Europäische Union

76/743/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.996 - Reuter/BASF) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31976D0743. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ne jedoch, wenn schon nicht die Zusammensetzung preisgegeben wird, zumindest nicht ohne genaue Anweisungen zur Lagerung und Verarbeitung verkauft werden. Dr. Reuter habe nach der von ihm selbst verfassten Dokumentation bereits im Jahre 1971 Know-how auf sämtlichen gegenwärtig bekannten Anwendungsgebieten besessen. Jede Weitergabe von Mischungs- und Anwendungs-know-how beziehe sich also auf Wissen, das mit den veräusserten Unternehmen übertragen sei. Da Dr. Reuter Forschungsarbeiten durch dafür eingestellte Fachleute durchführen lasse, müsse er auch diesen Mitarbeitern zwangsläufig sein Wissen mitteilen. In alledem liege eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwertung des verkauften Know-how. Der Wettbewerb, den Dr. Reuter auf dem Vertragsgebiet nach Aufhebung des Verbotes ausüben würde, mindere die Substanz der übertragenen Vermögenswerte. Die Dauer des Wettbewerbsverbots, 8 Jahre, entspreche dem Zeitraum, den BASF zur Einarbeitung in das ihr neue Polyurethan-Gebiet benötige. Dr. Reuter habe von Bayer Rohstoffe bezogen und sie mit dem für ihre Anwendung notwendigen Know-how geliefert bekommen, was bei den Rohstofflieferungen von Bayer an BASF nicht geschehe. Diesen Rohstoff-know-how müsse sich BASF erst erarbeiten, um Bayer mit dem Reuter-know-how echte Konkurrenz machen zu können. BASF sei ohne wesentliche eigene Vorarbeiten in die Stellung von Elastomer eingetreten. Der von Dr. Reuter erworbene Bereich von Formulierungen sei auch heute noch der Kern des von BASF auf dem Polyurethan-Sektor betriebenen Geschäfts. Gegenstand der Polyurethan-Forschung sei es, eine Art Rezeptbuch für die auf den verschiedenen Anwendungsgebieten benötigten Mischungen zu entwickeln. Rezepturen seien ein empfindliches Know-how, mit dem Rezeptbuch einfach an Wettbewerber oder Kunden weiterzugeben und deshalb besonders schutzbedürftig. Dr. Reuter sei in der Lage, der Beschwerdegegnerin mit seiner Kenntnis des Know-how, der Abnehmer und ihrer Bedürfnisse, eventuell in Verbindung mit dem von Bayer gelieferten Rohstoff-know-how den gesamten mit hohen Aufwendungen von ihm gekauften geschäftlichen Bereich zu entziehen. BASF habe ihre Wettbewerbsposition in den vergangenen vier Jahren nicht entsprechend verstärken können, ungewiß sei, ob dies in 8 Jahren gelänge. Dr. Reuter hat in der Anhörung erklärt, daß er zur Zeit des Verkaufs von Bayer kein Rohstoff-know-how bezogen habe. Der Firmenwert der Elastomer-Gruppe liege entscheidend in der Entwicklung eines eigenen von Bayer unabhängigen Rohstoff-know-how. Auf dem Gebiet der Reaktiv-Kunststoffe finde eine ständige Forschung zur Verbesserung der Eigenschaften statt, wobei jeder neue in der Welt produzierte Rohstoff zur Überarbeitung zwinge ; jede Entwicklung in der Chemie werde auf besonders forschungsintensiven Gebieten in den Rezepturen spätestens alle zwei Jahre grundsätzlich korrigiert. Nach BASF ist das Umschreiben der Rezeptbücher ein formaler in kleinen Schritten vollzogener Akt der Weiterentwicklung des Know-how. Nicht jede Verbesserung der Eigenschaften eines Rohstoffes zwinge zum Umschreiben, weil die Rezeptur oft ohne Änderung mit dem verbesserten Erzeugnis zu besseren Ergebnissen führe. Die Forschung solle nicht das Know-how für das laufende Geschäft, sondern das für die Zukunft bereitstellen, nämlich für die Produkte, die in 2, 5 oder 10 Jahren vertrieben werden sollen. II. Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Die das Wettbewerbsverbot enthaltene Vereinbarung vom 18. Juni 1971 ist zwischen Unternehmen getroffen worden. Auch Dr. Reuter ist Unternehmer im Sinne des Artikels 85, denn er nimmt über die ihm verbliebenen Gesellschaften der Elastomer-Gruppe, durch die Verwertung eigener Forschungsergebnisse und als Berater dritter Unternehmen weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten wahr. 2. Dr. Reuter wird durch das Wettbewerbsverbot des Artikels IX des Kaufvertrags vom 25. Juni 1971 für 8 Jahre, von dem Abschluß des Vertrages an gerechnet, also bis zum Juni 1979, daran gehindert, im In- und Ausland auf dem Vertragsgebiet als Anbieter von Dienstleistungen und Waren tätig zu werden und den Wettbewerb auf dem Polyurethan-Markt zu beleben. Dies gilt für alle Formen des Tätigwerdens, einschließlich der Beteiligung an dritten Unternehmen, der Schließung von Interessengemeinschaften und der Übernahme von Berater- und ähnlichen Tätigkeiten für dritte Unternehmen. Das Verbot erstreckt sich auf Forschung, Entwicklung, Herstellung, Anwendung und Vertrieb. Auf allen diesen Gebieten könnte Dr. Reuter ohne das Wettbewerbsverbot auch nach der Übertragung des auf die BASF übergegangenen Teile der Elastomer-Gruppe dank seiner persönlichen technischen Kenntnisse und Erfahrungen tätig werden und z.B. neue Anwendungsverfahren entwickeln und verwerten. Die Ausnahme für die Fertigteilherstellung nach Maßgabe des Anhangs IX ist auf die Betätigung in Produktionsbereichen beschränkt, in denen Polyurethane lediglich mitverwendet werden. Die Abwicklung der DDR-Verträge war eine Übergangsregelung, die bis zum 31. Dezember 1973 und auf bestimmte Ostblockländer beschränkt ist. Daß Dr. Reuter nach dem Lizenzvertrag vom 26. Juni 1971 eine Abwicklung der bis zum 31. Dezember 1973 eventuell geschlossenen Verträge bis zum 31. Dezember 1976 gestattet ist, ändert nichts daran, unterstreicht eher, daß Dr. Reuter auch in dem Gebiet der EWG wettbewerbsbelebend tätig werden könnte, aber durch die in Frage stehende Klausel daran gehindert ist. Die Ausnahme der Forschung, Entwicklung und Verwertung von Herstellungsverfahren für Isocyanate und Polyätherpolyole bezieht sich auf ein Gebiet, das nicht das frühere Arbeitsgebiet von Dr. Reuter war und auf dem er nie tätig geworden ist (Stufen 1 und 2). Selbst im Rahmen der zugelassenen Ausnahmen ist die Handlungsfreiheit Dr. Reuters dadurch beschränkt, daß er bestimmte Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit der Glasurit mitzuteilen und allgemein die "berechtigten Interessen" der BASF wahrzunehmen hat. Schon das schließt ein gegen die BASF gerichtetes Wettbewerbsverhalten tatsächlich aus. 3. Um den Übergang der Sachwerte eines Unternehmens zu sichern, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch ein Wettbewerbsverbot des Veräusserers. Im vorliegenden Fall sind jedoch ausser den Sachwerten auch der Good-will und der Know-how des veräusserten Unternehmens an den Erwerber verkauft worden. Diese Werte machen sogar einen wesentlichen Teil des verkauften Unternehmens aus. Die Entscheidung darüber, ob das Wettbewerbsverbot unter Artikel 85 Absatz 1 fällt, hängt grundsätzlich davon ab, ob und inwieweit es zur Sicherung der übertragenen Unternehmenswerte unbedingt erforderlich ist oder ob es die Grenzen der für diese Sicherung erforderlichen Beschränkungen überschreitet. a) Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Absicherung des Vertragszwecks durch vertragliche Wettbewerbsverbote kann sich zunächst in den Fällen ergeben, in denen zusammen mit den Sachwerten des Unternehmens auch dessen kommerzieller Good-will einschließlich der Kundenbeziehungen auf den Erwerber übertragen wird. In einem derartigen Fall muß es dem Veräusserer des Unternehmens versagt werden können, unmittelbar nach der Übertragung seine Kundschaft direkt oder indirekt, d.h. durch Zusammenarbeit mit den Konkurrenten des Erwerbers, wieder an sich zu ziehen. Die Beachtung des Wettbewerbsverbots bedeutet für den Veräusserer insoweit nichts anderes als die Einhaltung seiner im Vertrag übernommenen Verpflichtung zur Übertragung des vollen Geschäftswerts des Unternehmens. Eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf das vertragliche Wettbewerbsverbot scheidet unter solchen Umständen aus, weil sie dazu