Europäische Union

2003/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3915)

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nones einen anderen Sektor zum Gegenstand hatten als in der vorliegenden Sache, und auch nicht die Art des Verstoßes, in diesem Fall dagegensprechen, dass es sich um einen ähnlichen Verstoß handelt. Die Kommission hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass während des Zeitraums(266), in dem BSN bzw. Danone die drei verschiedenen Zuwiderhandlungen beging, ein und dieselbe Person das Amt des Président Directeur Général innehatte, die zudem an den Absprachen mit Interbrew persönlich beteiligt war (siehe Randnummern 45, 56 und 122). Ferner waren mindestens zwei Manager von Danone, die während des bilateralen Kartells für den Geschäftsbereich Nahrungsmittel verantwortlich waren, zum Zeitpunkt der früheren Zuwiderhandlung(en) im Flachglassektor von Danone tätig(267). (315) Danone hat ferner gedroht, Interbrew auf dem französischen Markt zu vernichten, sofern nicht 500000 Hektoliter Bier auf Alken-Maes übertragen würden. Dies hat zu einer Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Interbrew und Alken-Maes geführt (siehe Randnummern 232-234 und 236). Daher muss bezüglich der Rolle von Danone gefolgert werden, dass Danone durch die Drohung, im Fall der Nichtbeteiligung Maßnahmen gegen Interbrew zu ergreifen, eine Ausweitung der Zusammenarbeit erzwungen hat. (316) Weil Vergeltungsmaßnahmen angedroht wurden und es sich um einen Wiederholungsfall handelt, wird für Danone eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % als angemessen erachtet. 9.2.1.6. Mildernde Umstände (317) Die tatsächliche Nichtanwendung der rechtswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensregeln stellt einen mildernden Umstand dar. Die Kommission räumt ein, dass das Beweismaterial darauf hindeutet, dass die Parteien nicht alle im Rahmen des Kartells getroffenen spezifischen Absprachen durchgeführt haben (siehe Randnummer 300). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Kartell als solches nicht tatsächlich durchgeführt worden ist. Dass bestimmte Einzelheiten der Zuwiderhandlung nicht in die Praxis umgesetzt worden sind, ist kein hinreichender Grund, um von einem mildernden Umstand im vorgenannten Sinn sprechen zu können. (318) Alken-Maes wird gleichwohl zugute gehalten, dass sie nach der Prüfung durch die Kommission am 26. und 27. Oktober 1999 den Informationsaustausch mit Interbrew beendet hat. (319) Dieser Umstand rechtfertigt eine Verringerung des Grundbetrags der gegen Alken-Maes/Danone verhängten Geldbuße um 10 %. (320) Die belgische Preisregelung kann keine Verringerung der Geldbuße begründen. Vorausgeschickt sei, dass diese Preisregelung für den Biersektor nur bis zum 1. Mai 1993 in Kraft gewesen ist. Zudem verpflichtete diese Regelung die Parteien nur, einzeln oder gemeinsam über ihren Berufsverband die Genehmigung für eine Preiserhöhung einzuholen, nicht jedoch, untereinander Absprachen zu treffen oder Preisberatungen anzustellen (siehe Randnummer 247). Danone hat in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Kommission in der Rechtssache Griechische Fährschiffe(268) verwiesen. In dieser Rechtssache hat es die Kommission als mildernden Umstand gewertet, dass während der Dauer der Zuwiderhandlung von den beteiligten Unternehmen selbst die Unterbreitung eines gemeinsamen Vorschlags für die Inlandstarife erwartet wurde, dem die griechischen Behörden dann zustimmten. Dies kann dazu beigetragen haben, dass man sich nicht darüber im Klaren war, dass die Festsetzung der Tarife für die Beförderung auf internationalen Strecken einen Verstoß darstellte. Diese Situation lässt sich aus folgenden Gründen nicht mit der vorliegenden Sache vergleichen. Zum einen wurde von den Brauereien nicht erwartet, dass sie selbst einen kollektiven Preiserhöhungsantrag einreichten, sondern hatte dies über den Berufsverband zu geschehen. Die Beratungen der Unternehmen über ihre Preise und Kostenstrukturen resultierten daher nicht unmittelbar aus der belgischen Preisregelung, und die belgische Regierung erwartete auch nicht, dass die Bierbrauer derartige Beratungen führten. Zum anderen bezog sich die Preisregelung auf die Genehmigung von Preiserhöhungen, und nicht auf die Bestätigung nominaler Tarife, welche von Unternehmen vorgeschlagen wurden. (321) Weiterhin hat Danone angeführt, dass die Kommission der Krisensituation auf dem belgischen Biermarkt Rechnung tragen muss. Die Kommission räumt ein, dass in den 90er Jahren eine leicht rückläufige Nachfrage (siehe Randnummer 6), - welche zu einer gewissen Überkapazität geführt haben mag - und Druck seitens der Vertragshändler im Einzelhandel zu verzeichnen war. Keinesfalls besteht jedoch ein Zusammenhang zwischen dieser Situation und den Rechtssachen, bei denen nach der Entscheidung der Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße eine auf einem Markt bestehende Krisensituation zu berücksichtigen war(269). Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei der Bierproduktion in Belgien seinerzeit ein erheblich geringerer Rückgang zu verzeichnen war als beim Verbrauch (siehe Randnummer 6). Die jeweilige finanzielle Situation eines an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens, in diesem Fall Alken-Maes, kann kein Grund sein, den Betrag der Geldbuße zu verringern. Denn dies würde darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(270). Die Tatsache, dass ein Unternehmen einen Verlust erleidet, bedeutet zudem nicht, dass ihm der Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften keinen Vorteil gebracht hat, da dieser Vorteil auch in einer Verringerung seiner Verluste bestehen kann. (322) Danone vertritt gleichzeitig die Ansicht, dass dem Abhängigkeitsverhältnis Rechnung getragen werden muss, in dem Alken-Maes zur Zeit der Zuwiderhandlung zu Interbrew stand. Die Kommission erinnert zunächst daran, dass, wie vorstehend bereits erwähnt (siehe Randnummer 247), der Versuch von Alken-Maes, einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch Interbrew ein Ende zu setzen, nicht als Rechtfertigung für die Teilnahme an einem Kartell akzeptiert werden kann. Ferner geht die Stellungnahme von Danone die Kartellbeteiligung von Danone, der Muttergesellschaft von Alken-Maes, außer Acht. Schließlich wurde bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße dem Größenunterschied zwischen Alken-Maes und Interbrew bereits Rechnung getragen. 9.2.1.7. Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (323) Sowohl Interbrew als auch Alken-Maes berufen sich auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: "die Mitteilung"). (324) Die Auskünfte, die Interbrew auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 hin erteilte, haben wesentlich zur Feststellung des relevanten Sachverhalts beigetragen. Diese Zusammenarbeit mit der Kommission ging über die bloße Beantwortung des Auskunftsverlangens im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 hinaus. Ferner hat Interbrew den Sachverhalt, auf den die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung basiert, nicht bestritten. (325) Diese Mitarbeit von Interbrew rechtfertigt eine Verringerung der Geldbuße um 30 % im Sinne von Abschnitt D Ziffer 2 der Mitteilung. (326) Obgleich Alken-Maes während des Verfahrens erklärte, den Sachverhalt und das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht zu bestreiten, hat Alken-Maes - ebenso wie Danone - als Reaktion auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilt, den Sachverhalt nur insoweit nicht zu bestreiten, als er sich auf Informationen stütze, welche Alken-Maes der Kommission erteilt habe(271). Darüber hinaus hat Danone, auch im Namen von Alken-Maes, in Zweifel gezogen, dass in der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Weise gegen den Vertrag verstoßen wurde. Dies rechtfertigt keine Verringerung der Geldbuße im Sinne von Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Spiegelstrich der Mitteilung. (327) Auch Alken-Maes hat Informationen zum Vorliegen und zum Inhalt der Zuwiderhandlung erteilt, die über die Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 hinausgingen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Umstand eine Verringerung der Geldbuße rechtfertigt. (328) Daher hält die Kommission für Danone eine Verringerung der Geldbuße um 10 % im Sinne von Abschnitt D Ziffer 2 erster Spiegelstrich der Mitteilung für angemessen. 9.2.1.8. Schlussfolgerungen zum Betrag der Geldbußen (329) Gegen Interbrew wird wegen ihrer Teilnahme am Interbrew/Alken-Maes-Kartell eine Geldbuße von 45,675 Mio. EUR verhängt. (330) Gegen Danone wird wegen ihrer eigenen Teilnahme sowie wegen der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft Alken-Maes eine Geldbuße von 44,043 Mio. EUR verhängt. 9.2.2. Das "Private Label"-Kartell 9.2.2.1. Zurechnung der Geldbuße (331) Im Zusammenhang mit dem "Private Label"-Kartell wird gegen die Unternehmen, die die vorliegende Zuwiderhandlung begangen haben, nämlich Interbrew, Alken-Maes, Haacht und Martens, eine Geldbuße verhängt. Obgleich Alken-Maes seinerzeit eine Tochtergesellschaft von Danone war, hält es die Kommission nicht für angemessen, Danone die Zuwiderhandlung zur Last zu legen, da Danone nicht an dem "Private Label"-Kartell beteiligt war(272). 