Europäische Union

2003/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3915)

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wichtig hielt, den Teilnehmerkreis der Versammlungen insbesondere um niederländische Brauereien zu erweitern. (205) Martens zufolge gehe aus den Erklärungen der Sitzungsteilnehmer hervor, dass keine Absprachen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag getroffen worden sind. Ebenso wenig sei nach Ansicht von Martens de facto von einem abgestimmten Verhalten die Rede, da nicht alle dafür geltenden Bedingungen, wie vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Hüls(229) formuliert, erfuellt sind. Martens zufolge gebe es keine Abstimmung zwischen den Unternehmen, kein darauf aufbauendes Marktverhalten sowie keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Ebenso wenig hätten die Treffen zum Ziel, den Wettbewerb zu beschränken. (206) Martens zufolge bewirkten die Treffen keine Änderung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen, da die Preise auch nach den Zusammenkünften der vier Brauereien sanken und Martens auch nach Juli 1998 potenziellen Kunden weiterhin Angebote für "Private Labels" unterbreitete. Dass Interbrew zugegeben hat, auf ein Angebot für einen Aldi-Vertrag verzichtet zu haben, hält Martens in diesem Zusammenhang für irrelevant, weil nicht klar sei, ob Interbrew Aldi früher je irgendein Angebot unterbreitet hat und es in Anbetracht der dauerhaften Beziehung zwischen Aldi und Martens außerdem unwahrscheinlich sei, dass Interbrew früher an Aldi interessiert war. (207) Martens beruft sich ferner auf den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache John Deere(230), wonach der Informationsaustausch an sich nicht gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoße. (208) Unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Zinc Producer Group(231) erklärt Martens zudem, die Kommission habe zu Unrecht nicht bewiesen, dass es sich in der vorliegenden Sache um paralleles Preisverhalten handele. (209) Wegen ihres geringen Marktanteils auf dem relevanten Markt liege Martens zufolge keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Martens verweist in diesem Zusammenhang auf die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(232). Da es sich nicht um eine Vereinbarung handele, können Martens zufolge nicht die Marktanteile sämtlicher Teilnehmer addiert werden. 5.4.2. Strafen (210) Da Martens nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, ersucht sie die Kommission, keine Geldstrafe zu verhängen. Martens führt an, nicht vorsätzlich gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben, da ihr nicht bekannt war, dass die Gespräche dazu dienen könnten, den Wettbewerb zu beschränken. Martens beruft sich zudem auf einen entschuldbaren Irrtum oder auf Treu und Glauben auf Seiten von Martens, da die in Rede stehenden Gespräche im Rahmen der CBB-Beratungen stattfanden. (211) Subsidiär ist Martens unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Fenex(233) der Meinung, für eine symbolische Geldbuße in Betracht zu kommen, weil die Teilnahme Martens an den Sitzungen durch Unerfahrenheit gekennzeichnet ist. Martens beabsichtigte nicht, gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen, und durfte zu Recht darauf vertrauen, dass die Sitzungen im Zusammenhang mit den CBB-Beratungen zu sehen waren. (212) Subsidiär erklärt Martens außerdem, wegen der folgenden Umstände für eine niedriger festgesetzte Geldbuße in Betracht zu kommen: wirksame Preisabsprachen seien nicht getroffen worden, und die Sitzungen hätten nicht der Wettbewerbsbeschränkung gedient. Außerdem sei die wirtschaftliche Machtstellung von Martens nicht groß genug, um dem Wettbewerb erheblichen Schaden zuzufügen. Verwiesen wird zudem auf die fehlenden rechtlichen und ökonomischen Kenntnisse bei Martens als kleinem Akteur, der keiner starken Wirtschaftseinheit angehört. Martens zufolge seien auch das spezielle Gewicht und der tatsächliche Einfluss von Martens' widerrechtlichem Verhalten auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (213) Martens beruft