Europäische Union

2003/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3915)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0569. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflusst hat. Außerdem sind zu dieser Kartellvereinbarung noch folgende Bemerkungen zu machen. Das Kartell muss auch im Zusammenhang mit den Beziehungen auf dem französischen Markt gesehen werden (siehe Randnummern 51 bis einschließlich 55). Die französische Muttergesellschaft von Alken-Maes hat in dem Kartell eine aktive Rolle gespielt. (272) Zweitens ist die Tatsache, dass das Kartell zum Teil auch im Rahmen der CBB umgesetzt wurde, auch im Licht der im Auftrag der CBB von Arthur D. Little durchgeführten Studie "Szenario 2000" zu sehen. Kontext dieser Studie ist u. a. die Öffnung der europäischen Grenzen und deren Konsequenzen für den belgischen Markt. Eines der Ziele der Studie besteht darin, Erkenntnisse über die Entwicklung des Bierhandels und des Horeca-Sektors in Belgien zu gewinnen, auf die die Brauereien ihre Handelstrategie stützen können (siehe Randnummer 129). (273) Aus den genannten Gründen können die vorstehend beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Interbrew/Alken-Maes-Kartells die Handelsströme im Brauereisektor aus der Richtung ablenken, die sie anderenfalls genommen hätten. Daher kann festgestellt werden, dass die Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können(258). (274) Das "Private Label"-Kartell zielt darauf ab, die Preise auf einem höheren Niveau festzusetzen, als es sich im normalen Wettbewerb herausgebildet hätte. Schon deshalb kann angenommen werden, dass dieses Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflusst hat. Danach knüpften die Kartellmitglieder Beziehungen zu Nachbarmärkten (Niederlande, Luxemburg und Deutschland). An zwei der Zusammenkünfte haben auch niederländische Produzenten von "Private Label"-Bier teilgenommen (siehe Randnummern 156, 157 und 159). (275) Aus den genannten Gründen können die vorstehend beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des "Private Label"-Kartells die Handelsströme im Brauereisektor aus der Richtung ablenken, die sie anderenfalls genommen hätten. Daher kann festgestellt werden, dass die Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können(259). 6.6. Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (276) Die Absprachen und Verhaltensweisen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, wurden im Geheimen ausgehandelt und nicht bei der Kommission angemeldet. Folglich können sie nicht von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt werden. Auf jeden Fall entspricht diese Verhaltensweise der beteiligten Unternehmen grundsätzlich nicht den Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag, da durch die (Kombination der) verschiedenen Komponenten des Kartells der Wettbewerb eindeutig beschränkt wird. Insbesondere sind der Kommission keine Elemente bekannt, die zu der Schlussfolgerung führen können, dass die vier Bedingungen für eine Einzelfreistellung erfuellt sind. 7. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG (277) Diese Entscheidung ist an die Unternehmen gerichtet, die unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt sind. (278) Beim Interbrew/Alken-Maes-Kartell sind dies Interbrew und Alken-Maes. Da Danone während der Dauer der Zuwiderhandlung die Kontrolle über Alken-Maes ausübte und auch selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt war, ist diese Entscheidung auch an Danone gerichtet. (279) Auch wenn sich das Kartell zum Teil im Rahmen der CBB abgespielt hat, kann die CBB nicht für eine Teilnahme an der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden. Interbrew und Alken-Maes haben die CBB nur als Forum genutzt, um die bilateralen Kartellabsprachen zu vertiefen und umzusetzen. Daher hat die CBB bei dem Kartell keine eigenständige Rolle gespielt(260). (280) Beim "Private Label"-Kartell sind die Adressaten Interbrew und Alken-Maes sowie Haacht und Martens. Auch wenn Danone seinerzeit die Kontrolle über Alken-Maes ausübte, verfügt die Kommission über keinerlei Hinweise, dass das Unternehmen tatsächlich an dem "Private Label"-Kartell beteiligt war. Infolgedessen zählt Danone nicht zu den Adressaten der hinsichtlich des "Private Label"-Kartells getroffenen Entscheidung. 8. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG 8.1. Das Interbrew/Alken-Maes-Kartell (281) Aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial geht hervor, dass das Interbrew/Alken-Maes-Kartell von mindestens 28. Januar 1993 bis einschließlich 28. Januar 1998 bestanden hat (siehe Randnummern 44 und 103). Am 28. Januar 1993 wird über eine erste Zusammenkunft mit einem eindeutig wettbewerbswidrigen Ziel berichtet. Am 28. Januar 1998 fand die letzte Zusammenkunft im Rahmen des Kartells statt, über die der Kommission Unterlagen vorliegen. Die Dauer dieser Zuwiderhandlung belief sich somit auf fünf Jahre und einen Tag. Zwar wurde der Informationsaustausch früher begonnen und später beendet, doch bezieht sich dieses Verfahren, welches durch die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission am 29. September 2000 förmlich eingeleitet wurde, nur auf das Kartell in seiner Gesamtheit. Auch gibt es keine Beweise dafür, dass die geplanten Beratungen zum Horeca-Sektor, von denen in den Aufzeichnungen des kaufmännischen Direktors für Belgien die Rede ist (siehe Randnummer 104 unter Punkt 3) tatsächlich stattgefunden haben. (282) Danone bestreitet, dass sich die Zuwiderhandlung so lange hingezogen hat. Danone zufolge haben die Gespräche zwischen Alken-Maes und Interbrew erst am 12. Oktober 1994 begonnen und wurden schon im Juli 1996 beendet, nachdem Interbrew beschlossen hatte, ihre neue Tarifstruktur zum 1. Januar 1997 einzuführen. Diese Behauptung widerspricht dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial, aus dem hervorgeht, dass schon früher, nämlich ab 28. Januar 1993, Besprechungen zwischen Alken-Maes und Interbrew stattgefunden haben. Wie bereits ausgeführt, sind die von Danone für diese Besprechungen angeführten Rechtfertigungen nicht stichhaltig (siehe Randnummern 247 und 248). Dass während der Begegnung zwischen Alken-Maes und Interbrew am 28. Januar 1998 nur die Absprachen ab 12. Oktober 1994 evaluiert wurden, ändert hieran nichts. Denn an dem genannten Tag haben Interbrew und Alken-Maes über die zwischen ihnen bestehenden Absprachen diskutiert. Dass diese Besprechungen umständehalber nicht fortgesetzt wurden, besagt noch nicht, dass es sich dabei nicht um eine Zusammenkunft im Rahmen der zwischen Interbrew und Alken-Maes bestehenden Absprachen und Abstimmungen gehandelt hat. (283) Entgegen den Behauptungen von Danone ist das Interbrew/Alken-Maes-Kartell im Juli 1996 nicht aufgelöst worden. Es sei daran erinnert, dass die Zuwiderhandlung nach dem Eingeständnis von Interbrew bis Januar 1998 fortgedauert hat (siehe Randnummer 111) und dass nach Angaben eines Mitarbeiters von Alken-Maes, der seinerzeit an den Preisdiskussionen beteiligt war, die Zusammenarbeit mit Interbrew im November 1997 eingestellt wurde (siehe Randnummer 100). Außerdem liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Interbrew und Alken-Maes am 9. Dezember 1996 (telefonisch), 17. April 1997 und 28. Januar 1998 Besprechungen stattgefunden haben (siehe Randnummern 91, 95 und 96 sowie 103 und 104). Dass Alken-Maes seinerzeit von einem Unternehmensberater auch eine Studie zu den (geplanten) Preissystemen von Alken-Maes und Interbrew erstellen ließ, ändert angesichts des der Kommission vorliegenden Beweismaterials nichts an der Schlussfolgerung, nach der die Zuwiderhandlung fortdauerte. (284) Entgegen den Behauptungen von Danone ging es bei der Besprechung vom 17. April 1997 um die Abstimmung des Marktverhaltens von Interbrew und Alken-Maes/Danone. In Anbetracht der Erklärung