Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

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Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nblick auf die in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 durchgeführten Maßnahmen macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele. Tatsächlich beinhalten diese Maßnahmen die Verwendung staatlicher Mittel und kommen selektiv nur bestimmten Unternehmen zugute. (46) Artikel 87 Absätze 2 und 3 sehen bestimmte Arten von Beihilfen vor, die unter Umständen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nur Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) anwendbar sei. Aufgrund dessen ist er des Weiteren der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahme nicht die Bedingungen der Leitlinien erfuelle und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (47) Der Beschwerdeführer weist vor allem darauf hin, dass die griechischen Behörden keine Beweise für das Vorhandensein von Umstrukturierungsplänen vorgelegt hätten, die die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen, die erforderliche Verringerung der Produktionskapazitäten und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in dem betreffenden Markt zum Ziel gehabt und das Verhältnis zwischen gewährter Beihilfe und Beitrag des Begünstigten zu den Umstrukturierungsbemühungen verdeutlicht hätten. Es gebe keine Pläne zur finanziellen Sanierung von Genossenschaften, sondern nur eine Abfolge von Schuldentilgungen. (48) Der Beschwerdeführer macht die Kommission auf die sich wiederholende Natur dieser Schuldentilgungen aufmerksam, vor allem jedoch auf das griechische Gesetz Nr. 2198/94, durch dessen Anwendung die Tilgung von Schulden in Höhe von insgesamt 500 Mrd. GRD genehmigt worden sei, ferner auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und die Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97. (49) Insbesondere hinsichtlich der Beihilfe, die der AGNO in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährt wurde, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Verbindlichkeiten der Genossenschaft in Höhe von 851 Mio. GRD nicht auf die Auswirkungen des Kernkraftunglücks von Tschernobyl zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle Molkereien (einschließlich die AGNO) während des gesamten Jahres 1986 Frischmilcherzeugnisse in Verkehr brachten. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass die AGNO 19000 Tonnen Milch einfach vernichten würde. Der größte Teil hiervon sei getrocknet und zu Milchpulver verarbeitet worden, das dann zur Herstellung von sonstigen Milcherzeugnissen gedient habe. (50) Der Beschwerdeführer fordert die Kommission daher auf, die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94 (51) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die von den griechischen Behörden angewandte Unterscheidung zwischen der GLB und dem griechischen Staat neu sei und dem Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag offenkundig widerspreche. (52) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bedingungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 ganz offensichtlich günstiger seien als die allgemeinen Regelungen zur Schuldentilgung, die das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 vorsehe, und zwar aufgrund der Zinssätze (die auf 50 % der marktüblichen Zinssätze festgesetzt worden seien) und aufgrund der Laufzeit der Darlehen (im Vergleich zu den sonst üblichen Bankgepflogenheiten). (53) Der Beschwerdeführer widerspricht den Behauptungen der griechischen Behörden, denen zufolge die Bedingungen für die Umschuldung der Verbindlichkeiten der AGNO allein auf der Grundlage der üblichen Bankgepflogenheiten und Kriterien festgelegt worden seien. Die Bedingungen für die Konsolidierungsdarlehen seien äußerst günstig, ferner sollten die griechischen Behörden die Kriterien für die Gewährung der Darlehen ausführlich darlegen. Des weiteren sollte ein Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans veröffentlicht werden. STEUERBEFREIUNGEN (54) Der Beschwerdeführer teilt die anfänglichen Schlussfolgerungen der Kommission, denen zufolge es sich bei den in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2238/94 durchgeführten Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften nicht um staatliche Beihilfe handele; dieses Gesetz beziehe sich auf das allgemeine Steuerrecht Griechenlands. