Europäische Union

2003/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3915)

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riftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unter anderem die folgenden Bemerkungen gemacht. Alken-Maes hat mitgeteilt, sich Danones Standpunkt zu eigen zu machen. 5.1.1. Die bilateralen Absprachen zwischen Interbrew und Alken-Maes (163) Die vermeintliche Verbindung zum französischen Markt Danone verweist zunächst auf den Umstand, dass die Kommission von einer Bedrohung Interbrews in Frankreich durch Danone ausgeht, obgleich sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass die Lage auf dem französischen Markt in dem betreffenden Zeitraum untersucht worden ist. Dadurch sei das Recht Danones auf Verteidigung beeinträchtigt. (164) In diesem Zusammenhang bestreitet Danone auf jeden Fall, 1994 von Interbrew unter Androhung, Interbrew sonst das Leben auf dem französischen Markt schwer zu machen, gefordert zu haben, 500000 hl auf Alken-Maes zu übertragen (vgl. Randnummer 53). Danone weist darauf hin, diese Behauptung beruhe ausschließlich auf Erklärungen von Interbrew-Mitarbeitern aus dem Jahr 2000 (vgl. Randnummer 54). Keines der Dokumente von 1994 beweise, dass eine solche Forderung oder Drohung ausgesprochen worden ist. Die Beweiskraft des Heineken-Dokuments, das diese Forderung Danones bestätigen soll (vgl. Randnummer 55), sei Danone zufolge in Zweifel zu ziehen, da der Verfasser und der Kontext dieses Dokuments nicht bekannt sind. (165) Dass von einer Drohung nicht die Rede sein kann, gehe Danone zufolge auch aus dem Umstand hervor, dass Kronenbourg es nicht vermochte, Interbrew vom Markt zu verdrängen. Außerdem kam Interbrews Spezialbieren, insbesondere Leffe und Hoegaarden, in Frankreich eine große Bedeutung zu. Danone verweist auf den Druck, den sie 1994 auf Alken-Maes ausübte, um in Belgien eine aggressivere Geschäftspolitik zu führen (vgl. Randnummer 58), was Danone zufolge darauf hindeute, dass sie als Wettbewerber agiert habe. Danone merkt an, es sei gerade im Interesse Interbrews gewesen, ihre beherrschende Stellung auf dem belgischen Markt zu behalten (siehe Randnummer 167). (166) Danone führt an, bei dem Treffen am 11. Mai 1994 habe sich ein Vertreter Danones gegenüber Interbrew dahin gehend geäußert, Interbrew müsse ihren Missbrauch in Belgien einstellen (siehe Randnummer 167), weil sonst in Frankreich schärfer gegen Interbrew vorgegangen werde. Gemeint waren damit die Paralleleinfuhren von Frankreich nach Belgien und eine strikte Anwendung der französischen Lieferverträge (damals wurden nach Angaben von Danone Interbrews Spezialbiere in Gaststätten geduldet, die eine Alleinbezugsvereinbarung mit Kronenbourg abgeschlossen hatten). Die Zahl von 500000 hl Bier nannte Alken-Maes während eines Treffens mit Interbrew, das aufgrund Alken-Maes' aggressiver Politik stattfand. Diese Zahl stand für die zusätzliche Menge, die Alken-Maes benötigte, um rentabel wirtschaften zu können. Von einer Forderung gegenüber Interbrew, diese Menge auf Alken-Maes zu übertragen, war mithin nicht die Rede. Danone zufolge sei es Interbrew gewesen, die auf dem Treffen mit Danone am 11. Mai 1994 mit Danone über die Stärkung ihrer Position auf dem französischen Markt sprechen und so eine Verbindung zwischen dem belgischen und dem französischen Markt herstellen wollte. Interbrew beabsichtigte, mit der (teilweisen) Übernahme der Bier-Sparte von Danone sowie mit einem effizienten Vertrieb ihrer Spezialbiere ihre Stellung in Frankreich zu festigen. Auf der Sitzung am 11. Mai 1994 habe Danone lediglich ihren neuen Generaldirektor der Bier-Sparte vorstellen wollen. (167) Die Nichtberücksichtigung von Interbrews missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Machtstellung auf dem belgischen Markt Zweitens sollte Danone zufolge die beherrschende Stellung Interbrews auf dem belgischen Markt berücksichtigt werden. Danone verweist darauf, dass Interbrew in Belgien nicht nur einen Marktanteil von 56 %, sondern