Europäische Union

97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

igerer Telefontarife gelangt. Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungskapazitäten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA und dank der herausgehobenen Stellung von BT auf dem britischen Markt für Auslandsgespräche könnte die neue Gesellschaft verhindern, daß andere Unternehmen im Markt durchgehende Verbindungen in nennenswertem Umfang anbieten und so einen Wettbewerbsdruck bewirken, der groß genug ist, damit den Kunden internationaler Sprachtelefondienste im Vereinigten Königreich die erwarteten Vorteile zugute kommen können. (61) Ein wesentlicher Grund für diese Entwicklung liegt darin, daß der größte Teil der Transatlantik-Kabelkapazitäten US-amerikanischer Betreibergesellschaften infolge der marktbeherrschenden Stellung von BT bei Telefongesprächen zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA aus westlichen Teilverbindungen besteht, die mit BT-Teilverbindungen am östlichen Ende korrespondieren. Jedes US-Unternehmen, das Gesamtverbindungen in Anspruch nehmen (durch Tausch seiner westlichen Teilverbindungen mit entsprechenden BT-Teilverbindungen) oder seine westlichen Teilverbindungen mit denen anderer Partnerunternehmen im Vereinigten Königreich verknüpfen möchte, müßte dafür die Zustimmung von BT einholen. Da zu diesem Zweck erst kommerzielle Vereinbarungen zwischen den Eigentümern der Kapazitäten geschlossen werden müßten, würde die Antwort auf die Frage, wie lange eine solche Neukonfiguration in Anspruch nimmt, weitgehend von der Kooperationsbereitschaft des Unternehmens BT abhängen. (62) Außerdem bietet das bestehende Gebührenberechnungssystem den etablierten Betreibergesellschaften wenig Anreize zur Einführung von Abschlußtarifen auf Selbstkostenbasis, weil es ihnen erlaubt, aus dem Unterschied zwischen den hohen Tarifen, die sie den Endnutzern in Rechnung stellen, und den tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung von Anrufen erhebliche Gewinne zu erzielen. Es besteht daher Grund zu der Annahme, daß das Tempo, mit dem sich auf dem Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Wettbewerbsverhältnisse durchsetzen werden, in erheblichem Maße vom Markteintritt neuer internationaler Betreiber abhängen wird. Neue Anbieter müssen, um sich Marktanteile zu erkämpfen, den Kunden attraktive Telefontarife anbieten und dürften eher als die eingeführten Unternehmen bereit sein, das geltende Gebührenberechnungssystem zu umgehen, indem sie versuchen, mit ausländischen Gesellschaften Abschlußtarife auf Selbstkostenbasis auszuhandeln oder übertragungsautark zu werden. (63) Viele der Unternehmen, die im Vereinigten Königreich in jüngster Zeit Betreiberlizenzen erhalten haben, sind bereits im einfachen internationalen Wiederverkauf ("international simple resale" oder ISR) tätig. Sie erbringen - hauptsächlich auf der Großhandelsstufe - Vermittlungsdienste für die Betreiber inländischer Netze und gewerbliche Großkunden auf autorisierten internationalen, von BT oder Mercury gemieteten Leitungen (auch zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA). Diese Gesellschaften sind aufgrund des Einsatzes von Mietleitungen zwar in der Lage, das Gebührenberechnungssystem zu umgehen und Tarife anzubieten, die in der Regel unter denen der eingeführten Betreibergesellschaften liegen. Doch internationale Mietleitungen werden ausschließlich auf der Grundlage von Tarifen bereitgestellt, die neben den Gestehungskosten einen festen Gewinnzuschlag enthalten, und sind somit beträchtlich teurer als auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte bereitgestellte Leitungskapazitäten. Der Zugang zu diesen letztgenannten Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen dürfte demnach eine grundlegende Voraussetzung für den Markteintritt neuer Anbieter von Auslandsgesprächen und somit für die volle Entfaltung des Wettbewerbs im britischen Markt für internationale Sprachtelefondienste sein. (64) Derzeit besteht, wie bereits