Europäische Union

2003/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3915)

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6). Dies geschieht im Rahmen der Arbeitsgruppe "Vision 2000", und insbesondere der im Januar 1995 eingerichteten Untergruppen Investitionen in Werbeartikel, Verwaltung von Franko-/Abholpreisen (die Aktivitäten dieser Untergruppe wurden recht schnell nach deren Bildung eingestellt), Investitionen in Verkaufsstellen sowie der später eingesetzten Untergruppe Außenwerbung. (239) In den Folgejahren (bis Januar 1998) wird mit der Umsetzung des Gentleman's Agreement fortgefahren. Es finden regelmäßig Beratungen zwischen Interbrew und Alken-Maes und ab und zu auch mit Danone statt, bei denen der Stand der Dinge besprochen wird. 1995 wird die Absprache über die Aufteilung von Kunden auf dem Horeca-Markt auf die nationalen Kunden ausgedehnt (siehe Randnummer 73). Gleichzeitig wird unter dem Vorsitz von Vertretern von Interbrew und Alken-Maes in im Rahmen der CBB-Arbeitsgruppe "Vision 2000" eingesetzten Arbeitsgruppen besprochen, wie die Investitionen der Brauereien im Horeca-Sektor zurückgeführt werden können (siehe Randnummern 133 bis einschließlich 154). (240) Von Mitte Mai 1995 bis Ende 1996 kommt es beispielsweise zu intensiven Kontakten bezüglich des neuen Preisgestaltungssystems. Dabei geht es u. a. um die Struktur der Preisgestaltung sowie die Modalitäten und den Termin der Einführung dieses neuen Systems (Randnummern 74 bis einschließlich 91). (241) Letzten Endes kommen bei den Diskussionen im Rahmen der CBB, abgesehen von den Diskussionen über die Investitionen in Werbeartikel auf dem Horeca-Markt (wie Gläser und Untersetzer; siehe auch Randnummer 137), offensichtlich keine Beschlüsse zustande, so dass sie Mitte Mai 1997 abgebrochen werden (siehe Randnummern 154 und 155). (242) Im Januar 1998 wird die Bilanz aus der Zusammenarbeit zwischen Interbrew und Alken-Maes seit der "Université de Lille"-Vereinbarung vom November 1994 gezogen (siehe Randnummer 103 und 104). Danach ist bisher Folgendes realisiert worden: die PKB-Anpassung (Ergebnis der Gespräche innerhalb der CBB über Werbeartikel auf dem Horeca-Markt; siehe auch Randnummern 147 und 241), die Preisgestaltung (für den Horeca-Sektor sowie den Einzelhandel), Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen (Horeca-Sektor) und des Nichtangriffpakts. Bisher nicht realisiert wurden die Regulierung der Investitionen (Horeca-Sektor) sowie die Teilnahme anderer Akteure und Außenwerbung (Horeca-Sektor, siehe auch vorstehende Randnummer). Gleichzeitig wurde die unverkennbare Absicht zum Ausdruck gebracht, ab Januar 1998 dreimal pro Jahr Beratungen zum Horeca-Sektor zu führen. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass dies auch tatsächlich geschehen ist (siehe Randnummern 104 und 105). (243) Solange das Kartell bestand, hat man sich daher regelmäßig in folgenden Bereichen abgestimmt: a) Allgemeiner Nichtangriffspakt: Im Juli 1994 schlossen Interbrew und Danone einen Nichtangriffspakt für den belgischen Markt (siehe Randnummern 56, 104 und 112). b) Preise und Verkaufsförderung im Einzelhandel: Schon 1993 treffen Interbrew und Alken-Maes eine Absprache über Preiserhöhungen und Verkaufsförderung im Einzelhandel; Preisabsprachen und Verkaufsförderung im Einzelhandel sind auch Teil des 1994 geschlossenen Gentleman's Agreement (siehe Randnummern 44, 46, 47, 50, 60, 64-66, 107, 109-112). c) Aufteilung der Kunden auf dem Horeca-Markt, und zwar sowohl im Bereich des "klassischen" Horeca als auch im Bereich der nationalen Kunden: 1994 wird in die "Université de Lille"-Vereinbarung auch die Absprache über die Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen aufgenommen. Diese Absprache wird 1994 auch "Project Green" genannt. Anfänglich ist diese Absprache auf den Bereich des herkömmlichen Horeca beschränkt, doch wird die Absprache 1995 auf die nationalen Kunden ausgedehnt (siehe Randnummern 56, 60, 68, 73 und 111). d) Einschränkung der Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor: Auch wenn Interbrew und Alken-Maes erst ab 1994 Absprachen über die Rückführung der Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor getroffen haben (im Rahmen der sog. "Université de Lille"-Vereinbarung), haben Interbrew und Danone dieses Thema bereits 1993 besprochen. 