Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2026/1898 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-31

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02026D1898 — DE — 31.07.2026 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼C1 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2026/1898 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 24. Juli 2026 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ▼B (ABl. L 1898 vom 31.7.2026, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 90712 vom 25.8.2026, S.  1 (2026/1898) ▼B ▼C1 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2026/1898 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 24. Juli 2026 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ▼B Artikel 1 (1)   Herr Philippe MUSQUAR wird für die Zeit vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2031 zum Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ernannt. (2)   Der Direktor wird als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, eingestellt. (3)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der designierte Direktor die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN Ich, [der/die] Unterzeichnete, ...................................., erkläre, dass ich Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich das Amt des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Wenn ich im Namen der Behörde handele, werde ich Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor der Behörde aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem durch die Förderung im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bin. Geschehen zu […] am [DATUM + UNTERSCHRIFT des designierten Direktors/ der designierten Direktorin]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.