von Interbrew über den Inhalt dieser Besprechung (siehe Randnummer 96), ist es nicht plausibel, dass eine mögliche Übernahme von Kronenbourg/Alken-Maes durch Interbrew besprochen wurde, wofür Danone im Übrigen auch keine Beweise vorgelegt hat. (285) Während der Besprechung am 28. Januar 1998 wurde nach den Aufzeichnungen des daran teilnehmenden Vertreters von Interbrew die Beziehung zwischen Interbrew und Alken-Maes besprochen. Dabei ging es nicht nur um die Ergebnisse der in der Vergangenheit erfolgten Zusammenarbeit, sondern auch um aktuelle Themen und die Verhandlungsweise (siehe Randnummer 104). Danone hat ihre Behauptung, dass es sich bei der Sitzung vom 28. Januar 1998 um eine Zusammenkunft zwischen einer Brauerei (Alken-Maes) und ihrem Vertragshändler für die Region Brüssel (Interbrew) gehandelt habe, nicht näher belegt. Auch das der Kommission vorliegende Beweismaterial stützt diese Behauptung nicht ab. Vielmehr wird aus Erklärungen von Vertretern sowohl von Interbrew als auch von Alken-Maes deutlich, dass diese Besprechung kein Ergebnis brachte und die Kontakte danach abgebrochen wurden (siehe Randnummer 105). 8.2. Das "Private Label"-Kartell (286) Aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial wird deutlich, dass die Zusammenkünfte auf jeden Fall in der Zeit vom 9. Oktober 1997 bis einschließlich 7. Juli 1998 erfolgten (siehe Randnummer 156). Somit beträgt die Dauer dieser Zuwiderhandlung mindestens etwa neun Monate. Dies wird von den beteiligten Unternehmen nicht bestritten. 9. SANKTIONEN 9.1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (287) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fest, so kann sie die betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. (288) Ein Mitarbeiter von Interbrew, der seinerzeit an dem Interbrew/Alken-Maes-Kartell beteiligt war, hat erklärt, dass nach der Zusammenkunft vom 28. Januar 1998 "nichts mehr geschehen" ist (siehe Randnummer 105). Der Kommission liegt auch kein Beweismaterial vor, aus dem ersichtlich würde, dass eine der Parteien das wettbewerbswidrige Verhalten nach dem 28. Januar 1998 fortgesetzt hat. (289) Bezüglich des Informationsaustauschs zwischen Interbrew und Alken-Maes ist außerdem relevant, dass Alken-Maes der Kommission ihr Schreiben vom 5. November 1999, mit dem sie den Informationsaustausch mit Interbrew beendete, in Kopie übermittelt hat. (290) Nach Angaben der Teilnehmer hat es zum Thema "Private Label"-Kartell nur vier Zusammenkünfte gegeben, von denen die letzte im Juli 1998 stattfand (siehe Randnummer 156). Außerdem hat einer der beteiligten Mitarbeiter erklärt, dass die Beratungen eingestellt wurden (siehe Randnummer 157). Der Kommission liegen auch keine Beweise dafür vor, dass die Beratungen nach der letzten Zusammenkunft fortgesetzt wurden. (291) Auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hin, hat Interbrew erklärt, dass sowohl das Interbrew/Alken-Maes-Kartell als auch das "Private Label"-Kartell bereits nicht mehr bestehen. Interbrew verweist in diesem Zusammenhang auf ihr Schreiben vom 29. Februar 2000, in dem sie mitgeteilt hat, dass sie die Zuwiderhandlungen abgestellt und gleichzeitig vorbeugende Maßnahmen getroffen hat, um eine Wiederholung derartiger Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu verhindern. Eine der Maßnahmen besteht in der Einführung eines umfangreichen "Compliance Programme", das u. a. aus einer halbjährlichen internen und externen Revision besteht. Darin wird u. a. deutlich gemacht, dass es den Mitarbeitern von Interbrew nicht gestattet ist, Absprachen über Preise, Verkaufsbedingungen, Marktaufteilung und Informationsaustausch zu treffen. (292) Angesichts dessen ist es nicht notwendig, die beteiligten Unternehmen zu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. 9.