28.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Februar 2007

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(2007/138/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island haben im Jahr 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens bilaterale Handelsverhandlungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse geführt, die am 14. Dezember 2006 erfolgreich abgeschlossen wurden.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr …,

ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 14. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Mit Wirkung vom 1. März 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren — sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind — gegenseitig ab.

2.

Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft.

3.

Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island.

4.

Die Republik Island gewährt mit Wirkung vom 1. März 2007 der Europäischen Gemeinschaft die in Anhang IV aufgeführten Zollpräferenzen.

Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind (1).

5.

Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an.

6.

Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2) über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnis“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten entsprechend für die in den Anhängen I, II, III und IV genannten Erzeugnisse.

7.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

8.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

9.

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann.

10.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

11.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

12.

Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung dieser Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können.

13.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. März 2007 umgesetzt (3). Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet.

14.

Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на двадесет и втори февруари две хиляди и седма година

Hecho en Bruselas, el veintidós de febrero del dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého druhého února dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende februar to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben.

Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels, on the twenty-second day of February in the Year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux février deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventidue febbraio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit otrajā februārī.

Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február huszonkettedik napján.

Magħmul fi Brussel, fit-tnejn u għoxrin jum ta' Frart tas-sena elfejn u sebgħa

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste februari tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego drugiego lutego roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Fevereiro de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, douăzeci și doi februarie două mii șapte.

V Bruseli dňa dvadsiateho druhého februára dvetisícsedem.

V Bruslju, dvaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugoandra februari tjugohundrasju.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Kominità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Communidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image 1

 

ANHANG I

Der bilaterale Handel mit Erzeugnissen der folgenden Kapitel oder Teile von Kapiteln ist zollfrei:

ex Kapitel 1, Lebende Tiere:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

ex Kapitel 2, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

ex ex 0208.9008

Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

ex 0208 90 60

Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

ex Kapitel 4, Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0409

Natürlicher Honig

0409 00 00

Natürlicher Honig

0410

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 5 (4), andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex Kapitel 6, Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

ex ex 0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

ex 0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

– andere als andere eingetopfte Zimmerpflanzen von höchstens 1 m Höhe (Position 0602.9095 )

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

andere Zimmerpflanzen, ausgenommen Kakteen und Fettpflanzen, Topfpflanzen der Gattung Bromelia, Pflanzen Erica gracilis und calluna, Orchideen und andere Topfpflanzen von höchstens 1 m Höhe

ex ex 0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

ex 0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

0603.1001

– – eingeführt vom 1. Dezember bis zum 30. April

ex 0603 10 20

Nelken, frisch, andere als vom 1. Mai bis zum 30. November eingeführt

0603.1003

– der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron und Brunia

0603 10 30

Orchideen

ex 0603 10 80

Frische Blumen der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron, Brunia und Forsythia

0603.1004

– abgeschnittene Äste mit nicht genießbaren Beeren oder Früchten der Gattungen Ligustrum, Callicarpa, Gossypium, Hypericum, Ilex oder Symphoricarpos

 

 

0603.1005

– Orchideenblumen

 

 

0603.1006

– Forsythien

 

 

0603.9000

– andere

0603 90 00

Sonstige

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

ex Kapitel 7, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

ex ex 0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

ex 0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

ex ex 0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

ex 0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704.2000

– Rosenkohl/Kohlsprossen

0704 20 00

Rosenkohl, Kohlsprossen

0704.9005

– – Grünkohl (brassica oleracea acephala)

ex 0704 90 90

anderer, ausgenommen Chinakohl

0704.9009

– – andere

 

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

ex ex 0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

ex 0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706.9009

– andere

0706 90

Sonstige

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex ex 0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

ex 0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709.10

– Artischocken, frisch oder gekühlt

0709 10 00

Artischocken

0709.20

– Spargel, frisch oder gekühlt

0709 20 00

Spargel

0709.30

– Auberginen

0709 30 00

Auberginen

0709.52

– – Trüffeln, frisch oder gekühlt

0709 52 00

Trüffeln

0709.60

– Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0709.70

– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0709.9001

– – Zuckermais

0709 90 60

Zuckermais

0709.9002

– – Zucchini (Courgettes)

0709 90 70

Zucchini

0709.9003

– – Olives

 

Oliven

0709 90 31

— zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

— andere

0709.9004

– – Petersilie

0709 90 90

Sonstige

0709.9009

– – andere

ex ex 0710  (4)

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

ex 0710  (4)

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

anderes als Kartoffeln

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum)

0710 22 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0710 29 00

Sonstige

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 40 00

Zuckermais

0710 80

anderes Gemüse

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

0711  (4)

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711  (4)

