Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2026/1898 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1898 31.7.2026 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2026/1898 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 21. Juli 2026 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, unter Berücksichtigung des Kandidaten, der am 13. Juli 2026 von dem aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Auswahlausschuss nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vorgeschlagen wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wird eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingerichtet. (2) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wird der Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission besteht, von diesen drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Herr Philippe MUSQUAR wird für die Zeit vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2031 zum Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ernannt. (2)   Der Direktor wird als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, eingestellt. (3)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der designierte Direktor die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE Im Namen der Kommission Der Präsident M. ŠEFČOVIČ (1)   ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj. ANHANG ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN Ich, [der/die] Unterzeichnete, ...................................., erkläre, dass ich Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich das Amt des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Wenn ich im Namen der Behörde handele, werde ich Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor der Behörde aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem durch die Förderung im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bin. Geschehen zu […] am [DATUM + UNTERSCHRIFT des designierten Direktors/ der designierten Direktorin] ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1898/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.