Europäische Union

97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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he Bedingungen auf nichtdiskriminierender Basis auch Wettbewerbern anbieten. (33) Infolge dieser neuen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ist es nunmehr möglich, daß ein sowohl in den USA als auch im Vereinigten Königreich lizenziertes Unternehmen Telefondienste zwischen diesen beiden Ländern durchgehend anbieten kann, indem es die Anrufe über seine eigenen internationalen Leitungen bis zum Abschlußpunkt im anderen Land führt, wo es direkten Zugang zu den ungebündelten Funktionen des dortigen Inlandsnetzes bzw. zu der Infrastruktur erhält, die es selbst dort aufgebaut hat. (34) Es gibt zwar gute Gründe für die Annahme, daß sich die Marktkräfte aufgrund des neuen ordnungspolitischen Rahmens im Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich in den kommenden Jahren immer mehr durchsetzen werden. Dennoch besteht weiterhin erhebliche Unsicherheit darüber, wie und bis wann der Übergang vom bestehenden Berechnungssystem zu einem System tatsächlich vollzogen ist, bei dem die Abschlußgebühren auf Selbstkostenbasis berechnet werden. (35) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die derzeitige Regelung den etablierten Telefongesellschaften sehr wenig Anreize bietet, um ihre Zusammenschaltungstarife an den Gestehungskosten auszurichten. Die heutigen Telefontarife geben die Verrechnungsgebühren, die der Vermittler der ausgehenden Gespräche seinem ausländischen Partnerunternehmen nominal schuldet, in voller Höhe an den Endnutzer weiter, während die eigenen Einnahmen aus Verrechnungsgebühren für den Abschluß ankommender Auslandsgespräche unberücksichtigt bleiben. Dies hat, da die Berechnungssätze bislang noch über den Gestehungskosten liegen, zur Folge, daß die Telefongesellschaften am Markt beim vermittelten internationalen Telefonverkehr beträchtliche Nettoerlöse erzielen. Im Verkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich gilt dies insbesondere für die britischen Unternehmen; ihr Übergewicht gegenüber den US-amerikanischen Anbietern ist zur Zeit so groß, daß sie wesentlich mehr Verrechnungsgebühren einnehmen als sie selbst an ihre amerikanischen Partner abführen müssen. Doch auch amerikanische Unternehmen, die gegenwärtig Nettozahler sind, nehmen für die Entgegennahme ankommender Gespräche unter dem heutigen System immer noch mehr ein, als wenn die Tarife für die Kunden auf der Grundlage der bei der Gesprächsbearbeitung tatsächlich entstehenden Kosten kalkuliert würden. (36) Da für die etablierten Unternehmen kein Anreiz besteht, das geltende Gebührenberechnungssystem aufzugeben, dürfte die weitere Stärkung des Wettbewerbs zumindest kurz- bis mittelfristig weitgehend vom Markteintritt neuer Anbieter abhängen. Diese Entwicklung könnte jedoch durch eine Reihe von Faktoren gehemmt werden, die bei der Würdigung des Zusammenschlußvorhabens zu berücksichtigen sind: Hierzu zählen u. a. der Zugang zu Übertragungskapazitäten über den Atlantik sowie der Übergang von der Transatlantikleitung zum Inlandsnetz und der Anschluß ans Ortsnetz an beiden Enden der Leitung. (37) Während der eingehenden Untersuchung des Zusammenschlußvorhabens haben mehrere Wettbewerber gefordert, daß im Vereinigten Königreich erst gleiche Zugangsbedingungen geschaffen werden müßten, bevor der Fusion zugestimmt werden könne. Andere Wettbewerber dagegen sahen in dem bestehenden System keine echte Markteintrittsschranke. Gleiche Zugangsbedingungen setzen voraus, daß die Telefonnummern, die die Telefonkunden für ein Ferngespräch wählen müssen, gleich lang sind, unabhängig davon, für welche Gesellschaft sie sich entscheiden. Nach geltendem Recht würde ein Gespräch mit der "normalen" Nummer von BT vermittelt, während der Kunde für die Vermittlung seines Gesprächs durch ein anderes Unternehmen zusätzliche Ziffern wählen müßte. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß die geplante Fusion die Schwierigkeiten, auf die Wettbewerber aufgrund der britischen Numerierungsvorschriften unter Umständen stoßen könnten, nicht berührt, weil diese Probleme schon vorher bestanden. Übertragungskapazitäten über den Atlantik (38) Die bestehenden transatlantischen Tiefseekabelkapazitäten wurden überwiegend von Konsortien aus Telefongesellschaften errichtet. Die Eigentumsrechte eines jeden Konsortialmitglieds richten sich nach seinem Kostenbeitrag zur Verlegung der Kabel. Bei Errichtung einer Kabelverbindung erwirbt jedes Mitglied die von ihm benötigte Leitungskapazität ("zugewiesene Kapazität"). Kabelverbindungen werden in der Regel aber für mehr Kapazitäten ausgelegt als den Mitgliedern des Konsortiums zugewiesen werden; diese zusätzliche Kapazität wird normalerweise als gemeinsame Reserve verwaltet. Jedes Konsortialmitglied kann Reservekapazitäten nach Zustimmung der übrigen Mitglieder zugewiesen bekommen. Dafür muß es proportional zu dem Anteil, den es erwerben möchte, einen Kostenbeitrag für die Verlegung und die laufende Instandhaltung des Kabels leisten. (39) Die gemeinsamen Reserven bestehen in der Regel aus kompletten Übertragungswegen ("Gesamtverbindungen") und werden auch als solche verkauft. Nach den einschlägigen Vorschriften durfte aber bis vor kurzem kein Unternehmen gleichzeitig eine Lizenz für die Gesprächsvermittlung an beiden Enden einer internationalen Kabelverbindung haben, so daß Gesamtverbindungen als solche lediglich für Transitzwecke genutzt werden konnten. Jede Leitung, die für die direkte Vermittlung von selbstgewählten Auslandsgesprächen über das öffentliche Wählnetz genutzt wurde, mußte in zwei gleich große, korrespondierende Leitungsabschnitte ("Teilverbindungen") aufgeteilt werden, so daß die an den Leitungsenden vermittelnden Gesellschaften jeweils über die Hälfte des Übertragungsweges verfügten. Für den Auslandsverkehr mußte jede Gesellschaft eine Lizenz des Landes haben, aus dem sie Anrufe vermittelte. Der internationale Selbstwählverkehr wurde dann auf Partnerbasis abgewickelt. Alternativ zu den Eigentumsrechten an Teilverbindungen, die nur die ursprünglichen Mitglieder des betreffenden Kabelkonsortiums erwerben konnten, gab es die Möglichkeit, Teilverbindungen auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte ("indefeasible rights of user" oder IRU; siehe Randnummer 41) zu mieten oder zugewiesen zu bekommen. Im Falle des Transatlantikverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA würde so die östliche Teilverbindung (von der britischen Insel bis zu einem bestimmten Punkt im Atlantik) einer britischen Gesellschaft gehören, während die korrespondierende westliche Teilverbindung einer US-amerikanischen Gesellschaft gehören würde. Im Eigentum einzelner Konsortialmitglieder befindliche Gesamtverbindungen dürften nur für Transitzwecke genutzt werden bzw. wären im Falle der Liberalisierung des Marktes am anderen Ende der Leitung von Vorteil. Gesamtverbindungen könnten aber auch als internationale Mietleitungen vermietet werden. (40) Sobald eine Kabelverbindung den Betrieb aufgenommen hat, ist es für außenstehende Unternehmen in der Regel unmöglich, sich an dem Konsortium im selben Umfang zu beteiligen wie die ursprünglichen Mitglieder. Außenstehende müssen sich den Zugang zu Kabelkapazitäten erkaufen, d. h. versuchen, Zugang zu bereits zugewiesenen Kapazitäten oder zu freien Reservekapazitäten zu erlangen. (41) Der Zugang zu einer zugewiesenen Teilverbindung setzt die Zustimmung der Eigentümer beider Hälften des betreffenden Übertragungswegs voraus. Jede Teilverbindung kann an andere Unternehmen vermietet werden. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr, in manchen Fällen auch mehr. Die Kapazitäten können interessierten Unternehmen aber auch auf der Basis unabdingbarer Nutzungsrechte für die gesamte Lebensdauer des Kabels zugewiesen werden. Unabdingbare Nutzungsrechte ähneln den Eigentumsrechten zwar in vielerlei Hinsicht, doch im Unterschied zu diesen beinhalten sie im allgemeinen weder eine Kapitalbeteiligung an der betreffenden Kabelverbindung noch Stimmrechte in den geschäftsführenden Ausschüssen. Um eine Teilverbindung zugewiesen zu bekommen, bedarf es ebenfalls normalerweise der Zustimmung der Eigentümer beider Hälften des Übertragungsweges, da diese in der Regel nicht identisch sind. (42) Möchte ein außenstehendes Unternehmen Zugang zu gemeinsamen Reservekapazitäten des Konsortiums erhalten, muß es sich in der Regel an ein Konsortialmitglied (oder mehrere Mitglieder) wenden, damit dieses einen Antrag auf Zuweisung der Kapazitäten stellen und ihm entsprechende unabdingbare Nutzungsrechte abtreten kann. Die Mechanismen, nach denen solche Beschlüsse gefaßt und Preise bzw. Bedingungen festgelegt werden, sind nicht völlig transparent. Verfügbare Leitungskapazitäten auf Transatlantikkabeln (43) BT und MCI verfügen - neben AT& T - bei den für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevanten transatlantischen Kabelverbindungen (siehe Abschnitt V.B - Räumlich relevante Märkte) über die meisten Eigentumsrechte. (44) Die Antwort auf die Frage, wieviele Leitungen den Unternehmen BT und MCI tatsächlich zur Verfügung stehen, hat sich als sehr schwierig erwiesen. Ein beträchtlicher Teil der an beiden Enden der maßgeblichen Tiefseekabel vorhandenen Kapazitäten befindet sich in der Hand außeramerikanischer bzw. außerbritischer Betreiber, die keine Lizenz für die Vermittlung von Sprachtelefondiensten zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich haben. Ihre Kapazität wird demnach im wesentlichen für Transitzwecke genutzt (d. h. als Zwischenverbindung für die Durchleitung von Telefongesprächen in andere Länder), und zwar auf der Grundlage langfristiger Verträge mit ausländischen Partnerunternehmen. Dies hat zur Folge, daß bei Inanspruchnahme dieser Kapazitäten für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Vermittlungskosten entstehen würden, die nicht zu vernachlässigen sind. Läßt man diese Betreibergesellschaften aber außer Betracht, ergibt sich aus dem von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Zahlenmaterial folgendes Bild: Auf den östlichen Kabelabschnitten verfügt BT über [. . .] (21) %, MCI über [. . .] (22) %, AT& T über [. . .] (23) % und Mercury über [. . .] (24) % der gesamten belegten Kapazität; andere US-amerikanische Gesellschaften wie MFS/Worldcom oder Sprint über weniger als [. . .] (25) %. Auf den westlichen Kabelabschnitten verteilen sich die Kapazitäten wie folgt: BT [. . .] (26) %, MCI [. . .] (27) %, AT& T [. . .] (28) %, MFS/Worldcom und Sprint je [. . .] (29) % und Mercury [. . .] (30) %. BT verfügt somit über die meisten östlichen Teilverbindungen; im Westen steht BT zusammen mit MCI an zweiter Stelle. (45) Die beteiligten Unternehmen haben bestätigt, daß ihre gemeinsamen Kapazitäten - legt man alle korrespondierenden Teilverbindungen und alle Gesamtverbindungen zusammen - ausreichen würden, um ihr gesamtes Verkehrsaufkommen auf der Strecke USA-Vereinigtes Königreich in beiden Richtungen abwickeln zu können. Auch andere Betreibergesellschaften, z. B. AT& T, verfügen nach Aussage von BT und MCI über genügend Kapazitäten für die Abwicklung ihres jeweiligen gesamten vermittelten Telefonverkehrs zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich. Die beteiligten Unternehmen haben aber darauf hingewiesen, daß man zur korrekten Berechnung der von ihnen beanspruchten Kapazitäten alle Leitungen abziehen müßte, die sie entweder für Transitzwecke (d. h. zur Weiterleitung von Gesprächen an Partnerunternehmen in dritten Ländern) nutzen bzw. erworben haben oder die in andere Länder als das Vereinigte Königreich führen und für andere Verbindungen genutzt werden. (46) Alle maßgeblichen Kabelverbindungen über den Atlantik haben in Europa auch Anschlüsse außerhalb des Vereinigten Königreichs (z. B. in Frankreich, Spanien oder Irland). Jede Leitung wird üblicherweise für die Abwicklung des Telefonverkehrs auf einer bestimmten Strecke erworben. Namhafte Wettbewerber haben aber bestätigt, daß im Unterschied zu