Europäische Union

76/743/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.996 - Reuter/BASF) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0743 76/743/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.996 - Reuter/BASF) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 254 vom 17/09/1976 S. 0040 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.996 - Reuter/BASF) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (76/743/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 3, im Hinblick auf den von Dr. Gottfried Reuter, Lemförde, mit Schreiben vom 27. Januar 1975 gegenüber der BASF, Ludwigshafen, eingereichten Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 15. Juni 1976 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17/62 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 27. Januar 1975 reichte Herr Dr. Gottfried Reuter bei der Kommission eine Beschwerde im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein. Gegenstand der Beschwerde ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das ihm bei der Veräusserung der Unternehmensgruppe "Elastomer", die sich mit der Herstellung von Polyurethanen befasst, von der Erwerberin, BASF, auferlegt worden ist. Der Übertragungsvertrag ist im Juni 1971 abgeschlossen worden. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot soll laut Vertrag acht Jahre lang, d.h. bis zum Juni 1979, gelten. 1. Das Produkt Die Polyurethane sind ein Kunststoff für die Herstellung zahlreicher Endprodukte, die in einer Vielzahl von Branchen verwendet werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Automobilindustrie, Bauindustrie, Möbelindustrie, Schuhindustrie (Kunstleder), Elektroindustrie (Isoliermaterial), Lackindustrie, Klebstoffindustrie, der Schiffs- und Maschinenbau. Der Markt für diesen Kunststoff ist durch stetige Zuwachsraten geprägt, die in den letzten Jahren auf einigen Sektoren über 15 % betragen haben. Die Herstellung der Polyurethanendprodukte vollzieht sich schematisch über folgende Stufen: Die wichtigsten chemischen Erzeugnisse als Grundstoffe zur Herstellung von Polyurethanen sind Polyole und Isocyanate. Die wichtigsten Polyole sind Polyester und Polyäther, die wichtigsten Isocyanate Diphanylmethandiisocyanat (MDI), Toluylendiisocyanat (TDI) und Hexamethylendiisocyanat (HMDI). Diese Vorprodukte werden ihrerseits wie folgt gewonnen: - die Polyester aus Polyalkoholen (Butandiol, Hexandiol, Neopentylglycol, Trimethylolpropan, Dicarbonsäuren und -Caprolactum), (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. - die Polyäther aus Propylen-Propylenoxid, - die Isocyanate aus Anilinen, Formaldehyd und Diaminen (Naphthylendiamin, Hexamethylendiamin). Die Grundstoffe werden zu den halbfertigen Polyurethan-Produkten, nämlich zu - Schaumstoffkomponenten, - Elastomeren, - Granulaten zur thermoplastischen Verarbeitung, - Schnitzeln und Prepolymeren formuliert. Die halbfertigen Produkte werden ihrerseits zu einer Vielzahl von Endprodukten von unterschiedlicher Form und Beschaffenheit weiterverarbeitet, und zwar zu Weichschaum, Hartschaum, Lacken, festen Werkstoffen, Fertigteilen usw. Zusammenfassend ergeben sich demnach 4 Stufen von Produkten: - Stufe 1 : die Vorprodukte Glycole, Polyalkohole, Amine, Dicarbonsäure, Formaldehyd, Propylenoxid, - Stufe 2 : die Polyester- und