Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

adt die bestmögliche Option gewesen wäre (was nicht zutrifft), nicht marktkonform gewesen, da er nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde. Gemäß der Mitteilung über Referenzsätze von 2008 (44), die am 1. Juli 2008 in Kraft trat und daher auf den Betriebsmittelkredit von 2012 anwendbar ist, lag der anstelle des Marktzinses verwendete Zinssatz für einen im Mai 2012 an ein Unternehmen in Schwierigkeiten (Bonitätsstufe CCC oder darunter) — wie HelB — gewährten unbesicherten Standardkredit bei 11,67 % (Basiszins von 1,67 % zuzüglich einer Marge von 1 000 Basispunkten). Er lag somit deutlich über dem tatsächlich angewandten Zinssatz von 6 %. Die Ersatzgröße hätte eigentlich noch höher liegen müssen, um dem mit dem beteiligungsähnlichen Charakter des Betriebsmittelkredits verbundenen zusätzlichen Risiko Rechnung zu tragen. (195) Wie in den Erwägungsgründen 174 und 175 dargelegt, ist das von Finnland in Bezug auf die Betriebsmittelkredite von 2011 und 2012 vorgelegte Gutachten nicht als Nachweis der Marktkonformität dieser Kredite zulässig. (196) Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass HelB durch den Betriebsmittelkredit von 2012 ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. Die Beihilfe beläuft sich aus den in Erwägungsgrund 177 dargelegten Gründen auf den Gesamtbetrag des Kredits. 9.4.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (197) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahme 4 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe entspricht dem Gesamtbetrag des Kredits und beläuft sich daher auf 8 Mio. EUR. Der Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, ist der Tag der Kreditgewährung, das heißt der 23. Mai 2012. 9.5.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (198) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 78 bis 197 vorgenommenen Beurteilung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 (Ausrüstungskredit und Betriebsmittelkredite) staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV in Höhe von insgesamt 54 231 850 EUR darstellen. 10.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (199) Soweit die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss die Kommission prüfen, ob die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (200) Nach der Rechtsprechung (45) ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen. Finnland ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den betroffenen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt und hat deshalb keine Gründe für die Vereinbarkeit vorgebracht. (201) Trotzdem nahm die Kommission eine Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vor. (202) Da HelB und dessen Vorgängerunternehmen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig sind, untersuchte die Kommission zuerst, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (46) im vorliegenden Fall anwendbar gewesen sein könnten. In der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sind die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Vorschriften über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße geltenden Vorschriften über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Ausgleichsleistungen, die in Verträgen und Konzessionen für öffentliche Personenverkehrsdienste festgelegt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen ausgenommen gelten. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei dem Ausrüstungskredit von 2002 und den Betriebsmittelkrediten von 2005, 2011 und 2012 um Fremdfinanzierungsmaßnahmen für HelB handelt und dass sie in keiner Weise Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen darstellen. Daher fallen die zu prüfenden Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen. (203) Die Kommission prüfte anschließend, ob Artikel 93 AEUV eine geeignete Grundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bildet. Artikel 93 AEUV enthält Vorschriften über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Bereich der Koordinierung des Verkehrs und gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich des Verkehrs und stellt eine Lex specialis gegenüber Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 AEUV dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden in diesem Artikel „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“. (47) (204) Die Kommission stellt fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entspricht. Eine Beihilfemaßnahme entspricht nur dann den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs, wenn sie erforderlich und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen ist. In ihrer gängigen Entscheidungspraxis befand die Kommission, dass Beihilfen, die zum Zwecke der Koordinierung des Verkehrs gewährt werden, auf der Grundlage von Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Beihilfe dient einem Ziel von gemeinsamem Interesse; ii) die Beihilfe ist erforderlich und hat einen Anreizeffekt; iii) die Beihilfe ist angemessen; iv) die Beihilfe bzw. die geförderte Tätigkeit steht allen Nutzern diskriminierungsfrei offen. Die Beihilfe muss also in erster Linie für ein Ziel von gemeinsamem Interesse benötigt werden