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

Kapitel 8, Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Kapitel 9 (4), Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Kapitel 10 (5), Getreide

Kapitel 11 (5), Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Kapitel 12 (5), Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Kapitel 13 (4), Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Kapitel 14 (4), Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 15 (4)  (6), Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

ex Kapitel 18 (4), Kakao und Zubereitungen aus Kakao:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

1801

Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1801

Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1802

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1802

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

ex Kapitel 20, Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

ex ex 2001  (4)

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

ex 2001  (4)

Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

2001.1000

– Gurken und Cornichons

2001 10 00

Schäl- und Einlegegurken

– andere

2001 90

Sonstige

2001.9005

– – Speisezwiebeln

2001 90 93

Zwiebeln

2001.9009

– – andere

2001 90 99

anderes, ausgenommen Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004  (4)

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

2004  (4)

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004.9002

– – Artischocken

ex 2004 90 98

Artischocken

2004.9003

– – grüne oder schwarze Oliven

ex 2004 90 30

grüne oder schwarze Oliven

2004.9004

– – grüne Erbsen und Bohnen

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

2004.9005

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten

ex 2004 90 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten

2004.9009

– – andere

ex 2004 90 98

anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT

2005  (4)

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

2005  (4)

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005.1000

– Gemüse, homogenisiert

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

2005.4000

– Erbsen (Pisum sativum)

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005.5100

– Bohnen, ausgelöst

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

2005.5900

– – andere

2005 59 00

Sonstige

2005.6000

– Spargel

2005 60 00

Spargel

2005.7000

– Oliven

2005 70

Oliven

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

2005 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

2005.9009

– andere

ex 2005 90 80

anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT

2008  (4)

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2008  (4)

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex Kapitel 22, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

ex Kapitel 23, Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:

Isländischer Code

Isländische Warenbezeichnung

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

ex ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

ex ex 2309.1000

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11

2309 10 31

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Kapitel 24 (4), Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

ANHANG II

Von der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Zollkontingente

Die Europäische Gemeinschaft eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Island (*1)


Nummer des KN-Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jährliche Menge

Zollsatz

ex 0204

Fleisch von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren

1 850 t (Nettogewicht)

0

ex 0210

Fleisch von Schafen, geräuchert

0

ex 0405

natürliche Butter

350 t (Nettogewicht)

0

ex 0403  (*2)

„Skyr“

380 t (Nettogewicht)

0

ex 1601

Würste

100 t (Nettogewicht)

0

ANHANG III

Von Island eingeräumte Zollkontingente

Island eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft (*3)


Nummer des isländischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jährliche Menge

Zollsatz

0201 und 0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

100 t (Nettogewicht)

0

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

200 t (Nettogewicht)

0

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

200 t (Nettogewicht)

0

0208.9003

Schneehühner, gefroren

20 t (Nettogewicht)

0

ex ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Schlachtnebenerzeugnissen: mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (*4)

50 t (Nettogewicht)

0

ex ex 0406

Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (*4)

20 t (Abtropfgewicht)

0

0406

Käse

80 t (Abtropfgewicht)

0

0701.9001

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, mit einer Mindestlänge von 65 mm

100 t (Nettogewicht)

0

ex ex 1601

Würste

50 t (Nettogewicht)

0

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

50 t (Nettogewicht)

0

ANHANG IV

Von Island eingeräumte Zollzugeständnisse

Island gewährt die folgenden Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft:

 

%

ISK/kg

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

0201.1000

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

214

 

—

andere Teile, mit Knochen:

 

 

0201.2001

—

Lenden und Teile davon

18

422

0201.2002

—

Keulen und Teile davon

18

300

0201.2003

—

Schultern und Teile davon

18

189

0201.2009

—

anderes

18

189

 

—

ohne Knochen

 

 

0201.3001

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

306

0201.3002

—

Filet/zartes Lendenstück

18

877

0201.3003

—

Obere Lende

18

652

0201.3004

—

Keule

18

608

0201.3009

—

anderes

18

359

0202

 

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

 

0202.1000

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

214

 

—

andere Teile, mit Knochen:

 

 

0202.1001

—

Lenden und Teile davon

18

422

0202.1002

—

Keulen und Teile davon

18

300

0202.1003

—

Schultern und Teile davon

18

189

0202.1009

—

anderes

18

189

 

—

ohne Knochen

 

 

0202.3001

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

306

0202.3002

—

Filet/zartes Lendenstück

18

877

0202.3003

—

Obere Lende

18

652

0202.3004

—

Keule

18

608

0202.3009

—

anderes

18

359

0203

 

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

—

frisch oder gekühlt

 

 

0203.1100

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

217

 

—

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

0203.1201

—

Keulen und Teile davon

18

302

0203.1209

—

Schultern und Teile davon

18

278

 

