Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Verkaufspreis auch ohne Berücksichtigung des auf dem Treuhandkonto gesperrten Betrags und des Earn-out-Mechanismus (siehe Erwägungsgrund 46) eher im oberen Bereich der Bewertungsspanne lag. (231) Die Kommission hat die Bewertung überprüft und Defizite festgestellt, die den geschätzten Marktwert der Geschäftstätigkeit von HelB verzerren. Die Kommission stellt fest, dass Inspira Oy die Bewertung selbst als eine grobe Schätzung zur Bestimmung der Höhe des Verkaufspreises bezeichnet. (232) Im Hinblick auf die erste angewandte Methode (Discounted-Cashflow-Verfahren) untersuchte der Gutachter zwei Szenarien. Das erste Szenario, das sich auf Prognosen der Unternehmensleitung stützt und von einem stabilen 2%igen Wachstum über einen Restzeitraum ausgeht, ergibt einen Unternehmenswert von 17,6 Mio. EUR. Im zweiten Szenario, das sich ausschließlich auf die bestehenden Verträge stützt, beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen nach 2022 keine Cashflows generiert, und kommt zu einem Unternehmenswert von 11,6 Mio. EUR. (233) Nach Auffassung der Kommission könnte die dem zweiten Szenario zugrunde liegende Annahme, wonach das Unternehmen nach 2022 keine Cashflows generiert, zu pessimistisch gewesen sein. Da der Käufer den Ausrüstungskredit und die Betriebsmittelkredite (etwa 54 Mio. EUR einschließlich aufgelaufener Zinsen) nicht übernommen hätte, sollte vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass langfristig einige positive Cashflows hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt unbeschadet der in diesem Beschluss vorgenommenen Bewertung der Betriebsmittelkredite, die auf der Annahme beruht, dass die Kredite in der Bilanz von HelB verbleiben. Somit stünden in diesem Fall etwaige Cashflows einem Kapitalgeber erst nach Rückzahlung der Kredite zur Verfügung. (234) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass in beiden Szenarien ein gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostensatz (weighted average cost of capital — WACC) von HelB in Höhe von 7,3 % als Abzinsungssatz zugrunde gelegt wurde. Wie aus der Bewertung hervorgeht, wurde dieser Satz durch Addition einer Illiquiditätsprämie von 5 % zu der Eigenkapitalkostenkomponente des WACC ermittelt. Zwar wird die Illiquiditätsprämie durchaus bei Unternehmensbewertungen verwendet, doch Finnland hat nicht näher erläutert, weshalb ein Satz von 5 % als gerechtfertigt anzusehen ist. Finnland räumte im Gegenteil ein, dass der Wert willkürlich gewählt wurde. (64) Dies könnte zusätzlich zur Verzerrung des geschätzten Marktwerts beigetragen haben. (235) Bei der zweiten Bewertungsmethode (Multiple-Bewertung auf Basis von Vergleichstransaktionen) erfolgt die Berechnung anhand des EBITDA der alten HelB für die Jahre 2014 und 2015, und der anstehende Verkauf der HelB wird außer Acht gelassen. (236) Nach Ansicht der Kommission hätte für die Zwecke der Unternehmensbewertung der erwartete EBITDA von HelB und nicht der historische EBITDA herangezogen werden müssen. Die Berücksichtigung des in der ersten Bewertungsmethode verwendeten erwarteten EBITDA hätte einen höheren Marktwert des Unternehmens — bei Konstanz aller anderen Faktoren — von 36 Mio. EUR statt von 22,1 Mio. EUR bis 23,2 Mio. EUR ergeben. (237) Im Hinblick auf die dritte Bewertungsmethode (beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten) stellt die Kommission fest, dass der Buchwert von Bussen (die etwa 95 % des gesamten Anlagevermögens von HelB ausmachten) (65) am 31. August 2015 42,6 Mio. EUR betrug. Von diesen 42,6 Mio. EUR entfielen ca. 32,7 Mio. EUR auf die vor 2015 erworbenen Busse und ca. 9,9 Mio. EUR auf die neuen 2015 erworbenen EURO-6-Busse. Außerdem wurden weitere 3,4 Mio. EUR für die im Herbst 2015 zu beschaffenden Busse einbezogen. (238) Der beizulegende Zeitwert der älteren Busse wurde auf der Grundlage eines Abzinsungsfaktors von 50 % ihres Nettobuchwerts (d. h. nach Abschreibung) berechnet. Der Faktor von 50 % wurde willkürlich gewählt und wird mit einem schwachen Sekundärmarkt für Busse in Finnland und dem Alter der betroffenen Busse (durchschnittlich 7,3 Jahre) begründet. Die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der neuen Busse (einschließlich der im Herbst 2015 zu beschaffenden Busse) erfolgte auf der Grundlage des auf ihren Nettobuchwert angewandten Abzinsungssatzes von 30 %. (239) Nach Auffassung der Kommission könnte ein Abzinsungssatz von 30 % auf den Buchwert der neuen, weniger als ein Jahr alten Busse zu hoch gewesen sein, was erst recht für die noch zu beschaffenden Busse gilt. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass auch der Abzinsungssatz von 50 % auf die älteren Busse zu hoch angesetzt sein könnte, da Abschreibungen bereits in ihrem Buchwert berücksichtigt sind. Im Vergleich dazu wäre der Unternehmenswert bei Anwendung eines Abzinsungsfaktors von 10 % auf die neuen Busse und von 30 % auf die älteren Busse nicht auf 25,6 Mio. EUR, sondern auf 35 Mio. EUR geschätzt worden. (240) Darüber hinaus sahen die Verkaufsunterlagen eine vollständige Entschädigung der neuen HelB durch die alte HelB im Falle etwaiger Rückforderungen von staatlichen Beihilfen vor (siehe Erwägungsgrund 46). Aus wirtschaftlicher Sicht verringert sich durch eine solche Entschädigung das Geschäftsrisiko des Käufers, da sie praktisch einer Versicherung gegen Eventualverbindlichkeiten entspricht. Damit erhält der Käufer einen zusätzlichen Vorteil, dem der Verkaufspreis Rechnung tragen sollte. Trotzdem bleibt die Entschädigung in der von Inspira Oy erstellten Bewertung bei der Ermittlung des Verkaufspreises unberücksichtigt. (241) Aus den in den Erwägungsgründen 231 bis 240 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die von Finnland vorgelegte Bewertung den Marktwert von HelB nicht angemessen widerspiegelt. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass kein offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Käufer für den Geschäftsbetrieb von HelB gezahlte Preis den Marktpreis nicht angemessen widerspiegelt. 11.3.   Die Identität der Eigentümer (242) Die Kommission stellt fest, dass die Stadt Helsinki den Geschäftsbetrieb von HelB an das private Busunternehmen Viikin Linja Oy verkaufte, das in keiner Weise mit der Stadt verbunden ist. (243) Solange daher nicht das Gegenteil bewiesen ist, geht die Kommission davon aus, dass zwischen den ursprünglichen und den neuen Eigentümern des an Viikin Linja Oy übertragenen Unternehmens HelB keine Verbindungen bestehen. 11.4.   Zeitpunkt der Transaktion (244) Die Kommission stellt fest, dass die Transaktion nicht darauf abzielen darf, die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe zu vermeiden und in der Folge einen zukünftigen Negativbeschluss der Kommission zu umgehen. (66) (245) Der Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB wurde im April 2015 eingeleitet, d. h. fast unmittelbar nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet und Finnland über den Einleitungsbeschluss in Kenntnis gesetzt hatte. (246) Daher waren der finnische Staat und Stadt Helsinki darüber informiert, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um unzulässige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handeln könnte, die zurückgefordert werden müssten. (247) Außerdem wird die Prüfung dieser Beihilfesache durch die Kommission sogar als ein Motiv für den Verkauf genannt (67), und es wurde Bargeld auf ein Treuhandkonto für den Fall eingezahlt, dass die Kommission einen Negativbeschluss erlässt und die Rückforderung auf die neue HelB ausgeweitet wird. (248) Deshalb lassen der Zeitpunkt des Verkaufs des Geschäftsbetriebs von HelB und die vorstehend genannten Umstände nach Auffassung der Kommission eindeutig erkennen, dass der Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB darauf abzielte, die Folgen eines möglichen Negativbeschlusses der Kommission zu umgehen. 11.5.   Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (249) Anhand des Kriteriums der ökonomischen Folgerichtigkeit prüft die Kommission, ob der Käufer die erworbenen Vermögensgüter in der gleichen Weise nutzt wie zuvor der Verkäufer oder ob er sie in seine eigene Geschäftsstrategie integriert und damit Synergien realisiert, die sein Interesse am Erwerb dieser Aktiva erkennen lassen. (68) (250) Im vorliegenden Fall hat der Käufer die gesamten für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der alten HelB als laufendes Unternehmen erforderlichen Vermögenswerte zusammen mit allen Mitarbeitern der alten HelB und den damit verbundenen Rechten und Pflichten (jedoch ohne den Ausrüstungskredit von 2002 und die Betriebsmittelkredite von 2005, 2011 und 2012) erworben. Außerdem wird in der Verkaufsvereinbarung ausdrücklich erklärt, dass der Verkauf als laufendes Unternehmen erfolgte. (251) Wie in den Erwägungsgründen 23 und 25 dargelegt, war Viikin Linja Oy ein Wettbewerber von Nobina AB und auf demselben Markt tätig wie die alte HelB. Nachdem der Käufer, Viikin Linja Oy, den Geschäftsbetrieb der alten HelB erworben hatte, änderte er seinen Namen in HelB und wurde zur neuen HelB, die zu KAG gehört. Dies lässt erkennen, dass der Geschäftsbetrieb der alten HelB ohne wesentliche Änderungen — mit denselben Bussen, auf denselben Fahrstrecken und sogar in derselben Farbe — im Rahmen der neuen HelB fortgeführt werden sollte. (69) (252) Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die neue HelB lediglich den Geschäftsbetrieb der alten HelB fortführt und dabei die Vermögenswerte der alten HelB in der gleichen Weise verwendet wie die alte HelB. 11.6.   Schlussfolgerung hinsichtlich der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB und der neuen HelB (253) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die einzige Veränderung, die durch den Verkauf des Geschäftsbetriebs von HelB herbeigeführt wurde, die juristische Person betrifft, zu der die neue HelB gehört. Der Geschäftsbetrieb der alten HelB wurde verkauft, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte; der Verkauf erfolgte als laufendes Unternehmen und alle Mitarbeiter, Vermögenswerte und Verträgen wurden auf die neue HelB übertragen. Außerdem führt die neue HelB den Geschäftsbetrieb der alten HelB fort und verwendet die Vermögenswerte der alten HelB in der gleichen Weise wie die alte HelB. (254) Des Weiteren kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf von HelB darauf abzielte, die Rückzahlungspflicht dadurch zu umgehen, dass der Ausrüstungskredit von 2002 sowie die Betriebsmittelkredite von 2005, 2011 und 2012 bei dem „hohlen Gebilde“ der alten HelB ohne Vermögenswerte zur Deckung dieser Kredite belassen wurden. (255) Schließlich spiegelt der für den Geschäftsbetrieb von HelB gezahlte Preis den Marktpreis nicht angemessen wider, da der Verkauf nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens stattfand und die von Finnland vorgelegte Bewertung fehlerhaft war. Selbst wenn der Verkaufspreis für das Geschäft von HelB dem Marktpreis entsprochen hätte (was nicht der Fall war), würde dies allein nicht ausreichen, um die ökonomische Kontinuität auszuschließen, da der Marktpreis nur einer der zu berücksichtigenden Faktoren ist (siehe Erwägungsgrund 217); andere Indikatoren weisen eindeutig auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB hin. (256) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen der alten HelB, die zurzeit unter dem Namen „Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy“ firmiert (siehe Erwägungsgrund 47), und der neuen HelB eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (257) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil, den Finnland der alten HelB gewährt hat, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt und dass die Rückforderung dieser der alten HelB gewährten unvereinbaren staatlichen Beihilfe auf den neuen Eigentümer des Unternehmens, die neue HelB, ausgeweitet werden muss. Mit ihrer fortgesetzten operativen Präsenz auf dem Markt profitiert die neue HelB nach wie vor von der staatlichen Beihilfe, die die alte HelB für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten hat, und beeinträchtigt daher weiter das Marktgeschehen. 