und sie muss einen Anreizeffekt haben, d. h. sie muss dazu führen, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten dahin gehend ändert, dass er zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder in anderer Weise ausüben würde, sodass das Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht werden würde. Nach Ansicht der Kommission hatten der Ausrüstungskredit von 2002 und die Betriebsmittelkredite von 2005, 2011 und 2012 keinen Anreizeffekt, weil sie nicht dazu geführt haben, dass HelB oder dessen Vorgängerunternehmen ihr Verhalten dahin gehend veränderten, dass sie zusätzliche Tätigkeiten aufnahmen, die sie ohne die Beihilfe nicht ausgeübt hätten. Da die oben dargelegten Voraussetzungen kumulativ gelten, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die zu prüfenden Maßnahmen nicht nach Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (205) Die Kommission hat auch geprüft, ob die in Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe herangezogen werden können. Nach Ansicht der Kommission sind die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 AEUV (Beihilfen an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland) eindeutig nicht anwendbar. Gleiches gilt für die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e AEUV (Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss bestimmt). Nicht anwendbar ist zudem die Ausnahme im Zusammenhang mit der Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. (206) Die Kommission hat außerdem geprüft, ob eine der in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Rahmen der im vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (48) mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Die Kommission stellt zunächst fest, dass die zu prüfende Beihilfe augenscheinlich nicht zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln im Zusammenhang mit einer Finanz- und Wirtschaftskrise gewährt wurde. Finnland macht nicht geltend, dass HelB aufgrund der Auswirkungen einer Finanz- und Wirtschaftskrise keine Finanzmittel beschaffen konnte. In jedem Fall galt der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen zwischen dem 17. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2011. Er galt für „De-minimis“-Beihilfen und für Beihilfen in Form von Garantien und vergünstigten Zinssätzen, für Beihilfen für die Herstellung umweltfreundlicher Produkte sowie für Risikokapitalbeihilfen. Was die Kredite anbelangt, so wurde nur der Betriebsmittelkredit von 2011 im Geltungszeitraum des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens gewährt. Ab dem 1. Januar 2011 waren jedoch vergünstigte Kredite für Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Betriebsmittelkredits von 2011 erfüllte HelB die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund 153). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen nicht auf die zu prüfende Beihilfe anwendbar ist. (207) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können staatliche Beihilfen genehmigt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Anwendung dieser Bestimmungen legte die Kommission in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 (49) und in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 (50) (anwendbar auf die zu prüfenden Maßnahmen) die Kriterien für die Beurteilung von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen fest. Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt muss daher geklärt werden, ob die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In Anbetracht der finanziellen Lage von HKL Bussiliikenne, STA und HelB und der betroffenen Maßnahmen (die der Sicherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Begünstigten dienen sollten) hält die Kommission eine Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe auf der Grundlage der anwendbaren Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für angemessen. (208) Sowohl nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als auch nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Wie in Erwägungsgrund 105 in Bezug auf den Ausrüstungskredit von 2002 festgestellt, war HKL Bussiliikenne zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 einzustufen. Ebenso HelB war gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 zum Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2005 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, weil es gerade gegründet worden war und über keine Finanzkennzahlen aus der Zeit vor 2005 verfügte. Außerdem kommen gemäß Randnummer 12 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre finanzielle Ausgangslage prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Erst danach kommt es unter folgenden Voraussetzungen für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage: a) Es handelt sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien und b) es gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe, ausgenommen unter den in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dargelegten Voraussetzungen. Daher kam HelB im Zeitraum 2005 bis 2007, d. h. in den ersten drei Jahren der Geschäftstätigkeit, nicht für eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Was die Betriebsmittelkredite von 2011 