auch die bekanntesten Biermarken besitzt: in sechs der acht Biersegmente stammt die meistverkaufte Biermarke von Interbrew. Außerdem habe Interbrew seit 1990 ihre Stellung auf dem Horeca-Markt durch die Übernahme von Bierverlegern gestärkt und dadurch zahlreiche Brauereien beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse auf dem Horeca-Markt von Interbrew abhängig gemacht. Danone verweist in diesem Zusammenhang auch auf die internationale Expansion Interbrews seit Anfang der 90er Jahre, infolge der Interbrew derzeit als größte Brauerei Europas und als Nummer 2 auf der Welt gilt. Danone zufolge werde diese internationale Expansion durch die starke Stellung Interbrews auf dem belgischen Markt finanziert. Da Interbrew daran interessiert sei, diese Stellung zu behalten, habe sie Danone zufolge aufgrund der von Alken-Maes seit 1992 betriebenen aggressiven Preispolitik Gespräche mit Alken-Maes angeregt. (168) Wegen ihrer beherrschenden Stellung konnte Interbrew unter anderem entscheiden, welche neue Preisgestaltung der Sektor in Anwendung bringt. Danone zufolge habe Interbrew das von Alken-Maes angestrebte Preissystem abgelehnt und Alken-Maes konnte nicht umhin, Interbrews Preissystem zugrunde zu legen. Da Interbrew anschließend einseitig entschieden hat, ihr neues Preissystem zum 1. Januar 1997 einzuführen, habe sie Danone zufolge mithin das von ihr gewählte System Alken-Maes auferlegt. (169) Danone behauptet, Interbrew habe in dem betreffenden Zeitraum ihre Machtstellung missbräuchlich ausgenutzt. Obgleich die Kommission nach Ansicht von Danone anerkenne, dass Interbrew sich dessen schuldig gemacht hat - sie hat ja eine Untersuchung in dieser Sache eingeleitet -, finde dies in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Berücksichtigung. Danone hält dies für nicht gerechtfertigt, da der Missbrauch die Beziehungen zwischen Interbrew und ihren Wettbewerbern, darunter Alken-Maes, in dem betreffenden Zeitraum erkläre. Die Kommission habe demzufolge zu Unrecht auf den vermeintlichen Druck hingewiesen, den Alken-Maes und Danone auf Interbrew ausgeübt haben sollen, um das Verhalten auf dem belgischen Markt abzustimmen. (170) Die missbräuchliche Ausnutzung bestand Danone zufolge unter anderem darin, dass Interbrew den Versuch unternommen hat, Gaststätten, die eine Alleinbezugsvereinbarung mit Alken-Maes geschlossen hatten, zu überreden, diese Vereinbarung zu brechen und Bier zu Verlustpreisen anzubieten. Auf der Sitzung am 24. November 1994 habe Alken-Maes Interbrew (vgl. Randnummer 68) aufgefordert, die missbräuchlichen Praktiken einzustellen, und in diesem Kontext seien Interbrew und Alken-Maes übereingekommen, Alleinbezugsvereinbarungen mit Gaststätten gegenseitig zu achten. Alken-Maes habe die Forderung zur Beendigung des Missbrauchs gegenüber Interbrew mit Schreiben vom 30. Januar 1995 (vgl. Randnummer 72) wiederholt. (171) Die Preisregelung Belgiens Danone erklärt drittens, dass die Preisregelung berücksichtigt werden sollte, der zufolge sich die beteiligten Unternehmen eine Preiserhöhung genehmigen lassen mussten. Dadurch waren Danone zufolge die Brauereien im Grunde verpflichtet, Beratungen zu den Preisen bestimmter Biersorten abzuhalten und ihre Kostenstruktur bis ins Detail zu rechtfertigen. Die Brauereien hatten also Kenntnis von der Kostenstruktur und der Preispolitik, über die sie sich völlig zu Recht regelmäßig berieten. (172) Das Treffen mit dem Verband der Bierverleger am 28. Januar 1993 habe in diesem Kontext stattgefunden, und die Beteiligten seien sich mithin eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nicht bewusst gewesen. Damals überwachte der Staat ja noch immer die Preise, und die Brauereien warteten außerdem auf die Antwort des Wirtschaftsministers auf eine von der CBB angemeldete Preiserhöhung. Wegen der geltenden Preisregelung waren sich Danone und Alken-Maes außerdem des illegalen Charakters des Informationsaustauschs zwischen Interbrew und Alken-Maes nicht bewusst. (173) Die Anregung ging stets von