Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-0,6 Mio. EUR hätte ausgleichen und den Betriebsmittelkredit von 2005 (in Höhe von 21,6 Mio. EUR mit aufgelaufenen Zinsen Ende 2010) hätte zurückzahlen müssen. Außerdem wäre HelB zur Rückzahlung aller gegebenenfalls auf den Betriebsmittelkredit von 2011 aufgelaufenen Zinsen verpflichtet gewesen. Im Vergleich dazu verzeichnete HelB in den sechs Geschäftsjahren seiner Geschäftstätigkeit bis 2010 einen Nettoverlust von insgesamt -16,3 Mio. EUR. (163) Wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt, wären die erwarteten zukünftigen Rückzahlungen aus dem Betriebsmittelkredit von 2011 aus Sicht eines rational handelnden Kapitalgebers gleich null gewesen. Somit beläuft sich der Kapitalwert dieser Investition, der dem Betrag des ursprünglichen Kapitalaufwands (d. h. dem Kredit selbst) entspricht, auf -5,8 Mio. EUR. Selbst wenn HelB einen gewissen Gewinn erzielt hätte, hätte dieser sicherlich nicht ausgereicht, um den gesamten Kredit zurückzuzahlen (siehe Erwägungsgrund 162). Auch dann wäre der Kapitalwert der Investition negativ ausgefallen. Der Entscheidungsregel der Kapitalwertanalyse folgend, wonach i) investiert wird, wenn der Kapitalwert über null liegt und ii) nicht investiert wird, wenn der Kapitalwert unter null liegt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein rational handelnder Kapitalgeber HelB den Betriebsmittelkredit vom Januar 2011 nicht gewährt hätte. (164) Nach Auffassung Finnlands sollte der Betriebsmittelkredit von 2011 nicht anhand eines Vergleichs mit der Kreditvergabe durch einen hypothetischen neuen Kapitalgeber beurteilt werden, sondern ist als Kapitalzuschuss eines langfristigen Gesellschafters an das hundertprozentige Tochterunternehmen zwecks Sicherstellung von dessen Liquidität zu werten. (165) In der Tat sollte das frühere wirtschaftliche Engagement der Stadt bei HelB als Anteilseignerin (und Kreditgeberin) bei der Prüfung der Marktkonformität des in Rede stehenden Betriebsmittelkredits berücksichtigt werden. (36) Dieses frühere Engagement kann im Rahmen eines kontrafaktischen Szenarios betrachtet werden, indem beispielsweise die erwartete Rendite der betreffenden Investition mit der im kontrafaktischen Szenario erwarteten Rendite verglichen wird. Denkbare kontrafaktische Szenarien wären unter anderem der Verkauf des Unternehmens, ein Anlagenabgang, Liquidation, Umstrukturierung oder Beschaffung von privatem Kapital. Wenn in einem dieser Alternativszenarien die Aussicht auf höhere Gewinne oder geringere Verluste bestand als bei der gewählten Vorgehensweise, hätte sich ein marktwirtschaftlich handelnder Eigentümer für die entsprechende Alternative entschieden. (166) Die Stadt hat keinen Vergleich der Rendite des Betriebsmittelkredits von 2011 mit der Rendite eines Alternativszenarios vorgenommen. Außerdem macht Finnland nicht geltend, dass der Kredit der Stadt die höchste Rendite eingebracht hätte. Daher traf die Stadt die in Rede stehende Investitionsentscheidung ohne zu überprüfen, ob die Investition vorteilhafter gewesen wäre als andere mögliche Optionen. In jedem Fall hätte sich ein rational handelnder bereits engagierter Kapitalgeber nicht in dieser Weise verhalten. (167) In Ermangelung eines von der Stadt vorgenommenen Vergleichs hat die Kommission eine eigene Bewertung durchgeführt. Zunächst stellt die Kommission fest, dass ein Anteilseigner, dem 100 % der Anteile eines Unternehmens gehören, andere Interessen hat als ein Kapitalgeber ohne früheres Engagement; gleichwohl hätte selbst ein derartiger Anteilseigner sein Tochterunternehmen nicht unbegrenzt finanziert, sondern hätte früher oder später eine Rendite auf seine Investition beansprucht. (168) Bevor die Stadt den Betriebsmittelkredit von 2011 gewährte, hatten HelB und dessen Vorgängerunternehmen in mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Jahren keine Gewinne erzielt und es bestand keine realistische Aussicht auf eine zukünftige Rentabilität des Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 