sich auf die folgenden mildernden Umstände. Martens erklärt, keine aktive Rolle gespielt, sondern unter der Leitung von Interbrew an den Sitzungen teilgenommen zu haben. Zudem hätte die Zuwiderhandlung keine oder nur unbedeutende wettbewerbsbeschränkende Folgen gehabt und hätten die Sitzungen das Marktverhalten nicht geändert. Den Verbrauchern sei kein Schaden entstanden, da die Preise auch nach den Sitzungen sanken. Martens hebt hervor, aus den Sitzungen keinen Vorteil gezogen zu haben, was bei der Festsetzung der Geldbuße von Bedeutung sei, da die Kommission gemäß dem XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik den erzielten finanziellen Vorteil als Grundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen kann. Martens verweist zugleich auf ihre Mitwirkung während des Verwaltungsverfahrens; sie habe nicht nur auf das Auskunftsverlangen der Kommission geantwortet, sondern vielmehr nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte weitere Dokumente übermittelt. Außerdem habe Martens in einer Weise mit der Kommission zusammengearbeitet, die den Fortgang dieses Verfahrens beschleunigt hat. Martens führt ferner aus, eine Geldbuße könne ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Abschließend bemerkt Martens, es handele sich um eine kurzzeitige Zuwiderhandlung, die beendet war, bevor die Kommission ihre Untersuchung eingeleitet hat. (214) Martens ist auf jeden Fall der Meinung, für eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße im Sinne von Teil D der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen in Betracht zu kommen(234), da Martens stets an der Untersuchung durch die Kommission mitgewirkt hat und die Zuwiderhandlung zu dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Kommission eingestellt hatte. Außerdem habe Martens in dem Kartell keine aktive Rolle gespielt. 6. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (215) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 6.2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (216) Die Verbotsklausel des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (217) Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten(235). (218) Die Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform. Es bestehen keine Formvorschriften, und auch Vertragsstrafen oder Durchführungsmaßnahmen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Das Bestehen einer Vereinbarung kann unmittelbar oder mittelbar aus dem Verhalten der Parteien abzuleiten sein. (219) Artikel 81 EG-Vertrag stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" oder "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(236). (220) Die Kriterien der "Koordinierung" und der "Zusammenarbeit" verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(237). (221) Somit kann ein Verhalten auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" eingestuft werden, wenn sich die Partner vorher nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sondern lediglich Absprachen getroffen oder sich an Absprachen beteiligt haben, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichtern(238). (222) Auch wenn sich aus Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt, gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattgefunden hat. Eine abgestimmte Verhaltensweise fällt selbst dann unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten(239). (223) Insbesondere im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung, die über längere Zeit praktiziert wurde, besteht für die Kommission nicht die Notwendigkeit, diese ausschließlich als den einen oder anderen Typ rechtswidrigen Verhaltens einzustufen. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" sind variabel und können sich überschneiden. Realistisch gesehen, kann es sogar unmöglich sein, eine derartige Unterscheidung zu machen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Charakteristika beider Typen verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während bei isolierter Betrachtung einige der Einzelakte kaum eher dem einen als dem anderen Typ zugerechnet werden können. Aus analytischer Sicht wäre es gleichwohl künstlich, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche gemeinsame Verhalten in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu zerlegen. Ein Kartell kann folglich gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beinhalten(240). (224) Gemäß dem PVC-II-Urteil des Gerichts erster Instanz(241)"kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel [81] EG-Vertrag umfasst werden". (225) In seinem Urteil in der Rechtssache Anic(242) bekräftigt das Gericht, dass nach den ausdrücklichen Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ein Verstoß nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortlaufenden Verhalten bestehen kann. (226) Ein komplexes Kartell kann also als eine einzige während des gesamten Zeitraums seines Bestehens andauernde Zuwiderhandlung betrachtet werden. Die Vereinbarung kann sich von Zeit zu Zeit verändern, oder ihre Mechanismen können angepasst oder verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Charakterisierung wird durch die Möglichkeit, dass eine oder mehrere Einzelakte einer Reihe von Handlungen oder eines fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen können, nicht berührt. (227) Auch wenn ein Kartell auf einem gemeinsamen Verhalten beruht, kann jeder, der an der Vereinbarung teilnimmt, seine eigene spezifische Rolle spielen. Einer oder mehrere Teilnehmer können eine vorherrschende Rolle spielen. Die Tatsache, dass es zu internen Konflikten und Rivalitäten und sogar zu Betrug kommen kann, ändert nichts daran, dass eine Absprache, deren Teilnehmer konsequent ein gemeinsames Ziel anstreben, eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (228) Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellten und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, ist für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen(243). 6.3. Art der Zuwiderhandlungen in der vorliegenden Sache (229) In der vorliegenden Sache geht es um zwei Zuwiderhandlungen, die deutliche Unterschiede aufweisen. Dabei handelt es sich zum einen um den Komplex der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und/oder der Vereinbarungen zwischen Interbrew und Alken-Maes/Danone, welche nicht im Rahmen der Confederatie der Brouwerijen van België (Vereinigung belgischer Brauer - CBB) erfolgten (im Folgenden: das Interbrew/Alken-Maes-Kartell), und zum anderen um den Komplex der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Interbrew, Alken-Maes, Haacht und Martens im Zusammenhang mit dem "Private Label"-Bier (im Folgenden: das "Private Label"-Kartell). 6.3.1. Das Interbrew/Alken-Maes-Kartell (230) Das Interbrew/Alken-Maes-Kartell beinhaltet eine breite Palette von wettbewerbswidrigen Absprachen und Abstimmungen. (231) Bilaterale Kontakte zwischen Interbrew und Alken-Maes bestehen seit spätestens November 1992 (siehe Randnummer 43). Um dieselbe Zeit (Oktober 1992) herum vereinbaren die beiden Unternehmen auch, einander im Rahmen eines Informationsaustauschs über die Absatzzahlen in allen Biersegmenten zu unterrichten (siehe Randnummern 116 und 125). Spätestens seit Januar 1993 wurden Absprachen über die Einzelhandelspreise getroffen (siehe Randnummern 44 und 49). Im März 1993 ist Interbrew bezüglich der Ausweitung der Zusammenarbeit (das "Université de Lille"-Projekt) u. a. wegen des Risikos wettbewerbsrechtlicher Verfahren offensichtlich noch unschlüssig (siehe Randnummer 45). Interbrew setzt im zweiten Halbjahr 1993 die Diskussion über die Anhebung der Einzelhandelspreise mit einem großen Einzelhändler fort und möchte Alken-Maes einbeziehen (siehe Randnummern 49 und 50). Zu diesem Zeitpunkt ist die belgische Preisregelung für den Biersektor nicht mehr in Kraft (siehe Randnummer 10). (232) Offenbar ändert Interbrew 1994 auf Druck von Danone ihre Haltung zur Ausweitung der Zusammenarbeit. Bei einem Treffen im Mai 1994 setzt Danone Interbrew unter Druck, indem Danone eine Beziehung zwischen dem Verhältnis der beiden Unternehmen auf dem belgischen Markt und ihrem Verhältnis auf dem französischen Markt herstellt. Anders als auf dem belgischen Markt, wo