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (293) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen jedes der Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. (294) Bei der Festsetzung der Höhe des Betrags der Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstoßes. Hierbei bedient man sich der Methode, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, beschrieben ist(261). 9.2.1. Das Interbrew/Alken-Maes-Kartell 9.2.1.1. Zurechenbarkeit der Geldbuße (295) Nach Ansicht der Kommission ist es im Zusammenhang mit dem Interbrew/Alken-Maes-Kartell angemessen, gegen Interbrew und Danone eine Geldbuße zu verhängen. Danone wird sowohl ihre eigene Beteiligung als auch die Beteiligung von Alken-Maes an der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht. Eine Muttergesellschaft, die aktiv an der Kartellteilnahme einer ihrer Tochtergesellschaften mitwirkt, kann für die Handlungen dieser Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden(262). Wie Danone selbst angegeben hat, bildete sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit mit Alken-Maes. Außerdem war Danone seinerzeit nicht nur die Muttergesellschaft von Alken-Maes, sondern auch selbst unmittelbar an dem Kartell beteiligt. Danone räumt ein, an Sitzungen über den belgischen Markt teilgenommen zu haben und über bestimmte Praktiken unterrichtet gewesen zu sein. Deshalb wird Danone die Verantwortung sowohl für ihre eigene Beteiligung als auch für die Beteiligung von Alken-Maes gegeben. 9.2.1.2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (296) Aus den Fakten wird ersichtlich, dass alle Kartellteilnehmer beabsichtigten, Absprachen über einen allgemeinen Nichtangriffspakt, Preise und Verkaufsförderung im Einzelhandel, die Aufteilung der Kunden im Horeca-Sektor (sowohl im Bereich des "klassischen" Horeca als auch im Bereich der nationalen Kunden), die Beschränkung der Investitionen und Reklame im Horeca-Sektor, das neue Preissystem für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel sowie den Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel zu treffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde, da sich die Parteien unmöglich in Unkenntnis darüber befunden haben können, dass die vorgenannten Absprachen (einzeln oder in Kombination) zur Einschränkung des Wettbewerbs führten. 9.2.1.3. Schwere des Verstoßes (297) Eine horizontale Vereinbarung/Abstimmung wie diejenige, um die es hier geht - die einen allgemeinen Nichtangriffspakt, die unmittelbare oder mittelbare Vereinbarung/Abstimmung von Preisen und Verkaufsförderung im Einzelhandel, die Aufteilung der Kunden im Horeca-Sektor, die Beschränkung von Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor, die Abstimmung einen neuen Preissystems für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel und den Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel beinhaltet - stellt ihrem Wesen nach einen sehr ernsten Verstoß dar. Das System, nach dem der Informationsaustausch zwischen Interbrew und Alken-Maes erfolgte, erleichterte es, diese Absprachen umzusetzen und ihr Ziel zu erreichen. Da der Preis einer der wichtigsten Wettbewerbsfaktoren ist, verfolgten die verschiedenen geheimen Absprachen und Mechanismen letztendlich das Ziel, die Preise - zum Nachteil der Verbraucher - über das Niveau hinauszutreiben, welches bei freiem Wettbewerb realisiert worden wäre. (298) Außerdem bezog sich das Kartell in seiner Gesamtheit auf alle Segmente des Biermarktes und sowohl auf den Horeca-Sektor als auch auf den Einzelhandel. Weiterhin trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass die Besprechungen, die Interbrew mit Alken-Maes auf der einen und Danone auf der anderen Seite führte, auf der höchsten Management-Ebene stattfanden. Darüber hinaus ist von Belang, dass sich die Absprachen und Abstimmungen auf eine breite Palette von Wettbewerbsparametern (Preise und Verkaufsförderung, Kunden, Investitionen, Werbung, Preissystem und Austausch von Absatzdaten) bezogen und dass Interbrew und Alken-Maes/Danone diese Themen regelmäßig