—

anderes:

 

 

 

—

mit Knochen

 

 

0203.1901

—

Lenden und Teile davon

18

465

0203.1902

—

anderes

18

217

 

—

ohne Knochen

 

 

0203.1903

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

274

0203.1904

—

Filet/zartes Lendenstück

18

717

0203.1905

—

Obere Lende

18

664

0203.1906

—

Keule

18

613

0203.1909

—

anderes:

18

274

 

—

gefroren

 

 

0203.2100

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

217

 

—

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

0203.2201

—

Keulen und Teile davon

18

302

0203.2209

—

Schultern und Teile davon

18

278

 

—

anderes:

 

 

 

—

mit Knochen

 

 

0203.2901

—

Lenden und Teile davon

18

465

0203.2902

—

anderes

18

217

 

—

ohne Knochen

 

 

0203.2903

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

274

0203.2904

—

Filet/zartes Lendenstück

18

717

0203.2905

—

Obere Lende

18

664

0203.2906

—

Keule

18

613

0203.2909

—

anderes

18

274

0204

 

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0204.1000

—

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

18

164

 

—

anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

 

 

0204.2100

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

164

 

—

andere Teile mit Knochen:

 

 

0204.2201

—

Lenden und Teile davon

18

229

0204.2202

—

Keulen und Teile davon

18

229

0204.2203

—

Schultern und Teile davon

18

145

0204.2209

—

anderes

18

145

 

—

ohne Knochen

 

 

0204.2301

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

234

0204.2302

—

Filet/zartes Lendenstück

18

568

0204.2303

—

Obere Lende

18

530

0204.2304

—

Keule

18

530

0204.2309

—

anderes

18

234

0204.3000

—

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

18

164

 

—

anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

 

 

0204.4100

—

ganze oder halbe Tierkörper

18

164

 

—

andere Teile mit Knochen:

0

0

0204.4201

—

Lenden und Teile davon

18

229

0204.4202

—

Keulen und Teile davon

18

229

0204.4203

—

Schultern und Teile davon

18

145

0204.4209

—

anderes

18

145

 

—

ohne Knochen

 

 

0204.4301

—

Hackfleisch/Faschiertes

18

234

0204.4302

—

Filet/zartes Lendenstück

18

568

0204.4303

—

Obere Lende

18

530

0204.4304

—

Keule

18

530

0204.4309

—

anderes

18

234

0204.5000

—

Fleisch von Ziegen

18

229

0205

0205.0000

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

18

154

0206

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0206.1000

—

von Rindern, frisch oder gekühlt:

18

253

 

—

von Rindern, gefroren:

 

 

0206.2100

—

Zungen

18

253

0206.2200

—

Lebern

18

146

0206.2900

—

andere

18

210

0206.3000

—

von Schweinen, frisch oder gekühlt

18

121

 

—

von Schweinen, gefroren:

 

 

0206.4100

—

Lebern

18

121

0206.4900

—

andere

18

121

 

—

andere, frisch oder gekühlt:

 

 

0206.8001

—

Köpfe von Schafen

18

130

0206.8009

—

andere

18

130

 

—

andere, gefroren:

 

 

0206.9001

—

Köpfe von Schafen

18

130

0206.9009

—

andere

18

130

0207

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

—

von Hühnern:

 

 

0207.1100

—

unzerteilt, frisch oder gekühlt

18

362

0207.1200

—

unzerteilt, gefroren

18

263

 

—

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

0207.1301

—

entbeint

18

299

0207.1302

—

Lebern

18

299

0207.1309

—

andere

18

299

 

—

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

0207.1401

—

entbeint

18

540

0207.1402

—

Lebern

12

299

0207.1409

—

andere

18

263

 

—

von Truthühnern:

 

 

0207.2400

—

unzerteilt, frisch oder gekühlt

18

362

0207.2500

—

unzerteilt, gefroren

18

362

 

—

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

0207.2601

—

entbeint

18

299

0207.2602

—

Lebern

18

299

0207.2609

—

andere

18

299

 

—

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

0207.2701

—

entbeint

18

600

0207.2702

—

Lebern

12

299

0207.2709

—

andere

18

362

 

—

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

 

 

0207.3200

—

unzerteilt, frisch oder gekühlt

18

362

0207.3300

—

unzerteilt, gefroren

18

362

0207.3400

—

Fettlebern, frisch oder gekühlt

18

154

 

—

andere, frisch oder gekühlt:

 

 

0207.3501

—

entbeint

18

299

0207.3502

—

Lebern

18

299

0207.3509

—

andere

18

299

 

—

andere, gefroren:

 

 

0207.3601

—

entbeint

18

600

0207.3602

—

Lebern

12

299

0207.3609

—

andere

18

362

0208

 