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerbefreiungen, die Genossenschaften zugute gekommen seien, diese im Vergleich zu anderen Unternehmen in den gleichen objektiven Umständen begünstigt hätten. IV. BEMERKUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN (55) Die griechischen Behörden erteilten ihre Bemerkungen in mehreren Abschnitten. Zunächst übermittelten sie eine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Später sandten sie Bemerkungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers. Schließlich übermittelte auch die GLB Bemerkungen zu der Beschwerde. Aufgrund der Rechtsform und des Status der GLB (siehe Ziffer 108) werden deren Bemerkungen allerdings als zusätzliche Auskünfte der griechischen Behörden und nicht als Bemerkungen einer dritten Partei angesehen. ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92 (56) In den ersten Bemerkungen der griechischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens wiesen diese darauf hin, dass die Genossenschaften in der Agrarwirtschaft eine besondere Stellung einnähmen, ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch hafteten, sie laut Statut verpflichtet seien, die Erzeugnisse der Mitglieder abzunehmen und sie zu den bestmöglichen Marktpreisen abzusetzen (ungeachtet dessen, ob sie dieses Ziel letztendlich erreichten oder nicht). Des Weiteren führten die griechischen Behörden an, dass sie die Interessen großer Gruppen von Erzeugern in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten verträten. (57) Während des fraglichen Zeitraums (1982-1989) habe sich nicht nur das Kernkraftunglück von Tschernobyl ereignet, vielmehr sei Griechenland zusätzlich von mehreren Naturkatastrophen heimgesucht worden, die sich nachteilig auf die finanzielle Lage der Genossenschaften ausgewirkt hätten. Die griechischen Behörden übermittelten in der Anlage eine Liste mit 24 Naturkatastrophen, die das Land in dem fraglichen Zeitraum heimsuchten. Nach Auskunft der griechischen Behörden handelte es sich hierbei um Überflutungen, Stürme, Schneestürme, schwere Regenfälle, Seuchen, schlechtes Wetter, Frost, niedrige Temperaturen, Räude und Schorf, Trockenheit und Hitzewellen. Diese Naturkatastrophen sowie widrige Witterungsverhältnisse hätten sich schädlich auf mehrere Arten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und mehrere Agrarregionen ausgewirkt. (58) Nach Auskunft der griechischen Behörden wurden diese Schäden durch die staatlichen Interventionen im Hinblick auf die Preisbildung für die durch die Genossenschaften zu vermarktenden Erzeugnisse noch verschlimmert. Die Schulden seien erst getilgt worden, nachdem ein Ausschuss diese bescheinigt und anerkannt habe. (59) Griechenland legte Kopien der Berichte vor, die von den Ausschüssen für jede Genossenschaft ausgearbeitet wurden. Aus diesen Berichten geht hervor, dass der Gesamtbetrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten (37,835 Mrd. GRD) beträchtlich niedriger lag als zunächst geschätzt (91,676 Mrd. GRD). Diese Maßnahme kam 116 Genossenschaften zugute, von denen alle auf der Grundlage spezifischer Rationalisierungspläne als wirtschaftlich lebensfähig eingestuft worden waren. (60) Vor allem hinsichtlich der Beihilfen zugunsten der AGNO in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sei die zeitliche Verzögerung erforderlich gewesen, so die griechischen Behörden, um die Angaben eines jeden einzelnen Antragstellers gründlich zu überprüfen. (Es seien Ausschüsse für die Überprüfung der Ansprüche erster und zweiter Ordnung geschaffen worden). (61) Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass der für entstandene Verluste errechnete Betrag in Höhe von 91 Mio. GRD der Differenz zwischen der tatsächlich in Ansatz gebrachten Summe von 851 Mio. GRD und der theoretisch in Ansatz zu bringenden Summe von 760 Mio. entspreche und durchaus gerechtfertigt sei. Die Differenz der Verkaufszahlen der AGNO habe zwischen 1985 und 1986 8,5 Mio. kg betragen. Die überschüssige Milch sei pasteurisiert und in großen Mengen an diverse Käsereien mit einem Verlust von 10,7 GRD/kg verkauft worden, so dass der Verlust insgesamt 91 Mio. GRD betragen habe. (62) Des Weiteren, so die griechischen Behörden, stellten die Zinsen in Höhe von 529,89 Mio. GRD, die in Anwendung des Artikels 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 erlassen worden seien, keine Überkompensation für den Verlust von insgesamt 851 Mio. GRD dar. Tatsächlich müssten ihrer Meinung nach insgesamt Zinsen in Höhe von 959,79 Mio. GRD erlassen werden, um den verspäteten Zahlungseingang vollständig auszugleichen. (63) Die griechischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass die der AGNO nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährte Beihilfe zum Ausgleich für Verluste gedient habe, die dieser aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses entstanden seien, nämlich dem Kernkraftunglück von Tschernobyl, und dass diese Beihilfe folglich die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuelle. (64) In