155). Außerdem verlor die Stadt jedes Jahr Kapital, obwohl sie bereits mindestens 30,8 Mio. EUR in Form des „Gründungskredits“ und des Ausrüstungskredits investiert hatte. Bis 2010 beliefen sich die kumulierten Kapitalverluste der Stadt auf die Investition in HelB und dessen Vorgängerunternehmen auf -21,7 Mio. EUR. (37) Es ist zu bezweifeln, dass ein rational handelnder Anteilseigner sein Tochterunternehmen unter solchen Umständen weiterhin finanziert hätte. (169) Quantitativ gesehen hätte ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vernünftigerweise eine Rendite in Höhe von -5,8 Mio. EUR auf den Betriebsmittelkredit von 2011 erwartet (siehe Erwägungsgrund 163). Dieses ist jedoch nicht der einzige Aspekt, den ein Anteilseigner (insbesondere dann, wenn dieser 100 % der Unternehmensanteile besitzt) in seine Überlegungen einbezogen hätte. Er hätte auch die erwarteten zukünftigen Kapitalgewinne und -verluste berücksichtigt. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Stadt in jedem auf die Investition folgenden Jahr zusätzlich mindestens -2,7 Mio. EUR an Kapital verloren hätte, wenn HelB sein Kapital weiterhin mit der durchschnittlichen Rate der Jahre 2005 bis 2010 aufgezehrt hätte. Tatsächlich fiel der Verlust für die Stadt mit durchschnittlich -4,1 Mio. EUR pro Jahr von 2011 bis 2014 sogar noch höher aus. (170) Im Folgenden wird die Kommission als Alternativszenario den Verkauf von HelB prüfen. In einem solchen Fall hätte die Stadt die bei einer Veräußerung entstehenden Kosten tragen müssen, die normalerweise vernachlässigbar sind. Außerdem hätte sie den Betriebsmittelkredit von 2005 verloren. Die Rückzahlung dieses Kredits war jedoch ohnehin unwahrscheinlich und ist tatsächlich nie erfolgt (siehe Erwägungsgrund 158). Die Stadt hätte auch den Ausrüstungskredit verloren, der zum Ende des Jahres 2010 einen ausstehenden Betrag 13,1 Mio. EUR aufwies, wovon HelB in jedem Jahr 0,6 Mio. EUR zurückzahlte. Eine vollständige Rückzahlung des Ausrüstungskredits war vernünftigerweise nicht zu erwarten (tatsächlich hatte HelB erst 2,4 Mio. EUR zurückgezahlt, als die Stadt den Kredit abschrieb). Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass HelB diesen Kredit weiter zurückzahlte, wären die damit verbundenen Erlöse durch die zu erwartenden Kapitalverluste mehr als ausgeglichen worden (siehe vorstehenden Erwägungsgrund). Insgesamt ist sicher davon auszugehen, dass die Mehrkosten des Verkaufsszenarios im Vergleich zum tatsächlich gewählten Szenario bei 0 liegen. (171) Dagegen wären der Stadt in dem Alternativszenario Erlöse aus dem Verkauf zugeflossen. Der Kommission liegt keine genaue Einschätzung darüber vor, welchen Wert HelB im Januar 2011 hatte. Für die Zwecke der Bewertung braucht der genaue Verkaufswert jedoch nicht bestimmt zu werden. Es genügt zu zeigen, dass die aus einem Verkauf zu erwartenden Erlöse über der Rendite des Basisszenarios, also über -5,8 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 163) liegen würden. (172) Im September 2015 schätzte Inspira Oy, ein von der Stadt beauftragter Gutachter, den Wert von HelB auf zwischen 11,6 Mio. EUR und 25,6 Mio. EUR (je nach angewandter Bewertungsmethode). Im Dezember 2015 verkaufte die Stadt HelB für einen Betrag von 24,2 Mio. EUR. Die Kommission stellt fest, dass das Nettovermögen von HelB, das den Wert des Unternehmens widerspiegelt, im Dezember 2014 um 16,3 Mio. EUR niedriger war als im Dezember 2010. Auch die finanziellen Aussichten von HelB verschlechterten sich, da das Unternehmen 2014 einen Verlust von -7 Mio. EUR (Rückgang gegenüber dem Vorjahr) und 2010 einen Verlust von -3,3 Mio. EUR (Anstieg gegenüber dem Vorjahr) auswies. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass HelB zum Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2011 einen höheren Wert hatte als beim Verkauf des Unternehmens. In jedem Fall kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Stadt aus dem Verkauf von HelB im Januar 2011 zumindest einen gewissen Erlös hätte erwarten können. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass im Verkaufsszenario eine höhere Rendite zu erwarten war als bei dem gewählten Szenario der Kreditgewährung. Somit war der Betriebsmittelkredit von 2011 auch bei Berücksichtigung des früheren Engagements der Stadt nicht marktkonform. (173) Unbeschadet der Feststellungen im vorstehenden Erwägungsgrund wäre der Betriebsmittelkredit von 2011 selbst dann, wenn er für die Stadt die bestmögliche Option gewesen wäre (was nicht zutrifft), nicht marktkonform gewesen, da er nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde. Gemäß der Mitteilung über die Referenzsätze von 2008 (38), die am 1. Juli 2008 in Kraft trat und daher auf den Betriebsmittelkredit von 2011 anwendbar ist, lag der anstelle des Marktzinses verwendete Zinssatz für einen im Januar 2011 an ein Unternehmen in Schwierigkeiten (Bonitätsstufe CCC oder darunter) — wie HelB — gewährten unbesicherten Standardkredit bei 11,49 % (Basiszins von 1,49 % zuzüglich einer Marge von 1 000 Basispunkten). Er lag somit deutlich über dem tatsächlich angewandten Zinssatz von 6 %. Die Ersatzgröße hätte eigentlich noch höher liegen müssen, um dem mit dem beteiligungsähnlichen Charakter des Betriebsmittelkredits verbundenen zusätzlichen Risiko Rechnung zu tragen. (174) Finnland legte das Gutachten eines Sachverständigen vor, der die Marktkonformität nachrangiger Kredite für HelB bewertet hat. Das Gutachten erstreckt sich auf die 2011 und 2012 gewährten Betriebsmittelkredite. Der Sachverständige befand, dass der für diese Kredite gezahlte Zinssatz von 6 % als marktkonform anzusehen ist. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das Gutachten vom 8. Juni 2015 datiert und somit lange nach der Entscheidung der Stadt zur Gewährung der betreffenden Kredite erstellt wurde. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Gerichtshofs (39) ist die Marktkonformität auf Ex-ante-Basis und anhand der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eingriff verfügbaren Informationen zu beurteilen. Da das Gutachten im Nachhinein verfasst wurde, ist es nicht als Nachweis der Marktkonformität zulässig. (175) Die Kommission hat das Gutachten dennoch geprüft und ist der Auffassung, dass es aus folgenden Gründen nicht als Nachweis der Marktkonformität zugelassen werden kann. Erstens wird darin die Bonitätsbewertung von HelB über einen Zeitraum von drei Jahren (2010 bis 2012) geschätzt, sodass die genau zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bestehende Finanzlage des Unternehmens nicht präzise erfasst wird. Zweitens werden darin die zu prüfenden Kredite mit einer Stichprobe nachrangiger Marktkredite verglichen. Die Referenzgruppe ist jedoch zugunsten von höher bewerteten Kreditnehmern verzerrt, sodass der Median des Marktzinses unterschätzt wird. (40) In jedem Fall liegt der Zinssatz der HelB gewährten Betriebsmittelkredite immer noch unter diesem unterschätzten Median des Marktzinses (6,9 %), ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre. Schließlich liegt der Zinssatz für die Betriebsmittelkredite unter dem Median des Couponzinssatzes für 2011 und 2012 begebene Schuldverschreibungen, obwohl Schuldverschreibungen typischerweise höherrangig und entsprechend risikoärmer sind als nachrangige Kredite. Zusammenfassend wird in dem Gutachten über die Tatsache hinaus, dass es im Nachhinein erstellt wurde und daher allein deshalb schon als Nachweis unzulässig ist, der marktkonforme Zinssatz für die Betriebsmittelkredite in nicht angemessener Weise geschätzt. (176) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass HelB durch den Betriebsmittelkredit von 2011 ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. (177) In Erwägungsgrund 163 hat die Kommission festgestellt, dass ein rational handelnder Kapitalgeber HelB den Betriebsmittelkredit im Januar 2011 nicht gewährt hätte. Mit anderen Worten, HelB hätte einen solchen Kredit zu keinen Bedingungen auf dem Markt erhalten. Der Kapitalwert einer Investition, die der Gewährung