besprachen. (299) Danone bestreitet, dass Preis- und Marktaufteilungsabsprachen getroffen wurden. Aus dem vorliegenden Beweismaterial und den Erklärungen sowohl von Interbrew als auch von Alken-Maes geht jedoch hervor, dass tatsächlich Preis- und Marktaufteilungsabsprachen getroffen worden sind (siehe Abschnitt 6.3.1). (300) Es sei daran erinnert, dass die verschiedenen geheimen Absprachen der Parteien das Ziel verfolgten, die Preise zu ihrem Vorteil über das Niveau hinauszutreiben, welches bei freiem Wettbewerb realisiert worden wäre. Aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial wird ersichtlich, dass Interbrew und Alken-Maes während der Besprechung am 28. Januar 1998 den Nichtangriffspakt und die Absprachen über die Aufteilung der Kunden im Horeca-Sektor (zum Teil), die Beschränkung der Werbung im Horeca-Sektor, die Abstimmung eines neuen Preissystems für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel sowie den Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel als umgesetzt betrachteten (siehe Randnummer 104). Interbrew hat zudem eingeräumt, dass es Absprachen zwischen Interbrew und Alken-Maes über Verkaufsförderung im Einzelhandel gegeben hat (siehe Randnummer 109). Darüber hinaus haben Interbrew und Alken-Maes eingeräumt, dass sie monatlich detaillierte Verkaufsdaten ausgetauscht haben (siehe Abschnitt 4.4). Die Kommission räumt ein, dass nach dem vorliegenden Beweismaterial davon auszugehen ist, dass Interbrew und Alken-Maes bestimmte Komponenten des Kartells nicht oder nicht vollständig umgesetzt haben: bestimmte Komponenten des Gentleman's Agreement wurden nicht umgesetzt (siehe Randnummern 92, 107, 236 und 242), die Absprache über die Aufteilung der Kunden im Horeca-Sektor wurde von Interbrew nicht in vollem Umfang eingehalten (siehe Randnummer 72) und die Diskussionen innerhalb der CBB waren nur begrenzt erfolgreich (siehe Randnummer 241). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass das Kartell als solches keine oder nur beschränkte Rückwirkung auf den Markt gehabt hat(263). (301) Der betreffende räumliche Markt ist das gesamte belgische Staatsgebiet, welches einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht. (302) Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände (siehe Randnummern 297-301) gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die vorliegende Zuwiderhandlung als sehr ernst zu betrachten ist. (303) Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße berücksichtigt die Kommission auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen. (304) Die Kartellteilnehmer konnten seinerzeit etwa 70 % des gesamten belgischen Bierkonsums und rund 80 % des gesamten Pils-Konsums in Belgien für sich verbuchen. Zwischen Interbrew - dem größten Bieranbieter in Belgien - und Alken-Maes - dem zweitgrößten Bieranbieter in Belgien - bestand allerdings ein beträchtlicher Größenunterschied. Interbrew war mit einem Marktanteil von durchschnittlich rund 55 % Marktführer in Belgien und ist dies noch immer. Alken-Maes hielt seinerzeit im Schnitt einen Marktanteil von rund 15 %. (305) Außerdem muss die Geldbuße auf einen Betrag festgesetzt werden, der eine abschreckende Wirkung entfaltet. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass Interbrew und Danone große internationale Unternehmen sind. Was Danone anbetrifft, ist ferner von Interesse, dass es sich um einen Mischkonzern handelt. (306) Zugleich trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass sowohl Interbrew als auch Alken-Maes und Danone über den juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und die entsprechenden Ressourcen verfügen, die sie in die Lage versetzen, klarer zu erkennen, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen diese Vorgehensweise aus wettbewerbsrechtlicher Sicht haben kann. (307) Was die Festsetzung der gegen Interbrew zu verhängenden Geldbußen anbelangt, hält die Kommission angesichts der Schwere des Verstoßes daher eine Geldbuße von 45 Mio. EUR für angemessen. Für Alken-Maes/Danone wird eine Geldbuße von 25 Mio. EUR als angemessen erachtet. 