Interbrew über einen großen und Alken-Maes über einen kleineren Marktanteil verfügt, ist Interbrew 1994 auf dem französischen Markt, auf dem Danone und Heineken mit Marktanteilen von rund [...] % bzw. [...] % vertreten sind, mit einem Marktanteil von rund [...] % im Vergleich zu diesen das kleinste Unternehmen. Die Botschaft von Danone lautet: Wenn Interbrew Alken-Maes auf dem belgischen Markt nicht hilft - es ist die Rede von einer Übertragung von 500000 Hektolitern - damals 4,7 % des gesamten Bierkonsums in Belgien(244) - kann Danone (gemeinsam mit Heineken) Interbrew auf dem französischen Markt das Leben schwer machen (siehe Randnummern 53 und 54). (233) Die Behauptung von Danone, es könne nicht die Rede davon sein, dass man von Interbrew mit der Drohung, das Unternehmen in Frankreich zu vernichten, die Übertragung von Hektolitern gefordert habe, ist nicht stichhaltig, weil nicht nur aus persönlichen Erklärungen von Interbrew-Mitarbeitern (siehe Randnummer 54), sondern auch aus einem Dokument von Heineken NV deutlich wird, dass diese Forderung bestanden hat (siehe Randnummer 55). Die Kommission teilt nicht die Ansicht von Danone, das Dokument von Heineken NV sei nicht beweiskräftig, weil Name und Datum fehlen. Denn in dem förmlichen Auskunftsverlangen vom 14. April 2000 bittet die Kommission um ein Dokument, das während der Untersuchung bei Heineken NV im März 2000 in der mittleren Schreibtischschublade eines namentlich genannten Verwaltungsratsmitglieds von Heineken NV gefunden und von der Kommission mit der Kodenummer A5.2 versehen wurde. Bei der von Heineken NV übermittelten Kopie handelt es sich um das angeforderte Dokument, da es mit derselben Kodenummer versehen und der Fundort angegeben ist(245). Die Herkunft des Dokuments steht somit fest. Dass dieses Dokument außerdem vertrauliche Angaben enthält, die für die Beteiligten nicht zugänglich sind, tut seiner Beweiskraft keinen Abbruch. (234) Dass Interbrew die Drohung von Danone ernst genommen hat, wird an ihrer veränderten Haltung gegenüber der Ausweitung der Zusammenarbeit mit Alken-Maes nach dem Monat Mai 1994 deutlich (siehe Randnummer 56). Die von Danone für die Änderung der Haltung von Interbrew vorgebrachten Erklärungen sind nicht überzeugend. Es sei daran erinnert, dass Interbrew und Alken-Maes bis 1994 ausschließlich Absprachen über die Einzelhandelspreise getroffen haben und dass Interbrew u. a. deshalb zögerte, die Zusammenarbeit mit Alken-Maes auszuweiten, weil man glaubte, dies als Marktführer nicht nötig zu haben (siehe Randnummern 45 und 50). Die Behauptung von Danone, Interbrew habe ein Interesse daran gehabt, ihre Stellung auf dem belgischen Markt zu behalten, und deshalb aufgrund der aggressiven Preispolitik von Alken-Maes die Initiative für einen Nichtangriffspakt ergriffen, ist nicht dazu angetan, eine andere Schlussfolgerung nahe zu legen. Aus den Unterlagen wird nämlich ersichtlich, dass Interbrew Alken-Maes deutlich zu verstehen gegeben hat, dass man auf dessen Preisaktionen reagieren werde. Danone hat selbst angegeben, dass Alken-Maes letztendlich von ihrer aggressiven Preispolitik abgelassen hat, weil sie sich lediglich zu ihrem eigenen Nachteil auswirkte, da sich Interbrew dieser Preispolitik anschloss. Die Behauptung von Danone, das Treffen vom 11. Mai 1994 habe einzig und allein dem Ziel dienen sollen, ihren neuen Generaldirektor für den Geschäftsbereich Bier vorzustellen, ist nicht plausibel, da dieser den Chief Executive Officer von Interbrew schon Anfang 1994 kennen gelernt hatte (siehe Randnummer 52). (235) An dieser Ansicht hätte auch eine detailliertere Untersuchung der französischen Biermärkte nichts ändern können. Zum einen ist die Erklärung des ehemaligen Generaldirektors für den Geschäftsbereich Bier von Danone(246), der zufolge Danone in Frankreich nur über einen Marktanteil von 16 % verfügte, nicht korrekt. Aus einem Dokument von Danone aus dem Jahr 1995 wird nämlich ersichtlich, dass der Marktanteil von Kronenbourg in Frankreich 1994 bei [...] % lag ([...] % auf dem Einzelhandelsmarkt und [...] % im Horeca-Sektor)(247). Außerdem