Polyäther-Alkohole und die Diisocyanate, - Stufe 3 : formulierte halbfertige Polyurethan-Produkte, - Stufe 4 : die Verarbeitungsstufe zu Endprodukten. Dabei sind die Produkte der Stufe 1, weil sie auch noch zur Herstellung anderer Stoffe dienen, nicht polyurethan-spezifisch. Sie werden auch von Unternehmen hergestellt, die sich nicht mit Polyurethan-Chemie befassen. Bei der Formulierung der Polyurethan-Produkte werden im wesentlichen zwei Methoden angewandt: a) Das Mehrkomponentensystem : Polyester- und Polyäther-Alkohole werden unter Einhaltung eines genauen Dosierungsverhältnisses in einem Arbeitsgang über Einspritzpumpen mit dem Diisocyanat in Verbindung gebracht. Dieses System ist von Bayer entwickelt worden. Im Bereich der Elastomerformulierungen hatte Bayer Patente, die 1969 abgelaufen sind. b) Das Zweikomponentensystem : Polyester- und Polyäther-Alkohole werden auf Vorrat vorgemischt ; erst bei der Verschäumung wird das Diisocyanat genau dosiert hinzugegeben. Diesen Weg hat die Elastomer-Gruppe beschritten. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Methoden besteht darin, daß bei der erstgenannten die Vorprodukte der Stufe 2 zum Endprodukt verarbeitet werden, was ein Tätigwerden anderer Unternehmen auf der Stufe 4 - Endverarbeitung - ausschließt, während die zweite Methode eine Polyurethan-Formulierung durch den Endverarbeiter selbst ermöglicht. Nach den vorliegenden Angaben werden etwa 75 % der Polyurethan-Endprodukte nach dem Mehrkomponentensystem und 25 % nach dem Zweikomponentensystem hergestellt. 2. Die Marktstruktur Der weitaus grösste Anbieter auf dem Gebiet der Polyurethan-Chemie im Gemeinsamen Markt ist Bayer. Dies gilt für die Vorprodukte Stufe 1, insbesondere für Anilin (bei den Polyurethanen wichtig als Rohstoff für die Herstellung von MDI), aber auch für die Stufe 2, wo Bayer als einziges Unternehmen eine vollständige Palette der Polyesteralkohole, Polyätheralkohole, Diisocyanate (MDI und TDI) wie der Kettenverlängerer und -vernetzer anbietet. Auf den weiteren Stufen 3 und 4 hat Bayer seine Position insbesondere durch die Übernahme von Unternehmen der Metzeler-Gruppe erheblich ausgebaut. Die Zahl der Wettbewerber ist begrenzt. Neben BASF sind die bedeutendsten Anbieter im Gemeinsamen Markt ICI, Rhône-Poulenc (mit Bayer über die Progil-Bayer-Ugine, Paris, verbunden), Shell (mit Bayer über die Bayer-Shell-Isocyanates, Antwerpen, verbunden), Ugine-Kuhlmann (mit BASF über die BASF-Ugine "EURANE", Antwerpen, verbunden), Dow Chemicals (mit BASF in den USA über die DOW-Badische verbunden), Union Carbide Corporation (UCC), Henkel, Montedison, Upjohn und Società Italiana Resine (SIR). Zu nennen ist ferner Du Pont, dessen Bedeutung im Gemeinsamen Markt sich aber im wesentlichen auf die Herstellung von Elastomer-Fäden beschränkt. BASF ist ein bedeutender Hersteller von Vorprodukten der Stufe 1. Auf den anderen Stufen hat BASF seine Stellung verstärkt: - durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BASF-Ugine "Eurane" (Isocyanate und Polyäther), - durch die Errichtung bzw. den Ausbau eigener Anlagen (z.B. auf dem Gebiet der Kettenverlängerer), - durch den Erwerb der Elastomer-Gruppe. Die Elastomer-Gruppe ist einer der bedeutendsten "Systemformulierer" und gehört im Polyurethan-Verarbeitungsbereich neben den - kürzlich von Bayer