anderen Kabelverbindungen Leitungen, die auf TAT 12/13 für den Verkehr zwischen den USA und Frankreich genutzt werden, grundsätzlich und mit Zustimmung der Konsortialmitglieder auch für den Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich eingesetzt werden können, da sie so - nämlich als Ringnetz - ausgelegt sind, daß Gespräche zwischen den USA, dem Vereinigten Königreich und Frankreich in jeder Richtung vermittelt werden können. (47) Die Frage der Transitkapazität ist schwieriger zu beantworten, da fast alle Leitungskapazitäten der beteiligten Unternehmen, die sich überschneiden, aus Gesamtverbindungen bestehen, die erst vor kurzem auf TAT 12/13 belegt wurden, und somit noch nicht genutzt werden. Diese Leitungen könnten also anders als die Transitkapazitäten außeramerikanischer bzw. außerbritischer Gesellschaften prinzipiell für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA herangezogen werden, ohne daß den Unternehmen erhebliche Vermittlungskosten entstuenden. Doch selbst wenn die Leitungen, die laut Aussage der Unternehmen Transitzwecken vorbehalten sind, außer acht gelassen werden und entsprechende Kapazitäten auch bei den wichtigsten Wettbewerbern auf der fraglichen Strecke unberücksichtigt bleiben, hätte der geplante Zusammenschluß noch immer eine Überschneidung zur Folge, die [. . .] (31) % (bzw. 126 der insgesamt schätzungsweise [. . .] (32) Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s) aller verfügbaren östlichen Teilverbindungen betrifft, deren allergrößter Teil auf TAT 12/13 liegt. Dieser Anteil wäre immer noch hoch genug, um BT die Möglichkeit zu geben, seine bereits starke Marktstellung weiter auszubauen. (48) Die beteiligten Unternehmen gaben ferner an, daß es zum Zeitpunkt der Anmeldung noch immer genügend unbelegte TAT 12/13-Kapazitäten gab, um den Bedarf neuer Anbieter im Vereinigten Königreich zu decken. Bei der letzten Runde, bei der TAT 12/13-Kapazitäten zugewiesen wurden und die im Januar 1997 stattfand, haben BT und MCI allerdings in erheblichem Umfang neue Kapazitäten erworben ([. . .] (33) bzw. [. . .] (34) Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s). Auch andere Mitglieder des Konsortiums wie AT& T haben entsprechend ihren Eigentumsrechten an diesem Kabel Leitungskapazitäten erworben. Daraufhin beschwerten sich künftige Marktteilnehmer - Unternehmen, die erst vor kurzem eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen im Vereinigten Königreich erhalten haben - darüber, daß für neue Anbieter praktisch keine Kapazitäten mehr auf dem Kabel übrigblieben. In der Tat sind lediglich [. . .] (35) % der Leitungskapazität, die für das Kabel ursprünglich ausgelegt wurde, noch nicht zugewiesen (dies entspricht [. . .] (36) % der auf allen maßgeblichen Transatlantikkabeln verfügbaren Gesamtkapazität). Noch schwieriger wird der Markteintritt neuer Anbieter, wenn man bedenkt, daß bereits Anträge von Konsortialmitgliedern, darunter auch BT und MCI, auf TAT 12/13-Kapazitäten vorliegen, die diese gemeinsame Reserve bei weitem überschreiten. (49) Nach Aussage der beteiligten Unternehmen ist es unerheblich, ob derzeit noch genügend Kapazitäten auf den bestehenden Kabelverbindungen vorhanden sind, da TAT 12/13 demnächst umgerüstet werden soll, wodurch zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. So sei geplant, die bestehende Leitungskapazität mit neuen Übertragungstechniken zu verdoppeln. Außerdem seien neue Kabelverbindungen - z. B. im Rahmen des Gemini-Projekts von MFS und Cable & Wireless - vorgesehen, die zu einer Verdoppelung der gesamten Leitungskapazität über den Atlantik führen würden. (50) Ungeachtet künftiger Kapazitätserweiterungen werden Konsortialmitglieder auch in Zukunft Optionen auf alle Kapazitäten haben, die durch eine Umrüstung des Kabels TAT 12/13 zusätzlich entstehen. Davon abgesehen ist nicht sicher, ob die zusätzlichen Kapazitäten, die entweder durch die Umrüstung von TAT 12/13 oder durch die Inbetriebnahme der neuen Gemini-Kabelverbindung geschaffen werden und die