Interbrew aus Danone weist ferner darauf hin, dass die Anregung für die diversen Gespräche und Absprachen mit Alken-Maes von Interbrew ausgegangen ist. Im November 1993 regt Interbrew Preiserhöhungen im Einzelhandel an und bittet Danone zufolge Alken-Maes um Unterstützung (vgl. Randnummer 167). Auch das Treffen am 11. Mai 1994 soll auf Initiative von Interbrew (vgl. Randnummer 166) zustande gekommen sein. Interbrew soll ferner 1995 den Anstoß für die Diskussionen mit Alken-Maes über das neue Preissystem gegeben haben(225). Zudem verweist Danone darauf, Interbrew habe den Informationsaustausch initiiert(226). (174) Keine Absprachen über Preise oder Marktaufteilung Danone bestreitet schließlich, dass es von 1993 bis 1998 zwischen Alken-Maes und Interbrew Absprachen über die Preise und die Marktaufteilung gegeben hat. Alken-Maes und Interbrew hätten zwar 1993 und 1994 über das Abbremsen des Preissturzes im Einzelhandel gesprochen, in dem Kontext der Preisregelung könne dies Danone zufolge nicht als eine bilaterale Preisvereinbarung angesehen werden. Die anderen Besprechungen im Jahr 1993 hätten sich nach Angaben von Danone nicht auf die Preise, sondern auf die Begrenzung der betrieblichen Investitionen im Horeca-Sektor bezogen. Danone zufolge sei auf der Sitzung am 9. November 1994 keine Preisabsprache getroffen (vgl. Randnummer 66), sondern von den Beteiligten lediglich festgestellt worden, dass die Verleger den Verbrauchern einen Kasten Jupiler-, Stella- oder Maes-Pils ohne Verlust nicht unter 275 BEF verkaufen können. Gleichwohl gibt Danone zu, dass sich Interbrew und Alken-Maes ab Oktober 1994 in Bezug auf die Vertriebssysteme, speziell den Vertrieb im Horeca-Sektor, in Belgien beraten haben. Danone räumt außerdem ein, dass 1994 im Horeca-Sektor ein Nichtangriffspakt bestand sowie Interbrew und Alken-Maes 1994 Kontakt hatten, um die Investitionen im Horeca-Sektor und auf dem Gebiet der Außenwerbung zu begrenzen. Damals haben Danone zufolge auch die Gespräche über das Horeca-Preissystem begonnen. Sämtliche Besprechungen hatten jedoch nicht zum Ziel oder zur Folge, die Höhe der Preise festzusetzen. 1995 seien Danone zufolge nur die neue Preisgestaltung und nicht die Preise oder Marktaufteilung erörtert worden. Die Gespräche über die Preisgestaltung endeten nach Angaben von Danone im Juli 1996, nachdem Interbrew einseitig beschlossen hatte, ihr neues Preissystem zum 1. Januar 1997 einzuführen. Das Beweismaterial der Kommission für die Zeit ab Juli 1996 liefere Danone zufolge keinen Beweis für eine Fortsetzung der in Rede stehenden Praktiken (vgl. Randnummern 91 bis 105). 5.1.2. Treffen im Rahmen der CBB (175) Danone zufolge seien die politischen Entscheidungen innerhalb der CBB unter der Leitung von Interbrew getroffen worden. In der CBB wurden die Themen erörtert, die Interbrew damals hauptsächlich Sorge bereiteten: Paralleleinfuhren, neues Preissystem und Verringerung der Horeca-Investitionen. Letzteres lag auch im Interesse von Alken-Maes. Danone verweist ferner darauf, dass Interbrew-Mitarbeiter damals in den CBB-Arbeitsgruppen wichtige Positionen innehatten und der damalige Verwaltungsratsvorsitzende von Interbrew zu jener Zeit der CBB vorstand. 5.1.3. Die "Private Label"-Treffen (176) Wie Danone hervorhebt, haben die Beteiligten aufgrund der vom FEDIS gegenüber den Brauereien erhobenen Forderung, eine Sortiervergütung pro Kasten Markenbier (Randnummer 81) zu erhalten, beschlossen, ihre Mengenzahlen auszutauschen, um auf diese Weise auf die FEDIS-Forderung reagieren zu können. FEDIS forderte diese Sortiervergütung nicht für "Private Label"-Biere und erklärte, wegen der geringen Menge an "Private Label"-Bier bestehe die Gefahr des "free riding" nicht. Da diese Menge nach Meinung der Beteiligten höher lag als von FEDIS behauptet und dazu keine zuverlässigen Statistiken vorlagen, beschlossen sie, ihre Mengen- und Preisinformationen auszutauschen. Der Informationsaustausch im Hinblick auf die Preise kann bewirkt haben, dass die Preise nicht noch