Europäische Union

76/743/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.996 - Reuter/BASF) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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ur Verschäumung an den jeweiligen Orten des Verbrauchs im grenzueberschreitenden Verkehr schon wegen der geminderten Transportkosten Wettbewerbsvorteile gegenüber dem Verkauf fertiger Polyurethanschäume mit sich bringt. Wie BASF selbst betont hat, wäre der Wettbewerb noch leichter anzustossen, wenn Dr. Reuter sein umfangreiches Wissen konkurrierenden Unternehmen als Berater nutzbar machte. Er könnte mit den von ihm entwickelten Systemen dazu beitragen, den Marktanteil der aus Produkten der Stufe 2 nach dem Mehrkomponentensystem zu Endprodukten verschäumten Erzeugnisse (etwa 75 %) erheblich zu mindern. Der gesamte Polyurethan-Markt ist schon jetzt sehr bedeutend. Wegen der ständig hinzukommenden Anwendungsmöglichkeiten für Polyurethane befindet er sich noch im Wachstum. Die sich aus dem Wettbewerbsverbot ergebende Beschränkung des Wettbewerbs auf diesem Markt und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist daher spürbar. III. Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags Eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kommt nicht in Betracht, weil die Vereinbarung bei der Kommission nicht angemeldet worden ist, obwohl sie anmeldebedürftig ist (Artikel 4 Absätze 1 und 2 VO Nr. 17/62). Die Vereinbarung betrifft durch den Ausschluß jeder Betätigung von Dr. Reuter im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1). Die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 2 b trifft nicht zu, weil Dr. Reuter als Veräusserer von Know-how Beschränkungen auferlegt werden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine so schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung wie das Verbot der Forschung, Entwicklung, Herstellung und Anwendung in dem oben aufgezeichneten Ausmaß zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts oder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung in einer Weise beiträgt, die den Verbrauchern einen angemessenen Teil an dem entstehenden Gewinn sichert. Der Hinweis darauf, daß die Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 130 Millionen DM einen besonderen Schutz des Käufers für eine achtjährige Anlaufzeit erfordere, reicht angesichts der erheblichen Finanzkraft der BASF, die jetzt hinter der übernommenen Gruppe steht, als Begründung dafür keineswegs aus. Das Wettbewerbsverbot bringt in dem beschriebenen Ausmaß keine spürbaren objektiven Vorteile mit sich, die geeignet wären, die mit ihm verbundenen gravierenden Nachteile für den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt auszugleichen. IV. Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates Auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel IX und X des am 25. Juni 1971 zwischen Dr. Gottfried Reuter und der Gottfried-Reuter-Holding-GmbH einerseits und der BASF Aktiengesellschaft andererseits geschlossenen Kaufvertrags stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Die in Artikel 3 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung sofort abzustellen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. BASF Aktiengesellschaft D-6700 Ludwigshafen. 2. Dr. Gottfried Reuter Bergstrasse D-2844 Lemförde/Hann. 3. Gottfried-Reuter-Holding-GmbH Zuerich. Brüssel, den 26. Juli 1976 Für die Kommission G.M. THOMSON Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.