gilt es nicht nur als hinreichend bewiesen, dass Danone von Interbrew mit der Drohung, Interbrew in Frankreich zu vernichten, die Übertragung von Hektolitern auf Alken-Maes gefordert hat. Interbrew hat diese Drohung obendrein ernst genommen: Zwar ist Interbrew der Forderung, 500000 Hektoliter auf Alken-Maes zu übertragen, nicht nachgekommen, doch hat sich Interbrew sehr wohl dazu bereit gefunden, von diesem Zeitpunkt an die Absprachen mit Alken-Maes auszudehnen und nicht mehr nur auf den Austausch von Informationen und Absprachen über die Einzelhandelspreise zu beschränken. Eine Untersuchung des französischen Marktes hätte deshalb an der Schlussfolgerung, dass Danone Interbrew erfolgreich unter Druck gesetzt hat, nichts ändern können. Selbst wenn sich bei einer derartigen Untersuchung herausgestellt hätte, dass Danone diese Drohungen nicht hätte in die Tat umsetzen können, kann auf der Grundlage der einschlägigen Dokumente, über die die Kommission verfügt, jedenfalls an der Schlussfolgerung festgehalten werden, dass Danone erfolgreich versucht hat, Interbrew unter Druck zu setzen. (236) Die Übertragung dieser Absatzmenge hat letztendlich nicht stattgefunden (siehe Randnummern 57 und 58), doch schlossen die Parteien im Juli 1994 sehr wohl einen Waffenstillstand (siehe Randnummer 56), der am 9. November 1994 in ein umfassendes Gentleman's Agreement unter dem von Interbrew schon vorher verwendeten Decknamen "Université de Lille" führen sollte. In der Folge beschränkten sich die Kontakte zwischen Interbrew und Danone/Alken-Maes nicht länger auf die Preise im Einzelhandel und die Zurückführung der kommerziellen Investitionen im Horeca-Sektor, sondern wurden enorm ausgeweitet. Die im November 1994 geschlossene Vereinbarung beinhaltete u. a. einen allgemeinen Nichtangriffspakt, Absprachen über die Preise und die Verkaufsförderung im Einzelhandel, die Aufteilung von Kunden im Horeca-Sektor (anfänglich beschränkt auf den "klassischen" Horeca-Sektor(248)), indem an der damals bestehenden Situation festgehalten wurde, Absprachen über Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor sowie Absprachen über ein neues Preisgestaltungssystem für die Abnehmer sowohl im Horeca-Sektor als auch im Einzelhandel (siehe Randnummern 58 bis einschließlich 68). (237) Bei der Zusammenkunft vom 9. November 1994 zwischen Interbrew und Alken-Maes wurde nicht nur das Gentleman's Agreement "Université de Lille" ganz allgemein bestätigt, sondern stand gleichzeitig eine Preisabsprache im Einzelhandel auf der Tagesordnung (siehe Randnummer 66). Danone bestreitet, dass während dieser Sitzung eine Absprache über die Einzelhandelspreise getroffen wurde (siehe Randnummer 174). Die handgeschriebenen Notizen "J = SA = A-M = 275,-" (siehe Fußnote 79) sollen sich laut Danone auf die Feststellung von Alken-Maes und Interbrew beziehen, dass die Vertragshändler einen Kasten Pils (Jupiler, Stella und Maes) nicht für unter 275 BEF an die Verbraucher verkaufen konnten, ohne einen Verlust zu machen. Diese Behauptung von Danone ist jedoch nicht überzeugend. Aus dem Kontext lässt sich nicht herleiten, dass die Brauereien die von den Vertragshändlern praktizierten Preise (unter dem Aspekt der Gewinnmöglichkeiten) beobachteten. Vielmehr befinden sich die handgeschriebenen Notizen hinter dem Satz "Prizen in de detailhandel vast te stellen"(249). Außerdem handelt es sich bei der Besprechung vom 9. November 1994 um die Fortsetzung früherer Besprechungen vom Oktober 1994, bei denen es bereits über um Festsetzung der Preise im Einzelhandel ging (siehe Randnummern 60-65). (238) Das Gentleman's Agreement vom November 1994 fällt mehr oder weniger mit der Vorlage eines von der CBB in Auftrag gegebenen Berichts der Unternehmensberatungsfirma Arthur D. Little über den belgischen Biermarkt am 22. November 1994 zusammen (siehe Randnummer 135). Interbrew und Alken-Maes verabreden, dass der Teil der Vereinbarung, der sich auf Investitionen und Werbung im Horeca-Sektor bezieht, innerhalb der CBB ausgearbeitet werden kann (Randnummern 59 und 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.