weiter nachgaben. (177) Danone zufolge habe es einen Nichtangriffspakt formell nicht gegeben. Selbst wenn ein Nichtangriffspakt stillschweigend bestand, so sei er nach Ansicht von Danone ohne Wirkung geblieben. Außerdem habe man sich keinen vollständigen Überblick über den "Private Label"-Markt verschafft, da die ausländischen Hersteller ihre Mitwirkung verweigerten. (178) Danone verweist auch in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle, die Interbrew bei diesen Gesprächen eingenommen hat. So war Interbrew zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von [...] BEF bereit, was die anderen Brauereien in eine unhaltbare finanzielle Situation brachte. 5.1.4. Strafen (179) Im Hinblick auf die zu verhängenden Strafen verweist Danone auf die wirtschaftliche Einheit, die sie zu dem Zeitpunkt des Verstoßes mit Alken-Maes bildete. Danone bestreitet nicht, an bestimmten Sitzungen zum belgischen Markt teilgenommen und als Mutterunternehmen von Alken-Maes von bestimmten Sachverhalten, die Alken-Maes zur Last gelegt werden, Kenntnis gehabt zu haben. In Anbetracht der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeute das nach Meinung von Danone, dass die Kommission lediglich eine einzige Geldstrafe auferlegen kann, entweder Alken-Maes oder Alken-Maes und Danone gemeinsam. (180) Unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruft sich Danone ferner auf die folgenden mildernden Umstände. (181) Erstens hat Alken-Maes mit Zustimmung von Danone an der Untersuchung mitgewirkt, den Sachverhalt anerkannt und den Informationsaustausch mit Interbrew sofort eingestellt. (182) Zweitens blieben die Besprechungen ohne Wirkung auf die Marktanteile, die Verbraucherpreise sowie die Art und Weise des Zustandekommens von Brauereiverträgen mit neuen Gaststätten, und es sei nicht bewiesen, dass bestimmte Kunden aufgeteilt worden sind. Die Gespräche über das Preissystem und die Verkaufsförderungspolitik haben sich de facto kaum ausgewirkt. Außerdem zeitigten die "Private Label"-Treffen kein Ergebnis. Außerdem geht Danone zufolge aus den Absatzstatistiken und Marktuntersuchungen für den Zeitraum von 1993 bis 1998 hervor, dass die Gespräche zwischen Interbrew und Alken-Maes ihre Marktanteile und die Preise nicht beeinflusst hätten. (183) Drittens bezogen sich die Besprechungen nur auf eine begrenzte geografische Region, nämlich Belgien. Ausländische Wettbewerber sind nicht ausgeschlossen worden. (184) Viertens sollte die in Belgien bis 1. Mai 1993 geltende Preisregelung berücksichtigt werden. Danone verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 (in der Sache Griechische Fährschiffe). (185) Fünftens wird die Krisenlage angeführt, in der sich die fraglichen Praktiken entwickelt haben. Die Nachfrage war rückläufig, es gab Überkapazität, und die Verleger im Einzelhandel übten Druck aus. Über den gesamten Zeitraum, auf den sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezieht, hat Alken-Maes keinen Gewinn erzielt und somit laut Danone keinen Vorteil aus den Gesprächen mit Interbrew gezogen. (186) Danone zufolge müsse schließlich berücksichtigt werden, dass Interbrew eine beherrschende Stellung auf dem Markt einnahm und dass Alken-Maes Interbrew davon zu überzeugen versuchte, die missbräuchliche Ausnutzung einzustellen. Alken-Maes war beim Vertrieb ihrer Biere von Interbrew abhängig, und aufgrund dieser Finanzschwäche und Abhängigkeit hat sie Beratungen mit Interbrew abgehalten, um ihre Vernichtung durch Interbrew zu verhindern. 