Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss von HKL Bussiliikenne und STA operative und wirtschaftliche Vorteile erzielt werden könnten. Finnland verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorschlag des Stadtrats vom 1. September 2004 (29) zur Umsetzung des Zusammenschlusses. (129) Die Kommission hat diesen Vorschlag geprüft und festgestellt, dass er den Unternehmenszusammenschluss und nicht den Betriebsmittelkredit betrifft. Es wird insbesondere untersucht, ob es für die Stadt vorteilhafter ist, HKL Bussiliikenne und STA zusammenzuführen oder sie getrennt zu halten, und welches Fusionsmodell am geeignetsten wäre. Der Betriebsmittelkredit wird in dem Vorschlag nicht einmal erwähnt, geschweige denn seine wirtschaftliche Begründung oder die Bedingungen untersucht. Daher kann er nicht als Rechtfertigung der Marktkonformität des Betriebsmittelkredits gelten. (130) In jedem Fall hat die Stadt ihre Stellung als Kreditgeberin durch die Gewährung des Betriebsmittelkredits (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) eindeutig geschwächt. Die Rückzahlungsbedingungen des Betriebsmittelkredits waren für die Stadt nämlich deutlich ungünstiger als die Rückzahlungsbedingungen der ihm zugrunde liegenden Verbindlichkeiten (siehe Erwägungsgrund 121). Im Gegenzug entstand die Stadt keinerlei Nutzen. Vor allem hätte die Stadt als alleinige Eigentümerin von HelB dieselben Rechte auf künftige Veräußerungsgewinne gehabt, unabhängig davon, ob sie den Eigenmittelkredit (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) gewährt oder die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu unveränderten Bedingungen übertragen hätte. (131) Wie im Falle des Ausrüstungskredits (Maßnahme 1) wurde auch Maßnahme 2 ohne Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter durchgeführt; daher kann ihre Marktkonformität nicht direkt festgestellt werden. (132) Anders als bei Maßnahme 1 hat Finnland einige Eigenmittelkredite angeführt, die zwischen 2004 und 2006 zu Zinssätzen zwischen 4,7 % und 7,539 % gewährt wurden und die nach Auffassung Finnlands eine vergleichbare Referenzgruppe für den zu prüfenden Eigenmittelkredit bilden. (133) Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass eine geeignete Benchmark mit dem Eingreifen des Staates hinreichend vergleichbar sein muss, wobei insbesondere auf die Art des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, auf den betroffenen Markt und die Art der Transaktion sowie auf die Lage des Empfängerunternehmens zu achten ist. (30) (134) In Bezug auf die von Finnland angeführten Beispiele stellt die Kommission erstens fest, dass Finnland nicht klargestellt hat, ob die als Referenz genannten Kreditgeber von ähnlicher Art waren wie die Stadt, das heißt ob sie Muttergesellschaften einer Gruppe von Unternehmen waren und sich bereits früher bei ihren Kreditnehmern sowohl als Kreditgeber als auch als Anteilseigner engagiert hatten. Zweitens waren die Empfänger der Eigenmittelkredite in der Referenzgruppe auf anderen Märkten als HelB tätig (z. B. in der Metallerzeugung, im Immobiliensektor, im Bauwesen und im Bereich Finanzdienstleistungen), und keiner der Empfänger erbrachte Busverkehrsdienste. Dieser Umstand ist deshalb wichtig, weil nicht nur einzelne Kreditnehmer, sondern auch Wirtschaftszweige eigene marktspezifische Risiken aufweisen, die sich in den Finanzierungskosten angemessen niederschlagen müssen. Drittens wurden die Betriebsmittelkredite im Falle der Referenztransaktionen an etablierte Unternehmen vergeben. Im Falle der zu prüfenden Transaktion hingegen wurde der Betriebsmittelkredits (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) an ein neu gegründetes Unternehmen vergeben, was ein entsprechend höheres Risiko für den Kreditgeber bedingte (siehe Erwägungsgrund 107). Viertens befanden sich die Kreditgeber der Referenzgruppe möglicherweise nicht in einer mit HelB vergleichbaren Lage. Dieser Punkt ist entscheidend, weil die Finanzlage des Kreditnehmers