übernommenen - Unternehmen der Metzeler-Gruppe zu den einflußreichsten deutschen Unternehmen. Die Gruppe umfasste im Jahre 1971 50 Firmen in 11 Ländern, in der EWG ausser in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, England und Italien bei einem Gesamtumsatz von 200 Millionen DM. Sie beschäftigte sich mit der Polyurethanherstellung selbst, ihrem Vertrieb sowie mit Verfahrenstechnik und dem Bau von Anlagen für die Herstellung von Polyurethanen. Die Bedeutung der Gruppe liegt insbesondere auf dem Gebiet der Formulierung auf der Verarbeitungsstufe 3 (Technik der Vermischung der Polyurethan-Rohstoffe). Diese Bedeutung erhöhte sich vom Jahre 1969 an, als der Patentschutz für die Vermischungstechnik Bayers wegfiel und damit die Abhängigkeit der Polyurethan-Verarbeiter von Bayer gelokkert wurde. Der Einfluß von BASF auf dem hier maßgebenden Polyurethansektor reicht aber auch nach dem Erwerb der Elastomer-Gruppe nicht an den Marktführer Bayer heran. 3. Die Unternehmensveräusserung Dr. Reuter forscht auf dem Gebiet der Polyurethane. Er besaß im Jahre 1969 über die Reuter-Holding-GmbH, Zuerich, 50 % der Aktien der Elastomer AG, Chur (Schweiz), der Holdinggesellschaft für die ausländischen Unternehmen der Elastomer-Gruppe. Zur Elastomer-Gruppe gehörte ferner die Elastogran GmbH, Lemförde, die Holdinggesellschaft für eine Reihe von in Deutschland gelegenen Unternehmen, auf denen der wirtschaftliche Schwerpunkt der Gruppe lag. Die anderen 50 % der Elastomer AG gehörten der Investitions- und Handelsbank Zuerich (IHB). Auf diese Aktien hatte Dr. Reuter ein Optionsrecht. a) Durch Vertrag vom 12. März 1969 verpflichtete sich Dr. Reuter gegenüber der BASF, das ihm gegenüber der IHB zustehende Optionsrecht zum 12. Juni 1969 auszuüben und die so erworbenen Aktien an der Elastomer AG auf die BASF zu übertragen. Ferner gewährte Dr. Reuter der BASF das unwiderrufliche Recht, die ihm über die Reuter Holding gehörenden anderen 50 % der Aktien der Elastomer AG mit Wirkung vom 2. Januar 1972 durch Kauf zu erwerben. Diese Option war spätestens am 30. Juni 1971 auszuüben. Mit Rücksicht auf den Erwerb der Aktien und die Option auf die restlichen Aktien der Elastomer AG gewährte BASF Dr. Reuter ein Darlehen. Damit sollten seine Verbindlichkeiten und diejenigen der Elastomer AG gegenüber der IHB abgelöst werden. Nach diesem Vertrag blieb Dr. Reuter Geschäftsführer der Elastomer-Gruppe, unterwarf sich aber verschiedenen Beschränkungen seiner Tätigkeit für die Zeit vor und nach der Ausübung des Optionsrechtes (u.a. einem zehnjährigen Wettbewerbsverbot nach Übertragung der letzten 50 % der Aktien), die jedoch durch den nachstehend beschriebenen Vertrag vom 25. Juni 1971 aufgehoben und ersetzt worden sind. Entsprechend dem Vertrag vom 12. März 1969 übte Dr. Reuter das Optionsrecht gegenüber der IHB aus und übertrug die Aktien auf die BASF. b) Durch Vertrag vom 25. Juni 1971 (im folgenden Kaufvertrag genannt) verkaufte Dr. Reuter die ihm über die Reuter-Holding-GmbH gehörenden anderen 50 % der Aktien der Elastomer AG an die BASF. BASF wurde durch diesen Vertrag Eigentümer derjenigen zur Elastomer-Gruppe gehörenden Unternehmen, die auf dem folgenden Gebiet ("Vertragsgebiet") tätig waren: "Forschung, Entwicklung, Erzeugung, Anwendung und Vertrieb von: a) chemischen Produkten zur Herstellung