5.2. Interbrew (187) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte befasst sich Interbrew vornehmlich mit den möglicherweise zu verhängenden Strafen. Interbrew führt die folgenden mildernden Umstände an. (188) Interbrew erklärt, aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie anfänglich nicht die Absicht hatte, sich an einem Kartell zu beteiligen. Unter dem Druck von Danone, die drohte, Interbrew in Frankreich zu zerstören, falls sie nicht mit Alken-Maes zusammenarbeite, sah sie sich allerdings zur Zusammenarbeit mit Alken-Maes gezwungen. In diesem Zusammenhang verweist Interbrew auf ihren damaligen Marktanteil von [...] auf dem französischen Markt, der von Danone und Heineken mit Marktanteilen von [...] bzw. [...] beherrscht wurde. Interbrew zufolge sei die Initiative zunächst von Danone ausgegangen, die Interbrews Schwäche auf dem französischen Markt ausnutzte. Außerdem habe es damals zwischen Interbrew und Danone wiederholt Gespräche über eine mögliche (teilweise) Übernahme von Danones Biergeschäft gegeben. Deshalb tendierte man innerhalb von Interbrew dazu, Alken-Maes zu verschonen und so Goodwill bei Danone zu schaffen. (189) Interbrew zufolge hatten die Absprachen lediglich in begrenztem Maß Einfluss auf den belgischen Markt, obgleich die Gespräche zwischen Danone, Alken-Maes und Interbrew auf hoher Ebene geführt wurden. Interbrew weist darauf hin, dass die Absprachen von den beteiligten Unternehmen nur zum Teil oder gar nicht umgesetzt worden sind und die Besprechungen im Rahmen der CBB kaum Resultate zeitigten. Die "Private Label"-Treffen beschränkten sich nach Angaben von Interbrew auf den Austausch von Informationen zwischen den Beteiligten und führten nicht dazu, die Gespräche tatsächlich umzusetzen. (190) Die ermittelte Dauer der Zuwiderhandlungen, fünf Jahre und einen Tag für das bilaterale Kartell und neun Monate für das "Private Label"-Kartell, wird von Interbrew nicht bestritten. (191) Interbrew beruft sich des Weiteren auf die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(227) und möchte für eine wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße, wie in Teil C der Mitteilung vorgesehen, auf jeden Fall aber für eine spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße im Sinne von Teil D in Betracht kommen, und zwar aus folgenden Gründen: (192) Erstens führt Interbrew an, dass sie den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht grundlegend bestreitet. (193) Zweitens habe Interbrew seit November 1999 - anlässlich eines formellen Auskunftsverlangens der Kommission - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eng mit der Kommission zusammengearbeitet, und zwar auf eine Weise, die schon von Anfang an weit über die reine Beantwortung des Auskunftsverlangens hinausging. Die von Interbrew übermittelten Informationen und Dokumente stellten einen wesentlichen Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte dar. Interbrew habe außerdem im Dezember 1999 eine interne Untersuchung eingeleitet und die Kommission über neue Hinweise für wettbewerbsbeschränkende Praktiken unterrichtet. Zudem habe Interbrew das Bestehen des "Private Label"-Kartells angezeigt, bevor die Kommission über diesbezügliche Informationen verfügte. (194) Drittens habe Interbrew zunächst Zurückhaltung gezeigt, um auf dem belgischen Markt eine Verpflichtung mit Alken-Maes einzugehen, sich allerdings nach den Drohungen Danones, Interbrew auf dem französischen Markt angreifen zu wollen, zur Zusammenarbeit mit Danone und Alken-Maes gezwungen gesehen. (195) Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe Interbrew schließlich sämtliche wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen eingestellt und zudem Maßnahmen getroffen, um solche Verstöße künftig zu vermeiden. 5.3. Haacht (196) In Bezug auf das "Private Label"-Kartell bestreitet Haacht den Sachverhalt nicht. Haacht hebt jedoch hervor, dass sich lediglich die ersten beiden Besprechungen ausschließlich auf den belgischen Markt bezogen. Auf der dritten Zusammenkunft sollen die belgischen Brauereien das von ihnen für "Private Label"-Bier etablierte System den beiden anwesenden niederländischen Brauereien erläutert haben, und während der letzten Sitzung sollen lediglich Informationen zum niederländischen Markt ausgetauscht worden sein. Gleichwohl gibt Haacht zu, dass auf allen vier Treffen ein Gedankenaustausch über die Preise in Belgien stattgefunden hat. Haacht schließt sich ferner der Auffassung der Kommission an, dass der Informationsaustausch und die Diskussionen während der Sitzungen als eine Form der Preisabsprache und der Kundenaufteilung anzusehen sind. (197) Allerdings führt Haacht an, dass die Kaufhausketten im "Private Label"-Sektor schon seit langer Zeit die Preise drücken und die Preise für "Private Label"-Bier zwischen 1990 und 2000 stark nachgaben, während die für Markenbiere von Haacht im selben Zeitraum merklich stiegen. Haacht erklärt ferner, dass sich 1999 das gesamte "Private Label"-Geschäft in Belgien Schätzungen zufolge auf etwa [...] Hektoliter belief. Davon lieferte Haacht ungefähr [...] %. [...]