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0208.1000

—

von Kaninchen oder Hasen

18

236

 

—

andere:

 

 

0208.9001

—

Tauben

18

218

0208.9002

—

Fasanen

18

218

0208.9003

—

Schneehühner, gefroren

18

268

0208.9004

—

Wild

18

218

0208.9007

—

Fleisch von Rentieren, ohne Knochen, gefroren

18

608

0208.9008

—

Fleisch von Rentieren, mit Knochen, gefroren (7)

18

608

0208.9009

—

Froschschenkel

18

236

0208.9019

—

andere

18

218

0209

0209.0000

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

18

60

0210

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

 

—

Fleisch von Schweinen:

 

 

0210.1100

—

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

18

302

0210.1200

—

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

18

217

 

—

anderes:

 

 

 

—

geräuchert:

 

 

0210.1901

—

ohne Knochen

30

447

0210.1902

—

anderes

18

717

0210.1909

—

anderes

18

465

 

—

Fleisch von Rindern:

 

 

0210.2001

—

ohne Knochen

18

877

0210.2009

—

anderes

18

422

 

—

anderes:

 

 

0210.9910

—

Geflügellebern, getrocknet oder geräuchert

18

299

 

—

Fleisch von Schafen, gesalzen:

 

 

0210.9921

—

ohne Knochen

18

568

0210.9929

—

andere

18

270

 

—

Fleisch von Schafen, geräuchert (hangikjöt):

 

 

0210.9931

—

ohne Knochen

18

568

0210.9939

—

anderes

18

270

0210.9990

—

anderes

30

363

B.   Schreiben der Republik Island

Reykjavik, den

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 14. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Mit Wirkung vom 1. März 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren — sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind — gegenseitig ab.

2.

Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft.

3.

Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island.

4.

Die Republik Island gewährt mit Wirkung vom 1. März 2007 der Europäischen Gemeinschaft die in Anhang IV aufgeführten Zollpräferenzen.

Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind (8).

5.

Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an.

6.

Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (9) über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung‘ oder ‚Ursprungserzeugnis‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten entsprechend für die in den Anhängen I, II, III und IV genannten Erzeugnisse.

7.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

8.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

9.

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann.

10.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

11.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

12.

Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung dieser Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können.

13.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. März 2007 umgesetzt (10). Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet.

14.

Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der Republik Island zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels, on the twenty-second day of February in the Year two thousand and seven.

Съставено в Брюксел на двадесет и втори февруари две хиляди и седма година

Hecho en Bruselas, el veintidós de febrero del dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého druhého února dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende februar to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben.

Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux février deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventidue febbraio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit otrajā februārī.

Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február huszonkettedik napján.

Magħmul fi Brussel, fit-tnejn u għoxrin jum ta' Frart tas-sena elfejn u sebgħa

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste februari tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego drugiego lutego roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Fevereiro de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, douăzeci și doi februarie două mii șapte.

V Bruseli dňa dvadsiateho druhého februára dvetisícsedem.

V Bruslju, dvaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugoandra februari tjugohundrasju.

For the Government of the Republic of Iceland

За правителството на Република Исландия

Por el Gobierno de la República de Islandia

Za vládu Islandské republiky

For regeringen for Republikken Island

Für die Regierung der Republik Island

Islandi Vabariigi Valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ισλανδίας

Pour le gouvernement de la République d'Islande

Per il governo della Repubblica d'Islanda

Islandes Republikas valdības vārdā

Islandijos Respublikos Vyriausybės vardu

az Izlandi Köztársaság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Islanda

Voor de Regering van de Republiek IJsland

W imieniu Rządu Republiki Islandii

Pelo Governo da República da Islândia

Pentru Guvernul Republicii Islanda

Za vládu Islandskej republiky

Za Vlado Republike Islandije

Islannin rasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Islands regerings vägnar

Image 2

 


(1)  Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 1),

Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),

Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),

Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

(2)  Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).

(3)  Die Eröffnung der EG-Zollkontingente erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli auf der Grundlage der Mengen für 9 Monate im Jahr 2007.

(4)  Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

(5)  Andere als zu Futterzwecken.

(6)  Andere als Fischerzeugnisse.

(*1)  Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben.

(*2)  Der Zollkodex wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

(*3)  Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben.

(*4)  Eingetragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(7)  Zollzugeständnis für Erzeugnisse, die nicht unter die in Anhang I zugestandene Zollfreiheit für ex ex 0208.9008 „Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren“ fallen.

(8)  Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 1),

Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),

Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),

Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

(9)  Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).

(10)  Die Eröffnung der EG-Zollkontingente erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli auf der Grundlage der Mengen für 9 Monate im Jahr 2007.