1994 vereinbaren Interbrew und Alken-Maes, dieses Thema im Rahmen der CBB zu vertiefen, was bis mindestens Mai 1997 auch tatsächlich geschieht (siehe Randnummern 46, 47, 59, 65, 73, 107, 111-112 und 133-154). e) Neues Preissystem für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel: Auch über dieses neue Preissystem haben Interbrew und Danone bereits 1993 gesprochen, und ab 1994 ist dieses auch Bestandteil der "Université de Lille"-Vereinbarung. Von Mai 1995 bis November 1997 wird die Absprache bezüglich der Preisgestaltung umgesetzt; in diesem Zusammenhang kommt es insbesondere 1996 zu intensiven Kontakte zwischen Interbrew und Alken-Maes (siehe Randnummern 45, 47, 65, 76, 78, 84, 84-91 und 100). f) Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel: Von spätestens Ende 1991 bis November 1999 haben Interbrew und Alken-Maes monatlich Absatzzahlen ausgetauscht. Ab 1992 informiert man einander auch über den Mengenabsatz (und nicht mehr nur über die prozentuale Entwicklung) nach Biersorte, Vertriebskanal und Verpackungsform (siehe Punkt 4.4). (244) Alle diese Absprachen und Abstimmungen stehen zueinander in Beziehung. Zu Beginn, im Jahr 1993, trafen Interbrew und Alken-Maes Absprachen über Preise und Verkaufsförderung im Einzelhandel. Damals sprachen Interbrew und Danone auch über die Möglichkeit einer Ausweitung der "Zusammenarbeit" in Belgien, die Rückführung der kommerziellen Investitionen im Horeca-Sektor und die neue Preisgestaltung (siehe Randnummern 45-47). In der 1994 geschlossenen "Université de Lille"-Vereinbarung, die unter Druck von Danone zustande kam, geht es nicht nur um all diese Themen, sondern wird darüber hinaus eine Absprache über die Aufteilung der Kunden im Horeca-Sektor getroffen. Das zwischen Interbrew und Alken-Maes bestehende Informationsaustauschsystem und die dadurch gewonnene gute "Marktkenntnis" sind der Umsetzung dieser Absprachen förderlich gewesen (siehe Randnummern 122 und 124). (245) Die vorerwähnten Absprachen und Zusammenkünfte fanden auf der höchsten Management-Ebene der beteiligten Unternehmen statt. Bei Interbrew waren daran vor allem der Chief Executive Director, der Chief Operating Officer Europe/Asia Pacific/Africa, der Generaldirektor für Belgien, der Direktor Food und der kaufmännische Direktor Horeca beteiligt. Für Alken-Maes waren dies namentlich der Generaldirektor, der Manager Food und der Manager Horeca und für Danone der Président Directeur Général und der Generaldirektor für den Geschäftsbereich Bier. (246) (Vertreter von) Interbrew und Alken-Maes haben nach Einleitung der Untersuchung durch die Kommission zugegeben, dass Interbrew und Alken-Maes wettbewerbswidrige Absprachen getroffen haben (siehe Randnummern 106 bis einschließlich 112 und Randnummer 125). (247) Gleichwohl rechtfertigt Danone die im Jahr 1993 in Belgien praktizierten Preisabsprachen sowie den Informationsaustausch mit der in Belgien bis zum 1. Mai 1993 bestehenden Preisregelung (siehe Randnummern 171-172). Die Argumente von Danone sind aus folgenden Gründen nicht stichhaltig. Es sei daran erinnert, dass die belgische Preisregelung für die Brauereien nur bis zum 1. Mai 1993 in Kraft war. Außerdem konnten die Unternehmen den Antrag auf Preiserhöhung gemäß den Rechtsvorschriften einzeln oder gemeinsam einreichen. Daher stand es jeder Brauerei frei, für sich selbst einen Antrag einzureichen. In den Fällen, in denen man sich tatsächlich für einen kollektiven Antrag entschied, hatte dies über den Berufsverband zu geschehen. Somit war keineswegs beabsichtigt