9.2.2.2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (332) Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz setzt die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraus, dass ein Unternehmen bewusst gegen Artikel 81 oder ein darin festgelegtes Verbot verstößt. Es genügt vielmehr, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte oder nach sich zog und tatsächliche oder potenzielle Folgen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatte(273). (333) Nach Ansicht der Kommission kann sich keines der an dem "Private Label"-Kartell beteiligten Unternehmen in Unkenntnis darüber befunden haben, dass sein Verhalten zur Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt führte. Direkte Kontakte zwischen Wettbewerbern im Zusammenhang mit Preisen und der Aufteilung von Kunden gelten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht stets als fragwürdig, auch wenn sie, wie von Martens als Beweis für ihre Unkenntnis angeführt, im Rahmen einer Berufsvereinigung stattfinden. Auch konnten sich die beteiligten Unternehmen unmöglich in Unkenntnis darüber befinden, dass ihr Verhalten potenzielle Folgen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatte. (334) Auch wenn die Besprechungen tatsächlich im Rahmen der CBB stattgefunden haben, wie Martens vorbringt, um zu zeigen, dass es sich um einen entschuldbaren Irrtum oder Gutgläubigkeit ihrerseits gehandelt hat, haben die Teilnehmer dieser Besprechungen vorsätzlich gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Diese Einrede von Martens ist daher für die Beurteilung der Frage, ob sie die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen hat, irrelevant. 9.2.2.3. Schwere des Verstoßes (335) Horizontale Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen ihrem Wesen nach sehr gravierende Zuwiderhandlungen dar. Diese Absprachen erfolgten auf der Grundlage des Informationsaustauschs. (336) Martens bestreitet, dass es Absprachen über Preise und Marktaufteilung gegeben hat. Aus dem vorliegenden Beweismaterial und den Erklärungen sowohl von Interbrew als auch von Haacht wird jedoch ersichtlich, dass während der vier Sitzungen Absprachen über Preise und Marktaufteilung getroffen wurden (siehe auch Randnummer 252). Abgesehen von der Tatsache, dass derartige Handlungen dem Wesen nach als sehr gravierend einzustufen sind, berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der vorliegenden Zuwiderhandlung auch ihre Auswirkungen auf den Markt und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. (337) Zu den Auswirkungen auf den Markt ist anzumerken, dass die verschiedenen Handlungen der Parteien auf die Aufteilung der Kunden und letztendlich das Ziel ausgerichtet waren, die Preise über das Niveau hinauszutreiben, welches bei freiem Wettbewerb realisiert worden wäre. Die Kommission räumt ein, dass sie keine Beweise dafür hat, dass die Abstimmung - vielleicht mit einer Ausnahme - zur Anpassung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen geführt hat. Auf jeden Fall steht fest, dass während der Begegnungen im Rahmen des "Private Label"-Kartells über Kundenaufteilung und Preise gesprochen worden ist und dass in diesem Zusammenhang Informationen ausgetauscht wurden. Dass es zwischen den belgischen Bierbrauern vielleicht nur einen einzigen Informationsaustausch zum "Private Label"-Bier gegeben hat, ändert nichts am Ernst der Situation. Denn für das Ziel der Abstimmung (nicht in bestehende Verträge anderer Bierbrauer einzusteigen, um einen Preiseinbruch zu verhindern) war ein regelmäßiger Informationsaustausch nicht erforderlich. Daher kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Kartell als solches keine oder höchstens eine begrenzte Rückwirkung auf den Markt gehabt hat(274). (338) Was den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes anbelangt, berücksichtigt die Kommission ferner, dass sich die Sitzungen zwar auf das gesamte belgische Staatsgebiet bezogen, sich aber auf das Marktsegment "Private Label"-Pils (auf das 5,5 % des gesamten Bierverbrauchs in Belgien entfallen) beschränkten (siehe Randnummer 8). (339) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass die vorliegende Zuwiderhandlung einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (340) Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße berücksichtigt die Kommission auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen; die Geldbuße muss auf einen Betrag festgesetzt werden, der eine abschreckende Wirkung entfaltet. (341) Um der tatsächlichen Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, den Biermarkt in Belgien und insbesondere das "Private Label"-Segment in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen, hält es die Kommission deshalb für angemessen, zwischen den beteiligten Unternehmen zu differenzieren. Unter Berücksichtigung des Umsatzes, den