führen würde, von der Rechtsordnung allgemein als legitim anerkannte Rechtsgeschäfte zu erschweren oder sogar praktisch unmöglich zu machen. Dies bedeutet jedoch nicht einen zeitlich unbegrenzten Schutz des Erwerbers, denn der Good-will eines Unternehmens einschließlich der Kundenbeziehungen ist nicht durch ein absolutes Recht geschützt. Er stellt vielmehr eine rein faktische Wettbewerbsposition dar, die jederzeit den Angriffen konkurrierender Dritter ausgesetzt ist. Der Schutz des Erwerbers gegenüber Wettbewerbshandlungen des Veräusserers rechtfertigt sich allein daraus, daß dieser als ehemaliger Unternehmensinhaber im Gegensatz zu aussenstehenden Dritten besondere Kenntnisse über Produktions- und Absatzverhältnisse des veräusserten Unternehmens hat, die ihn im Vergleich zu anderen Konkurrenten besonders gefährlich machen. Dieser Schutz ist jedoch auf den Zeitraum zu begrenzen, über den der Erwerber bei aktivem Wettbewerbsverhalten verfügen muß, um die vorgefundene Marktposition des Unternehmens ungeschmälert zu übernehmen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Organisationsschwierigkeiten, die sich in dem übernommenen Unternehmen bis zu seiner Eingliederung in das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe des Erwerbers ergeben können. b) Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Absicherung des Vertragszwecks durch vertragliche Wettbewerbsverbote kann sich ferner in den Fällen ergeben, in denen technische Kenntnisse, die einen wesentlichen Teil des Wertes des übertragenen Unternehmens darstellen, dem Erwerber zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend den zu dem Good-will dargelegten Erwägungen muß es dem Veräusserer in einem derartigen Fall für eine gewisse Zeit versagt werden können, diese Kenntnisse in einer Weise weiter zu verwerten, die den Erwerber daran hindert, die übertragene Marktposition ungeschmälert zu übernehmen. Auch in dieser Hinsicht ist der Schutz des Erwerbers zeitlich zu begrenzen, denn die Einräumung von rechtlich nicht geschütztem Know-how verschafft dem Erwerber kein ausschließliches Recht. Entgegen der Auffassung der BASF schließt die Einräumung von technischen Kenntnissen bei der Unternehmensveräusserung keineswegs automatisch jede weitere, auf diesem Wissen aufbauende Tätigkeit des Veräusserers aus. In der Nutzungsmöglichkeit eines der Konkurrenz unbekannten Know-how liegt ebenso wie beim Good-will ein faktischer Wettbewerbsvorsprung. Dieser Vorsprung kann von Dritten als Wettbewerbern durch die Entwicklung eines eigenen Know-how auf dem jeweiligen Forschungsgebiet aufgeholt werden. Im Gegensatz zu Dritten besitzt der Unternehmensveräusserer weiterhin die Kenntnis des eingeräumten Know-how, weil er sich seines Wissens nicht entäussern kann. Daher erscheint es gerechtfertigt, den Erwerber ihm gegenüber für eine gewisse Zeit zu schützen, um dem Erwerber zu ermöglichen, in die Wettbewerbsposition des veräusserten Unternehmens ungeschmälert einzutreten. Diese Sicherung des Eintritts ist zugleich Rechtfertigung und zeitliche Grenze eines Wettbewerbsverbots. Bei der Bestimmung der erforderlichen Dauer des Wettbewerbsverbots sind insbesondere die Art des eingeräumten Know-how, die mit dem Unternehmen erworbenen Möglichkeiten seiner Anwendung und die eigenen Kenntnisse des Erwerbers zu berücksichtigen. Weiterhin ist auch hier ein aktives Verhalten des Übernehmenden vorauszusetzen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem im Zeitpunkt der Unternehmensübertragung vorhandenen Know-how und etwaigen Neu- oder Weiterentwicklungen durch den Veräusserer auf der Grundlage oder in Verbindung mit dem dem Erwerber eingeräumten Know-how. Ein Wettbewerbsverbot, das sich auf Neu- oder Weiterentwicklung erstreckt, kann auf eine kürzere Dauer zu begrenzen sein. In räumlicher und sachlicher Hinsicht ist das Wettbewerbsverbot in der Regel auf diejenigen Märkte zu beschränken, auf denen das Unternehmen vor der Veräusserung tätig war oder für die es auf Grund wesentlicher nachweisbarer Anstrengungen als potentieller Wettbewerber anzusehen ist. 4. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Kommission der Auffassung, daß das Wettbewerbsverbot im vorliegenden Fall bei weitem das Maß dessen überschreitet, was erforderlich ist, um den Übergang des vollen Geschäftswerts des veräusserten Unternehmens auf den Erwerber zu gewährleisten, und daß ein Festhalten an diesem Verbot im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bedeutet. a) Soweit dieses Wettbewerbsverbot auch die nicht kommerzialisierte Forschung und Entwicklung einschließt, geht es eindeutig über den Rahmen dessen hinaus, was zur Absicherung der Unternehmensübertragung zulässigerweise vereinbart werden darf. Die Erarbeitung neuer Forschungsergebnisse und deren Weiterentwicklung bis zur Stufe der industriellen Verwertbarkeit ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht seitens des Veräusserers stellt die Erreichung des legitimen Vertragszwecks noch nicht in Frage. Solange der Veräusserer die Ergebnisse seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht dazu benutzt, um durch Verwertung der Ergebnisse zu dem Erwerber des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten, wird die Wettbewerbsposition und damit auch der erworbene Geschäftswert nicht beeinträchtigt ; unter dieser Voraussetzung besteht auch nicht die Gefahr einer Abwerbung des Kundenstamms. Es ist davon auszugehen, daß Dr. Reuter den Anschluß an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt verliert, wenn er nicht weiterhin Forschung und Entwicklung auf dem dauernder Erneuerung unterworfenen Gebiet der Polyurethane betreibt. Seine weitere Forschungstätigkeit liegt in dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Würde das Forschungs- und Entwicklungsverbot beibehalten, so bestuende die Gefahr einer endgültigen Ausschaltung des Veräusserers als potentiellen Wettbewerbers. Bei diesem Verbot handelt es sich mithin um eine Klausel, die von Anfang an nicht durch die Sicherung der Übernahme der Unternehmensgruppe gerechtfertigt war und die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt. b) Für die kommerzialisierte Verwertung technischen Wissens auf dem Vertragsgebiet kann ein Wettbewerbsverbot nur insoweit zugelassen werden, als diese Verwertung den Eintritt in die übertragenen Unternehmenswerte erschweren und damit diese Werte selbst schmälern würde. Während der Zeit, die BASF brauchte, um die erworbenen Unternehmen in ihren Unternehmensverband einzugliedern und eigene Kundenbeziehungen aufzubauen, war es für sie gerechtfertigt, durch das Wettbewerbsverbot zu verhindern, daß der Veräusserer den ihr überlassenen Know-how in erster Linie gegenüber der Stammkundschaft des erworbenen Unternehmens weiter verwertete ; denn dieser Know-how besteht im vorliegenden Fall im wesentlichen in Rezepten für die den konkreten Anwendungsgebieten entsprechenden und daher auf bestimmte Kunden zugeschnittenen Mischungen der Polyurethan-Rohstoffe. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die veräusserten Betriebe mit dem mitübergegangenen Know-how weiter gearbeitet haben, so daß nach einer Anlaufzeit von mehreren Jahren unter völligem Schutz gegen den "Insider-Wettbewerb" des Dr. Reuter davon ausgegangen werden kann, daß BASF jetzt den ihr eingeräumten Know-how beherrscht und in ihre Kundenbeziehungen eingeführt hat. Es besteht deshalb kein Anlaß mehr, Dr. Reuter durch das Wettbewerbsverbot davon abzuhalten, mit Neu- und Weiterentwicklung auf der Grundlage des eingeräumten Know-how als Wettbewerber auf dem Markt aufzutreten. Für die Bestimmung des für die vollständige Übernahme der erworbenen Unternehmen erforderlichen Zeitraums deutet nach den vorliegenden Tatsachen nichts darauf hin, daß BASF bei dieser Übernahme auf Schwierigkeiten bei der Umorganisation der voll arbeitenden Betriebe gestossen ist, die so aussergewöhnlich waren, daß sie auch durch ein