ihrer Antwort auf die Behauptungen des Beschwerdeführers weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass auch einigen privaten Molkereibetrieben Beihilfen zum Ausgleich für Schäden zur Verfügung gestanden hätten, die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht worden seien; diese Beihilfen seien von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach den Artikeln 87 und 88 genehmigt worden(9). (65) In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag machen die griechischen Behörden geltend, dass die Hauptbegünstigten einer jeden Umschuldungsmaßnahme die Erzeuger bzw. Mitglieder der Genossenschaften seien, die aufgrund von Katastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hätten. Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass Genossenschaften aufgrund ihrer Statuten gezwungen seien, die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder abzunehmen, während sonstige Unternehmen frei über die Abnahme und Auswahl der Mengen und Qualitäten entscheiden könnten. Folglich seien die Genossenschaften am Markt unter anderen Voraussetzungen tätig und können ipso facto nicht in gleicher Weise wie die sonstigen Unternehmen behandelt werden. (66) Die Tilgung von Schulden nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 dienten dazu, das finanzielle Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Genossenschaften wieder herzustellen und eine langfristige Zusammenarbeit zwischen diesen und der GLB zum Nutzen beider Seiten zu ermöglichen. Aufgrund dessen berücksichtige die GLB bei ihren Interventionen die marktwirtschaftlichen Grundsätze eines privaten Kapitalgebers. (67) Die griechischen Behörden fügten ihrem Schreiben die Formulare bei, die jede Genossenschaft zwecks Tilgung von Schulden als Nachweis ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ausfuellen und vorlegen musste. ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94 (68) Nach Ansicht der griechischen Behörden stellt die Konsolidierung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Umschuldung von Verbindlichkeiten zu den üblichen, in allen Mitgliedstaaten angewandten Bankgepflogenheiten zähle, die nicht zur Verwendung zusätzlicher staatlicher Mittel führe. (69) Die griechischen Behörden teilen nicht die Auffassung der Kommission, die GLB habe mit der Tilgung der Schulden der AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht gemäß den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt. Die griechischen Behörden betonen, dass die Entscheidung über die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 in das Ermessen der GLB gestellt gewesen und von dem Verwaltungsrat sowie der Hauptversammlung der Anteilseigner der GLB anhand der marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers getroffen worden sei. Diese Entscheidung sei von der GLB in gleicher Weise auf alle genossenschaftlichen Vereinigungen angewandt worden, deren Schulden in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 getilgt worden seien. (70) Nach Auskunft der griechischen Behörden belief sich der Gesamtbetrag der Schulden, der in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO getilgt worden sei, auf 10,145 Mrd. GRD; dieser Betrag habe sich aus 3,12 Mrd. GRD für fällige, aber nicht gedeckte kurzfristige Verbindlichkeiten, 4,725 Mrd. GRD für mittelfristige Kredite (die hauptsächlich zur Verlegung des Standorts einer Molkerei gewährt wurden) und 2,3 Mrd. GRD für Vertragszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 zusammengesetzt. (71) Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass das Rundschreiben der GLB Nr. 150/94 eine Reihe von Kriterien für die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalten habe, und zwar nicht nur im Hinblick auf den Schuldendienst gegenüber der GLB, sondern auch im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ihrer Gläubiger. (72) Nach Auskunft der griechischen Behörden sind die durchgeführten Maßnahmen realistisch und tragen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Genossenschaft bei, wie aus der vorgelegten Studie über die wirtschaftliche Lebensfähigkeit hervorgehe. Ferner übermittelten die griechischen Behörden einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen der AGNO. Dieser Bericht datiert vom 31. Oktober 1996. (73) Die AGNO habe eine Sonderabgabe für Anlieferungsmilch erhoben. In den Jahren 1996 und 1997 habe diese Abgabe eine Summe von insgesamt 240,44 Mio. GRD ergeben, die erheblich dazu beigetragen habe, das Betriebsergebnis der Genossenschaft zu verbessern. (74) Die griechischen Behörden widersprechen der Feststellung der Kommission, Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalte keine Bestimmungen