Europäische Union

1999/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1221 - Rewe/Meinl) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 228) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

itte Parteien haben demgegenüber eingewandt, daß durch die Übernahme von 45 Meinl-Standorten, die in Bipa-Filialen umgewandelt werden, die Position von Rewe/Billa in vier Non-Food-Beschaffungsmärkten - Babynahrung, Tiernahrung, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Körperpflege und Kosmetik - in einer Form verstärkt würde, die dem ursprünglichen Vorhaben zumindest gleichkäme. (125) Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Zusammenschluß wettbewerblich gesehen auf die Übernahme der bestehenden Position von Meinl auf dem Handelsmarkt und den jeweiligen Beschaffungsmärkten bezieht. Es kann daher für die Betrachtung der Beschaffungsmärkte nur das Nachfragevolumen in Betracht bezogen werden, das auf die übernommenen Meinl-Standorte entfällt. Im Rahmen der fusionsrechtlichen Prüfung kann dagegen nicht auf spekulative höhere Nachfragevolumina abgestellt werden, die sich möglicherweise nach erfolgter Umwandlung dieser Standorte ergeben könnten. Insoweit läßt sich im übrigen auch keine gesicherte Aussage machen. Das bedeutet, daß insgesamt höchstens 41 % des Nachfragevolumens von Meinl auf den Beschaffungsmärkten Rewe/Billa zuzurechnen ist, unterstellt, daß sich die Position auf den Beschaffungsmärkten proportional zu der Position auf dem Handelsmarkt verhält. Daraus folgt aber, daß sich die Position von Rewe/Billa auf drei der genannten Non-Food-Beschaffungsmärkte um weniger als 1 % und auf dem Markt für Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel um weniger als 1,5 % verstärkt. Berücksichtigt man zudem, daß in diesen Märkten - anders als im Food-Bereich - auf der Angebotsseite ganz überwiegend große multinationale Konzerne tätig sind, so kann aus einem Zuwachs an Nachfragepotential in der genannten Größenordnung nicht auf eine fusionsrechtlich relevante Verstärkung der Position von Rewe/Billa geschlossen werden. (126) Dritte Parteien haben weiterhin vorgetragen, daß die Übernahme von insgesamt 45 Meinl-Filialen, die in Bipa-Filialen umgewandelt werden können, zu Wettbewerbsproblemen im Drogeriefachhandel (DFH) in Österreich führen würde. (127) Die Kommission hat sich in ihrer Entscheidung vom 28. September 1998 vorbehalten, den Markt für Drogerieprodukte im Rahmen des zu eröffnenden Verfahrens näher zu überprüfen. Auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zusammenschluß im DFH in Österreich keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken gibt. Da Meinl keine Drogeriemärkte betreibt, kam es auf der Grundlage des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlußvorhabens zu keiner Marktanteilsaddition auf der Angebotsseite. Was den - ebenfalls auf der Grundlage des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlußvorhabens - festgestellten Zuwachs auf den vier Non-Food-Beschaffungsmärkten - Babynahrung, Tiernahrung, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Körperpflege und Kosmetik - betraf, war dieser Zuwachs angesichts der unveränderten Position auf der Angebotsseite nicht geeignet, die Position von Rewe/Billa im DFH in fusionsrechtlich relevanter Weise zu stärken. (128) Auch auf der Grundlage der abgegebenen Zusage ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies gilt auch dann, wenn man nur auf Drogeriemärkte abstellt. Das gegenwärtige Marktvolumen für den österreichischen DFH wird auf knapp 1 Mrd. EUR (13 Mrd. ATS) geschätzt. Im Bereich Drogeriemärkte sind in Österreich drei Hauptanbieter mit vergleichbarem Marktanteil tätig: - Die dm-Drogeriemarkt GmbH, an der Spar eine Beteiligung in Höhe von 33 % hält, ist mit einem Marktanteil von 39-43 % und [...] Filialen der stärkste Anbieter; - die zur Rewe/Billa gehörende Bipa ist mit 33-35 % und nach eigenen Angaben 340 Filialen(33) der zweitstärkste Anbieter; - die DFH-Kette Schlecker hat einen Marktanteil von 22-28 % und betreibt ca. 550 Filialen. Auf der Grundlage der Zusage würde Rewe/Billa 45 Filialen übernehmen, die gegenwärtig von Meinl als LEH-Verkaufsstellen betrieben werden, allerdings von Rewe/Billa nicht mehr als LEH-Standorte weitergeführt werden dürfen. Unterstellt man nunmehr, daß Rewe/Billa alle 45 übernommenen Standorte in Bipa-Filialen umwandeln wird und unterstellt man weiterhin, daß alle 45 Standorte auch den durchschnittlichen Umsatz von Drogeriestandorten in Österreich erzielen werden, der bei 727000 EUR (10 Mio. ATS) pro DFH-Filiale(34) liegt, würde Bipa zusätzliche Umsätze von 32 Mio. EUR (450 Mio. ATS) erzielen. Dieser nur hypothetische Zuwachs des Bipa-Umsatzes würde einem Anteil von nicht einmal 3,5 % am österreichischen DFH entsprechen. Selbst wenn man den durchschnittlichen Umsatz pro Bipa-Filiale zugrunde legt, ergäbe sich nur ein geringfügig höherer Anteil, der bei etwas über 4 % läge. Die Umwandlung von 45 Meinl-Standorten in Bipa-Filialen würde daher Rewe/Billa allenfalls erlauben, weiter zu dem aktuellen Marktführer dm-Drogeriemarkt