Europäische Union

97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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veräußern, dürfte jede weitere Konzentration in der britischen Audiokonferenzbranche und einen Zugewinn von Umsatz- und Marktanteilen des Audiokonferenzdienstes von BT aufgrund des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens ausschließen. (82) Die Kommission vertritt aus den dargelegten Gründen die Auffassung, daß die von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen, sofern sie korrekt erfuellt werden, geeignet sein dürften, die geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen und sicherzustellen, daß das Zusammenschlußvorhaben weder eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von BT bei internationalen Sprachtelefondiensten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA noch die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich zur Folge haben wird. (83) Die Kommission wird über die Einhaltung dieser Verpflichtung wachen und gegebenenfalls gemäß Nummer 1 Buchstabe d) der Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen (siehe Randnummer 76) entsprechende Berichte anfordern. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (84) Das von BT und MCI am 18. Dezember 1996 angemeldete Vorhaben zum vollständigen Zusammenschluß (Fusion) ist unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, daß die beteiligten Unternehmen ihre unter der Randnummer 76 dieser Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen vollständig erfuellen, die sie der Kommission gegenüber in bezug auf die Freigabe ihrer derzeitigen und künftigen Leitungskapazitäten auf transatlantischen Kabelverbindungen und auf die Veräußerung der Audiokonferenzdienste von Darome gegeben haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von BT und MCI am 18. Dezember 1996 angemeldete Vorhaben zum vollständigen Zusammenschluß (Fusion) wird unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, daß die beteiligten Unternehmen ihre der Kommission gegenüber eingegangenen und unter der Randnummer 76 dieser Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen vollständig erfuellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an British Telecommunications plc 81 Newgate Street London EC1A 7AJ Vereinigtes Königreich und MCI Communications Corporation 1801 Pennsylvania Avenue, NW Washington, DC 20006 USA. Brüssel, den 14. Mai 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997. (3) ABl. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36. (4) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (5) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (6) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung werden nachfolgend gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über das Berufsgeheimnis einige Informationen ausgelassen und einige Zahlenangaben durch Annäherungswerte ersetzt. (7) Zwischen 50 und 70 %. (8) Weniger als 35 %. (9) Weniger als 15 %. (10) Mehr als 75 %. (11) FCC's Fourth Report and Order in the matter of International Accounting Rates, angenommen am 26. November 1996. (12) Zwischen 40 und 50 %. (13) Weniger als 25 %. (14) Weniger als 30 %. (15) Zwischen 40 und 50 %. (16) Weniger als 15 %. (17) Geschäftsgeheimnis. (18) Weniger als 15 %. (19) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6. (20) Weniger als 15 %. (21) Zwischen 50 und 60 %. (22) Zwischen 30 und 40 %. (23) Weniger als 25 %. (24) Mehr als 80 %. (25) Mehr als 80 %. (26*) D. h. die Kapazitäten, die die neue Einheit infolge des Erwerbs der Leitungen von MCI am östlichen Ende der Kabelverbindungen hinzugewinnt. Nicht darunter fallen die Kapazitäten auf den im Vereinigten Königreich endenden Verbindungen, die für Anschlüsse in dritten Ländern genutzt werden oder bestimmt sind, und die Kapazitäten auf Verbindungen, die in dritten Ländern enden und die nicht für Anschlüsse im Vereinigten Königreich genutzt werden oder bestimmt sind. (27) Geschäftsgeheimnis. (28) Geschäftsgeheimnis. (29) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.