gewesen, einzelnen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, gemeinsam, also ohne Einschaltung eines Berufsverbandes, einen Antrag auf Preiserhöhung einzureichen bzw. zu erörtern. Die Kommission weist darauf hin, dass es den Mitgliedern der CBB freistand festzulegen, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die gestattete Preiserhöhung zur Anwendung gelangen sollte. Selbst wenn die Kommission - was nicht der Fall ist - die These, dass die Preisregelung Preisberatungen zwischen den Brauereien begünstigt hat, akzeptieren sollte, so ist es von Belang, dass die CBB am 23. Dezember 1992 zum letzten Mal einen kollektiven Preiserhöhungsantrag eingereicht hat. Die Vereinbarung vom 28. Januar 1993 (siehe Randnummer 44) wurde erst nach diesem Datum geschlossen, so dass es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen Brauereien im Rahmen der CBB bezüglich einer kollektiven Preiserhöhung handeln kann. Dies wird auch schon aus der Reaktion von Danone auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte deutlich, in der Danone immer über die Sitzung mit den Bierhändlern spricht. Wichtig ist ferner, dass der zuständige Minister der Preiserhöhung am 6. Februar 1993 unter der ausdrücklichen Bedingung zugestimmt hat, dass 1993 keine weiteren Preisanpassungen mehr vorgenommen würden (siehe Randnummer 10). Daher kann die Preisregelung auf keinen Fall als Rechtfertigung für die Einschränkung des Preiswettbewerbs dienen(250). (248) Auch kann die Preisregelung nicht als Rechtfertigung für den Informationsaustausch dienen. Die Kommission räumt ein, dass im Rahmen eines Antrags auf Erhöhung der Preise detaillierte Informationen erteilt werden mussten. Die Brauereien hatten diese Informationen aber der CBB mitzuteilen, die ja den kollektiven Antrag einreichte, anstatt einander zu informieren. Außerdem wurden der CBB die entsprechenden Information nur im Rahmen eines Antrags auf Preiserhöhung erteilt, und es wurden nicht wie im Fall von Interbrew und Alken-Maes jeden Monat Informationen ausgetauscht. Darüber hinaus hat Danone eingeräumt, dass der Informationsaustausch nicht im Rahmen der Preisregelung erfolgte, sondern begann, als Alken-Maes infolge eines Streiks bei Interbrew im Jahr 1989 Interbrew-Bier an Gaststätten lieferte, die vertraglich an Interbrew gebunden waren. Die Kommission berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Preisregelung für den Biersektor mit Wirkung vom 1. Mai 1993 abgeschafft wurde. (249) Zur Rechtfertigung der Vereinbarung über die Aufteilung der Märkte bringt Danone vor, Interbrew habe ihre Machtstellung zum Nachteil von Alken-Maes missbraucht, indem sie Gaststätten, die eine Alleinbezugsvereinbarung mit Alken-Maes geschlossen hatten, u. a. dadurch zum Bruch dieser Vereinbarung zu veranlassen versucht habe, dass sie ihnen Bier zu nicht kostendeckenden Preisen anbot. Der Versuch von Alken-Maes, Interbrew zu überreden, diese missbräuchlichen Praktiken abzustellen, resultierte in der Vereinbarung, die Alleinbezugsvereinbarungen mit Gaststätten gegenseitig zu achten. Nach Ansicht der Kommission kann dies nicht als Rechtfertigung von Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte dienen. Denn es ist keinesfalls beabsichtigt, dass Unternehmen untereinander Nichtangriffsvereinbarungen schließen und dadurch gegen Artikel 81 verstoßen, um eine mögliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag abzustellen. Dass die Kommission inzwischen eine Untersuchung bezüglich einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch Interbrew eingeleitet hat, bedeutet noch nicht, dass das oben beschriebene Verhalten von Interbrew als Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag betrachtet werden muss. 6.3.2. Das "Private Label"-Kartell (250) Vom Herbst/Winter 1997 bis zum Sommer 1998 haben vier Zusammenkünfte stattgefunden, bei denen es um "Private Label"-Bier ging (siehe Randnummer 156). (251) Bei diesen Zusammenkünften