erwähnt, ein Mangel an Übertragungskapazitäten auf der fraglichen Strecke und erhebliche Unsicherheit darüber, ob durch die Verlegung neuer Kabel genügend Kapazitäten geschaffen werden können, um die rasch wachsende Nachfrage zu stillen. Aufgrund dieses Umstands und angesichts der Eigentumsverhältnisse vor allem bei den im Vereinigten Königreich endenden Abschnitten der bestehenden transatlantischen Kabelverbindungen ist davon auszugehen, daß der geplante Zusammenschluß in der angemeldeten Form die beherrschende Stellung von BT auf dem Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen dem Königreich und den USA verstärken würde. (65) Die stärkere Marktstellung wäre die Folge der zunehmenden Kontrolle der beteiligten Unternehmen über Leitungskapazitäten und ihrer einzigartigen Übertragungsautarkie, die für andere Wettbewerber im Markt unerreichbar wäre. Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungen wären BT und MCI außerdem in der Lage, die Markteintrittsmöglichkeiten für die künftigen neuen Anbieter weiter einzuschränken oder zu kontrollieren. Die Fusion würde BT somit in die Lage versetzen, das Entstehen eines effektiven Wettbewerbsdrucks auf sein Marktverhalten bei der Bereitstellung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA spürbar zu hemmen. Diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken werden aber durch die Zusagen der beteiligten Unternehmen (siehe Abschnitt VI) ausgeräumt, sämtliche Kapazitäten im Transatlantikverkehr, die sich infolge der Fusion überschneiden würden, zur allgemeinen Verfügung zu stellen und die Autarkiebestrebungen von Wettbewerbern im Markt zu erleichtern. Audiokonferenzdienste (66) BT und MCI - über die Tochtergesellschaft Darome - sind im Vereinigten Königreich Wettbewerber auf dem Markt für Audiokonferenzdienste. Darome ist gemeinschaftsweit außerdem in Deutschland, Frankreich und Irland tätig; der größte Teil des Umsatzes wird jedoch im Vereinigten Königreich erzielt. Die Gesellschaft setzt ferner Mercury als Subunternehmen für seine Dienste ein; die dabei erzielten Umsatzerlöse machen weitere [. . .] (38) % des gesamten britischen Marktes aus. Nach eigener Einschätzung der beteiligten Unternehmen liegt der Marktanteil von BT im Vereinigten Königreich bei [. . .] (39), in der Gemeinschaft insgesamt bei [. . .] (40) % und der Marktanteil von MCI im Vereinigten Königreich bei [. . .] (41), gemeinschaftsweit bei [. . .] (42) %. (67) Gemeinsam erreichten BT und MCI bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich folgende Marktanteile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) Kein Wettbewerber kommt auf einen Marktanteil von mehr als 10 %. Der gemeinsame Marktanteil von BT und MCI hat in den vergangenen drei Jahren erheblich zugenommen und lag 1995 bei [. . .] (43) %. (69) Die beteiligten Unternehmen haben darauf hingewiesen, daß es sich bei diesen Zahlen um beste Schätzungen handelt, da keine verläßlichen Angaben zum Gesamtmarkt vorliegen. Doch unabhängig davon, wie exakt die Zahlen sind, liegt auf der Hand, daß bei dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben die Marktanteile der beiden führenden Unternehmen kumuliert werden, während die übrigen Anbieter nur einen Bruchteil des kombinierten Umsatzes von BT und MCI/Darome erwirtschaften. Markteintrittsschranken (70) Nach Aussage der beteiligten Unternehmen führt das angemeldete Zusammenschlußvorhaben weder zur Gründung noch zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich, weil der Markt noch verhältnismäßig ungesättigt sei und hohe jährliche Wachstumsraten verzeichne (nach der Tabelle unter Randnummer 61 hat sich das Marktvolumen im Zeitraum 1993-1995 beinahe verdoppelt). Das hohe Wachstum sollte angesichts relativ niedriger Markteintrittsschranken ein Einstiegsanreiz für neue Unternehmen sein. Die beteiligten Unternehmen gaben in diesem Zusammenhang an, daß Alleinvertriebssysteme in diesem Markt keine nennenswerte Rolle spielen würden und daß der Aufbau eines Audiokonferenzdienstes keine