frühestens Ende 1998 zur Verfügung stehen dürften, ausreichen werden, um mit der wachsenden Nachfrage Schritt zu halten. Es wird allgemein davon ausgegangen, daß die Nachfrage nach Kabelkapazität nach oben tendiert. Einige der von der Kommission befragten Unternehmen rechnen damit, daß auch diese zusätzliche Kapazität infolge des extrem hohen Bedarfs der Internet-Gemeinde und der großen Zahl der im Zuge der Liberalisierung europäischer Telekommunikationsmärkte erwarteten neuen Anbieter bald nicht mehr ausreichen wird oder bestenfalls vorübergehend Bedarfslücken schließen kann. Es darf daran erinnert werden, daß TAT 12/13 erst seit Anfang 1996 vollständig einsatzbereit ist und daß sämtliche verfügbaren Restkapazitäten innerhalb von nur sechs bis neun Monaten durch entsprechende Zuweisungsanträge bestehender etablierter Unternehmen praktisch ausgebucht waren. (51) Der Eintritt neuer Anbieter im Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich wird demnach weitgehend davon abhängen, ob und zu welchem Preis die etablierten Gesellschaften ihnen ausreichend Kapazitäten bereitstellen. Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen sind keineswegs verpflichtet, Kapazitäten abzutreten. Sie können sich durchaus weigern, Kapazitäten abzugeben, wenn sie sie für eigene Zwecke brauchen sollten. Übergang von der Transatlantikleitung zum Inlandsnetz und Anschluß ans Ortsnetz (52) Jeder Anruf, der über eine internationale Kabelverbindung übertragen wird, gelangt in das jeweilige Bestimmungsland über eine sog. Kopfvermittlungsstelle. Von dort wird er zu einer geeigneten Netzübergangsstelle weitergeleitet, in der er in das betreffende inländische Netz eingespeist wird, welches schließlich die Verbindung zum Ortsnetz herstellt. (53) Bislang richten sich die Gebühren für ein Auslandsgespräch nach den Tarifen, die die auf einer internationalen Leitung kooperierenden Telefongesellschaften einander für den Abschluß eines Anrufs nach dem geltenden Gebührenberechnungssystem, d. h. ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gestehungskosten, berechnen. In dieser klassischen Marktstruktur vereinbaren nationale Monopolgesellschaften untereinander den Abschluß der vom jeweiligen Partner vermittelten Gespräche im eigenen Land. Der Umstand, daß im Vereinigten Königreich 45 neue Lizenzen zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen vergeben wurden, dürfte für den Wettbewerb in diesem Markt und die Einführung von Abschlußtarifen zum Selbstkostenpreis förderlich sein. (54) Zwei Richtlinien der Gemeinschaft - die Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (37) und die Richtlinie 90/388/EWG - stellen zur Zeit sicher, daß zumutbaren Zusammenschaltungsanträgen auf der Grundlage nichtdiskriminierender, verhältnismäßiger und transparenter Regeln stattgegeben wird. Danach legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Anforderungen für die Zusammenschaltung direkt fest, wenn auf kommerzieller Ebene keine Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt. Sie gewährleisten ferner, daß das Kostenrechnungssystem, das die Betreibergesellschaften zur Festsetzung ihrer Gebühren für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen anwenden, alle für die Tarifgestaltung maßgeblichen Elemente enthält. (55) BT ist aufgrund seiner Lizenz im Vereinigten Königreich verpflichtet, für jede Geschäftstätigkeit (einschließlich der Zusammenschaltungsdienste) eine eigene Bilanz zu veröffentlichen. Darüber hinaus muß die Gesellschaft u. a. ihre - kostenorientierten - Zusammenschaltungsgebühren und die Kosten offenlegen, auf denen die Gebühren beruhen. BT muß auch anderen Gesellschaften den Zugang zu Kopfvermittlungsstellen und die Zusammenschaltung mit dem eigenen vermittelten Netz zu Selbstkostentarifen gewähren. Weitere Lizenzbedingungen sind das Verbot ungebührlicher Diskriminierung und das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen. BT muß also Außenstehenden den Zugang zu seinen Einrichtungen und Diensten unter denselben