eines solchen Kredits entsprochen hätte, wäre unabhängig vom verlangten Zinssatz in jedem Fall negativ gewesen. Angesichts der schwierigen Finanzlage von HelB war nach vernünftigem Ermessen nicht davon auszugehen, dass das Unternehmen ausreichende Gewinne erwirtschaften würde, um einen solchen Kredit zurückzuzahlen. Das Gericht entschied (41), dass unter Umständen, in denen sich ein Kreditnehmer insbesondere wegen eines erheblichen Umsatzrückgangs, Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts und der Unfähigkeit, Kredite aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, der wirtschaftliche Vorteil aus einem Kredit dem Gesamtbetrag der geliehenen Mittel entsprechen kann. Deshalb entspricht der wirtschaftliche Vorteil des Betriebsmittelkredits von 2011 dem Gesamtbetrag des Kredits. 9.3.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (178) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahme 3 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe entspricht dem Gesamtbetrag des Kredits und beläuft sich daher auf 5,8 Mio. EUR. Der Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, ist der Tag der Kreditgewährung, das heißt der 31. Januar 2011. 9.4.   Maßnahme 4 — Der 2012 gewährte Betriebsmittelkredit für HelB 9.4.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat, Selektivität, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (179) Die im Zusammenhang mit Maßnahme 1 in Bezug auf staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (siehe Erwägungsgrund 85), auf die Selektivität (siehe Erwägungsgrund 86) und auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 117) gezogenen Schlussfolgerungen gelten für diese Maßnahme entsprechend. 9.4.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (180) Zunächst behauptet Finnland, der Stadtrat habe verlangt, dass der Betriebsmittelkredit von 2012 zu Marktbedingungen bereitgestellt wird, weil er nach Einreichung der Beschwerde im Oktober 2011 gewährt wurde. Auf dieser Grundlage macht Finnland geltend, dass der Kredit keine Beihilfe darstellt. Diese Behauptung wurde weder durch Beweise noch durch eine begründete Rechtfertigung untermauert. Sie wird auch nicht durch die Beurteilung der Kommission bestätigt (siehe unten). Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen. (181) Der Betriebsmittelkredit von 2012 wurde zu denselben Bedingungen gewährt wie der Betriebsmittelkredit von 2011. Er wurde insbesondere zu einem Zinssatz von 6 %, ohne Besicherung, mit Rückzahlung in Abhängigkeit von der Erwirtschaftung ausreichender Gewinne, Nachrangigkeit gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten und unbegrenzter Laufzeit gewährt. Finnland bestätigte, dass für den Betriebsmittelkredit von 2012 die gleichen allgemeinen Bedingungen galten wie für den Betriebsmittelkredit von 2011. (182) Die Stadt hatte im Vorfeld der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2012 für HelB weder eine Investitionsrechnung noch eine anderweitige Bewertung des erwarteten finanziellen Ergebnisses der Investition vorgenommen. (183) Da der Betriebsmittelkredit von 2012 ohne Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter gewährt wurde, kann seine Marktkonformität nicht direkt festgestellt werden. Finnland hat keine vergleichbaren Markttransaktionen vorgelegt (siehe Erwägungsgründe 149 und 150) und die Kommission hat keine geeigneten Marktbenchmarks gefunden. Daher muss die Kommission wie im Falle des Betriebsmittelkredits von 2011 auf eine andere Bewertungsmethode zurückgreifen, nämlich auf die Kapitalwertanalyse. (184) Die finanzielle Lage von HelB hatte sich zwischen der Bereitstellung des Betriebsmittelkredits von 2011 und der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2012 noch weiter verschlechtert. Ende 2011 wies HelB einen Verlust von -6,1 Mio. EUR (gegenüber -3,3 Mio. EUR im Jahr 2010) und ein negatives Eigenkapital in Höhe von -12,7 Mio. EUR (gegenüber -6,6 Mio. EUR im Jahr 2010) aus. Das Unternehmen erfüllte die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004. Die