) Die Kommission hat festgestellt, dass die Auffassung der griechischen Behörden hinsichtlich des Beihilfecharakters dieser Maßnahme widersprüchlich ist. In ihrer ersten Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag brachten die griechischen Behörden die Tilgung der Schulden in Verbindung mit Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, die die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuellten. Folglich vertraten sie zu dem Zeitpunkt die Auffassung, dass diese Maßnahme staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet habe. (110) Zu einem späteren Zeitpunkt machten die griechischen Behörden jedoch geltend, dass die Tilgung der Schulden dazu gedient habe, langfristig das finanzielle Gleichgewicht der Genossenschaften wieder herzustellen und deren Zusammenarbeit mit der GLB zum beiderseitigen Vorteil zu ermöglichen. Daher kamen die griechischen Behörden zu dem Schluss, dass die Interventionen der GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers erfolgt seien. (111) Die Kommission kann der Auffassung der griechischen Regierung in dieser Hinsicht nicht zustimmen. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Privatbank unter keinen Umständen insgesamt oder teilweise auf ihre Forderungen gegenüber einem Unternehmen allein aus dem Grund verzichten würde, weil dieses möglicherweise wirtschaftlich lebensfähig ist. (112) Insbesondere ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber, der nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt, auf seine Forderungen gegenüber 116 landwirtschaftlichen Genossenschaften in Höhe von bis zu 37,835 Mrd. GRD ohne eine angemessene Gegenleistung dieser Unternehmen verzichten würde. (113) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Hinblick auf diese Maßnahme erfuellt wurden. Die Beihilfeintensität ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der getilgten Verbindlichkeiten. Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 (114) Nach Ansicht der griechischen Behörden stellen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 über die Konsolidierung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften nicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die griechischen Behörden machen geltend, dass Umschuldungen in allen EU-Mitgliedstaaten zu den üblichen Bankgepflogenheiten gehören und nicht zu eine Verwendung zusätzlicher staatlicher Mittel führen. (115) Die Kommission teilt die Ansicht der griechischen Behörden in dieser Hinsicht nicht. (116) Wie die Kommission feststellte, gibt es rechtliche Bestimmungen, die es allen Banken in Griechenland erlauben, Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten einzugehen. Die Bedingungen, zu denen diese Verbindlichkeiten umgeschuldet werden, kann jede Bank nach eigenem Ermessen anhand ihrer geschäftlichen Gepflogenheiten festlegen. Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 ermöglicht es auch der GLB, solche Umschuldungen vorzunehmen, wenn auch zu genauer bestimmten Bedingungen. Die Kommission kann daher davon ausgehen, dass diese Umschuldungen unter üblichen Marktbedingungen, d. h. wenn die GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers unter Anwendung rein geschäftlicher Bankgepflogenheiten gehandelt hätte, nicht vorgenommen worden wären. (117) Erstens wird im vorliegenden Fall die Zahl der für diese Maßnahme in Frage kommenden Unternehmen erheblich eingeschränkt und damit das Element der Selektivität eingeführt. Tatsächlich gelten die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 für landwirtschaftliche Genossenschaften und nicht für andere Arten von Unternehmen. Während es zweitens im Allgemeinen den Banken überlassen bleibt, die Höhe der für Umschuldungen zu berechnenden Zinsen zu bestimmen, legt Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sehr günstige Konditionen für derartige Vereinbarungen fest, nämlich Laufzeiten von bis zu 15 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren und Zinsen in Höhe von 50 % des marktüblichen Zinssatzes für solche Darlehen. (118) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme selektiver Natur ist und die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälscht. Sie verschafft den begünstigten Genossenschaften Wettbewerbsvorteile, die nicht mit