Europäische Union

1999/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1221 - Rewe/Meinl) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 228) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0674 1999/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1221 - Rewe/Meinl) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 228) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 274 vom 23/10/1999 S. 0001 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 in einem Verfahren nach ders Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1221 - Rewe/Meinl) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 228) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/674/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1998, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. August 1998 haben die Unternehmen Rewe Internationale Beteiligungsgesellschaft mbH und Rewe-Verkaufsgesellschaft mbH, beide Konzerngesellschaften der Rewe-Gruppe, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachfolgend: "Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen sie die Gesamtheit des Aktienkapitals der Julius Meinl AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwerben. (2) Die Kommission hat am 28. September 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (3) Der Beratende Ausschuß hat am 19. Januar 1999 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE PARTEIEN (4) Die Rewe-Gruppe (nachfolgend: "Rewe") bildet einen Gleichordnungskonzern aus der Rewe-Zentralfinanz eG und der Rewe Zentral AG mit deren jeweiligen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen. Rewe ist im Erwerb, der Finanzierung und mit dem Betreiben von Groß- und Einzelhandelsunternehmen, insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel, tätig. Der Umsatz von Rewe wird zum überwiegenden Teil in Deutschland erzielt. In Österreich ist Rewe seit 1996 durch ihr Tochterunternehmen bml Vermögensverwaltung AG (nachfolgend: "Billa") tätig. Billa betreibt eine Lebensmitteleinzelhandelskette aus Verbrauchermärkten (Merkur), Supermärkten (Billa), kleineren SB-Läden (Emma) und Diskontmärkten (Mondo) sowie Drogeriemärkten (Bipa) und ist Marktführer im Lebensmitteleinzelhandel (nachfolgend: "LEH"). (5) Die Julius Meinl AG (nachfolgend: "Meinl") ist eine nahezu ausschließlich in Österreich tätige Handelsgruppe, einige wenige Standorte werden in Italien unterhalten. Der Gesamtumsatz wird hauptsächlich im Einzelhandel mit Wirtschaftsgütern des täglichen Ge- und Verbrauchs erzielt. Meinl betreibt Verbrauchermärkte (PamPam), Supermärkte (Julius Meinl und Meinl Gourmet) sowie Diskonter (Jééé). II. DAS VORHABEN (6) Rewe beabsichtigt, [...](4) 100 % der Meinl-Aktien zu erwerben. Der Erwerb umfaßt sieben Meinl-Tochtergesellschaften. Es sollen insgesamt 341 Filialen, darunter Supermärkte, Diskontmärkte, Verbrauchermärkte und eine Gourmetkette, übernommen werden. Die Geschäftstätigkeiten und Beteiligungsunternehmen der Julius Meinl International AG, die als Holdinggesellschaft für die Aktivitäten des Meinl-Konzerns in Mittel- und Osteuropa fungiert, die Meinl Austria Industrie GmbH, unterhalb derer der Konzernbereich Produktion angesiedelt ist, sowie die Auslandsfilialen von Meinl in Italien sind nicht von dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben erfaßt. III. ZUSAMMENSCHLUSS (7) Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar, da Rewe die alleinige Kontrolle über Meinl erwirbt. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die beteiligten Unternehmen haben gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR(5) (Rewe: [...]* Mio. EUR, Meinl: [...]* Mio. EUR) und erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Rewe: [...]* Mio. EUR, Meinl: [...]* Mio. EUR). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG (9) Der beabsichtigte Zusammenschluß wirkt sich vor allem im LEH in Österreich aus. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission(6) sind im LEH, unter dem Gesichtspunkt möglicher wettbewerblicher Auswirkungen, im Grundsatz zwei Gesamtmärkte zu unterscheiden: - der Handelsmarkt, auf dem die Unternehmen des LEH als Anbieter den Endverbrauchern gegenüberstehen; - der Beschaffungsmarkt ("Nachfragemarkt"), auf dem Unternehmen als Nachfrager den Herstellern der Produkte gegenüberstehen, die zum Sortiment des LEH gehören. A. HANDELSMARKT 1. Sachlich relevanter Markt (10) Zwar bestehen im LEH verschiedene Vertriebsformen, die sich etwa nach Breite und Tiefe des Sortiments und Größe der Verkaufsfläche unterscheiden (z. B. Supermärkte mit 5000 bis 10000 Artikeln, Frische-Abteilung und einer Verkaufsfläche von 400 bis 1000 m2, Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 1000 m2). Wegen der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen zwischen diesen unterschiedlichen Vertriebsformen wird im folgenden, wie schon in bisherigen Entscheidungen der Kommission(7), von einem Gesamtmarkt für den LEH ausgegangen, der alle Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere Super- und Verbrauchermärkte, mit einem für den LEH typischen Sortiment von Food- und Non-Food-Produkten umfaßt (d. h. unter Ausschluß von Spezialgeschäften wie etwa Fleischhauereien und Bäckereien). (11) Demgegenüber sind die Parteien der Auffassung, daß der relevante Produktmarkt alle den Verbrauchern zugänglichen Bezugsquellen für Lebensmittel, einschließlich Nahversorgungsbetriebe aller Art, wie z. B. wöchentliche Detailmärkte, Bauernmärkte, Fleischhauereien, Bäckereien, Tankstellen, Bio-Läden usw. (Spezialhandel) umfaßt. Die Parteien stützen sich in diesem Zusammenhang auch auf die Überschneidungsanalyse von Vertriebstypen der Gesellschaft für Konsumforschung (nachfolgend: "GfK") für Januar bis Oktober 1998, wonach die Käuferreichweite etwa für Supermärkte 97 % beträgt, 60 % der Supermarktkunden jedoch auch bei Fleischhauereien, 75 % bei Bäckereien sowie 18 % in Obst- und Gemüsegeschäften einkaufen. Kunden von Verbraucher- und Diskontmärkten frequentieren Fleischhauereien, Bäckereien und Obst- und Gemüsegeschäfte in entsprechendem Umfang. Für Fleischhauereien und für Bäckereien liegt die Käuferreichweite bei 60 % und 72 %, von diesen Kunden kaufen jeweils 98 % in Supermärkten, etwa 78 % in Verbrauchermärkten und 85 % in Diskontmärkten ein. (12) Die Ermittlungen der Kommission haben demgegenüber ergeben, daß in Österreich keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von der ständigen Praxis der Kommission rechtfertigen könnten. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die von der Kommission vorgenommene Marktabgrenzung von den Parteien in der Anmeldung des Zusammenschlusses Rewe/Billa selbst zugrunde gelegt wurde. (13) Ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten erwarten die Konsumenten auch in Österreich vom LEH eine spezifische Distributionsleistung, die im Angebot eines bestimmten Food- und Non-Food-Artikel umfassenden Sortiments besteht. Der Einkauf in Fachgeschäften, wie etwa Fleischhauereien oder Bäckereien, ist auch für den österreichischen Verbraucher nicht mit dem breiter angelegten Einkauf in einem Supermarkt oder anderen Verkaufsformen des LEH austauschbar, bei dem er alle benötigten Waren in einer einzigen Verkaufsstelle vorfindet ("one stop shopping"). Nach einer Erhebung des GfK-Instituts (Haushaltspanel) wird für kurzlebige Verbrauchsgüter österreichweit innerhalb eines Monats ein Gesamtumsatz von ca. 11,7 Mrd. ATS erzielt, wobei nur 10 % auf den Spezialhandel entfallen. Das Angebot des Spezialhandels ist dabei typischerweise auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe beschränkt und steht im Hinblick auf das Warenkonzept, die Verkaufsflächen und das