und 2012 betrifft, so erfüllte HelB spätestens seit 2009 (siehe Erwägungsgrund 153) die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und kam in diesem Zeitraum für eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. (209) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Voraussetzungen für eine Rettungsbeihilfe nach Abschnitt 3.1 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und von 2004 bei keiner der zu prüfenden Maßnahmen erfüllt sind. Mit Ausnahme des Ausrüstungskredits von 2002 handelte es sich bei den betroffenen Maßnahmen nicht um Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten. Insbesondere die Betriebsmittelkredite waren keine standardmäßigen Bankkredite, sondern beteiligungsähnliche Instrumente. Außerdem wurde keine der zu prüfenden Maßnahmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen beendet und keine von ihnen wurde aus akuten sozialen Gründen gewährt. Schließlich hat sich Finnland in Zusammenhang mit den Maßnahmen nicht — wie unter Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 23 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 vorgegeben — dazu verpflichtet, der Kommission entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen. (210) Die Kommission stellt fest, dass Finnland keine der betroffenen Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne von Abschnitt 3.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und von 2004 bei der Kommission angemeldet hat. Sowohl nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als auch nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig zu machen, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Finnland hat keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Außerdem hat Finnland nicht nachgewiesen, dass eine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Ausgleichsmaßnahmen, Eigenleistung usw.) erfüllt ist. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und 2004 festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht erfüllt. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (211) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 198 festgestellte staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 11.   WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT (212) Nach dem AEUV und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. (51) Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (213) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der unvereinbaren Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (52) (214) Außerdem kann nach der Rechtsprechung (53) die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe dann auf eine neue Gesellschaft, auf bzw. an die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen bzw. verkauft hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragungs- bzw. Veräußerungsstruktur die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. (215) Wie in den Erwägungsgründen 45 bis 49 dargelegt, wurde der Geschäftsbetrieb von HelB nach Einleitung des förmlichen Verfahrens an das private Busunternehmen Viikin Linja Oy (Teil von KAG) verkauft, das anschließend seinen Namen in „Helsingin Bussiliikenne“ änderte und damit zur neuen HelB wurde. (216) Daher muss die Kommission prüfen, ob zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (Teil von KAG) eine wirtschaftliche Kontinuität besteht, um zu ermitteln, von welcher Gesellschaft die HelB gewährte unzulässige Beihilfe zurückzufordern ist. Wird eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen festgestellt, ist die Beihilfe von der neuen HelB (Teil von KAG) zurückzufordern, sofern die Beihilfe nicht bereits von der alten HelB zurückgefordert wurde. (217) Nach der Rechtsprechung in der Sache „Multimedia“ (54) und nach der Praxis der Kommission (55) wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Unternehmen, auf das die Vermögenswerte übertragen wurden, anhand mehrerer Indikatoren geprüft. Dabei können die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: i) Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelten Aktiva); ii) Übertragungspreis; iii) Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens; iv) Zeitpunkt der Veräußerung (nach dem Beginn der Prüfung, nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss); v) ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (56) (218) Aufgrund des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der alten HelB an die neue HelB wird die Kommission daher anhand der vorstehend genannten Kriterien untersuchen, ob zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (Teil von KAG), die den Geschäftsbetrieb von der alten HelB erwarb, eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. 11.1.   