das schuldnerspezifische Kreditrisiko bestimmt, wovon wiederum der Zinssatz abhängt. In Anbetracht all dieser Unterschiede ist die Kommission der Auffassung, dass die von Finnland angeführten Beispiele nicht als vergleichbare Markttransaktionen betrachtet werden können und dass sie folglich keine geeignete Benchmark darstellen. (135) In Ermangelung transaktionsspezifischer Marktdaten und geeigneter Marktbenchmarks hält es die Kommission für gerechtfertigt, die Marktkonformität des 2005 gewährten Betriebsmittelkredits — wie auch im Falle des Ausrüstungskredits — auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 zu beurteilen. (136) Der Betriebsmittelkredit von 2005 war ebenso wie der Ausrüstungskredit nicht durch Sicherheiten gedeckt. Darüber hinaus war er gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten nachrangig. Daher gilt die in Bezug auf den Ausrüstungskredit in Erwägungsgrund 104 gezogene Schlussfolgerung, nämlich dass er in einem besonderen Risikofall im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 gewährt wurde, erst recht für den Betriebsmittelkredit von 2005. (137) Außerdem hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber aufgrund der Tatsache, HelB im Jahr 2005 über keine eigenen Finanzkennzahlen verfügte, die Finanzlage von dessen Vorgängerunternehmen HKL Bussiliikenne und STA in die Bewertung des mit der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2005 (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) verbundenen Kreditrisikos einbezogen. Diesbezüglich gilt die in den Erwägungsgründen 105 und 106 dargelegte Beurteilung zum Ausrüstungskredit für den Betriebsmittelkredit von 2005 entsprechend. Zudem war der Umstand, dass es sich bei HelB um eine Unternehmensneugründung handelte, ein zusätzliches Risiko für einen Kreditgeber, da die künftige finanzielle Leistungsfähigkeit weniger vorhersehbar war als bei einem Unternehmen mit eigener Vorgeschichte. (138) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausrüstungskredit von 2005 in einem besonderen Risikofall im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 gewährt wurde. Daher ist die Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der Auffassung, dass der Mindestsatz um einen Zuschlag von mindestens 400 Basispunkten erhöht werden sollte. (139) Die Kommission hat keine Belege dafür gefunden, dass eine Privatbank zur Gewährung des Betriebsmittelkredits zu den von der Stadt eingeräumten Bedingungen bereit gewesen wäre, und hält dies für unwahrscheinlich. Finnland zufolge lässt sich die Frage, ob eine Bank oder ein Finanzinstitut im Jahr 2005 bereit gewesen wäre, HelB Finanzierungen zu gewähren, nicht mehr zuverlässig beantworten. Nach der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 kann der Zuschlag von 400 Basispunkten erhöht werden, wenn keine Privatbank der Gewährung des betreffenden Kredits zugestimmt hätte. Nichtsdestotrotz hat die Kommission — wie auch im Falle des 2002 gewährten Ausrüstungskredits — in Ermangelung klarer Regeln für die Quantifizierung eines solchen Zuschlags aus Vorsichtsgründen beschlossen, auf eine weitere Erhöhung des Zuschlags von 400 Basispunkten zu verzichten. (140) Darüber hinaus führt nicht nur der Zuschlag, sondern auch der Mindestsatz selbst zu einer Unterschätzung des mit der Gewährung des Betriebsmittelkredits (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) verbundenen Risikos. Die Referenzsätze sollen die durchschnittlichen Zinssätze für Standardkredite widerspiegeln, doch die in Rede stehende Maßnahme ist kein Standardkredit, sondern um ein beteiligungsähnliches Instrument (siehe Erwägungsgrund 122), für das ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber — bei ansonsten unveränderten Bedingungen — einen höheren Zinssatz verlangen würde. (141) Bei Berücksichtigung des mit der Gewährung des Betriebsmittelkredits (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) verbundenen besonderen Risikos sollte der anstelle des Marktzinses