12.   RÜCKFORDERUNG (258) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (70) ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat. Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (71) dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (259) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest (72), dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (260) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (73) Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (261) Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. 12.1.   Maßnahme 1 — Betriebsmittelkredit von 2002 (262) Die zurückzufordernde Beihilfe entspricht der Summe aus: 1. der Differenz zwischen a) dem auf der Grundlage des marktkonformen 12-Monats-EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich einer Marge von 400 Basispunkten (zwischen dem 24. Mai 2002 und dem 23. Mai 2012) und 1 000 Basispunkten (zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 13. Januar 2016) berechneten fälligen Zinsen und b) den auf der Grundlage des 12-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von 5 Basispunkten berechneten tatsächlich gezahlten Zinsen; und 2. dem ausstehenden Kapital des nicht zurückgezahlten Kredits in Höhe von 10,7 Mio. EUR. (263) Der in dieser Weise berechnete Beihilfebetrag beläuft sich auf 20 190 595 EUR (siehe Anhang). Tag der Gewährung der Beihilfe ist: bei Komponente (1) der Tag, an dem die Zinsen fällig waren, d. h. der 31. Dezember jedes Jahres zwischen 2002 und 2015 sowie der 13. Januar 2016 (letzter Tag der Kreditlaufzeit); bei Komponente (2) der Tag, an dem der Verzicht auf die Rückzahlung des Kredits erklärt wurde, d. h. der 13. Januar 2016. 12.2.   Maßnahme 2 — Betriebsmittelkredit von 2005 (264) Die zurückzufordernde Beihilfe beläuft sich auf eine Differenz zwischen: 1. den auf der Grundlage des marktkonformen Zinssatzes berechneten fälligen Zinsen, das heißt a) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 11. Dezember 2015 in Höhe von 8,08 % auf den „Gründungskredit“ und b) zwischen dem 18. April 2006 und dem 11. Dezember 2015 in Höhe von 7,70 % auf die Verbindlichkeit von STA; und 2. den tatsächlich gezahlten Zinsen, nämlich 0. (265) Der in dieser Weise berechnete Beihilfebetrag beläuft sich auf 20 241 255 EUR (siehe Anhang). Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag, an dem die Zinsen fällig gewesen wären, wenn der Kredit zu Marktbedingungen gewährt worden wäre, d. h. der 31. Dezember jedes Jahres zwischen 2005 und 2014 sowie der 11. Dezember 2015 (der Tag, an dem der Betriebsmittelkredit von 2005 in Eigenkapital von HelB umgewandelt wurde). 12.3.   Maßnahme 3 — Betriebsmittelkredit von 2011 (266) Die zurückzufordernde Beihilfe entspricht dem gesamten Kreditbetrag, d. h. 5,8 Mio. EUR. Der Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, ist der Tag der Kreditgewährung, das heißt der 31. Januar 2011. 12.4.   Maßnahme 4 — Betriebsmittelkredit von 2012 (267) Die zurückzufordernde Beihilfe entspricht dem gesamten Kreditbetrag, d. h. 8 Mio. EUR. Der Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, ist der Tag der Kreditgewährung, das heißt der 23. Mai 2012. 12.5.   Wirtschaftliche Kontinuität (268) Aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (vollständige Bezeichnung — ehemals Helsingin Bussiliikenne Oy — Viikin Linja Oy) wird die Pflicht zur Rückzahlung des in den Abschnitten 12.1 bis 12.4 aufgeführten Gesamtbetrags der Beihilfe auf die neue HelB (vollständige Bezeichnung — Helsingin Bussiliikenne Oy) ausgeweitet. 12.6.   