von Polyurethanen. Zu diesen chemischen Produkten zählen insbesondere Polyesteralkohole, soweit sie für die Polyurethane zur Anwendung gelangen, sowie alle Vormischungen von Produkten, die zur Erzeugung von Polyurethan-Produkten Verwendung finden. Weiterhin zählen dazu Granulate, Präpolymere und Addukte, wie sie beispielsweise für die thermoplastische Verarbeitung, für Textilbeschichtungsmassen, Polyvinylchlorid-Weichmacher, Lacke, Klebstoffe und Vergußmassen Verwendung finden. Ausgenommen sind jedoch Forschungsergebnisse über die Herstellung von Diisocyanaten und Polyäther-Polyolen; b) allen daraus hergestellten Halbfertig-Erzeugnissen, wie Folien, Platten, Extrusionsteilen usw.; c) Fertigerzeugnissen, wie sie zum Fertigungsprogramm der Firmen LKG, KKM und OVG bei Vertragsabschluß gehören. Das Fertigungsprogramm umfasst Halbzeuge und Fertigprodukte für Maschinen und Fahrzeuge, Hebe-, Förder- und Transporteinrichtungen aller Art. Ausserdem gehören hierzu Produkte auf dem Konsumsektor gemäß Anhang XI. Ausgenommen sind fertige Aggregate, bei denen das Polyurethan nicht wesentlicher Bestandteil ist, wie Stoßdämpfer, Kugelgelenke und Antriebselemente; d) allen Verfahren, Vorrichtungen und Apparaturen zur Verarbeitung der Produkte gemäß a), gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Kettenverlängerern, Vernetzern, Isocyanaten, Hilfs- und Zuschlagstoffen, die bei der Herstellung von polyurethanhaltigen Produkten Verwendung finden. Ausgenommen hiervon sind Standardverarbeitungsmaschinen für thermoplastische Kunststoffe, wie Spritzgussautomaten, Extruder, Kalander. Hierbei ist es unerheblich, ob hierfür gewerbliche Schutzrechte bestehen oder nicht." Die von der BASF übernommenen Unternehmen bilden den Polyurethan-Kern der Elastomer-Gruppe ; sie setzen sich aus Unternehmen im Inland und im Ausland zusammen. Die auf anderen Gebieten - insbesondere dem Gebiet der Anlagetechnik - tätigen Unternehmen der Elastomer-Gruppe blieben bei Dr. Reuter (CAF Chemie-Anlagenbau GmbH & Co. u.a.). Ebenfalls am 25. Juni 1971 wurde zwischen der Reuter-Holding-GmbH und der Glasurit-Werke M. Winkelmann GmbH Hamburg, einer Tochtergesellschaft der BASF (im folgenden Glasurit genannt), ein Vertrag geschlossen, dem Dr. Reuter beigetreten ist (im folgenden Know-how-Vertrag genannt). Durch diesen Vertrag übertrug die Reuter-Holding der Glasurit alle ihr auf dem Vertragsgebiet zur Verfügung stehenden Verfahren, technischen Kenntnisse und Erfahrungen. Dazu gehörte eine im einzelnen beschriebene Dokumentation, die zu einem erheblichen Teil die wissenschaftlich-technische Dokumentation des Know-how der Elastomer AG darstellt. Auf Grund des Kaufvertrags schied Dr. Reuter als Geschäftsführer der veräusserten Gruppe aus. Die Grenzen seiner weiteren Tätigkeit auf dem Vertragsgebiet sind in den Artikeln IX bis XI geregelt, die folgenden Wortlaut haben: "Artikel IX Mit Ausnahme der Regelung in Artikel X dieses Vertrages ist Herr Dr. Reuter verpflichtet, von der Unterzeichnung des Vertrages an auf die Dauer von 8 Jahren im In- und Ausland weder direkt noch indirekt auf dem Vertragsgebiet tätig zu sein, insbesondere auf diesem Gebiet keine eigenen Firmen zu gründen, keine Firmen noch Anteile hieran zu halten oder zu erwerben, keine Interessengemeinschaften mit Dritten fortzuführen oder einzugehen