Umfang der Transaktion (219) Die Kommission weist darauf hin, dass die Vermögenswerte und anderen Elemente des übertragenen Unternehmens nur einen Teil des vorherigen Unternehmens oder seiner Tätigkeiten ausmachen dürfen, um wirtschaftliche Kontinuität zu vermeiden. Je größer der Teil des vorherigen Unternehmens ist, der an ein neues Unternehmen übertragen wird, umso wahrscheinlicher wird es, dass die mit diesen Vermögenswerten zusammenhängende wirtschaftliche Tätigkeit weiter von der rechtswidrigen Beihilfe profitiert. (57) (220) Obwohl Finnland geltend macht, dass es sich bei der Transaktion um einen „Asset-Deal“ handelte, geht aus den Transaktionsbedingungen hervor, dass HelB in Wirklichkeit als laufendes Unternehmen verkauft wurde. Wie in den Erwägungsgründen 47 und 48 dargelegt, umfasste die Transaktion alle für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögenswerte (einschließlich der Ratenschuld für die neu erworbene Busflotte), alle 918 Mitarbeiter (58), den Markennamen „Helsingin Bussiliikenne Oy“ und alle Verträge und damit verbundenen Verbindlichkeiten (einschließlich der Verträge für Beförderungsleistungen und für die Untervermietung der Depots, jedoch ohne den Ausrüstungskredit von 2002 und die Betriebsmittelkredite von 2005, 2011 und 2012). (221) Darüber hinaus wird in Artikel 2.2 der Verkaufsvereinbarung zwischen HelB und Viikin Linja Oy vom 14. Dezember 2015 ausdrücklich erwähnt, dass die Übertragung des Geschäfts von HelB gemäß diesem Vertrag als Unternehmensfortführung erfolgt, während in Artikel 2.3 der Verkaufsvereinbarung erklärt wird, dass der Verkauf alle Vermögenswerte sowie alle Verträge und Verbindlichkeiten umfasst, die Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlich sind. (222) Hinsichtlich des Umfangs der Transaktion ist daher festzustellen, dass die neue HelB alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der alten HelB mit sämtlichen damit verbundenen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten übernommen hat. Daher führt die neue HelB einfach die wirtschaftlichen Tätigkeiten der alten HelB fort, und zwar im Wesentlichen in demselben Umfang wie vor der Transaktion. (223) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass sich der Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB nicht auf die offenen Verbindlichkeiten aus dem Ausrüstungskredit von 2002 und den Betriebsmittelkrediten von 2005, 2011 und 2012 in Höhe von rund 54 Mio. EUR (mit aufgelaufenen Zinsen) erstreckte. (59) (224) Darüber hinaus räumte Finnland ausdrücklich ein, dass die alte HelB mit Ausnahme der ihr aus dem Treuhandkonto und potenziell aus dem Earn-out-Mechanismus zur Verfügung stehenden Beträge keine Vermögenswerte besaß (siehe Erwägungsgrund 46), sodass das Unternehmen in der Praxis Insolvenz anmelden müsste, wenn die Rückforderung den Treuhandbetrag und die aus dem Earn-out-Mechanismus erhältlichen Beträge übersteigt. (225) Nach Auffassung der Kommission lässt das Vorhaben, die alte HelB als „hohles Gebilde“ mit Verbindlichkeiten in Höhe von 54 Mio. EUR, die den Verkaufspreis um mehr als das Doppelte überstiegen, und ohne Vermögenswerte zur Deckung dieser Verbindlichkeiten zu erhalten, eindeutig den Rückschluss zu, dass Finnland die Rückzahlungspflicht zu umgehen versuchte und dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der alten HelB und der neuen HelB vorlag. 11.2.   Der Übertragungspreis (226) Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, wurde der Geschäftsbetrieb von HelB ohne Ausschreibungsverfahren verkauft, was im Allgemeinen darauf schließen lässt, dass der Verkaufspreis nicht dem Marktpreis entspricht. (227) Wie die finnischen Behörden erklärten, wurden mehrere in- und ausländische öffentliche Beförderungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB kontaktiert (60); einziger Bieter war das private Busunternehmen Viikin Linja Oy, das eine Summe von 24 210 193 EUR bot (siehe Erwägungsgrund 46). (228) Die bloße Verteilung eines nicht rechtsverbindlichen Investitionsmemorandums an potenzielle, vom Verkäufer vorausgewählte Käufer ist nicht mit einem durch öffentliche Bekanntmachung eingeleiteten offenen Ausschreibungsverfahren gleichzusetzen. Werden die Empfänger einer solchen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen inoffiziell ausgewählt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte potenzielle Käufer, die einen höheren Preis zu zahlen bereit wären, nicht kontaktiert werden. Außerdem sorgt die Durchführung des Verkaufs im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens für Objektivität und Transparenz des Verfahrens, was bei der von der Stadt Helsinki gewählten subjektiven „umfrageartigen“ Vorgehensweise leicht beeinträchtigt werden kann. (229) Die finnischen Behörden machen des Weiteren geltend, dass der bei dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB erzielte Preis ein Marktpreis war, der aus einem im Auftrag der Stadt von dem unabhängigen Unternehmen Inspira Oy vorab erstellten Gutachten (61) hervorging. Inspira Oy nutzte drei verschiedene Bewertungsmethoden: i) das Discounted-Cashflow-Verfahren, das einen Marktwert von HelB zwischen 11,6 und 17,6 Mio. EUR ergab, ii) eine Multiple-Bewertung auf Basis von Vergleichstransaktionen (Multiplikator- oder Multiples-Verfahren), die einen geschätzten Marktwert von 22,1 Mio. EUR (anhand des EBITDA von HelB im Jahr 2014) (62) bzw. von 23,2 Mio. EUR (anhand des EBITDA von HelB im Jahr 2015) (63) ergab, sowie iii) den beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten, wonach der Marktwert des Geschäftsbetriebs von HelB auf 25,6 Mio. EUR geschätzt wurde. (230) Finnland behauptet auch, dass d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.