sprachen die teilnehmenden belgischen Brauereien über das Marktsegment "Private Label"-Bier in Belgien, insbesondere über die Kunden und die Preise. Ferner wurden zum "Private Label"-Bier in Belgien auf jeden Fall Informationen über die Kunden und die Mengen (der Kunden) sowie möglicherweise auch über die Preise ausgetauscht (siehe Randnummern 157, 159 und 160). Die Gespräche und der Informationsaustausch hatten zum Ziel, die Kunden in Belgien aufzuteilen und das Preisniveau zu vereinbaren oder untereinander abzustimmen (siehe Randnummern 157 und 159 bis einschließlich 161). (252) Martens bestreitet, dass hiervon die Rede war (siehe Randnummer 203). Aus den Erklärungen von (ehemaligen) Interbrew-Mitarbeitern wird jedoch deutlich, dass während der "Private Label"-Sitzungen (an denen Martens stets teilnahm) über Kundenaufteilung und Preisniveau gesprochen wurde. Die Antwort von Haacht auf ein Auskunftsverlangen der Kommission bestätigt, dass es auf den vier Sitzungen um das Preisniveau ging. Dass diese Schlussfolgerung nicht auf einer falschen Auslegung der Erklärungen beruht, wird zudem aus den schriftlichen Reaktionen von Haacht und Interbrew auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte deutlich, in denen sie einräumen, dass während der Sitzungen über Preise und Kundenaufteilung gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig von Interesse, dass Danone in ihrer Reaktion auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch im Namen von Alken-Maes übermittelt wurde, nicht bestritten hat, dass während der Sitzungen über Preise und Kundenaufteilung gesprochen wurde. (253) Die Kommission räumt ein, dass als Beweis für die Absprache zwischen den vier Brauereien nur die Erklärungen der beteiligten Unternehmen vorliegen, teilt jedoch nicht die Ansicht von Martens, dass dieses Beweismaterial unzureichend sei, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen wurde. Martens hat ihre Behauptung, dass die Erklärungen von Interbrew wegen deren Verwicklung in andere wettbewerbsrechtliche Verfahren der Kommission zweifelhaft seien (siehe Randnummer 203), nicht glaubwürdig belegt. Jedenfalls ist die Antwort von Haacht eindeutig, und weder Danone noch Alken-Maes widersprechen der Version der Kommission. Darüber hinaus muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass jeder Verstoß und dessen Folgen für das beteiligte Unternehmen bzw. die beteiligten Unternehmen getrennt beurteilt wird. (254) Auch wenn anhand des verfügbaren Beweismaterials nicht mit Sicherheit festzustellen ist, dass eine Vereinbarung zwischen den vier Brauereien bestanden hat, so ist doch in jedem Fall bewiesen, dass sie ihre Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt haben. Jedenfalls führten die Sitzungen zur Beeinflussung des Marktverhaltens von Konkurrenten und dazu, dass Konkurrenten über das Marktverhalten in Kenntnis gesetzt wurden (siehe Randnummern 157 und 159-161). Während der Sitzungen wurden nicht nur Informationen ausgetauscht, es wurde auch über Preise und Abnehmer gesprochen. Aus Erklärungen von Interbrew und Haacht wird deutlich, dass die Zusammenkünfte darauf ausgerichtet waren, einerseits einen Preiskampf zu verhindern und eine Position hinsichtlich der Preisgestaltung einzunehmen und andererseits die Kunden aufzuteilen, indem bei Preisanfragen seitens der anderen Brauereien keine (realen) Angebote abgegeben wurden. Angesichts dieser klar wettbewerbswidrigen Ziele dieser Vereinbarungen muss nicht unbedingt aufgezeigt werden, dass sich auch negative Rückwirkungen auf den Wettbewerb ergeben haben. (255) Da nun feststeht, dass Martens an den Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken teilgenommen hat, ist davon auszugehen, dass Martens durch die Teilnahme an den Sitzungen eine wettbewerbswidrige Einstellung zum Ausdruck bringt, sofern Martens nicht nachweist, dass sie ihre Wettbewerber auf ihre andere Zielsetzung hingewiesen hat(251). Dies ist Martens nicht gelungen. Darüber hinaus hat Martens ihre Teilnahme an dem "Private Label"-Kartell nach der ersten Zusammenkunft nicht beendet, sondern hat auch an den folgenden Zusammenkünften teilgenommen und wegen ihrer Tätigkeiten auf dem niederländischen Markt sogar den Wunsch geäußert, auch niederländische Brauereien zu den Sitzungen einzuladen. (256) Martens bestreitet, als Folge der Sitzungen ihr Marktverhalten geändert zu haben (siehe Randnummer 206). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an einer Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen(252). Der von Martens angeführte Beweis zeigt hingegen nur, dass Martens die Ergebnisse der Sitzung, nämlich den Informationsaustausch und Diskussionen über Kunden - mit dem Zweck, keinen Preiskampf auf dem "Private Label"-Markt zu entfesseln und die Kunden aufzuteilen - nicht in die Tat umgesetzt hat(253). (257) Der Verweis von Martens auf die Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen(254) (siehe Randnummer 209), ist nicht stichhaltig. Diese Bekanntmachung gilt laut Randnummer 6 auch für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Daher muss auch im Fall eines aufeinander abgestimmten Verhaltens bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Bekanntmachung von den von den beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltenen Marktanteilen ausgegangen werden. (258) Der Verweis von Martens auf das Urteil der Gerichtshofes in der Rechtssache John Deere (siehe Randnummer 207) ist ebenfalls nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall kann, anders als im Fall John Deere, von einem bloßen Informationsaustausch nicht die Rede sein, da die Brauereien auch über das Preisniveau und die Marktaufteilung gesprochen haben. (259) Die Erklärung von Martens, die Kommission müsse beweisen, dass es sich in der vorliegenden Sache um ein paralleles Preisgebaren handele (siehe Randnummer 208), deutet darauf hin, dass Martens die genannte Bestimmung falsch auslegt. In der Sache Zinc Producer Group hat die Kommission entschieden, dass ein paralleles Preisgebaren ohne Beweise für unmittelbare Kontakte zwischen den beteiligten Unternehmen unter bestimmten Umständen kein hinreichender Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise sein kann. Folglich kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass der Nachweis, dass Treffen stattgefunden haben, für sich allein unzureichend ist, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag vorliegt. (260) Dass die Forderung von FEDIS nach einer Sortiervergütung der Grund für die "Private Label"-Sitzungen gewesen ist, wie Danone betont (siehe Randnummer 176), ist keine Rechtfertigung für die Gespräche über Preise und Abnehmer sowie den Austausch von Informationen. Denn auf die Forderung von FEDIS hätten die "Private Label"-Brauereien auch mit der Übermittlung von Absatzzahlen an eine neutrale dritte Partei wie beispielsweise die CBB reagieren können, die aus diesen Einzeldaten dann eine Gesamtübersicht erstellt hätte. 6.4. Beschränkung des Wettbewerbs (261) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag stellen solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, die (u. a.) - mittelbar oder unmittelbar die An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festsetzen; - die Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen. (262) Dies sind die wesentlichen Ziele der horizontalen Absprachen im Interbrew/Alken-Maes-Kartell. Da der Preis das wichtigste Instrument des Wettbewerbs ist, verfolgten die verschiedenen geheimen Absprachen und Mechanismen, deren sich die Produzenten bedienten, letztendlich alle das Ziel, die Preise zu ihrem Vorteil über das Niveau hinauszutreiben, welches bei freiem Wettbewerb realisiert worden wäre. Die Vereinbarung, die gegenseitigen Verpflichtungen und Kunden zu respektieren (siehe Randnummern 60, 68, 73 und 111) ist als eine Absprache über die Verteilung von