über die Verringerung oder Stillegung von Produktionskapazitäten. Schließlich habe der Umstrukturierungsplan für die AGNO auch die Stillegung der unrentablen Teilbereiche wie etwa die Herstellung von Futtermitteln für die Mitglieder der Genossenschaft vorgesehen, so die griechischen Behörden. (75) Nach Auskunft der griechischen Behörden ist Griechenland als Ziel-1-Gebiet von der Anwendung der sektorspezifischen Auswahlkriterien für die Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen gemäß den Bestimmungen im Anhang zu der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(10) ausgeschlossen. (76) Feiner wiesen die Jahresabschlüsse der AGNO positive Betriebsergebnisse auf, so die griechischen Behörden weiter, und die Genossenschaft habe alle Zinsen für Darlehen mit kurzer Laufzeit sowie einen Teil der Zinsen für Darlehen mit mittlerer Laufzeit bedient. Aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Senkung der Kosten sei es möglich gewesen, ein positives finanzielles Ergebnis zu erzielen, das die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der AGNO garantiere. (77) In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers weisen die griechischen Behörden des Weiteren darauf hin, dass im Fall der AGNO die Umschuldung der Verbindlichkeiten sowohl auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie als auch auf der Grundlage des Nutzens erfolgt sei, der durch die Anwendung alternativer Möglichkeiten (z. B. gerichtliche Beitreibung der Schulden) für die GLB zu erwarten gewesen sei. (78) Wie die griechischen Behörden ausführen, wies der Rechnungsabschluss der AGNO zum 31. Dezember 1994 Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 21,58 Mrd. GRD auf, denen Sicherheiten von insgesamt 44,14 Mrd. GRD gegenüberstanden. Der größte Teil der Verbindlichkeiten habe aus Schulden gegenüber der GLB (16,75 Mrd. GRD) bestanden, während sich der größte Teil der Sicherheiten aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der AGNO ergeben habe (30,55 Mrd. GRD). (79) Nach Auskunft der griechischen Behörden sieht die Durchführbarkeitsstudie vor, dass die Genossenschaft durch einen Umschuldungsplan in die Lage versetzt wird, ihre Schulden regelmäßig zu bedienen. Daher habe die Bank Zahlungseingänge in Höhe von 16,75 Mrd. GRD nebst Zinsen und beträchtliche Erlöse aus diversen Banktransaktionen erwartet. Dem gegenüber hätten im Fall der Einleitung eines Verfahren zur gerichtlichen Beitreibung der Außenstände (d. h. Pfändung, öffentliche Versteigerung usw.) Zahlungseingänge in Höhe von 2,64 Mrd. GRD gestanden. GESETZ ÜBER DEN GOUVERNEUR DER BANK VON GRIECHENLAND NR. 1620 VOM 5. OKTOBER 1989 (80) Hinsichtlich des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 merken die griechischen Behörden an, dass es zwar die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten der Geschäftskunden durch die Banken vorgebe, diesen aber freie Hand bei der Festlegung der spezifischen Bedingungen für die Bedienung der Schulden durch ihre Gläubiger lasse. Den Banken wird ausdrücklich freigestellt, die Laufzeiten für die Kredite ihrer Geschäftskunden festzulegen und im Fall der Umschuldung von Verbindlichkeiten auch die Zinssätze zu bestimmen. (81) Anfangs sei ein Mindestzinssatz von 18 % pro Jahr für Betriebskredite und von 17 % pro Jahr für Darlehen mit mittlerer Laufzeit vorgeschrieben gewesen. Mit Wirkung vom 4. August 1994 seien diese Mindestzinssätze aufgehoben worden, so dass die Banken nach eigenem Ermessen und den Umständen des Einzelfalls entsprechend Zinsen hätten berechnen können; sie hätten sogar kundenspezifische Zinssätze festlegen können. (82) Nach Auffassung der griechischen Behörden wurde mit dem Erlass des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 lediglich bezweckt, den allgemeinen Rahmen, der durch das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 vorgegeben worden sei, genauer zu bestimmen und der GLB dessen Anwendung zu ermöglichen. Nach Auskunft der griechischen Behörden war diese Spezifizierung erforderlich, um für die Umschuldung von Verbindlichkeiten einen enger gefassten Rahmen zu schaffen, indem strenge Auswahlkriterien und Bestimmungen für den Fall eingeführt worden seien, dass die Bedingungen für die Rückzahlung umgeschuldeter Darlehen nicht eingehalten würden. BEMERKUNGEN DER GLB (83) In ihren Ausführungen vom 12. März 1999 pflichtet die GLB den von den griechischen Behörden gemachten Bemerkungen und vorgelegten Informationen bei. Mit ihren Angaben bezwecke die GLB, die Bemerkungen und Informationen der griechischen Behörden weiter auszuführen. (84) Hinsichtlich der Umschuldung der Verbindlichkeiten mehrerer Genossenschaften, so die GLB, habe sie sich 1994 mit dem Problem