durchschnittliche Preisniveau nicht im direkten Wettbewerb mit den Vertriebsformen des LEH. Das Angebot des Spezialhandels dient daher in erster Linie der Ergänzung des Angebots im LEH. (14) Die von den Parteien angeführten Kaufreichweiten besagen lediglich, daß die befragten Konsumenten neben dem Einkauf im Supermarkt oder in anderen Verkaufsformen des LEH auch Fleischhauereien oder Bäckereien frequentieren. Aus dem insoweit ermittelten parallelen Kaufverhalten kann jedoch nicht geschlossen werden, ob die Konsumenten den Spezialhandel anstelle des LEH oder als Ergänzung zum LEH aufsuchen. Die von den Parteien herangezogene Überschneidungsanalyse ist daher ungeeignet, ein Austauschverhältnis zwischen LEH und Spezialhandel zu belegen. Im Gegenteil deuten die Zahlen eher darauf hin, daß die Geschäfte des Spezialhandels kein Substitut für die Geschäfte des LEH darstellen. Dies folgt daraus, daß 98 % der Kunden des Spezialhandels ebenfalls in Supermärkten einkaufen, und dies bei einer Käuferreichweite der Supermärkte von insgesamt 97 %. Wären Spezialgeschäfte in der Lage, den Konsumbedarf in gleicher Weise zu befriedigen wie die Geschäfte des LEH, dann müßte erwartet werden, daß eine erheblich geringere Zahl von Kunden des Spezialhandels auch bei den Geschäften des LEH Einkäufe tätigt. (15) Soweit die Parteien insbesondere auch Tankstellenshops in den relevanten Markt einbeziehen wollen, ist festzuhalten, daß die Größe der Verkaufsfläche bei diesen Shops durchschnittlich nur zwischen 40 m2 und 70 m2 beträgt und daß sie nur über ein eingeschränktes Sortiment verfügen, das sich auf Getränke und Impulsartikel konzentriert. Zudem ist bei Tankstellenshops im Regelfall eine Preisdifferenz von etwa 25-30 % gegenüber dem LEH festzustellen. Der Konsument ist daher bereit, insbesondere wegen der flexibleren Öffnungszeiten deutlich höhere Preise (z. B. 50 % mehr für Getränke) zu zahlen. Wegen der unterschiedlichen Beweggründe für den Einkauf bei Tankstellen und den Vertriebsformen des LEH sind beide Distributionskanäle für den Konsumenten nicht austauschbar. Soweit die Parteien Cash-& -carry-Großhandlungen in den Markt einbeziehen wollen, ist darauf hinzuweisen, daß Cash-& -carry-Märkte eine eigene Marktstufe darstellen, die überwiegend Distributionsleistungen für kleine Lebensmittelhändler, Dienstleistungsbetriebe, Kleinverkaufsstellen, Gastronomie und dergleichen erbringt. Der Zugang zu Cash-& -carry-Märkten ist außerdem auf Inhaber einer Berechtigungskarte (zumeist Gewerbetreibende) beschränkt. Deswegen hat die Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis Cash-& -carry-Märkte nicht in den relevanten Markt des LEH einbezogen(8). Die Parteien haben nichts vorgetragen, was eine Abweichung von dieser Entscheidungspraxis rechtfertigen könnte. (16) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß eine Begrenzung des Marktes auf solche Verkaufsstellen, die das typische Sortiment des LEH anbieten, auch im vorliegenden Fall zutreffend ist. Sämtliche befragten Wettbewerber haben erklärt, daß Spezialhandel, Tankstellenshops und Cash-& -carry-Märkte in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis zu Verkaufsstellen des LEH stehen. Auch die Marktanteilsangaben für Österreich im statistischen Jahrbuch von AC Nielsen basieren auf dem LEH-Markt unter Ausschluß des Spezialhandels und der Tankstellenshops sowie der Cash-& -carry-Märkte. Gleiches gilt für die Studie von RegioPlan über den LEH in Österreich. (17) Ob Diskontmärkte im vorliegenden Fall für die wettbewerbliche Prüfung des Zusammenschlußvorhabens in den relevanten Markt mit einzubeziehen sind, kann offen bleiben. Die durchschnittliche Zahl der angebotenen Artikel ist in Österreich bei Diskontmärkten im Vergleich zu Supermärkten wesentlich geringer. Zudem deuten auch der geringere Service und das weitgehende Fehlen von Markenartikeln auf ein nur eingeschränktes Wettbewerbsverhältnis hin(9). Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da sich auch bei Einbeziehung der Diskontmärkte in den relevanten Markt die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht ändern würde. 2. Räumlich relevanter Markt (18) Die Kommission hat sich bereits in der Entscheidung Rewe/Billa(10) mit der Frage der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes befaßt und festgestellt, daß die aus unmittelbarer Sicht des Verbrauchers von einem Zusammenschluß im LEH betroffenen geographischen Märkte jeweils die lokalen Märkte sind, in denen die beteiligten Unternehmen Verkaufsstellen unterhalten. Diese lokalen Märkte können dahin gehend definiert werden, daß sie jeweils einen Kreis mit einem Radius von ca. 20 Autominuten, gemessen ab der jeweiligen Verkaufsstelle, abdecken. Die Kommission hat jedoch in diesem Zusammenhang auch dargelegt, daß eine auf derartige lokale Märkte beschränkte Prüfung den wettbewerblichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses im LEH zumindest dann nicht gerecht würde, wenn eine Vielzahl lokaler Märkte, die von dem Zusammenschluß betroffen sind, derart zusammenhängen, daß sie sich jeweils überschneiden und nahtlos eine größere Region oder gar das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats abdecken. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den großen Einzelhandelsketten nicht auf den lokalen Wettbewerb beschränkt sind, sondern sich vielmehr in einer weit umfassenderen geographischen Dimension abspielen. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, daß bei großen Einzelhandelsketten die Sortimentsgestaltung weitgehend zentral gesteuert und insoweit auf den einzelnen lokalen Märkten zumindest im Grundsortiment gleichartig ist und eine landesweite Werbung betrieben wird. Für die wettbewerbliche Prüfung des Vorhabens Rewe/Billa ist die Kommission in ihrer diesbezüglichen Entscheidung insoweit von dem Gesamtmarkt des Lebensmitteleinzelhandels in Österreich ausgegangen. Sie hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß sich ein Eingehen auf lokale oder regionale Märkte schon deswegen erübrigt, weil Rewe zuvor in Österreich nicht tätig war und es daher auf keinem denkbaren geographischen Markt zu Marktanteilsadditionen kommen konnte. (19) Im vorliegenden Fall haben die von der Kommission durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben, die eine regionale Marktabgrenzung rechtfertigen würden. Die Verkaufsstellen sowohl von Rewe/Billa als auch von Meinl decken das besiedelbare Gesamtgebiet von Österreich ab. Gleiches gilt für deren bundesweit tätige Wettbewerber Spar, ADEG und Löwa. Zwar haben Spar einerseits und Rewe/Billa sowie Meinl andererseits historisch bedingte unterschiedliche regionale Schwerpunkte. Während Spar in Westösterreich stärker vertreten ist, verfügt Rewe/Billa, wie unter den Randnummern 31 bis 36 näher ausgeführt wird, über eine starke Stellung in Ostösterreich. Dieser Umstand allein rechtfertigt es jedoch nicht, für die Frage der räumlichen Marktabgrenzung regionale Märkte zu bilden. Denn alle drei Unternehmen sind in allen österreichischen Bundesländern präsent. Darüber hinaus haben die von der Kommission befragten Wettbewerber bestätigt, daß sie österreichweit jeweils ein gleiches bzw. ähnliches Kernsortiment haben und ihre Produkte landesweit im nationalen Fernsehen und in den bundesweit verbreiteten Printmedien bewerben. Zudem hat die Kommission festgestellt, daß sich das Preisniveau zwischen verschiedenen österreichischen Regionen - insbesondere zwischen Westösterreich und Ostösterreich - nicht wesentlich unterscheidet. (20) Auch die Parteien haben vorgetragen, daß der Markt national abzugrenzen ist und ganz Österreich umfaßt. Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission für die wettbewerbliche Prüfung des Vorhabens im folgenden von dem Gesamtmarkt des LEH in Österreich aus. 3. Wettbewerbliche Beurteilung (21) Es ist davon auszugehen, daß der Zusammenschluß zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von Rewe/Billa/Meinl auf dem österreichischen LEH-Markt führt. a) Marktstruktur (22) aa) Rewe/Billa ist bereits heute der führende Anbieter im österreichischen LEH und hat seine Marktstellung in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Österreich gehört zu den Mitgliedstaaten mit den höchsten Konzentrationen im LEH. Die führenden fünf Unternehmen vereinen mehr als 80 % der Marktanteile auf sich, die beiden stärksten Anbieter allein fast 60 %. Dies ist - mit Ausnahme von Finnland - die höchste Konzentration in der Gemeinschaft. (23) Auf dem österreichischen LEH-Markt sind die folgenden Unternehmen tätig: Rewe/Billa, ein zentral geführtes Filialunternehmen, verfügt österreichweit über 1071 Verkaufsstätten, davon 66 Verbrauchermärkte (Merkur), 809 Supermärkte (Billa), 28 kleinere SB-Läden (Emma) und 168 Diskontmärkte (Mondo). Meinl ist ebenfalls ein Filialunternehmen, das 40 Verbrauchermärkte (PamPam), 274 Supermärkte (Julius Meinl), 20 Meinl-Gourmet-Supermärkte und neun Diskontmärkte (Jééé) betreibt. Meinl gehört der aus insgesamt 14 unabhängigen LEH-Unternehmen bestehenden Einkaufsgemeinschaft ZEV-Markant an, wird diese jedoch nach dem Zusammenschluß verlassen. Die Spar-Gruppe ist ebenfalls in ganz Österreich tätig und umfaßt 1560 Verkaufsstätten, von denen jedoch 1103 von selbständigen Einzelhändlern betrieben werden. Der nächstgrößere bundesweite Wettbewerber ADEG hat eine genossenschaftliche Struktur. ADEG verfügt österreichweit über 1246 Verkaufsstellen, von denen aber nur ein sehr kleiner Teil eigene Regiebetriebe sind. Löwa, eine Tochtergesellschaft des Tengelmann-Konzerns, hat österreichweit 285 Verkaufsstellen. Weiterhin ist noch der zur Aldi-Gruppe gehörende Diskonter Hofer mit 199 Verkaufsstellen österreichweit tätig. Neben diesen Unternehmen sind nur noch regional tätige Wettbewerber vorhanden (z. B. M-Preis, Tirol, und Pfeiffer, Linz). (24) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (25) Die von der Kommission ermittelten Marktanteilszahlen beruhen auf selbst ermittelten Umsatzangaben und weichen nicht wesentlich von den Daten ab, die weitgehend übereinstimmend in dem statistischen Jahrbuch von AC Nielsen (für den LEH-Markt ohne Diskontmärkte), einer GfK-Studie, einer Marktstudie des Instituts M+M Eurodata sowie einer Studie von RegioPlan aufgeführt werden. (26) Die Parteien geben in ihrer Anmeldung wesentlich niedrigere Marktanteile an (Rewe/Billa [...]* %, Meinl [...]* %). Diese Marktanteile beruhen jedoch auf der von der Kommission als unzutreffend angesehenen Marktabgrenzung der Parteien (siehe oben, Randnummern 10 bis 17). (27) Seit der Übernahme der Billa-Gruppe durch Rewe im Jahr 1996 hat sich der Marktanteil von Billa (inklusive Diskontmärkte) von ca. 25 % auf heute ca. 30 % erhöht. Dies beruht auf einem überdurchschnittlichen internen Wachstum (Neueröffnung von durchschnittlich 50 neuen Filialen im Jahr, 1997 sogar [mehr als 50]*). (28) bb) Durch den Zusammenschluß wird Rewe/Billa seinen Marktanteil noch erheblich erhöhen und damit den Abstand zu seinen Wettbewerbern weiter vergrößern. Der Marktanteil von Rewe/Billa wird sich durch den Zusammenschluß von ca. [27-33]* % (unter Einbeziehung der Diskontmärkte) auf ca. [32-43]* %, bzw. ohne Einbeziehung der Diskontmärkte von [33-38]* % auf [38-48]* % erhöhen. Die Anzahl der Verkaufsstellen erhöht sich um ein Drittel, von 1071 auf 1414. Die Gesamtgröße der Verkaufsfläche erhöht sich um mindestens 30 %. (29) Der nächstgrößere Wettbewerber Spar hat demgegenüber einen um ca. [9-15]* % geringeren Markanteil. Zwar hat Spar insgesamt eine geringfügig größere