Kunden auf dem Horeca-Markt und deshalb als eine Absprache über die Aufteilung des Marktes zu betrachten, die nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausdrücklich als wettbewerbsbeschränkend einzustufen ist. (263) Marktaufteilung und Preisabsprachen sind die Hauptziele des "Private Label"-Kartells. Da der Preis das wichtigste Instrument des Wettbewerbs ist, verfolgten die verschiedenen insgeheim abgestimmten Verhaltensweisen der Produzenten letztendlich alle das Ziel, die Preise zu ihrem Vorteil über das Niveau hinauszutreiben, welches bei freiem Wettbewerb realisiert worden wäre. (264) Die direkte Aufteilung der Märkte und die Festsetzung der Preise stellen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (265) Als die wichtigsten Aspekte der (einzelnen Komplexe von) Vereinbarungen, Absprachen und Verhaltensweisen, die als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden können, sind zu nennen: Das Interbrew/Alken-Maes-Kartell Regelmäßige Teilnahme des Managements an Zusammenkünften sowie andere Kontakte zwischen den Unternehmensleitern der beteiligten Unternehmen mit dem Ziel, den nachstehend aufgeführten Beschränkungen zuzustimmen sowie diese in die Tat umzusetzen und/oder zu ändern: a) allgemeiner Nichtangriffspakt; b) unmittelbare oder mittelbare Vereinbarung/Abstimmung von Preisen und Verkaufsförderung im Einzelhandel; c) Aufteilung von Kunden im Horeca-Sektor (sowohl im Bereich des "klassischen" Horeca als auch im Bereich der nationalen Kunden); d) Beschränkung von Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor; e) Abstimmung eines neuen Preissystems für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel; f) Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel. Das "Private Label"-Kartell a) Abstimmung über die Aufteilung der Kunden und die Preise; b) Austausch von Informationen über die Kunden. (266) Angesichts des fraglos wettbewerbswidrigen Ziels der vorgenannten Absprachen und Verhaltensweisen ist es nicht nötig, für jede einzelne Wettbewerbsbeschränkung zu untersuchen, inwieweit sie zur Verwirklichung des angestrebten Ziels beigetragen hat, um zu entscheiden, dass ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt(255). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in Randnummer 265 genannten Wettbewerbsbeschränkungen nur Komponenten des Interbrew/Alken-Maes-Kartells bzw. des "Private Label"-Kartells sind und dass das Interbrew/Alken-Maes-Kartell und auch das "Private Label"-Kartell jedes für sich als eine Zuwiderhandlung betrachtet werden müssen. 6.5. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (267) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann(256). (268) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf ein Kartell beschränkt sich nicht auf den Teil der Verkäufe der Mitglieder, der tatsächlich von einem Staat in einen anderen befördert wird. Auch ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht an den Nachweis gebunden, dass sich das Verhalten jedes einzelnen Kartellteilnehmers, im Gegensatz zum Kartell in seiner Gesamtheit, auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(257). (269) Aus den Randnummern 19 und 21 wird deutlich, dass Belgien, auch wenn man von den von Interbrew angegebenen Zahlen ausgeht, eine beträchtliche Menge Bier importiert bzw. exportiert. Dieser Handel wird zum überwiegenden Teil mit anderen Mitgliedstaaten abgewickelt. (270) Preisunterschiede zwischen Belgien und anderen Mitgliedstaaten können zu parallelen Handelsströmen führen, die auch zu beobachten sind (siehe Randnummern 19 und 20). (271) Letztendlich wird mit dem Interbrew/Alken-Maes-Kartell das Ziel verfolgt, Preise auf einem höheren Niveau festzusetzen als es sich im normalen Wettbewerb herausgebildet hätte. Schon deshalb kann angenommen werden, dass diese komplexe Kartellvereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten unm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.