GmbH aufzuschließen, wenn man unterstellt, daß die übernommenen und umgewandelten Standorte auch vergleichbar erfolgreich wie die bisherigen Bipa-Filialen betrieben werden könnten. (129) Die Kommission ist deshalb zu der Auffassung gelangt, daß die vorgeschlagene Zusage geeignet ist, um auf dem österreichischen LEH-Handelsmarkt sowie auf den unter Randnummer 117 aufgeführten Beschaffungsmärkten in Österreich die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung abzuwenden. VI. ZUSAMMENFASSUNG (130) Aus den vorstehenden Gründen ist unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebene Zusage erfuellt wird, davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Der Zusammenschluß ist daher unter dieser Bedingung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß durch Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Gesamtheit des Aktienkapitals der Julius Meinl AG durch die Unternehmen Rewe Internationale Beteiligungsgesellschaft mbH und Rewe-Verkaufsgesellschaft mbH wird unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebene, unter Randnummer 118 dieser Entscheidung wiedergegebene Zusage erfuellt wird, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Rewe Internationale Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung Domstraße 20 D - 50668 Köln Rewe-Verkaufsgesellschaft mbH Domstraße 20 D - 50668 Köln Brüssel, den 3. Februar 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigt in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 306 vom 23.10.1999. (4) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (5) Die Umsätze wurden in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) berechnet. Sind Umsätze im Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 benannt, wurden diese auf der Basis der durchschnittlichen Ecu-Wechselkurse kalkuliert und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. (6) Z. B. Sache Nr. IV/M.803 - Rewe/Billa (ABl. C 306 vom 15.10.1996, S. 4); Sache Nr. IV/M.1071 - Spar/Pro (ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 13). (7) Z. B. Entscheidung 97/277/EG - Kesko/Tuko (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 53, Randnummern 18 ff.); Rewe/Billa und Spar/Pro, siehe Fußnote 5; Sache Nr. IV/M.1303 - Adeg/Edeka (ABl. C 385 vom 11.12.1998, S. 5). (8) Siehe Fußnote 6, Kesko/Tuko, Randnummern 24 ff. (9) Sache Nr. IV/M.179 - Spar/Dansk Supermarket (ABl. C 29 vom 6.2.1992, S. 18). (10) Rewe/Billa, siehe Fußnote 5. (11) Vgl. AC Nielsen, Statistisches Jahrbuch 1998 Österreich, S. 37. (12) Meinl ist das mit Abstand größte Mitglied der ZEV-Markant, auf das ca. zwei Drittel des bisherigen Einkaufsvolumens der Einkaufsgemeinschaft entfallen. (13) Vgl. AC Nielsen, Statistisches Jahrbuch 1998 Österreich, S. 46. (14) Vgl. Marktuntersuchung, Der Lebensmittelhandel in Österreich 1998, RegioPlan Consulting, S. 90. (15) A.a.O., S. 49. (16) EuGH, Urteil vom 31. März 1998, verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Französische Republik u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375. (17) ABl. L 186 vom 21.7.1994, S. 38, Randnummern 70 ff. (18) Siehe Fußnote 15. (19) Vgl. z. B. "The Welfare Consequences of the Exercise of Buyer Power", Studie von Paul Dobson, Michael Waterson und Alex Chu für das Office of Fair Trading, September 1998, S. 17 ff. (20) Ausnahmen sind gegebenenfalls sehr kleine und in Österreich nicht sehr bedeutende Produktgruppen, z. B. Fisch. (21) Die hier angegebenen Produktgruppen stimmen nicht vollständig mit den oben aufgeführten Produktgruppen überein. (22) Siehe Fußnote 5. (23) Vgl. Entscheidung 97/277/EG, Fußnote 6, Randnummer 37. (24) Cash Almanach für Handel, Gewerbe und Industrie '98, herausgegeben von dem Handelsmagazin Cash, Manstein Zeitschriften Verlagsges. mbH, Perchtoldsdorf. (25) Jedenfalls für Brot/Gebäck ist zu berücksichtigen, daß insbesondere kleine, ausschließlich oder fast ausschließlich für den Verkauf in eigenen Bäckereien oder als lokale Zulieferer für den LEH produzierende Hersteller hier nicht mit erfaßt sind. (26) Dabei handelt es sich sowohl um österreichische Unternehmen als auch um österreichische Niederlassungen von internationalen Unternehmen. Es wurden auch Hersteller aus dem europäischen Ausland befragt. (27) Vgl. Marktuntersuchung, Der Lebensmittelhandel in Österreich 1998, RegioPlan Consulting, S. 24 f. (28) So Interim Report von Dobson Consulting für die Studie "Buyer power and its impact on competition in the food retail distribution sector of the European Union", S. 27. (29) Vgl. OECD background paper "Roundtable on buying power", 1998, S. 9 ff. (30) A.a.O., S. 11 f. (31) Dies sind kleinere Hersteller von Frischeprodukten, die nur regional in Westösterreich anbieten, Unternehmen, die sich für die Belieferung von Hofer entschieden haben und wenige Unternehmen, die ganz überwiegend über andere Absatzkanäle als den LEH liefern. (32) Vgl. OECD background paper "Roundtable on buying power", 1998, S. 13. (33) Bis zu 370 nach anderen Quellen. (34) Österreichweit nach AC Nielsens Schätzung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.