verwendete Zinssatzes im Januar 2005 (Zeitpunkt der Umwandlung des „Gründungskredits“) mindestens 8,08 % und im April 2006 (Zeitpunkt der Umwandlung der Verbindlichkeit von STA) mindestens 7,70 % betragen, was dem Mindestsatz von 4,08 % bzw. von 3,70 % zuzüglich des Zuschlags von mindestens 400 Basispunkten entspricht. Daher lag der Zinssatz für den Betriebsmittelkredit (6 %) unter der auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 ermittelten Ersatzgröße für den Marktzins. (142) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Stadt bei der Gewährung des Betriebsmittelkredits (im Wege der Umwandlung von Verbindlichkeiten) zu nicht marktkonformen Bedingungen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber verhalten hat. Somit verschaffte der 2005 gewährte Betriebsmittelkredit HelB einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil. 9.2.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (143) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe beläuft sich auf die Differenz zwischen: 1. den auf der Grundlage des marktkonformen Zinssatzes berechneten fälligen Zinsen, das heißt a) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 11. Dezember 2015 in Höhe von 8,08 % auf den „Gründungskredit“ und b) zwischen dem 18. April 2006 und dem 11. Dezember 2015 in Höhe von 7,70 % auf die Verbindlichkeit von STA (31); und 2. den tatsächlich gezahlten Zinsen, nämlich 0. Der in dieser Weise berechnete Beihilfebetrag beläuft sich auf 20 241 255 EUR (siehe Anhang). Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag, an dem die Zinsen fällig gewesen wären, wenn der Kredit zu Marktbedingungen gewährt worden wäre, d. h. der 31. Dezember jedes Jahres zwischen 2005 und 2014, sowie der 11. Dezember 2015 (der Tag, an dem der Betriebsmittelkredit von 2005 in Eigenkapital von HelB umgewandelt wurde). (32) 9.3.   Maßnahme 3 — Der 2011 gewährte Betriebsmittelkredit für HelB 9.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat, Selektivität, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (144) Die im Zusammenhang mit Maßnahme 1 in Bezug auf staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (siehe Erwägungsgrund 85), auf die Selektivität (siehe Erwägungsgrund 86) und auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 117) gezogenen Schlussfolgerungen gelten für diese Maßnahme entsprechend. 9.3.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (145) Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Betriebsmittelkredit von 2011 zu denselben Bedingungen gewährt wurde wie der Betriebsmittelkredit von 2005, das heißt zu einem Zinssatz von 6 %, ohne Besicherung, mit Rückzahlung in Abhängigkeit von der Erwirtschaftung ausreichender Gewinne, Nachrangigkeit gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten und unbegrenzter Laufzeit. Daher sollte der Betriebsmittelkredit von 2011 wie der Betriebsmittelkredit von 2005 als beteiligungsähnliches Instrument behandelt werden. Finnland bezeichnet Maßnahme 3 selbst als Kapitalzuschuss und räumt ein, dass es sich dabei um ein Eigenkapitalinstrument handelte. Im Gegensatz zum Betriebsmittelkredit von 2005 resultierte der Betriebsmittelkredit von 2011 jedoch nicht aus der Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten, sondern war eine neue Beteiligungsinvestition. (146) Ein rationaler, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte vor der Entscheidung für eine Beteiligungsinvestition eine Investitionsrechnung durchgeführt, um zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken die erwartete Rendite der Investition über der erforderlichen Rendite des Kapitalgebers liegt. Die erforderliche Rendite kann im vorliegenden Fall als die Rendite verstanden werden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber mindestens erwartet hätte, um die Investition zu tätigen. Zu den gängigsten Investitionsrechenverfahren gehören die Kapitalwertmethode und die interne Zinsfußmethode. Ein rational handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte sich dann für die Investition entschieden, wenn der interne Zinsfuß über der erforderlichen Rendite bzw. wenn der Kapitalwert über 0 gelegten hätte. (147) Die Stadt hatte im Vorfeld ihrer Entscheidung, HelB den Betriebsmittelkredit von 2011 zu gewähren, keine Investitionsrechnung oder anderweitige Ex-ante-Analyse zur Einschätzung des finanziellen Ergebnisses der Investition durchgeführt. Nach Angaben Finnlands hatte die Stadt die finanzielle Lage von HelB vor der Gewährung des Kredits überwacht und war mit ihr vertraut. Das Wissen um die finanzielle Lage allein genügt jedoch nicht als Rechtfertigung für eine Investition; dies gilt erst recht, wenn wie bei HelB die finanzielle Lage schlecht ist. In diesem Fall stellte die Stadt einfach Eigenkapital zur Verfügung, ohne fundiertes Kenntnisse davon zu haben, inwieweit ihre Investition eine erforderliche Rendite erwirtschaften würde. Ein rationaler, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte sich in einer vergleichbaren Situation mit Sicherheit nicht so verhalten. (148) Wie im Falle der beiden vorangegangenen Maßnahmen wurde auch der Betriebsmittelkredit von 2011 ohne Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter gewährt, sodass seine Marktkonformität nicht direkt festgestellt werden kann. (149) Finnland nannte einen Betriebsmittelkredit über 65 Mio. EUR, der am 4. Dezember 2012 mit einem 6-Monats-EURIBOR-Zinssatz zuzüglich einer Marge von 4,75 % (d. h. mit insgesamt 5,092 % am Tag der Gewährung) gewährt wurde, und behauptete, das Beispiel könne als Nachweis der Marktkonformität betrachtet werden, weil für den Betriebsmittelkredit von 2011 einen höheren Zinssatz verlangt wurde. (150) Wie beim Betriebsmittelkredit von 2005 stellte Finnland nicht klar, ob der als Referenz genannte Kreditgeber von ähnlicher Art war wie die Stadt, das heißt ob er die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen war und bereits früher bei seinem Kreditnehmer als Kreditgeber und als Anteilseigner engagiert war. Außerdem war der Kreditgeber des als Referenz genannten Eigenmittelkredits auf einem anderen Markt (Waldflächen- und Grundstücksverkauf) tätig als die Stadt bzw. HelB. Darüber hinaus wurde die Referenztransaktion mehr als eineinhalb Jahre nach Gewährung des zu prüfenden Eigenmittelkredits durchgeführt. Schließlich befand sich der als Referenz genannte Kreditgeber möglicherweise nicht in einer mit HelB vergleichbaren Situation. In Anbetracht all dieser Unterschiede ist die Kommission der Auffassung, dass die von Finnland angeführten Beispiele nicht als vergleichbare Markttransaktionen betrachtet werden können und dass sie folglich keine geeignete Benchmark darstellen. (151) Auch die Kommission hat keine geeigneten Marktbenchmarks gefunden. Da keine transaktionsspezifischen Daten verfügbar sind und keine geeigneten Marktbenchmarks ermittelt werden konnten, muss die Kommission auf andere Bewertungsmethoden zurückgreifen. (152) Bei einer Beteiligungsinvestition, um die es sich bei der vorliegenden Maßnahme handelt, ist nach Auffassung der Kommission eine Bewertung nach der Kapitalwertmethode angemessen. Der Kapitalwert entspricht den aus dem Kredit erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst mit einer erforderlichen Rendite. Die erwarteten zukünftigen Cashflows bestehen aus dem anfänglichen Kapitalaufwand (d. h. dem Kredit selbst) und späteren Zahlungseingängen auf den Kredit (d. h. Kapitalrückzahlung und Zinsen) bis zur vollständigen Amortisation. Daher muss die Kommission klären, welche Zahlungen ein umsichtiger und rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nach vernünftigem Ermessen aus einem Kredit für ein Unternehmen erwarten konnte, das sich in der finanziellen Lage von HelB im Januar 2011 befand. (153) Die Kommission prüfte zuerst die finanzielle Lage von HelB im Jahr 2010, d. h. im letzten Geschäftsjahr vor Gewährung des Kredits durch die Stadt. In diesem Jahr verzeichnete HelB einen Verlust in Höhe von -3,3 