besonders hohen Anlaufinvestitionen erfordere. Außerdem würden die Regulierungsbehörden im Vereinigten Königreich darüber wachen, daß die aus der Fusion entstehende neue Gesellschaft potentielle Wettbewerber beim Zugang zu Basisdiensten nicht diskriminiert. (71) Die Nachforschungen der Kommission haben in der Tat ergeben, daß es keiner enormen Investitionen bedarf, um einen Audiokonferenzdienst aufzubauen. Für ein kleines Unternehmen genügt ein anfängliches Anlagevermögen von unter 1 Mio. GBP. Die erforderliche Ausrüstung (v. a. die Brückenschaltung) kostet weniger als 500 000 GBP. Besondere Einrichtungen beim Endnutzer sind nicht erforderlich. Ausrüstungsinvestitionen sind somit kein größeres Hindernis für den Markteintritt. (72) Der Umstand, daß der Audiokonferenzmarkt rasch expandiert, erleichtert nach Aussage von Marktteilnehmern den Eintritt neuer Anbieter jedoch nicht. Der Markt wachse vor allem deshalb, weil die bisherigen Kunden verstärkt auf diese Dienste zurückgreifen, und nicht so sehr, weil neue Kunden hinzukommen. Dies erschwere den Markteintritt insofern, als Audiokonferenznutzer erst überredet werden müßten, um von BT und Darome zu einem unbekannten Anbieter überzuwechseln. (73) Auch wenn diese Dienste keine sehr hohen Investitionen erfordern, kann der Eintritt in den Markt dennoch erheblich behindert werden, weil für die Durchführung von Audiokonferenzen mehr Software und Dienst am Kunden nötig sind als Hardware und Technik. Unter diesen Umständen könnte es für neue Anbieter schwierig werden, dem Ansehen und der bewährten Erfahrung etablierter Unternehmen etwas entgegenzusetzen - besonders wenn man bedenkt, daß Audiokonferenzdienste normalerweise nur einen Bruchteil der Kosten von Telekommunikationsdiensten ausmachen. (74) Bei Audiokonferenzen werden dem Kunden der Dienst als solcher (Durchführung und Überwachung der Konferenz durch einen Bediener und Aushändigung von Schrift- oder Tonbandprotokollen) und die Gesprächsdauer berechnet. Die fälligen Telefongebühren gehen aber an das Telekommunikationsunternehmen, dem die Leitungen gehören, über die die Konferenz abgewickelt wird, und nicht an den Diensteanbieter. Dies macht es für neue Unternehmen noch schwieriger, einen für den Markteintritt attraktiven Umsatzerlös zu erzielen. Auch der mit [. . .] (44) % enorm hohe gemeinsame Marktanteil von BT und MCI/Darome würde neuen Anbietern größere Probleme bereiten, um den für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Mindestumsatz zu erreichen. (75) Die Markteintrittsschranken sind hier demnach offensichtlich so hoch, daß neue Unternehmen durchaus davon abgehalten werden können, der fusionierten Gesellschaft BT/Darome ernsthaft Konkurrenz zu machen. Der Zusammenschluß würde also eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Audiokonferenzdienste im Vereinigten Königreich begründen oder verstärken. Alle diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken dürften allerdings durch die Zusage der Unternehmen ausgeräumt werden, sich bei der Fusion von der Gesellschaft Darome zu trennen (siehe Abschnitt VI). VI. VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (76) Um die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die absehbaren Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auszuräumen, sind die beteiligten Unternehmen folgende Verpflichtungen eingegangen: 1. Freigabe östlicher Teilverbindungen für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Die Kommission hatte Bedenken, daß bei der Übertragung selbstgewählter Auslandsgespräche und der Erbringung internationaler Mietleitungsdienste zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich ein Engpaß auf den östlichen Teilabschnitten der transatlantischen Kabelverbindungen, über die der fragliche Telefonverkehr abgewickelt wird, entstehen könnte. Damit die Kommission den geplanten Zusammenschluß von BT und MCI für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklären kann, verpflichten sich die beteiligten Unternehmen, binnen zwölf