Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Markttransaktionen. Finnland begründet seine Behauptung, HKL Bussiliikenne hätte einen solchen Kredit erhalten können, lediglich damit, dass das Unternehmen die gleiche Bonitätsstufe hatte wie die Stadt und dass die Stadt vermutlich Kredite mit derselben Marge erhielt, wie sie für den Ausrüstungskredit galt. (94) Die Kommission kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Erstens ist die Kommission der Ansicht, dass HKL Bussiliikenne und die Stadt trotz ihrer organisatorischen Verbindung nicht die gleiche Kreditwürdigkeit hatten. Aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers wäre mit einem der Stadt — einer staatlichen Behörde — gewährten Kredit immer ein geringeres Risiko verbunden gewesen als mit einem Kredit für das auf einem Wettbewerbsmarkt tätige Busunternehmen HKL Bussiliikenne, auch wenn dieses organisatorisch zur Stadt gehörte. (95) Der zweite noch wichtigere Punkt ist, dass die hohe Kreditwürdigkeit der Stadt untrennbar damit verbunden ist, dass ihre öffentlichen Schulden letztlich durch den Staat verbürgt sind. Ein Kredit für Stadt kann nicht als angemessene marktkonforme Benchmark betrachtet werden, da sich diese staatliche Bürgschaft, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditnehmer nicht genießt, in den Kreditbedingungen niederschlägt. Somit muss zur Beurteilung der Marktkonformität des Ausrüstungskredits die Kreditwürdigkeit von HKL Bussiliikenne allein und unabhängig festgelegt werden, und die Kreditbedingungen müssen mit einem angemessenen Marktzins oder einer entsprechenden Ersatzgröße verglichen werden. Wie bereits erwähnt, hat Finnland keine derartige Prüfung vorgenommen. In der Vergangenheit hat die Kommission Kredite, die ein öffentlicher Anteilseigner seinem Tochterunternehmen zu denselben günstigen Bedingungen gewährt, die der betroffenen öffentlichen Einrichtung eingeräumt werden, nicht als beihilfefrei akzeptiert. (20) Daher ist auch das zweite von Finnland geltend gemachte Argument zurückzuweisen. (96) Die Marktkonformität kann direkt festgestellt werden, wenn die Transaktion von öffentlichen Einrichtungen und privaten Wirtschaftsbeteiligten zu gleichen Bedingungen („pari passu“) durchgeführt wird; stehen keine transaktionsspezifischen Marktinformationen zur Verfügung, kann sie auf der Grundlage anderer Bewertungsmethoden festgestellt werden. Da der fragliche Kredit ohne Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter gewährt wurde, kann seine Marktkonformität nicht direkt festgestellt werden. (97) In Ermangelung spezifischer Marktinformationen kann die Marktkonformität einer Kredittransaktion anhand von Benchmarking ermittelt werden, das heißt anhand eines Vergleichs ihrer Bedingungen mit den Bedingungen vergleichbarer Markttransaktionen. Vergleichbare Transaktionen wären beispielsweise von vergleichbaren marktwirtschaftlich handelnden Kreditnehmern aufgenommene Kredite oder begebene Anleihen, oder aus ihren Verbindlichkeiten gehandelte Credit-Default-Swaps. (98) Finnland hat keine vergleichbaren Markttransaktionen genannt, die als Benchmark für den 2002 gewährten Ausrüstungskredit dienen könnten. (99) Den Beschwerdeführern musste das Unternehmen Nobina (ein privatwirtschaftlicher Wettbewerber von HelB) um 2002 für seine langfristigen Kredite Zinsen in Höhe von etwa 8 bis 11 % zahlen. Zu dem Zeitpunkt hatte Nobina die Bonitätsstufe B+. (100) Die Kommission hat keine anderen geeigneten Marktbenchmarks gefunden. Nichtsdestotrotz stellt die Kommission fest, dass die auf den Ausrüstungskredit berechnete Marge von 0,05 % so gut wie kein Kreditrisiko beinhaltet. Selbst Kreditnehmer mit hervorragender Bonität und hohen Sicherheiten hätten am Markt höchstwahrscheinlich keine derart geringe Marge