sowie weder als Angestellter, Berater noch in ähnlichen Funktionen tätig zu sein. Dies gilt nicht für Geschäfte mit amtlich gehandelten Wertpapieren, soweit Herr Dr. Reuter dadurch keine unternehmerische Tätigkeit anstrebt." "Artikel X (1) Herr Dr. Reuter erhält das Recht, a) nach näherer Maßgabe des Anhangs IX auf dem Gebiet der Fertigteilherstellung, b) nach näherer Maßgabe des Anhangs X bei der Abwicklung der mit VEB-Synthesewerk Schwarzheide geschlossenen Verträge auf dem Vertragsgebiet tätig zu sein. Herr Dr. Reuter behält sich die Forschung und Entwicklung von Herstellungsverfahren für Isocyanate und Polyätherpolyole und die kommerzielle Verwertung der anfallenden Ergebnisse durch die Vergabe von Lizenzen, die den Bau von Anlagen einschließen können, vor. Herr Dr. Reuter wird sich jedoch nicht an Gesellschaften beteiligen, die Anlagen nach ihren Verfahren betreiben. Im übrigen bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Möglichkeit der Betätigung von Herrn Dr. Reuter. Die Ergebnisse auf dem Gebiet der physikalischen Trennung von Di- und Polyisocyanaten wird Dr. Reuter der Glasurit mitteilen. (2) Herr Dr. Reuter wird bei Wahrnehmung der ihm gemäß Absatz 1 eingeräumten Rechte die berechtigten Interessen der Elastomer-Gruppe sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auf dem Vertragsgebiet wahren." "Artikel XI Herr Dr. Reuter verpflichtet sich, auf die Dauer von 8 Jahren nach Unterzeichnung dieses Vertrages alle geschützten und ungeschützten technischen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Vertragsgebiet sowie alle Vorkommen, Verhältnisse und Vorgänge, insbesondere im technischen, kaufmännischen, finanziellen und personellen Bereich der Gesellschaften der Elastomer-Gruppe, die in der Zeit vor dem Abschluß dieses Vertrages liegen, Dritten gegenüber geheimzuhalten und diesen nicht zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits offenkundig sind oder in den Rahmen der Tätigkeit nach Artikel X fallen. Herr Dr. Reuter verpflichtet sich insbesondere, Zeichnungen von Anlagen und Maschinen des Vertragsgebiets Dritten nicht zugänglich zu machen." Der in Artikel X genannte Anhang IX besagt folgendes: "Herr Dr. Reuter hat das Recht, nach seinem Ausscheiden aus der Elastomer-Gruppe generell Fabriken für Fertigteile zu entwickeln und zu planen, zu errichten und sich an ihnen kapitalmässig zu beteiligen, selbst wenn in diesen Fabriken Polyurethane mitverwendet werden. Beispiele für derartige Fabriken sind: - Schuhfabriken, - Fahrzeugfabriken, - Fabriken zur Herstellung von Schiffen, Fertigbauteilen und Möbeln sowie Fabriken zur Herstellung von Syntheseleder und von Filmen. Bei den Fabriken, an denen Herr Dr. Reuter kapitalmässig beteiligt ist, räumt er der Elastomer-Gruppe das Vorrecht zur Lieferung aller Rohstoffe, Anlagen und Einrichtungen auf dem Vertragsgebiet ein, vorausgesetzt, daß Preise und Qualität wettbewerbsfähig sind. Die Elastomer-Gruppe räumt Herrn Dr. Reuter für diesen Fall bis zum 31. Dezember 1974 die Meistbegünstigung ein. Herr Dr. Reuter wird die ihm im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit bekanntwerdenden Geschäfte auf dem Vertragsgebiet gegen Zahlung einer angemessenen Provision der Elastomer-Gruppe zuleiten." Anhang X betraf die Abwicklung der DDR-Geschäfte, die inzwischen erfolgt ist. Artikel XI umfasst nach der Auslegung von BASF und Dr. Reuter auch ein Forschungsverbot. Ein am 26. Juni 1971 zwischen der Elastogran GmbH und Dr. Reuter und der von ihm kontrollierten CAF andererseits geschlossener Lizenzvertrag diente der Abwicklung der DDR-Verträge. Er ermöglichte Dr. Reuter eine Betätigung auf dem Vertragsgebiet, allerdings zeitlich und geographisch (Ostblockländer) beschränkt. 