Verkaufsfläche als die Parteien nach dem Zusammenschluß. Jedoch ist, wie unter Randnummer 39 dargelegt, der Umsatz pro m2 Verkaufsfläche bei Rewe/Billa ungleich höher als bei den anderen Wettbewerbern. Hinzu kommt, daß Spar in der Schlüsselregion Ostösterreich, in der die Parteien ihre besondere Stärke haben, deutlich schwächer vertreten ist als im österreichischen Durchschnitt. Spar hatte hier bereits vor dem Zusammenschluß nur ca. ein Drittel der Marktanteile von Rewe/Billa. (30) Zu allen anderen Wettbewerbern werden Rewe/Billa/Meinl nach dem Zusammenschluß einen Marktanteilsvorsprung von mindestens 25 % haben. ADEG besitzt zwar eine große Zahl von Verkaufsstellen, bei denen es sich allerdings zu einem sehr hohen Anteil um kleine Lebensmittelgeschäfte (bis 150 m2) handelt. b) Spezifische Stärken der Parteien (31) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die obigen Angaben in der Tabelle beziehen den Diskonter Hofer nicht mit ein. Würde er berücksichtigt, wären die Marktanteile nicht wesentlich niedriger. (32) Ostösterreich kann als die Schlüsselregion des österreichischen Lebensmittelhandels angesehen werden. In Ostösterreich, das flächenmäßig weniger als ein Viertel des Bundesgebiets ausmacht, werden in Korrelation mit der hohen Bevölkerungsdichte mit über 40 % der Verkaufsstellen in Österreich 41 % des gesamten LEH-Umsatzes in Österreich erzielt. Innerhalb der Region Ostösterreich kommt der Bundeshauptstadt Wien eine besondere Bedeutung für den LEH zu. Wien weist nach AC Nielsen mit Abstand die höchste Kaufkraft innerhalb Österreichs auf(11). Dies kommt auch in den in Wien erzielten Umsätzen zum Ausdruck. (33) In Ostösterreich verfügen Rewe/Billa/Meinl über einen fast viermal so hohen Marktanteil wie ihr wichtigster Wettbewerber Spar und über fast dreimal soviel Verkaufsstellen. Hinzu kommt, daß Spar selbst diesen Marktanteil erst durch die Übernahme von ehemaligen Filialen der Handelskette Konsum im Jahr 1995 erreicht hat. Zuvor betrug der Spar-Marktanteil nur ca. 5 %. Nach dem Ausscheiden von Meinl aus der Einkaufsgemeinschaft ZEV-Markant(12) wird diese in Wien gar nicht mehr und im übrigen Ostösterreich nur noch schwach vertreten sein. Löwa hat in Wien lediglich [< 150]* Standorte, davon nur sieben Verbrauchermärkte und 38 Supermärkte, gegenüber Rewe/Billa/Meinl mit insgesamt [< 500]* Standorten, davon 277 Supermärkte und 60 Verbrauchermärkte. Diese hohe Zahl von Standorten, über die Rewe/Billa/Meinl nach dem Zusammenschluß verfügen wird, gibt dem Unternehmen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da es in Wien und Ostösterreich nach Auskunft der befragten Wettbewerber und Behörden nur noch wenig verfügbare Flächen für neue Verkaufsstellen gibt. Die Parteien wenden demgegenüber ein, daß gerade in Wien das Gesamtbetriebsflächenlimit mit 2500 m2 mit Abstand am größten sei und daher ein Marktzutritt in Wein auf keine wesentlichen Hindernisse stoße. Der Umstand, daß in Wien die einschlägigen Verordnungen eine größere Gesamtbetriebsfläche zulassen als in anderen Bundesländern, besagt lediglich, daß aus raumordnungspolitischen und rechtlichen Gründen in einer Millionenstadt größere Betriebsflächen gerechtfertigt sind als in kleinen und mittleren Städten oder im ländlichen Raum. Er vermag jedoch keine zusätzlichen Flächen für neue Standorte zu schaffen. (34) Die außerordentlich starke Stellung, die Rewe/Billa nach dem Zusammenschluß in Ostösterreich und insbesondere Wien innehaben wird, wirkt sich in erheblicher Weise auf die Marktstellung von Rewe/Billa auf dem Gesamtmarkt Österreich aus. Wenn Rewe/Billa die bei weitem umsatzstärkste Region Österreichs eindeutig dominiert, so wird das Unternehmen in der Lage sein, aus seinen Aktivitäten in dieser Region erhöhte Gewinne zu erzielen. Dies gilt insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.