finanziellen Aussichten von HelB waren im Mai 2012 ebenfalls noch schlechter als im Januar 2011, als der vorherige Betriebsmittelkredit gewährt wurde. Die kumulierten Verluste fielen aufgrund des Verlusts im Jahr 2011 noch höher aus, sodass HelB bzw. dessen Vorgängerunternehmen nunmehr in dreizehn aufeinanderfolgenden Jahren Verluste verzeichneten. (185) Da sich die Finanzlage und die finanziellen Aussichten von HelB weiter verschlechterten, gilt die in Erwägungsgrund 161 dargelegte Feststellung zum Betriebsmittelkredit von 2011 erst recht für den Betriebsmittelkredit von 2012. Das bedeutet, dass ein rational handelnder Kapitalgeber mit normalem Risikoprofil nicht erwartet hätte, dass HelB Gewinne erwirtschaftet, und folglich auch nicht damit gerechnet hätte, Zahlungen aus dem Betriebsmittelkredit von 2012 zu erhalten. Dies wird durch die weitere Entwicklung bestätigt, da HelB keine Rückzahlungen aus dem Betriebsmittelkredit von 2012 leistete und die Stadt den Kredit letztlich in Eigenkapital umwandelte, was angesichts der Einstellung der Geschäftstätigkeit von HelB einem Forderungsverzicht gleichkam. (186) Darüber hinaus hatte die Stadt im Mai 2012 weder aus dem Betriebsmittelkredit von 2005 noch aus dem Betriebsmittelkredit von 2011 irgendwelche Zahlungen erhalten. Der Ende 2011 ausstehende Betrag dieser Kredite (mit aufgelaufen Zinsen) belief sich auf 28,4 Mio. EUR (d. h. auf 6,8 Mio. EUR mehr als Ende 2010). Somit hätte HelB zur Rückzahlung des Betriebsmittelkredits von 2012 einen Gewinn von mindestens 37,3 Mio. EUR erzielen müssen, um zuerst das Kapitaldefizit (42) auszugleichen (-0,9 Mio. EUR Ende 2011) und anschließend die Betriebsmittelkredite von 2005 und 2011 (28,4 Mio. EUR mit aufgelaufenen Zinsen Ende 2011) anteilig zusammen mit dem Betriebsmittelkredit von 2012 über 8 Mio. EUR zurückzuzahlen. Daher war zur Rückzahlung des Betriebsmittelkredits von 2012 ein um 9,3 Mio. EUR höherer Gewinn vonnöten als beim Betriebsmittelkredit von 2011 (siehe Erwägungsgrund 162). (187) Da die erwarteten künftigen Rückzahlungen aus dem Betriebsmittelkredit von 2012 gleich null waren, beläuft sich der Kapitalwert dieser Investition, der dem Betrag des ursprünglichen Kapitalaufwands (d. h. dem Kredit selbst) entspricht, auf -8 Mio. EUR. Selbst wenn HelB einen gewissen Gewinn erzielt hätte, hätte dieser sicherlich ausgereicht, um den gesamten Kredit zurückzuzahlen (siehe Erwägungsgrund 186). Auch dann wäre der Kapitalwert der Investition negativ ausgefallen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission nach der Entscheidungsregel der Kapitalwertanalyse (siehe Erwägungsgrund 163) zu dem Schluss, dass ein rational handelnder Kapitalgeber HelB den Betriebsmittelkredit im Mai 2012 nicht gewährt hätte. (188) In Bezug auf das Argument Finnlands, der Betriebsmittelkredit von 2012 sei eine gerechtfertigte Gesellschafterfremdfinanzierung zur Sicherstellung der Liquidität des hundertprozentigen Tochterunternehmens gewesen, gilt die in Bezug auf den Betriebsmittelkredit von 2011 in den Erwägungsgründen 165 bis 172 dargelegte Bewertung für den Betriebsmittelkredit von 2012, wie im Folgenden ausgeführt, entsprechend. (189) Bevor die Stadt den Betriebsmittelkredit von 2012 gewährte, hatten HelB und dessen Vorgängerunternehmen in mindestens dreizehn aufeinanderfolgenden Jahren keine Gewinne erzielt und es bestand keine realistische Aussicht auf eine zukünftige Rentabilität des Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 184). Außerdem verlor die Stadt laufend Kapital, obwohl sie bereits mindestens 36,6 Mio. EUR in Form des „Gründungskredits“, des Ausrüstungskredits und des Betriebsmittelkredits von 2011 investiert hatte. Bis 2011 beliefen sich die kumulierten Kapitalverluste der Stadt auf die Investition in HelB und dessen Vorgängerunternehmen auf -27,8 Mio. EUR. (43) Es ist zu bezweifeln, dass ein vernünftig handelnder Anteilseigner sein Tochterunternehmen unter solchen Umständen weiterhin finanziert hätte. (190) Quantitativ gesehen hätte ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vernünftigerweise eine Rendite in Höhe von -8 Mio. EUR auf den Betriebsmittelkredit von 2012 erwartet (siehe Erwägungsgrund 187). Dieses ist jedoch nicht der einzige Aspekt, den ein Anteilseigner (insbesondere dann, wenn dieser 100 % der Unternehmensanteile besitzt) in seine Überlegungen einbezogen hätte. Er hätte auch die erwarteten zukünftigen Kapitalgewinne und -verluste berücksichtigt. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Stadt in jedem auf die Investition folgenden Jahr zusätzlich mindestens -3,2 Mio. EUR an Kapital verloren hätte, wenn HelB sein Kapital weiterhin mit der durchschnittlichen Rate der Jahre 2005 bis 2011 aufgezehrt hätte. Tatsächlich fiel der Verlust für die Stadt mit durchschnittlich -3,4 Mio. EUR pro Jahr von 2012 bis 2014 sogar noch höher aus. (191) Wie im Falle des Betriebsmittelkredits von 2011 wird die Kommission im Folgenden als Alternativszenario den Verkauf von HelB prüfen. In einem solchen Fall hätte die Stadt die bei einer Veräußerung entstehenden Kosten tragen müssen, die normalerweise vernachlässigbar sind. Außerdem hätte sie die Betriebsmittelkredite von 2005 und 2011 verloren. Die Rückzahlung dieser Kredite war jedoch ohnehin unwahrscheinlich und ist tatsächlich nie erfolgt (siehe Erwägungsgründe 158 und 161). Die Stadt hätte auch den Ausrüstungskredit verloren, der zum Ende des Jahres 2011 einen ausstehenden Betrag 12,5 Mio. EUR aufwies, wovon HelB in jedem Jahr 0,6 Mio. EUR zurückzahlte. Eine vollständige Rückzahlung des Ausrüstungskredits war vernünftigerweise nicht zu erwarten (tatsächlich hatte HelB erst 1,8 Mio. EUR zurückgezahlt, als die Stadt den Kredit abschrieb). Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass HelB diesen Kredit weiter zurückzahlte, wären die damit verbundenen Erlöse durch die zu erwartenden Kapitalverluste mehr als ausgeglichen worden (siehe vorstehenden Erwägungsgrund). Insgesamt ist sicher davon auszugehen, dass die Mehrkosten des Verkaufsszenarios im Vergleich zum tatsächlich gewählten Szenario bei 0 liegen. (192) Dagegen wären der Stadt in dem Alternativszenario Erlöse aus dem Verkauf zugeflossen. Der Kommission liegt keine genaue Einschätzung darüber vor, welchen Wert HelB im Mai 2012 hatte. Für die Zwecke der Bewertung braucht der genaue Verkaufswert jedoch nicht bestimmt zu werden. Es genügt zu zeigen, dass die aus einem Verkauf zu erwarteten Erlöse über der Rendite des Basisszenarios, also über -8 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 187) liegen würden. (193) Wie in Erwägungsgrund 172 erwähnt, wurde der Wert von HelB im September 2015 mit 11,6 Mio. EUR bis 25,6 Mio. EUR angesetzt und das Unternehmen im Dezember 2015 für 24,2 Mio. EUR von der Stadt verkauft. Die Kommission stellt fest, dass das Nettovermögen von HelB, das den Wert des Unternehmens widerspiegelt, im Dezember 2014 um 10,2 Mio. EUR niedriger war als im Dezember 2011. Auch die finanziellen Aussichten von HelB verschlechterten sich, da das Unternehmen 2014 einen Verlust von -7 Mio. EUR (um 7,1 Mio. EUR weniger als im Vorjahr) und 2010 einen Verlust von -6,1 Mio. EUR (um 3,3 Mio. EUR weniger als im Vorjahr) auswies. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass HelB zum Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2012 einen höheren Wert hatte als beim Verkauf des Unternehmens. In jedem Fall kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Stadt aus dem Verkauf von HelB im Mai 2012 zumindest einen gewissen Erlös hätte erwarten können. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass im Verkaufsszenario eine höhere Rendite zu erwarten war als bei dem gewählten Szenario der Kreditgewährung. Somit war der Betriebsmittelkredit von 2012 auch bei Berücksichtigung des früheren Engagements der Stadt nicht marktkonform. (194) Unbeschadet der Feststellungen im vorstehenden Erwägungsgrund wäre der Betriebsmittelkredit von 2012 selbst dann, wenn er für die St

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.