4. Die Beschwerde: a) Dr. Reuter wendet sich gegen das Wettbewerbsverbot der Artikel IX und X des Vertrages vom 25. Juni 1971: Das Wettbewerbsverbot bedrohe seine berufliche und wirtschaftliche Existenz. Es erstrecke sich auf ein Forschungsgebiet, das sich mit der Tätigkeit der übertragenen Elastomer-Gruppe auf dem Gebiet der Polyurethan-Forschung decke. In 20jähriger Arbeit sei er selbst nur dort kreativ tätig geworden. Auf seinem Spezialgebiet verliere er bei Aufrechterhaltung des Verbotes den wissenschaftlichen Anschluß und damit die Möglichkeit, dort jemals wieder tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot bedeute deshalb ein Berufsverbot für alle Zukunft. Das Wettbewerbsverbot habe erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedeutung. BASF habe auch ohne die Übernahme der Elastomer-Gruppe die Absicht gehabt, auf dem Arbeitsgebiet dieser Gruppe, den Polyurethanen, tätig zu werden. Mit der Übernahme der Gruppe habe sie einen Wettbewerber beseitigt und durch das Wettbewerbsverbot dafür gesorgt, daß ihr auf dem Polyurethan-Markt durch ihn kein weiterer Wettbewerb entstehe. Dieses Wettbewerbsverbot schließe ausserdem jede Möglichkeit aus, auf der Verarbeitungsstufe 3 die Abhängigkeit der Polyurethan-Verarbeiter von Bayer zu mildern. Noch schwerwiegender sei das Verbot, Dritten die notwendigen Kenntnisse zum Aufbau vollintegrierter Produktionssysteme zu vermitteln und ihnen damit zu ermöglichen, ernsthafte Konkurrenten von Bayer und BASF zu werden. Das Wettbewerbsverbot sei zumindest wegen seiner Dauer von acht Jahren unzulässig. Dieses Verbot könne nur hingenommen werden, soweit es zur Sicherung des Erwerbsvorgangs bei der Unternehmensübertragung erforderlich sei, dürfe aber den Veräusserer nicht mehr als unbedingt erforderlich vom Wettbewerb fernhalten. Da BASF von Dr. Reuter eine voll anwendungsfähige Technologie mit dem vollständigen Know-how, also eine voll arbeitsfähige Firmengruppe, übernommen habe, seien zur Sicherung des Kundenstammes und zur Anpassung der Gruppe an die neuen Inhaber und das neue Management allenfalls zwei Jahre akzeptabel, wobei, da Kunden hauptsächlich deutsche Unternehmen seien, ein auf dieses Land beschränktes Verbot für den Erwerbssicherungszweck ausreiche. Die Ausdehnung des Wettbewerbsverbots auf Länder, in denen BASF nicht anbiete, verbunden mit seiner Dauer von 8 Jahren diene dem Schutz vor Wettbewerb überhaupt und verstosse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Das Forschungsverbot sei überhaupt nicht zu rechtfertigen. Dr. Reuter hat die Know-how-Geheimhaltungspflicht nicht angegriffen. Es gebe Bereiche, in denen er ohne Verletzung dieser Pflicht forschen könne. Auf die Beschwerde hat die Kommission nach Überprüfung des Sachverhalts an BASF Beschwerdepunkte versandt. b) BASF hat darauf erwidert: Auf der Stufe 2 seien nur die Polyesterpolyole vom Wettbewerbsverbot betroffen. Sie würden innerhalb