Europäische Union

2007/138/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

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28.2.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 61/28 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2007/138/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island haben im Jahr 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens bilaterale Handelsverhandlungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse geführt, die am 14. Dezember 2006 erfolgreich abgeschlossen wurden. (3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. MÜNTEFERING ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den Sehr geehrter Herr …, ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 14. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden. Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 1. Mit Wirkung vom 1. März 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren — sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind — gegenseitig ab. 2. Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft. 3. Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island. 4. Die Republik Island gewährt mit Wirkung vom 1. März 2007 der Europäischen Gemeinschaft die in Anhang IV aufgeführten Zollpräferenzen. Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind (1). 5. Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an. 6. Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2) über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnis“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten entsprechend für die in den Anhängen I, II, III und IV genannten Erzeugnisse. 7. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 8. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. 9. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann. 10. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. 11. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 12. Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung dieser Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können. 13. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. März 2007 umgesetzt (3). Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet. 14. Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на двадесет и втори февруари две хиляди и седма година Hecho en Bruselas, el veintidós de febrero del dos mil siete. V Bruselu dne dvacátého druhého února dva tisíce sedm. Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende februar to tusind og syv. Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben. Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Brussels, on the twenty-second day of February in the Year two thousand and seven. Fait à Bruxelles, le vingt-deux février deux mille sept. Fatto a Bruxelles, addì ventidue febbraio duemilasette. Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit otrajā februārī. Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt antrą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február huszonkettedik napján. Magħmul fi Brussel, fit-tnejn u għoxrin jum ta' Frart tas-sena elfejn u sebgħa Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste februari tweeduizend zeven. Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego drugiego lutego roku dwa tysiące siódmego. Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Fevereiro de dois mil e sete. Întocmit la Bruxelles, douăzeci și doi februarie două mii șapte. V Bruseli dňa dvadsiateho druhého februára dvetisícsedem. V Bruslju, dvaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Bryssel den tjugoandra februari tjugohundrasju. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Kominità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Communidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar   ANHANG I Der bilaterale Handel mit Erzeugnissen der folgenden Kapitel oder Teile von Kapiteln ist zollfrei: ex Kapitel 1, Lebende Tiere: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend ex Kapitel 2, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung ex ex 0208.9008 Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren ex 0208 90 60 Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren ex Kapitel 4, Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 0409 Natürlicher Honig 0409 00 00 Natürlicher Honig 0410 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 5 (4), andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 6, Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) ex ex 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: ex 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: – andere als andere eingetopfte Zimmerpflanzen von höchstens 1 m Höhe (Position 0602.9095 ) ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 andere Zimmerpflanzen, ausgenommen Kakteen und Fettpflanzen, Topfpflanzen der Gattung Bromelia, Pflanzen Erica gracilis und calluna, Orchideen und andere Topfpflanzen von höchstens 1 m Höhe ex ex 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: ex 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: 0603.1001 – – eingeführt vom 1. Dezember bis zum 30. April ex 0603 10 20 Nelken, frisch, andere als vom 1. Mai bis zum 30. November eingeführt 0603.1003 – der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron und Brunia 0603 10 30 Orchideen ex 0603 10 80 Frische Blumen der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron, Brunia und Forsythia 0603.1004 – abgeschnittene Äste mit nicht genießbaren Beeren oder Früchten der Gattungen Ligustrum, Callicarpa, Gossypium, Hypericum, Ilex oder Symphoricarpos     0603.1005 – Orchideenblumen     0603.1006 – Forsythien     0603.9000 – andere 0603 90 00 Sonstige 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet ex Kapitel 7, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt ex ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt ex ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: 0704.2000 – Rosenkohl/Kohlsprossen 0704 20 00 Rosenkohl, Kohlsprossen 0704.9005 – – Grünkohl (brassica oleracea acephala) ex 0704 90 90 anderer, ausgenommen Chinakohl 0704.9009 – – andere   0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt ex ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 0706.9009 – andere 0706 90 Sonstige 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ex ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709.10 – Artischocken, frisch oder gekühlt 0709 10 00 Artischocken 0709.20 – Spargel, frisch oder gekühlt 0709 20 00 Spargel 0709.30 – Auberginen 0709 30 00 Auberginen 0709.52 – – Trüffeln, frisch oder gekühlt 0709 52 00 Trüffeln 0709.60 – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ 0709 60 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: 0709.70 – Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 0709.9001 – – Zuckermais 0709 90 60 Zuckermais 0709.9002 – – Zucchini (Courgettes) 0709 90 70 Zucchini 0709.9003 – – Olives   Oliven 0709 90 31 — zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 0709 90 39 — andere 0709.9004 – – Petersilie 0709 90 90 Sonstige 0709.9009 – – andere ex ex 0710  (4) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ex 0710  (4) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:   anderes als Kartoffeln 0710 21 00 Erbsen (Pisum sativum) 0710 22 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 0710 29 00 Sonstige 0710 30 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 0710 40 00 Zuckermais 0710 80 anderes Gemüse 0710 90 00 Mischungen von Gemüsen 0711  (4) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0711  (4) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes Kapitel 8, Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 9 (4), Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 10 (5), Getreide Kapitel 11 (5), Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Kapitel 12 (5), Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Kapitel 13 (4), Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge Kapitel 14 (4), Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 15 (4)  (6), Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs ex Kapitel 18 (4), Kakao und Zubereitungen aus Kakao: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 1801 Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet 1801 Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet 1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall ex Kapitel 20, Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung ex ex 2001  (4) Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex 2001  (4) Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: 2001.1000 – Gurken und Cornichons 2001 10 00 Schäl- und Einlegegurken – andere 2001 90 Sonstige 2001.9005 – – Speisezwiebeln 2001 90 93 Zwiebeln 2001.9009 – – andere 2001 90 99 anderes, ausgenommen Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004  (4) Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: 2004  (4) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2004.9002 – – Artischocken ex 2004 90 98 Artischocken 2004.9003 – – grüne oder schwarze Oliven ex 2004 90 30 grüne oder schwarze Oliven 2004.9004 – – grüne Erbsen und Bohnen 2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 2004.9005 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten ex 2004 90 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten 2004.9009 – – andere ex 2004 90 98 anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT 2005  (4) Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: 2005  (4) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005.1000 – Gemüse, homogenisiert 2005 10 00 Gemüse, homogenisiert 2005.4000 – Erbsen (Pisum sativum) 2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum) Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 2005.5100 – Bohnen, ausgelöst 2005 51 00 Bohnen, ausgelöst 2005.5900 – – andere 2005 59 00 Sonstige 2005.6000 – Spargel 2005 60 00 Spargel 2005.7000 – Oliven 2005 70 Oliven – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: 2005 90 anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: 2005.9009 – andere ex 2005 90 80 anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT 2008  (4) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2008  (4) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex Kapitel 22, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 ex Kapitel 23, Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter: Isländischer Code Isländische Warenbezeichnung KN-Code KN-Warenbezeichnung ex ex 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: ex 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: ex ex 2309.1000 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 11 2309 10 31 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT Kapitel 24 (4), Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe ANHANG II Von der Europäisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.