Haftungsfreistellungsklausel (269) Die Kommission stellt fest, dass die in der Vereinbarung über den Verkauf der alten HelB und in der Vereinbarung über das Treuhandkonto enthaltenen Bestimmungen, wonach die neue HelB von allen Ansprüchen auf Rückforderung staatlicher Beihilfen freigestellt wird (Erwägungsgrund 46), nicht in den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses fallen und somit in diesem Beschluss nicht von der Kommission geprüft wurden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass solche Klauseln nach ständiger Rechtsprechung als gesonderte Beihilfemaßnahmen an sich gewertet werden können und dass die Geltendmachung solcher Haftungsfreistellungsklauseln als Umgehung der Rückzahlung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen gelten kann. (270) Die Kommission möchte daher betonen, dass sie in dem Fall, dass diese Bestimmungen über die vollständige Haftungsfreistellung zu irgendeinem auf diesen Beschluss folgenden Zeitpunkt umgesetzt werden, möglicherweise nicht nur prüfen muss, ob die Geltendmachung dieser Haftungsfreistellungsklauseln eine Umgehung der Rückzahlung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen im Sinne dieses Beschlusses darstellt, sondern auch, ob besagte Klauseln an sich gesonderte Beihilfemaßnahmen darstellen. 13.   SCHLUSSFOLGERUNG (271) Die Kommission stellt fest, dass Finnland die in den Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 enthaltene Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit rechtswidrig gewährt hat. (272) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die in den Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 enthaltene Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und zusammen mit Rückforderungszinsen von der neuen HelB (vollständige Bezeichnung — Helsingin Bussiliikenne Oy) zurückzufordern ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 54 231 850 EUR, die Finnland im Rahmen der Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Finnland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück. (2)   Aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (vollständige Bezeichnung — ehemals Helsingin Bussiliikenne Oy — Viikin Linja Oy) wird die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe auf die neue HelB (vollständige Bezeichnung — Helsingin Bussiliikenne Oy) ausgeweitet. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen. Brüssel, den 28. Juni 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission vom 16. Januar 2015 — C(2015) 80 final (ABl. C 116 vom 10.4.2015, S. 22). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Einzelheiten zu der Transaktion sind den Erwägungsgründen 45 bis 49 zu entnehmen. (5)  Der regionale Personenverkehr mit Bussen in der Region Helsinki (einschließlich Espoo und Vantaa) wurde 1994 erstmals für den Wettbewerb geöffnet. Der Markt für den Personennahverkehr mit Bussen umfasst nur Helsinki, nicht jedoch Espoo und Vantaa. (6)  Zu diesem Zeitpunkt hatte HelB bereits zu Helsingin kaupungin Linja — autotoiminta Oy umfirmiert (siehe Erwägungsgrund 47). (7)  Gemäß Klausel 3.4 des Vertrags 2015.09.21 über den Verkauf von HelB ist der Käufer zur Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises verpflichtet, wenn in den Jahren 2016 bis 2020 das EBITDA der neuen HelB der fünf vergleichbaren 12-monatigen Rechnungsperioden 4 200 000 EUR (je Rechnungsperiode) überschreitet. Der zusätzliche Kaufpreis soll 50 % des Betrags entsprechen, um den das EBITDA die genannten 4 200 000 EUR überschreitet. (8)  Davon ausgenommen waren die Zinsen auf die Betriebsmittelkredite, da nach den Bestimmungen der einschlägigen Kreditvereinbarungen keine Zinsen fällig waren, weil die alte HelB Verluste verzeichnete. (9)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (10)  Mit Schreiben vom 14. April 2010 übermittelten die Dienststellen der Kommission Finnland ihren vorläufigen Standpunkt in der Sache SA.30679 (E 2/2010) Aid to municipality-owned agencies in Finland [Beihilfe für kommunale Einrichtungen in Finnland]. Sie stellen darin fest, dass die fragliche Beihilfe möglicherweise nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und fordern Finnland auf, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften dahin gehend zu ändern, dass wirtschaftlich tätige kommunale Einrichtungen nicht länger solche Beihilfen erhalten. Finnland änderte seine Rechtsvorschriften; auf diese Änderungen hin schloss die Kommission den Fall mit Schreiben vom 1. April 2014 ab. (11)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.