aktives Management nicht in relativ kurzer Zeit behoben werden konnten. Zu der praktischen Ausgestaltung von Kundenbeziehungen hat BASF in der Anhörung mit der Autoindustrie als Beispiel erklärt, die Lieferverträge seien jederzeit, äusserstenfalls innerhalb eines Jahres, normalerweise eines halben Jahres kündbar. Innerhalb von mehreren Jahren hatten die alten Kunden demnach mehrfach die Gelegenheit, ihre Bezugsquelle zu wechseln. Soweit sie sich zum Bleiben entschieden haben, sind sie zu dem Kundenstamm zu rechnen, den die BASF auf Grund eigener wettbewerblicher Anstrengungen erworben hat. Sie ist insofern in die Wettbewerbsposition der übernommenen Unternehmen hineingewachsen. Ein längerer Schutz durch das Wettbewerbsverbot erscheint nicht mehr gerechtfertigt, weil die Kundenbeziehungen zu Dr. Reuter durch neue zu BASF ersetzt worden sind. Dabei ist berücksichtigt, daß das Tätigkeitsgebiet der übertragenen Unternehmen sachlich umfangreich ist und daß die sich daraus ergebenden Kundenbeziehungen angesichts der Aktivitäten der Elastomer-Gruppe, die 1971 50 Firmen in 11 Ländern umfasste, nicht einfach zu pflegen waren. BASF ist jedoch ein finanzstarker, internationaler Konzern mit einem international erfahrenen Management, der auf dem hinzugewonnenen Tätigkeitsgebiet bereits eigene einschlägige Erfahrungen besaß. Die übernommene Unternehmensgruppe war zudem voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der Übernahme von Know-how ist zu berücksichtigen, daß der schnelle Fortschritt der Polyurethan-Forschung und die Entwicklung ständig neuer Rohstoffe für einen dauernden Umwälzungsprozeß in der Produktion sorgt, der laufende Anstrengungen erforderlich macht. Auch wenn man davon ausgeht, die Weiterentwicklung des Know-how vollziehe sich in kleinen Schritten, führt doch in einem Zeitraum von mehreren Jahren die Summe der kleinen Schritte zu einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung des auf diesem Gebiet tätigen gegenüber einem untätigen Unternehmen. In Abwägung aller dieser Gesichtspunkte ist deshalb trotz der Bedeutung des Good-will und des Know-how bei der Übernahme der Unternehmen durch BASF davon auszugehen, daß ein besonderer Schutz der BASF von dem Wettbewerb Dr. Reuters jedenfalls im Zeitpunkt dieser Entscheidung (oder 5 Jahre nach der Unternehmensübernahme) nicht mehr erforderlich ist. c) Dem Argument der BASF, das Wettbewerbsverbot sei in dem vereinbarten Umfang erforderlich, um die Geheimhaltung des eingeräumten Know-how zu sichern, kann nicht gefolgt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Beteiligten vereinbarte Geheimhaltungspflicht hinsichtlich des eingeräumten Know-how in dem vertraglich festgelegten Umfang mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages überhaupt vereinbar ist. In jedem Fall gelten die folgenden Überlegungen: Die Geheimhaltungspflicht Dritten gegenüber berührt an sich nicht das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber ; sie ist mit einer eigenen Betätigung des Veräusserers auf dem Vertragsgebiet durchaus vereinbar. Im vorliegenden Fall bestehen die überlassenen technischen Kenntnisse zwar in erster Linie in kundenbezogenen Rezepten für Polyurethan-Mischungen. Es ist jedoch fraglich, ob dieses Know-how angesichts der schnellen technologischen Entwicklung auf dem Gebiet der Polyurethan-Chemie heute noch einen wirtschaftlichen Wert besitzt, der diese Verpflichtung weiterhin rechtfertigen könnte. Auf jeden Fall darf eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Dritten im Hinblick auf den bei einer Unternehmensübertragung eingeräumten Know-how nicht dazu dienen, den Veräusserer daran zu hindern, nach Ablauf des für das Wettbewerbsverbot gerechtfertigen Zeitraums mit Neu- und Weiterentwicklungen dieses Know-how mit dem Erwerber in Wettbewerb zu treten. d) Eine besonders lange Dauer des Wettbewerbsverbots rechtfertigt sich auch nicht, wenn man die von der BASF angeführten hohen Aufwendungen bei der