Monaten nach der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses folgende Maßnahmen zu treffen: a) Die Leitungen - östliche Teilverbindungen oder Gesamtverbindungen - auf der Kabelverbindung TAT 12/13, bei denen sich die Kapazitäten der beteiligten Unternehmen für die fraglichen Dienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA derzeit überschneiden (45*), werden unverzüglich auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte allen Wettbewerbern zum Erwerb angeboten, die eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen im Vereinigten Königreich haben. (Dies betrifft insgesamt 126 Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s.) Sollte die neue Einheit bei der nächsten, im Juni 1997 anstehenden Runde für die Zuweisung der auf TAT 12/13 verbleibenden Kapazitäten an Konsortialmitglieder weitere Kapazitäten erwerben, bei denen es zu Überschneidungen kommt, werden auch diese zusätzlichen Leitungskapazitäten unverzüglich auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte Wettbewerbern angeboten. Wettbewerber können die fraglichen Leitungen auf der mit der britischen Regulierungsbehörde OFTEL vereinbarten, nichtdiskriminierenden Kostenbasis erwerben. Danach setzt sich der Preis wie folgt zusammen: Investitionskosten für den Leitungsbau zuzüglich Zinsen und Instandhaltungskosten abzüglich des BT-Anteils an dem Gewinn, den das TAT 12/13-Konsortium aus dem Verkauf der Leitung zu einem Preis erzielt hat, welcher über dem nach der Formel "Modern Equivalent Asset" errechneten Wert liegt. BT wird sich solange an diese Kalkulationsgrundlage halten, bis eine neue Basis mit OFTEL vereinbart wird. Die erwähnten Leitungen werden vorwiegend britischen Gesellschaften mit einer Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen angeboten, die weder selbst dem TAT 12/13-Konsortium angehören noch mit einem Mitglied des Konsortiums verbunden sind bzw. die als Mitglieder oder über verbundene Unternehmen Eigentumsrechte an nicht mehr als 0,2 % der Kapazitäten des Konsortiums haben, für die die Kabelverbindung ausgelegt ist, sofern diese Kapazitäten nicht für Transitzwecke bestimmt sind. Sollten die bereitgestellten Leitungen bis 31. Dezember 1997 nicht vollständig in Anspruch genommen worden sein, werden sie nach mit der Kommission zu vereinbarenden Bedingungen anderen Betreibergesellschaften angeboten. b) Alle Unternehmen, die derzeit internationale Mietleitungen (östliche Teilverbindungen) von BT im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA zum einfachen internationalen Wiederverkauf nutzen, erhalten die Möglichkeit, dafür unabdingbare Nutzungsrechte zu erwerben. (Dies betrifft insgesamt [. . .] (46) Teilverbindungen.) BT verpflichtet sich, die Umwandlung internationaler Mietleitungsverträge in unabdingbare Nutzungsrechte so zu gestalten, daß die einfachen Wiederverkäufer, die damit zu internationalen Betreibergesellschaften werden, sich in derselben finanziellen Lage befinden, die sie hätten, wenn ihr Mietvertrag zum Zeitpunkt der Umwandlung ausgelaufen wäre. c) US-amerikanische Partnerunternehmen oder deren britische Tochtergesellschaften können auf Wunsch unverzüglich korrespondierende östliche Teilverbindungen, die sich derzeit im Eigentum von BT befinden und die für die gemeinsame Durchführung von Selbstwählgesprächen/Mietleitungsdiensten genutzt werden, käuflich erwerben. (Dies betrifft insgesamt [. . .] (47) Teilverbindungen.) d) Die Kommission erhält auf Anfrage einen Bericht über den Stand der Erfuellung dieser Zusage (einschließlich der Verwendung von TAT 12/13-Leitungen, die nicht für den Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich eingesetzt werden). Die Überlassung der östlichen Teilverbindungen erfolgt gemäß den britischen Lizenzbedingungen für BT und unter der Aufsicht der unabhängigen britischen Regulierungsbehörde OFTEL. 2. Veräußerung von Audiokonferenzdiensten Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission im Audiokonferenzbereich bezogen sich auf die Marktanteilsaddition infolge der Zusammenlegung der fraglichen Dienste von BT und MCI im Vereinigten Königreich. Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich, die Audiokonferenzdienste von Darome im Vereinigten Königreich wie folgt als arbeitendes Unternehmen zu veräußern: a) Nachdem die Fusion vollzogen ist, bemühen sich die beteiligten Unternehmen nach Kräften, das Unternehmen einschließlich der zu seinem Betrieb erforderlichen Vermögenswerte und geistigen Eigentumsrechte zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. b) Bis zum Verkauf und zur endgültigen Überlassung führen die beteiligten Unternehmen das Unternehmen als rechtlich selbständige Einheit und in einer Weise, daß seine Wirtschaftlichkeit und sein Marktwert erhalten bleiben. c) Bis zum Verkauf bleibt das Unternehmen getrennt vom Audiokonferenzdienst, den BT im Vereinigten Königreich anbietet. Etwaige strukturelle Veränderungen vor dem Verkauf werden frühestens zwei Wochen nach der Unterrichtung der Kommission von entsprechenden Umstrukturierungsplänen durchgeführt, sofern die Kommission nicht ausdrücklich schriftlich Einwände erhebt. d) Bis zum Verkauf stellen die beteiligten Unternehmen sicher, daß das Unternehmen getrennt vom BT-Audiokonferenzdienst geführt wird und eine eigene Geschäftsführung erhält. Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich, keine Mitarbeiter des BT-Audiokonferenzdienstes in die Geschäftsführung zu entsenden. e) Die beteiligten Unternehmen gewährleisten, daß der BT-Audiokonferenzdienst nicht in den Besitz von Geheimnissen des Unternehmens gelangt. f) Die beteiligten Unternehmen legen der Kommission möglichst bald nach Eingang der Entscheidung betreffend die Erklärung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen durch die Kommission eine Liste mit drei Vorschlägen für eine Rechnungsprüfungsgesellschaft oder Investmentbank vor, die nach Zustimmung der Kommission als unabhängiger Sachverständiger fungieren soll. Dieser erstattet auf Wunsch der Kommission und der beteiligten Unternehmen Bericht darüber, ob die unter Buchstabe b) genannten Verpflichtungen eingehalten wurden. g) Ist das Unternehmen [. . .] (48) nach dem Vollzug der Fusion ("Phase I") noch nicht verkauft, berufen sich die beteiligten Unternehmen mit Zustimmung der Kommission einen Vermögensverwalter, der das Unternehmen treuhänderisch verwaltet (der Treuhänder kann mit dem unter Buchstabe f) genannten Sachverständigen identisch sein). Dieser muß sich seinerseits nach Kräften bemühen, das Unternehmen zu einem angemessenen Marktpreis und Bedingungen zu verkaufen, die die beteiligten Unternehmen mit der Kommission binnen [. . .] (49) nach Ablauf der Phase I vereinbaren ("Phase II"). h) Gelingt es dem Treuhänder nicht, das Unternehmen gemäß Buchstabe g) in Phase II zu veräußern, muß er es binnen [. . .] (50) nach deren Ablauf zum höchsten Preis verkaufen, den er unter angemessenen Bedingungen erzielen kann. (Alle übrigen Bedingungen für die Bestellung des Treuhänders gelten unverändert.) i) Der Veräußerer - die beteiligten Unternehmen bzw. der Treuhänder - teilt der Kommission schriftlich den Namen des Anlegers mit, der das Geschäft übernehmen soll. Erhebt die Kommission nicht binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich Einspruch, können die beteiligten Unternehmen davon ausgehen, daß die Kommission den vorgeschlagenen Anleger als Käufer akzeptiert. 3. Allgemeines Die Verpflichtungen sind nichtig, wenn der Zusammenschluß nicht zustande kommt. VII. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGEN Freigabe östlicher Teilverbindungen für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA (77) Die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen zur Freigabe bestehender und künftiger Leitungskapazitäten, die sich auf der TAT 12/13-Kabelverbindung überschneiden, dürfte ausreichen, um neue internationale Betreibergesellschaften zu ermutigen, mit Preisen auf den Markt zu kommen, die den Kosten entsprechen, welche BT für den Erwerb von Kapazitäten des Kabelkonsortiums tatsächlich entstanden sind. TAT 12/13 ist die jüngste und leistungsstärkste Kabelverbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA; ihre Leitungen sollen erheblich billiger sein als Leitungen auf dem nächstteuren Kabel. Darüber hinaus stellen die beteiligten Unternehmen ihre TAT 12/13-Leitungen auf Wunsch als Gesamtverbindungen zur Verfügung. Auch dies dürfte den Markteintritt neuer Wettbewerber erleichtern, denn damit würden keine Gebühren mehr für den Abschluß von Gesprächen durch Partnerunternehmen am anderen Ende der Leitung anfallen bzw. müßten keine Partnerunternehmen mehr überredet werden, Abschlußtarife auf Selbstkostenbasis anzubieten oder Nutzungsrechte für ihre Teilverbindungen abzustehen. (78) Viele der Unternehmen, die erst kürzlich eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen erhalten haben, sind bereits als Wiederverkäufer tätig. Im Wiederverkauf tätige Telekommunikationsunternehmen haben, wie erwähnt, in den vergangenen Jahren den größten Wettbewerbsdruck auf das Duopol von BT und Mercury im Vereinigten Königreich ausgeübt. Wiederverkäufer können allerdings nur tätig werden, wenn sie von BT oder Mercury Leitungen zum Einzelkundentarif anmieten, was den von ihnen ausgehenden Wettbewerbsdruck auf das Marktverhalten der etablierten Betreibergesellschaften unvermeidlich mindert. Sie haben gegenwärtig mit demselben Problem zu kämpfen wie Unternehmen, die völlig neu in den Markt eintreten und auf der Suche nach einer Infrastruktur auf Selbstkostenbasis sind, nämlich dem Mangel an freien Kapazitäten. Ihre Situation wird jedoch noch dadurch erschwert, daß sie weiterhin Miete für bestehende Leitungsverträge zahlen müssen bzw. Konventionalstrafen zu gewärtigen haben, falls sie Verträge vorzeitig kündigen. Die Zusage von BT, Wiederverkäufern die Umwandlung von Mietleitungen in unabdingbare Nutzungsrechte zu den genannten Bedingungen anzubieten, dürfte das Problem insofern lösen, als die betroffenen Gesellschaften in die Lage versetzt werden, die Mietleitungen zu Leitungsnetzen auf Selbstkostenbasis auszubauen. (79) Schließlich könnten die Wettbewerber im Markt als Reaktion auf den Ausbau der Marktstellung von BT und MCI infolge der Fusion grundsätzlich ebenfalls versuchen, entweder leitungsautark zu werden oder die Verkehrsströme untereinander neu zu ordnen, um mit der neuen Einheit Schritt halten zu können. Solche Versuche könnten jedoch solange zum Scheitern verurteilt sein, wie die Teilverbindungen US-amerikanischer Gesellschaften mit BT-Verbindungen am östlichen Ende der Leitung korrespondieren, was gegenwärtig vielfach der Fall ist. Zwar wäre es technisch verhältnismäßig einfach, diese Leitungen neu zu konfigurieren und mit den Teilverbindungen anderer Partnerunternehmen zu kombinieren, doch dies würde die Zustimmung von BT voraussetzen, mit der unter Umständen nicht so schnell zu rechnen ist. Die Alternative wäre der Erwerb neuer Leitungen, die aber erst dann zur Verfügung stehen werden, wenn neue Kabel verlegt sind. Das Angebot von BT an seine amerikanischen Partnerunternehmen, ihre derzeit mit BT-Teilverbindungen im Osten korrespondierenden Verbindungen entsprechend neu zu konfigurieren, dürfte dazu beitragen, daß Wettbewerber raschen Zugang zu durchgehenden Verbindungen erhalten und somit übertragungsautark werden oder mit anderen Anbietern im Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA kooperieren. (80) Die Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen haben zur Folge, daß 1. neue Marktteilnehmer Zugang zu vorhandenen Kabelkapazitäten erhalten und 2. etablierte Marktteilnehmer, die bereits über Kabelkapazitäten verfügen, im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA leitungsautark werden können. Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge der geplanten Fusion ist damit ausgeschlossen. Veräußerung von Audiokonferenzdiensten (81) Die Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen, die Firma Darome zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.