Mio. EUR und ein negatives Eigenkapital in Höhe von -6,6 Mio. EUR. Wie die Kommission in früheren Fällen (33) festgestellt hat, ist bei einem Unternehmen mit negativem Eigenkapital a priori anzunehmen, dass es als Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 einzustufen ist. Auch das Gericht stellte fest (34), dass ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Somit war HelB auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 bereits vor Erhalt des Betriebsmittelkredits von 2011 als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten (die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte es ab 2009 (35)), das heißt als ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher würde einstellen müssen. (154) Um die künftige finanzielle Entwicklung eines Unternehmens zu beurteilen, hätte ein rational handelnder privater Kapitalgeber neben der gegenwärtigen Finanzlage des Unternehmens auch die Finanzkennzahlen der Vergangenheit geprüft. Die gegenwärtige Finanzlage kann zum Beispiel durch die Auswirkungen einmaliger Sonderereignisse verzerrt sein. Durch die Einbeziehung länger zurückliegender Daten kann ein Kapitalgeber mögliche Zukunftsentwicklungen besser prognostizieren. Ein solcher Kapitalgeber würde zu klären versuchen, ob trotz der schlechten finanziellen Verfassung von HelB im Jahr 2010 vernünftigerweise anzunehmen war, dass das Unternehmen seine Leistung verbessern und genügend Gewinne erzielen würde, um den Eigenmittelkredit in der Zukunft zurückzahlen zu können. (155) Bei einer Prüfung der vergangenen Jahresabschlüsse von HelB hätte ein Kapitalgeber festgestellt, dass das Unternehmen seit Beginn seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2005 keine Gewinne ausgewiesen hatte. Der 2010 verzeichnete Verlust war daher keine durch ein einmaliges Ereignis oder eine vorübergehende Verschlechterung des Marktumfelds bedingte Ausnahme, sondern Teil der langfristigen Entwicklung in sechs aufeinanderfolgenden verlustreichen Jahren. Zum 31. Dezember 2010 beliefen sich die kumulierten Verluste von HelB auf -16,5 Mio. EUR (gegenüber -0,1 Mio. EUR im Jahr 2005). Ein rational handelnder Kapitalgeber hätte darin ohne jeden Zweifel ein deutliches Warnsignal dafür gesehen, dass das Unternehmen strukturell defizitär war und voraussichtlich keine Gewinne erzielen würde. Eine Prüfung der Finanzdaten der Vorgängerunternehmen von HelB, HKL Bussiliikenne und STA, hätte diese Einschätzung zusätzlich untermauert, da auch diese Unternehmen spätestens seit 1999 keine Gewinne erwirtschaftet hatten. Das bedeutet, dass HelB bzw. dessen Vorgängerunternehmen bis 2010 nicht sechs, sondern zwölf Jahre in Folge Verluste erzielt hatten. (156) Ein rational handelnder Kapitalgeber hätte unter Umständen trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage und Entwicklung von HelB prüfen wollen, ob das Unternehmen mithilfe eines neuen Betriebsmittelkredits rentabel werden könnte. Finnland scheint nahezulegen, dass dies — insbesondere unter Berücksichtigung der von HelB zwischen 2008 und 2010 umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität — nach vernünftigem Ermessen zu erwarten gewesen wäre (siehe Erwägungsgrund 61). (157) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass einem Kapitalgeber das tatsächliche finanzielle Ergebnis dieser Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität bereits vor der fraglichen Investitionsentscheidung bekannt gewesen wäre. Ende 2010, im letzten Jahr der Umsetzung dieser Maßnahmen, wies HelB einen Verlust von -3,3 Mio. EUR aus. Demgegenüber verzeichnete HelB von 2005 bis 2007, d. h. in den drei Jahren vor Umsetzung der Maßnahmen, einen jährlichen Verlust von durchschnittlich -2,5 Mio. EUR. HelB wurde also nach Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität nicht nur nicht rentabel, sondern verzeichnete sogar höhere Verluste als zuvor. Dazu ist anzumerken, dass der Verlust von HelB — rückblickend betrachtet — trotz des Betriebsmittelkredits von 