konfrontiert gesehen, dass mehrere dieser Genossenschaften, einschließlich die AGNO, aufgrund des Zusammenwirkens diverser Faktoren nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Schulden zu bedienen. Die hohen Kosten des Schuldendienstes (zumeist Zinseszinsen) hätten die Fortführung des Betriebs der Genossenschaften ernsthaft gefährdet. Da diese Genossenschaften einen Großteil der Geschäftskunden der GLB darstellten, habe diese ein erhebliches finanzielles Interesse an deren Fortbestehen gehabt. Wie die GLB betont, würde sie im Ernstfall nicht nur das in diese Genossenschaften investierte Kapital verlieren, sondern auch zukünftige Erlöse aus Bankdienstleistungen für die Genossenschaften. (85) Die GLB ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung, die Verbindlichkeiten der Genossenschaften umzuschulden, ganz und gar dem Verhalten einer Privatbank in ähnlichen Umständen entsprochen habe. Alle Anträge auf Umschuldung der Verbindlichkeiten seien von der GLB auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien und der Einhaltung der allgemeinen Bedingungen der GLB für die Umschuldung von Verbindlichkeiten bewertet und genehmigt worden. (86) Nach Auffassung der GLB waren die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem Beschluss der griechischen Regierung und ihrem eigenen Verhalten nicht richtig. Wie die GLB ausführt, habe sie sich für die Umschuldung von Verbindlichkeiten nicht auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 berufen müssen. Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 habe allen Banken in Griechenland (sowohl privaten als auch öffentlichen Banken) die Möglichkeit eingeräumt, mit ihren Kunden vertragliche Vereinbarungen über die Umschuldung von Verbindlichkeiten zu schließen. Des Weiteren führt die GLB aus, dass Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sie nicht dazu verpflichte, die Schulden von Genossenschaften umzuwandeln; auch gebe es den Genossenschaften nicht das Recht, von ihr die Umschuldung der Verbindlichkeiten zu verlangen. (87) Wie die GLB behauptet, habe sie allein aus dem Grund, ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren, der Umschuldung zugestimmt. Zu diesem Zweck habe sie in den Rundschreiben Nr. 150/94 und Nr. 22/95 folgende Bedingungen für die Umschuldungen festgelegt: - Ein Maßnahmenplan zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit; dieser habe die finanzielle Sanierung und Rückerstattung der Schulden sowie die Senkung der betrieblichen Aufwendungen (durch Personalabbau und sonstige zweckdienliche Kosteneinsparungen), die Stillegung unrentabler Betriebszweige, die Verpflichtung zur Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte und die Aufstockung des Eigenkapitals vorgesehen (indem für die Abnahme der Erzeugnisse eine Abgabe erhoben wird und die Einlagen der Mitglieder erhöht werden); - ein Zeitplan für die Durchführung der Umschuldungsmaßnahmen; - Kündigung der Vereinbarungen zur Umschuldung der Verbindlichkeiten, wenn bei der Zahlung der fälligen Raten ein Verzug von mehr als sechs Monaten eintritt und ein Rückfall in die vorherige Lage festzustellen ist; - Senkung der Finanzierungskosten der Genossenschaften; - Einräumung eines weiteren Kreditrahmens, sofern die vertraglich vereinbarten Bedingungen für die Umschuldung der Verbindlichkeiten eingehalten werden; - Vertragliche Verpflichtung jeder begünstigten Genossenschaft, ihren gesamten Bedarf an Bankdienstleistungen über die GLB zu decken; - Das Verhältnis der Sicherheiten, die der GLB geboten werden, und der Verbindlichkeiten, die zugunsten der GLB bestehen, sollten 110:100 betragen; - regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Unternehmensplans durch die GLB. (88) Wie die GLB hinzufügt, hätten mehrere Genossenschaften die Auswahlkriterien nicht erfuellt, und ihre Anträge seien daher abgelehnt worden. Des Weiteren habe die GLB - wie in den Rundschreiben Nr. 150/94 und Nr. 22/95 angekündigt - den Kreditrahmen einiger Genossenschaften verringert und die notwendigen Schritte zur Rückerstattung der offenen Verbindlichkeiten unternommen. (89) Hinsichtlich der Tilgung von Schulden in Anwendung des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 macht die GLB geltend, dass es keine Überkompensation der Schäden gegeben habe, die der AGNO durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden seien. Es gab einen Verlust von 760 Mio. GRD (der der AGNO durch die Vernichtung von 19000 Tonnen kontaminierten Materials mit einem Durchschnittspreis von 40 GRD/Kilo entstanden sei). Der tatsächlich gewährte Betrag von 1,38 Mrd. GRD beinhalte 91 Mio. GRD für Verluste, die der AGNO durch den Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.