erhalten, was erst recht für HKL Bussiliikenne gilt, das sich in einer schwierigen Finanzlage befand und keine Sicherheiten stellte. (101) In Anbetracht der Tatsache, dass keine transaktionsspezifischen Marktdaten verfügbar sind und keine geeigneten Marktbenchmarks ermittelt werden können, hält die Kommission eine Bewertung der Marktkonformität des Ausrüstungskredits auf der Grundlage der in ihrer 1997 veröffentlichten Mitteilung über die Referenzsätze (21) dargelegten Referenzsätze für gerechtfertigt. Der Referenzsatz soll die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Als solcher kann er anstelle des Marktzinses herangezogen werden. (102) Die Kommission stellt fest, dass der Ausrüstungskredit nicht durch Sicherheiten gedeckt war. Außerdem setzt ein durchschnittlicher Zinssatz voraus, dass ein durchschnittlicher Kreditnehmer zugrunde liegt bzw. ein Kreditnehmer, der sich in einer durchschnittlichen finanziellen Lage befindet. HKL Bussiliikenne und STA, die Vorgängerunternehmen von HelB, befanden sich eindeutig nicht in einer durchschnittlichen finanziellen Lage. Beide Unternehmen verzeichneten vor der Gewährung des Ausrüstungskredits zunehmende Verluste und blieben auch danach defizitär (siehe Erwägungsgründe 20 bis 21). Im September 2004 ging der Stadtrat (22) selbst davon aus, dass sich die Gewinnsituation von HKL Bussiliikenne und STA in der näheren Zukunft nicht wesentlich verbessern würde und dass die Unternehmen weiterhin Verluste machen würden. Was HelB anbelangt, so verfügte das Unternehmen vor der Übernahme des Ausrüstungskredits über keine eigenen Finanzkennzahlen. Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber hätte jedoch mit Sicherheit die Finanzlage der Vorgängerunternehmen im Vorfeld einer Entscheidung über die Kreditübertragung berücksichtigt. Folglich führt die Zugrundelegung des Referenzsatzes im vorliegenden Fall zur Unterschätzung des mit der Gewährung des Ausrüstungskredits verbundenen Risikos. (103) Nach der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 ist der Referenzsatz ein Mindestsatz, der in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. bei Unternehmen in Schwierigkeiten, bei Fehlen üblicherweise von Banken geforderter Sicherheiten usw.). In solchen Fällen kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine Bank zur Gewährung des betreffenden Kredits bereit gewesen wäre. (104) Wie in Erwägungsgrund 26 erwähnt, wurde der Ausrüstungskredit ohne Sicherheiten gewährt. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass der Ausrüstungskredit in einem besonderen Risikofall im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 gewährt wurde. (105) Außerdem stellt die Kommission fest, dass HKL Bussiliikenne vor Erhalt des Ausrüstungskredits im Mai 2002 Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufwies, zum Beispiel steigende Verluste. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass HKL Bussiliikenne die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 erfüllt hätte. Auf Grundlage der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zusammengetragenen Elemente stellte die Kommission jedoch fest, dass HKL Bussiliikenne weder einen sinkenden Umsatz noch eine zunehmende Verschuldung oder Zinsbelastung aufwies. Daher kann nach Ansicht der Kommission aus dem Faktor steigender Verluste allein nicht geschlossen werden, dass HKL Bussiliikenne ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 war. Gleichwohl sind steigende Verluste zweifellos ein Zeichen dafür, dass HKL Bussiliikenne zu dem Zeitpunkt in schlechter finanzieller Verfassung war, was ein überdurchschnittliches Risiko für den Kreditgeber mit sich brachte. Dieser Umstand ist neben der fehlenden Sicherheit ein weiterer Hinweis darauf, dass der Ausrüstungskredit in einem besonderen