. (198) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße seien Haacht zufolge die folgenden mildernden Umstände zu berücksichtigen. Erstens seien die Absprachen, zumindest was Haacht betrifft, nie umgesetzt worden. Zweitens wurden Haacht zufolge die Besprechungen auf Anregung von Interbrew und Alken-Maes anberaumt, während Haacht lediglich als Mitläufer agiert habe. Drittens sei Haacht als einziges Unternehmen kaum international tätig gewesen und verfügte demzufolge kaum über Erfahrungen mit den Finessen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Außerdem gehörte sie keinem internationalen Konzern mit umfassenden Erfahrungen im europäischen Recht und darauf spezialisierten Abteilungen an. Schließlich führt Haacht an, aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet und von sich aus sämtliche angeforderte Informationen übermittelt zu haben, wodurch sich eine Nachprüfung bei ihrem Unternehmen erübrigte. (199) In Bezug auf die endgültige Geldbuße bemerkt Haacht, der von ihr im "Private Label"-Segment erzielte Umsatz beliefe sich auf höchstens [...] % ihres Gesamtumsatzes. Da die realisierten Gewinne nicht zur Finanzierung anderer Aktivitäten dienten, gebe es nach Ansicht von Haacht keinen Grund, eine mögliche Geldbuße auf der Grundlage des Gesamtumsatzes festzusetzen. (200) Haacht ist ferner der Meinung, für eine spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße im Sinne von Teil D der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen in Betracht zu kommen(228), da sie vor Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 5. April 2000 ausdrücklich bestätigt hatte, dass auf den Sitzungen eine Preisabsprache getroffen worden ist, und sie außerdem den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet. 5.4. Martens (201) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geht Martens sowohl auf den Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung als auch auf mögliche Strafen ein. 5.4.1. Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (202) Martens verweist darauf, wegen ihres Interesses an "Private Label"-Bier und der innerhalb der CBB fest etablierten Beratungskultur - auch in Bezug auf "Private Label"-Bier - Interbrews Einladung zu den Versammlungen gefolgt zu sein. Martens zufolge sei nicht bewiesen, dass sie andere Erwartungen hegte, als über Veränderungen auf dem Markt informiert zu werden, und deshalb sei davon auszugehen, dass sie kein wettbewerbsbeschränkendes Ziel vor Augen hatte. (203) Martens zufolge seien auf den Versammlungen keine Absprachen über die Preise und/oder Marktaufteilung getroffen worden. Martens verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärungen von Mitarbeitern von Alken-Maes, Haacht und Interbrew, die der Kommission vorliegen. Martens führt an, lediglich die Interbrew-Erklärung vom 28. Februar 2000 diene als eindeutiger Beweis für das Bestehen von Preisabsprachen. Der Wahrheitsgehalt dieser Erklärung wird von Martens jedoch wegen der Beteiligung Interbrews am Interbrew/Alken-Maes-Kartell und der laufenden Untersuchung der Kommission wegen eines möglichen Verstoßes Interbrews gegen Artikel 82 EG-Vertrag in Zweifel gezogen. Außerdem beweise diese Erklärung lediglich, dass sich vielmehr Interbrew und nicht Martens an solchen Absprachen beteiligte. (204) Martens gibt zu, dass sie es wegen ihres Interesses an dem Gebiet der Südniederlande für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.