Bedingungen gewähren wie sie für seine eigenen Dienste gelten. (56) Zur Zeit werden die Gebühren für den Zugang anderer Netzbetreiber und internationaler Wiederverkäufer zu den Diensten von BT im Vereinigten Königreich von der Telekommunikations-Regulierungsbehörde OFTEL auf der Basis vollständig zugewiesener Gestehungskosten festgesetzt. Ab Oktober 1997 soll BT seine Tarife selbst innerhalb eines vorgegebenen Rahmens bestimmen. Dann sollen sich die Zusammenschaltungsgebühren nach den langfristigen Grenzkosten richten; in Dienstleistungsbereichen, die nicht wirksam durch die Kräfte des Marktes geregelt werden, sollen die Tarife gedeckt werden. OFTEL wird den Anfangstarif und eine Obergrenze festlegen; die effektiven Tarife werden dann jedes Jahr entsprechend den erwarteten Effizienzgewinnen nach unten angepaßt. In dem Tarifrahmen wird zwischen zwei Kategorien von Zusammenschaltungsdiensten unterschieden: Für Abschlußdienste, bei denen es zu Engpässen kommt, gilt dann ein eigener Tarif; für andere Leistungen wie die Weiterschaltungsdienste "In-Span Handover" und "Customer-Sited Handover" werden jeweils Hoechsttarife vorgesehen. (57) Für den Anschluß ans Inlandsnetz werden Wegerechte erhoben, die sich mit den Tarifen für andere inländische Mietleitungen vergleichen lassen. Seit einigen Monaten werden unterschiedliche Tarife für diese Dienste angeboten. OFTEL beobachtet die Tarifgestaltung von BT sehr genau. Aufgrund des Markteintritts neuer Anbieter wie Energis und MFS kann durchaus davon ausgegangen werden, daß der Wettbewerb bei der Bereitstellung dieser Einrichtungen angesichts der wachsenden Nachfrage neuer Anbieter von internationalen Sprachtelefondiensten zunehmen wird. Auswirkung des Zusammenschlusses (58) Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungskapazitäten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA wären BT und MCI in der Lage, ihren gesamten transatlantischen Verkehr durchgehend über Verbindungen abzuwickeln, die sich vollständig in ihrem Besitz befinden. Die neue Einheit könnte dann die nach Verrechnung der Gebühren fälligen Zahlungen für sämtliche Gespräche, die sie einander bislang noch auf Partnerbasis zuleiten, internalisieren und die ihnen zustehenden Übertragungskapazitäten aufgrund des Zeitunterschieds zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich effizienter nutzen. (59) Die Möglichkeit der Übertragungsautarkie steht zur Zeit keinem anderen Wettbewerber offen, der in nennenswertem Maße Gespräche aus dem Vereinigten Königreich in die USA vermittelt. Das enorme Verkehrsaufkommen und die Internalisierung der Gebührenzahlungen nach Verrechnung würde den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen eine für andere Gesellschaften unerreichbar günstige Kostenstruktur bescheren. In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens im vorliegenden Fall hielt es die Kommission für fraglich, ob diese Möglichkeit zur Zentralisierung und Verlagerung der Verkehrsströme zwischen Europa und den USA und damit zu einer Schwächung der Marktstellung von BT-Wettbewerbern im Vereinigten Königreich führen kann. Die eingehende Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß das Muster, nach dem der Verkehr verlagert würde, auch davon abhängt, wie die Konkurrenz reagiert, so daß keine genauen Aussagen darüber gemacht werden können. Davon abgesehen sind die beteiligten Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen (siehe Abschnitt VI) eingegangen, die anderen Gesellschaften helfen, übertragungsautark zu werden. Damit erübrigt sich die Antwort auf die Frage nach der Verlagerung von Verkehrsströmen. (60) Jeder Versuch, vom derzeit üblichen Gebührenberechnungsverfahren abzurücken und die Tarife für den Abschluß von Gesprächen am anderen Ende einer internationalen Leitung kostendeckend zu gestalten, ist grundsätzlich als wettbewerbsfördernd zu begrüßen. Allerdings muß der Wettbewerbsdruck so groß sein, daß der Verbraucher in den Genuß günst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.