den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers vereinbar sind. (119) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beihilfeintensität mindestens der Gewährung eines neuen Kredits für den geschuldeten Gesamtbetrag der Genossenschaften mit einer Laufzeit von zehn bis 15 Jahren und Zinsen in Höhe von 50 % des marktüblichen Zinssatzes für Konsolidierungsdarlehen entspricht. Da die Regelung auf 116 Fälle anwendbar war und da die Kommission nicht ausschließen kann, dass zumindest einigen dieser Genossenschaften unter den üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht die Möglichkeit zur Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten eingeräumt worden wäre, kann die Beihilfeintensität in einigen Fällen sogar bis zu 100 % betragen, falls nämlich einer dieser Genossenschaften unter keinen Umständen solche Mittel bewilligt worden wären (Punkt 41 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(14) über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie. (120) Des Weiteren hält das Argument der griechischen Behörden, es sei unter finanziellen Gesichtspunkten für die GLB vorteilhafter gewesen, die Verbindlichkeiten der Genossenschaften umzuschulden als diese und auch die AGNO in Konkurs zu zwingen, einer genaueren Betrachtung nicht stand. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendbarkeit dieser Maßnahme im Einzelfall zu prüfen ist. (121) Die Molkereigenossenschaft AGNO erhielt in mindestens vier Fällen von der griechischen Regierung Unterstützung, und zwar durch die Tilgung oder Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB (griechisches Gesetz Nr. 2008/92, griechisches Gesetz Nr. 2198/94, griechisches Gesetz Nr. 2237/94 und griechisches Gesetz Nr. 2538/97). Jeder private Kapitalgeber hätte jedoch seine Beteiligung an einer solchen Genossenschaft ab einem bestimmten Punkt in Frage gestellt, um weiteren Verlusten vorzubeugen. (122) Zweitens haben es die griechischen Behörden versäumt, darzulegen, dass auch die privaten Banken gleiche Vereinbarungen zu den gleichen Bedingungen eingehen mit dem Zweck, landwirtschaftlichen Genossenschaften Schulden zu erlassen. (123) Drittens beliefen sich die Verbindlichkeiten der AGNO gegenüber der GLB auf 16,754 Mrd. GRD, während das Nettovermögen der AGNO einen Marktwert von nur etwa 7 Mrd. GRD hatte. Die Verbindlichkeiten der AGNO gegenüber anderen Banken waren vergleichsweise eher gering (698 Mio. GRD), was darauf hinweist, dass - selbst wenn der Bankenapparat insgesamt den günstigen Kreditkonditionen für die AGNO(15) zugestimmt hätte - der Schuldendienst der AGNO gegenüber der GLB nicht mit dem gegenüber anderen Banken zu vergleichen gewesen wäre. Ebenso verhält es sich nach Feststellung der Kommission mit der gebotenen Sicherheitsleistung (44,23 Mrd. GDR, denn selbst wenn deren nomineller Gesamtwert den Betrag der umzuschuldenden Verbindlichkeiten tatsächlich überstieg, so beruhen diese Sicherheiten lediglich auf der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder (30,55 Mrd. GRD) bzw. auf Forderungen (4,84 Mrd. GRD). Per definitionem lässt sich diese Art von Sicherheiten je nach Beschaffenheit der Forderungen nur äußerst schwierig mobilisieren(16) bzw. ist mit großem Risiko behaftet. (124) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind. Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 (125) Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 schafft einen rechtlichen Rahmen, der es den Kreditinstituten in Griechenland ermöglicht, ihre Verbindlichkeiten in Darlehen jeglicher Art in GRD oder einer Fremdwährung umzuschulden. (126) Während eines bestimmten Zeitraums waren hierfür bestimmte Mindestzinssätze vorgegeben. Zu dem Zeitpunkt, an dem in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 der AGNO und anderen Genossenschaften Konsolidierungsdarlehen gewährt wurden, waren diese Mindestzinssätze jedoch nicht mehr anwendbar. (127) Da die Bestimmungen des Gesetzes üb er den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen sowohl auf öffentliche als auch auf private Banken Anwendung finden, die in Griechenland tätig sind, und da die Umschuldung von Verbindlichkeiten in allen europäischen Staaten zu den üblichen Bankgepflogenheiten zählt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.