9.2.1.4. Dauer des Verstoßes (308) Sowohl für Interbrew als auch für Alken-Maes wird die Dauer des Verstoßes auf fünf Jahre und einen Tag festgesetzt. Somit handelt es sich um einen Verstoß von mittlerer bis langer Dauer. Angesichts der Tatsache, dass sich die Intensität der Zusammenarbeit zu Ende des Kartells erheblich verringerte, wird ein Aufschlag auf die Geldbuße von 45 % sowohl für Interbrew als auch für Danone als angemessen erachtet. (309) Der Grundbetrag der Geldbuße beläuft ich somit auf 65,25 Mio. EUR für Interbrew und 36,25 Mio. EUR für Danone. 9.2.1.5. Erschwerende Umstände (310) Aus den Beweismitteln wird ersichtlich, dass Interbrew im August und November 1993 eine führende Rolle bei den Preisabsprachen im Einzelhandel gespielt hat (siehe Randnummern 49 und 50). Interbrew hat 1995 auch die Initiative für die Preisdiskussionen mit Alken-Maes ergriffen (siehe Randnummern 74 und 145). Gleichzeitig wird u. a. aus einer von Interbrew selbst stammenden Erklärung deutlich, dass der 1992 (und vielleicht früher) erfolgte Informationsaustausch zwischen Interbrew und Alken-Maes auf die Initiative von Interbrew zurückging (siehe Randnummer 122). (311) Die Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Interbrew und Alken-Maes im Jahr 1994, die in dem umfassenden Gentleman's Agreement unter dem Decknamen "Université de Lille" gipfelte, ist jedoch eine Konsequenz der von Danone im Hinblick auf den belgischen Markt entfalteten Bemühungen (siehe Randnummern 232-234). (312) Entgegen der Behauptung von Danone kann aus dem vorliegenden Beweismaterial nicht darauf geschlossen werden, dass Interbrew die Initiative ergriffen hat, um die im Rahmen des Kartells festgelegten Ziele und getroffenen Absprachen innerhalb der CBB umzusetzen. Interbrew und Alken-Maes verständigten sich am 29. August 1994 darauf, sich der CBB als Forum zu bedienen, um bestimmte Komponenten des Kartells zu verwirklichen (siehe Randnummer 133), was auch tatsächlich geschah, nachdem Interbrew und Alken-Maes im November 1994 Übereinstimmung über das als "Université de Lille" bezeichnete Gentleman's Agreement erzielt hatten und der im Auftrag der CBB von Arthur D. Little erstellte Bericht "Szenario 2000" vorgelegt worden war (siehe ab Randnummer 135). Hierzu ist anzumerken, dass Vertreter sowohl von Interbrew als auch von Alken-Maes an den Sitzungen der zuständigen Arbeitsgruppe "Vision 2000" teilnahmen und dass Alken-Maes in allen vier relevanten Untergruppen den Vorsitzenden stellte, mit Ausnahme der Untergruppe "Investitionen in Verkaufsstellen" in der sich Vertreter von Interbrew und Alken-Maes den Vorsitz teilten (siehe Randnummern 137 und 144). (313) In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl Danone als auch Interbrew im Zusammenhang mit verschiedenen Komponenten des Kartells die Initiative ergriffen haben, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass in dem Kartell als Ganzem keines der beteiligten Unternehmen eine führende Rolle gespielt hat. (314) Von Interesse ist ebenfalls, dass Danone (damals BSN) bereits zweimal wegen Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag verurteilt worden ist(264). Wie im vorliegenden Fall bestanden die Zuwiderhandlungen seinerzeit in Informationsaustausch, Beschränkungen im Bereich der Preise und Verkaufsbedingungen und in einem Fall auch in Marktaufteilungsabsprachen. Da Danone erneut gegen die Vorschriften verstoßen hat, nachdem das Unternehmen bereits für eine ähnliche Zuwiderhandlung bestraft worden ist, handelt es sich hier um einen Wiederholungsfall(265). Dass Danone seinerzeit unter einem anderen Namen firmierte, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Umstand, dass die beiden früheren Zuwiderhandlungen Da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.