Unternehmensübertragung berücksichtigt. Da ein voll funktionsfähiges Unternehmen übernommen wurde, konnten sich die zu übernehmenden Verbindlichkeiten zwar auf den Kaufpreis auswirken, nicht aber den Zeitraum verlängern, für den ein Schutz vor dem Wettbewerb durch Dr. Reuter erforderlich war. e) Da das Wettbewerbsverbot nach dem oben Gesagten nur den Eintritt in die erworbene Wettbewerbsposition eines Unternehmens sichern soll, kann der Vortrag von BASF, sie müsse sich das Rohstoff-know-how, das Dr. Reuter jeweils auf dem neuesten Stand zusammen mit dem Rohstoff von Bayer geliefert worden sei und das ihr nicht mehr geliefert werde, erst erarbeiten, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Da es sich um fremdes Know-how handelt, könnte es im vorliegenden Fall nur darum gehen, ob die Lieferbeziehung zu Bayer, die der Know-how-Nutzungsmöglichkeit zugrunde liegt, durch ein dem Veräusserer auferlegtes über die für die Unternehmensübernahme erforderliche Zeitspanne hinausgehendes Wettbewerbsverbot geschützt werden kann. Der Abbruch der Know-how-Belieferung ging - dem Vortrag von BASF folgend - unabhängig vom Veräusserer von einem Dritten, Bayer, aus. Die Lieferbeziehung zu Bayer war von Anfang an mit allen Unsicherheiten, die in dem weiteren Verhalten dieses Dritten lagen, belastet. Der gegen Bayer als "Dritten" fehlende Schutz würde hier durch ein dem Veräusserer auferlegtes, nicht an dessen "besonderer Gefährlichkeit" orientiertes und deshalb übermässiges Wettbewerbsverbot ausgeglichen. Es steht im übrigen fest, daß sich die Rohstoffe laufend ändern. Unterschiedlich sind die Auffassungen der Beteiligten nur darüber, welche Auswirkungen das auf die "Umschreibung der Rezeptbücher" hat. Diese Fortentwicklung der Rohstoffe ist für BASF ebenso wie für Bayer Neuentwicklung. Das darauf bezogene Know-how kann schon deshalb nicht zu den Geschäftswerten gerechnet werden, die die vorgefundene Wettbewerbsposition des übertragenen Unternehmens ausmachten. Im übrigen betreibt ausser Bayer auf seiner Produktionsstufe auch die Elastomer-Gruppe auf ihrer Produktionsstufe weiterentwickelnde Forschung ; diese Entwicklungen können in verschiedene Richtungen führen. Deshalb ist auch nach der Darstellung von BASF nicht dargelegt, daß BASF die Bayer-Rohstoffe auch bei Weiterlieferung von Know-how noch weiter verwenden könnte. Das Rohstoffproblem stellt ein allgemeines Problem dar, das sich aus der schnellen Weiterentwicklung der Polyurethan-Chemie ergibt. Der Schutz dieser Weiterentwicklung, also der in die Zukunft gerichteten Tätigkeit, kann nicht als Rechtfertigungsgrund für das Verbot dienen. Bei Eintritt in die erworbenen Unternehmenswerte konnten die voll arbeitenden Produktionseinheiten jedenfalls mit den zum Zeitpunkt der Übernahme gelieferten Bayer-Rohstoffen umgehen. Daß Bayer zumindest die Rohstoffe weiter geliefert hat, steht fest. 5. Das Wettbewerbsverbot ist auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es sich um Produkte und Dienstleistungen handelt, die - wenn sie von Dr. Reuter angeboten werden können - Gegenstand des zwischenstaatlichen Handels wären oder sein könnten. Dies gilt auch für die durch das Wettbewerbsverbot behinderte Zusammenarbeit zwischen Dr. Reuter und Unternehmen in Drittstaaten, soweit diese Unternehmen als Anbieter und Wettbewerber im Gemeinsamen Markt auftreten könnten. Dr. Reuter wäre mit den ihm noch verbliebenen Unternehmen und auf Grund seiner Beratertätigkeit ohne weiteres in der Lage, als Wettbewerber auf dem hier maßgebenden europäischen Markt aufzutreten. Seine Bedeutung liegt auf dem Gebiet der 25 % des gesamten Polyurethan-Marktes in Europa, auf dem Produkte der Stufe 3 von den Endverbrauchern für ihre Zwecke, zumeist selbst, verarbeitet werden. Hier war Dr. Reuter Systemlieferant und könnte es bei Wegfall des Wettbewerbsverbots wieder sein. Es liegt auf der Hand, daß die Lieferung von Anwendungs-know-how z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.