2011 weiter stieg und ein Jahr später bei -6,1 Mio. EUR lag. (158) Ein rational handelnder Kapitalgeber hätte auch geprüft, ob das potenzielle Zielunternehmen für seine Investition andere Verbindlichkeiten bediente. Es wäre ein positives Zeichen gewesen, wenn HelB seine Verpflichtungen erfüllte. Ein rational handelnder Kapitalgeber wäre jedoch beruhigt gewesen zu erfahren, dass HelB keine Rückzahlung aus dem Betriebsmittelkredit von 2005 geleistet hatte. Ende 2010 stand aus diesem Kredit (mit aufgelaufenen Zinsen) ein Betrag von 21,6 Mio. EUR offen. Die Kommission weist darauf hin, dass HelB nach Angaben Finnlands zum Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2005 eine zufriedenstellende Bonität aufwies und eine verbesserte Rentabilitätserwartung aufwies. Wenn schon ein finanziell angeblich gut gestelltes Unternehmen nichts von dem Betriebsmittelkredit von 2005 zurückgezahlt hatte, hätte ein rational handelnder Kapitalgeber von einem deutlich schlechter gestellten Unternehmen — wie HelB im Jahr 2011 — keine höheren Erträge erwartet. (159) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Finnlands, die Nichtrückzahlung des Betriebsmittelkredits von 2005 sei nicht als entscheidendes Bewertungskriterium für die Marktkonformität des Betriebsmittelkredits von 2011 zu betrachten. Zur Begründung verweist Finnland auf besondere finnische Rechtsvorschriften über Betriebsmittelkredite. Die in Erwägungsgrund 124 in Bezug auf den Betriebsmittelkredit von 2005 dargelegten Gründe, weshalb das angebliche Erfordernis der Einhaltung finnischen Rechts nicht als Faktor zur Bestimmung der Marktkonformität betrachtet werden kann, gelten für den Betriebsmittelkredit von 2011 entsprechend. Außerdem wäre für jeden rational handelnden Kapitalgeber die Frage, ob der potenzielle Kreditnehmer vergleichbare Kredite in der Vergangenheit bedient hat, für die Entscheidung über die Gewährung eines Betriebsmittelkredits maßgeblich gewesen. (160) Was die Frage betrifft, welche Cashflows ein rational handelnder Kapitalgeber aus dem Betriebsmittelkredit 2011 erwartet hätte, sei daran erinnert, dass der Kredit nur dann zurückgezahlt werden musste, wenn und insoweit HelB ausreichende Gewinne erwirtschaftete. Die Kommission wird daher prüfen, welche Gewinne aus Sicht eines rational handelnden Kapitalgebers ab 2011 von HelB zu erwarten gewesen wären. (161) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 153 bis 157 vorgenommenen Analyse ist die Kommission der Auffassung, dass ein rational handelnder Kapitalgeber mit normalem Risikoprofil nicht erwartet hätte, dass HelB Gewinne erwirtschaftet, und folglich auch nicht damit gerechnet hätte, Zahlungen aus dem Betriebsmittelkredit von 2011 zu erhalten. Die tatsächlichen finanziellen Ergebnisse von HelB bestätigen diese Einschätzung, da HelB weiterhin defizitär war und nichts von dem Betriebsmittelkredit von 2011 zurückgezahlt hat. Letztlich wandelte die Stadt den Kredit in Eigenkapital um, was angesichts der Einstellung der Geschäftstätigkeit von HelB einem Forderungsverzicht gleichkam. (162) Selbst wenn HelB einige Gewinne erzielt hätte, hätte es diese nicht vollständig für die Rückzahlung des Betriebsmittelkredits von 2011 verwenden können. HelB hätte zuerst die Restbeträge der kumulierten Verluste und Betriebsmittelkredite (-0,6 Mio. EUR zum 31. Dezember 2010) decken und anschließend einen etwaigen verbleibenden Überschuss zu fast 80 % für die Rückzahlung des Betriebsmittelkredits von 2005 aufwenden müssen. Die Betriebsmittelkredite waren nämlich anteilig rückzahlbar und der Betriebsmittelkredit von 2005 (mit aufgelaufenen Zinsen) machte etwa 80 % des Gesamtbetrags beider Betriebsmittelkredite (d. h. der Kredite von 2005 und 2011) aus. Mit anderen Worten, um den Betriebsmittelkredit von 2011 über 5,8 Mio. EUR zurückzuzahlen, hätte HelB einen Gewinn von mindestens 28 Mio. EUR erwirtschaften müssen, da das Unternehmen die Kapitalunterdeckung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.