die verschiedenen Unternehmen mit dem "Private Label"-Bier erzielen, ordnet die Kommission sie zwei Kategorien zu. Haacht und Martens, die innerhalb des "Private Label"-Segments den höchsten Umsatz erzielt haben, fallen in die erste Kategorie. Interbrew und Alken-Maes, die innerhalb dieses Segments einen bedeutend geringeren Umsatz erzielt haben, werden der zweiten Kategorie zugeordnet. (342) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hält es die Kommission für angemessen, folgende Geldbußen wegen der Schwere des Verstoßes zu verhängen: gegen Haacht und Martens: 300000 EUR, gegen Interbrew und Alken-Maes: 250000 EUR. (343) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sowohl Interbrew als auch Alken-Maes als große internationale Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, im Gegensatz zu Haacht und Martens leichter über den juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und die entsprechenden Ressourcen verfügen, die es ihnen erlauben, klarer zu erkennen, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen diese Vorgehensweise aus wettbewerbsrechtlicher Sicht haben kann, erachtet die Kommission eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße für Interbrew und Alken-Maes als angemessen. (344) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Mittelausstattung der Unternehmen ist die Kommission der Ansicht, dass der unter Randnummer 342 genannte Betrag der Geldbuße im Fall von Interbrew mit 5 und im Fall von Alken-Maes mit 2 zu multiplizieren ist. Daraus ergibt sich für Interbrew eine Geldbuße von 1250000 EUR und für Alken-Maes eine Geldbuße von 500000 EUR. 9.2.2.4. Dauer des Verstoßes (345) Die Dauer des Verstoßes wurde auf neun Monate festgesetzt, was von keiner der Parteien bestritten wird. Diese Dauer rechtfertigt keine Erhöhung der Geldbuße. (346) Der Grundbetrag der Geldbußen beläuft sich daher für alle beteiligten Unternehmen auf die unter den Randnummern 342 und 344 genannten Beträge. 9.2.2.5. Erschwerende Umstände (347) Aus einer Erklärung von Interbrew wird deutlich, dass die Veranstaltung der Zusammenkünfte zum Thema "Private Label"-Bier auf die Initiative von Interbrew und Alken-Maes zurückging (siehe Randnummer 157). Dies hat Haacht in ihrer Reaktion auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt (siehe Randnummer 198). Wegen dieses Umstands erachtet die Kommission sowohl für Interbrew als auch für Alken-Maes eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 30 % als angemessen. 9.2.2.6. Mildernde Umstände (348) Als mildernde Umstände führen die Parteien an, dass sie die rechtswidrige Vereinbarung oder Handlung nicht wirklich durchgeführt haben. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Handlung nicht zu einer Änderung des Marktverhaltens geführt hat. Die Kommission räumt ein, dass sie anhand des vorliegenden Beweismaterials - vielleicht mit einer Ausnahme - nicht belegen kann, dass die Parteien, davon abgesehen haben, in bestehende Verträge anderer Bierbrauer einzusteigen versuchen, um einen Preiskampf zu vermeiden. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass die rechtswidrige Handlung nicht durchgeführt wurde, da die Parteien während der vier Zusammenkünfte tatsächlich Informationen über Kunden und Mengen ausgetauscht sowie über Kunden und Preise gesprochen haben. (349) Sowohl Haacht als auch Martens haben darauf hingewiesen, dass ihre Teilnahme an dem Kartell als passiv zu betrachten ist. Gleichwohl vermerkt die Kommission, dass Haacht und Martens an dem "Private Label"-Kartell aktiv beteiligt waren. Jedenfalls haben sie an allen Sitzungen teilgenommen, von denen die Kommission Kenntnis hat. Außerdem hat Haacht eingeräumt, Informationen über "Private Label"-Bier in Belgien mit den anderen beteiligten Bierbrauern ausgetauscht sowie Preis- und Kundenaufteilungsabsprachen getroffen zu haben. In Bezug auf Martens ist außerdem von Interesse, dass sie sich aktiv an den Diskussionen beteiligt hat, was an ihrem Wunsch deutlich wird, niederländische "Private Label"-Bierbrauer zu den Zusammenkünften einzuladen. Martens hat nicht bewiesen, dass sie gezögert hat, an den Sitzungen teilzunehmen. (350) Dass sowohl Haacht als auch Martens es für notwendig hielten, Informationen über die Entwicklungen im Sektor "Private Label"-Bier zu sammeln, kann den Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften ebenfalls nicht rechtfertigen. (351) Es besteht kein Grund, bei der Berechnung der gegen Haacht zu verhängenden Geldbuße dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nur ein kleiner Teil ihres Gesamtumsatzes auf "Private Label"-Bier entfällt. Die Kommission erinnert daran, dass die Geldbuße nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes berechnet wird. Die Kommission räumt ein, dass sie die Geldbuße in der Vergangenheit auf der Grundlage eines Grundpreises festgesetzt hat, der einen bestimmten Prozentsatz des relevanten Umsatzes ausmachte. Der Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 wird jedoch durch in der Bestimmung festgelegte Schwellenwerte beschränkt, die sich u. a. auf den Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beziehen. Im Übrigen hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes der wirtschaftlichen Bedeutung der spezifischen Tätigkeit, auf die sich der Verstoß bezog, gebührend Rechnung getragen. (352) Die Ausführungen im Rahmen der Randnummer 351 gelten auch bezüglich der Stellungnahme von Martens, die Kommission müsse bei der Berechnung der Geldbuße dem Umstand Rechnung tragen, dass Martens nach eigenen Angaben keinen Vorteil aus den Sitzungen gezogen hat. Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage des erzielten Vorteils festgesetzt hat, verpflichtet sie nicht, dies auch in der vorliegenden Sache zu tun. Die Kommission ist gehalten, den aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinn als erschwerenden Umstand zu werten, wenn dies notwendig ist, um die Geldbuße höher ausfallen zu lassen als den unrechtmäßig erzielten Gewinn. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein mildernder Umstand vorliegt, wenn hiervon abgesehen wird. (353) Der Erklärung von Martens, dass gemäß der Entscheidung der Kommission in der Rechtssache FENEX(275) eine symbolische Geldbuße zu verhängen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Ansicht der Kommission in Bezug auf die von ihr als notwendig erachteten Geldbußen je nach Sache unterschiedlich sein kann, selbst wenn es sich in den jeweiligen Sachen um gleich gelagerte Fälle handelt(276). Unabhängig davon, ob bei Martens von Unerfahrenheit die Rede sein kann, ist die vorliegende Sache nicht mit der Situation in der Sache FENEX vergleichbar, da in letztgenannter Sache fahrlässig und nicht vorsätzlich gegen den Vertrag verstoßen wurde. Außerdem wurde bei der Beurteilung der Schwere des begangenen Verstoßes dem unterschiedlichen juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand von Interbrew und Alken-Maes auf der einen und Martens und Haacht auf der anderen Seite bereits Rechnung getragen (siehe Randnummer 343). (354) Sowohl Martens als auch Haacht haben die Kommission gebeten, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße ihrer schwierigen finanziellen Lage Rechnung zu tragen. Die jeweilige finanzielle Lage einer am Verstoß beteiligten Partei kann nicht zum Anlass genommen werden, den Betrag einer Geldbuße zu senken. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(277). 9.2.2.7. Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (355) Alle beteiligten Unternehmen haben sich auf diese Mitteilung berufen. (356) Interbrew ist der Ansicht, für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Mitteilung in Betracht zu kommen. Die Kommission räumt ein, dass Interbrew der Kommission das "Private Label"-Kartell gemeldet hat, ohne dass die Kommission eine Untersuchung dieser Zuwiderhandlung eingeleitet hatte oder über entsprechende Informationen verfügte. Des Weiteren hatte das Unternehmen seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung eingestellt, bevor die Kommission über das Bestehen des Kartells unterrichtet wurde, und hat Interbrew während der gesamten Dauer der Untersuchung ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet. Allerdings kommt Interbrew nicht für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße in Betracht, weil sie andere Unternehmen zu den "Private Label"-Besprechungen angestiftet hat. (357) Interbrew kommt jedoch sehr wohl für eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt D der Mitteilung in Betracht. Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, dass Interbrew das Bestehen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen aufgedeckt hat, als der Kommission diese Angelegenheit noch völlig unbekannt war, und dass Interbrew während der gesamten Dauer der Untersuchung ununterbrochen und uneingeschränkt mit ihr zusammengearbeitet hat. Außerdem hat Interbrew den Sachverhalt, auf den die Kommission das Vorliegen des Verstoßes stützt, nicht bestritten. Dementsprechend hält die Kommission im Fall von Interbrew eine Verringerung der Geldbuße um 50 % für angemessen. (358) Alken-Maes hat die Tatsachen, auf die die Kommission das Bestehen eines "Private Label"-Kartells basiert, nicht bestritten. Ihre Zusammenarbeit mit der Kommission ging jedoch nicht über die bloße Beantwortung des von der Kommission an sie geri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.