der EG zum Verkauf von 12 Unternehmen hergestellt. Als Hersteller der Stufe 3 nennt BASF 46 europäische Unternehmen. Sie selbst sei dort allein durch Elastomer vertreten. Vor 1971 sei sie auf diesem Gebiet nicht tätig gewesen. Das Wettbewerbsverbot entspreche seinem Umfang nach dem Willen Dr. Reuters, der seine berufliche Zukunft in den - von dem Verbot ausgenommen - Bereichen der Polyätherpolyole und Isocyanate, ferner in einer Beteiligung an oder dem Betrieb von Fabriken für Anwendungstechnik oder zu Herstellung von Endprodukten gesehen habe. Die in Artikel X des Kaufvertrags von dem Wettbewerbsverbot ausgenommenen Bereiche ließen Dr. Reuter die Möglichkeit freier Betätigung auf dem weitaus überwiegenden Gebiet der Polyurethan-Technologie. Laut Artikel 2 des Lizenzvertrags vom 26. Juni 1971 zwischen der Elastogran GmbH einerseits und Dr. Reuter und der CAF andererseits habe Dr. Reuter bis zum 31. Dezember 1973 die Möglichkeit gehabt, auf dem Vertragsgebiet Verträge abzuschließen. Die Abwicklung und damit eine Tätigkeit auf dem Vertragsgebiet sei ihm bis zum 31. Dezember 1976, also für 5 1/2 Jahre, gestattet. Im übrigen habe Dr. Reuter schon in den Verträgen von 1969 eine Dauer des Wettbewerbsverbots von 10 Jahren bei ähnlichem Umfang akzeptiert. Das Wettbewerbsverbot sei nach Umfang und Dauer auch notwendig. Die Elastomer-Gruppe wäre infolge ihrer schlechten Finanzlage mit Sicherheit zusammengebrochen und somit als Wettbewerber entfallen, wenn BASF nicht zumindest den Polyurethankern der Gruppe übernommen und gerettet hätte. Das habe neben dem Kaufpreis die Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von über 130 Millionen DM erfordert, Aufwendungen, die durch den Wert der Unternehmen und des Know-how allein nicht gedeckt würden. Die Sicherung von Übernahme und Sanierung der Unternehmen verlange, daß Dr. Reuter jede Tätigkeit auf dem Vertragsgebiet für einen gewissen Zeitraum unterlasse, um so mehr als er sich bei einer neuen Betätigung dort auf den alten Kundenstamm stützen müsse. Das alles gelte auch für das Forschungsverbot. Hervorzuheben sei, daß es sich bei dem Geschäft mit Dr. Reuter primär nicht um eine Unternehmensübertragung, sondern um die Übertragung von Good-will und technischem Know-how gehandelt habe. Der Erwerber von Know-how sei ebenso wie der Erwerber eines Patentes zum ausschließlichen Gebrauch berechtigt. Das sei legitimer Wettbewerbsschutz, weil BASF diesen Sektor des Marktes ja gekauft habe. Deshalb dürfe Dr. Reuter das übertragene technische Wissen nicht mehr benutzen, es sei denn auf Grund einer speziellen Benutzungserlaubnis. Jede Forschungstätigkeit auf dem Vertragsgebiet bedeute die Nutzung des übertragenen Know-how. Gewinnbringende Polyurethan-Forschung könne auf den für den Fall erheblichen Stufen 3 und 4 nur in enger Zusammenarbeit mit dem Abnehmer betrieben werden. Nur der Abnehmer könne auf seinen Anlagen überprüfen, ob das im Labor entwickelte Forschungsprodukt die für den geplanten Verwendungszweck notwendigen Eigenschaften habe und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge machen. Zwar sei nichtkommerzialisierte Forschung auch ohne praxisbezogene Ergebnisprüfung durch die Abnehmer grundsätzlich möglich. Ein so entwickeltes Forschungsprodukt kön

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.