Risikofall gewährt wurde. Die Finanzlage von HKL Bussiliikenne verbesserte sich nach Erhalt des Ausrüstungskredits nicht wesentlich und war auch zum Zeitpunkt seiner Übertragung auf HelB noch schlecht. (106) Vor der Übertragung des Ausrüstungskredits an HelB im Januar 2005 verzeichnete auch STA steigende Verluste. Wie bei HKL Bussiliikenne vertritt die Kommission auch hier die Auffassung, dass steigende Verluste zwar Zeichen eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind, hieraus allein jedoch nicht geschlossen werden kann, dass STA ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Allerdings lassen die Verluste zweifellos auf eine schlechte finanzielle Verfassung von STA schließen. (107) Das 2005 gegründete Unternehmen HelB verfügte vor Übernahme des Ausrüstungskredits über keine eigenen Finanzkennzahlen. Dennoch hätte der Finanzlage der Vorgängerunternehmen von HelB, HKL Bussiliikenne und STA, bei der Einschätzung des mit der Übertragung des Ausrüstungskredits an HelB verbundenen Risikos Rechnung getragen werden müssen. Außerdem barg auch die Tatsache, dass HelB eine Neugründung war, ein zusätzliches Risiko für den Kreditgeber, da die künftige finanzielle Leistungsfähigkeit weniger vorhersehbar war als bei einem Unternehmen mit eigener Vorgeschichte. (108) Die tatsächliche finanzielle Entwicklung von HelB nach der Übertragung des Ausrüstungskredits bestätigt, was aufgrund der finanziellen Leistung von dessen Vorgängerunternehmen absehbar gewesen wäre. HelB wies in jedem Jahr seiner Geschäftstätigkeit von seiner Gründung im Jahr 2005 bis 2014 beträchtliche Verluste aus. Die einzige Ausnahme war das Jahr 2013, in dem HelB unmittelbar nach Erhalt von zwei Betriebsmittelkrediten einen leichten Gewinn von 0,1 Mio. EUR verzeichnete. Erschwerend kam hinzu, dass HelB seit 2009 auch ein steigendes negatives Eigenkapital aufwies: -3,3 Mio. EUR im Jahr 2009, -6,6 Mio. EUR im Jahr 2010, -12,7 Mio. EUR im Jahr 2011, -14,6 Mio. EUR im Jahr 2012, -15,9 Mio. EUR im Jahr 2013 und -22,9 Mio. EUR im Jahr 2014. (109) Schließlich verschob die Stadt 2004 und 2007 die ursprüngliche Frist für die Rückzahlung des Ausrüstungskredits um insgesamt acht Jahre vom 31. Dezember 2015 auf den 31. Dezember 2023. Die Stundung der Rückzahlung erhöht das Ausfallrisiko, wofür ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber einen Zuschlag verlangt hätte. Da die Stadt die Marge für den Ausrüstungskredit nicht anhob, schlug sich dieses zusätzliche Risiko nicht im Zinssatz nieder. (110) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 104 bis 109 vorgenommenen Analyse ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausrüstungskredit in einem besonderen Risikofall im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 gewährt und anschließend übertragen wurde. Daher ist die Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der Auffassung, dass der Mindestsatz um einen Zuschlag von mindestens 400 Basispunkten erhöht werden sollte. (111) Gemäß der Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 kann der Zuschlag auch über 400 Basispunkten liegen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre. Die Kommission hat keine Belege dafür gefunden, dass eine Privatbank bereit gewesen wäre, den Ausrüstungskredit zu den von der Stadt eingeräumten Bedingungen zu gewähren, und hält dies in Anbetracht der schlechten finanziellen Verfassung des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmer für unwahrscheinlich. Dennoch hat die Kommission in Ermangelung klarer Regeln für die Quantifizierung eines solchen Zuschlags aus Vorsichtsgründen beschlossen, auf eine weitere Erhöhung des Zuschlags von 400 Basispunkten zu verzichten. (112) Der Mindestsatz für Finnland, festgesetzt anhand eines Inter-Bank-Swap-Satzes für eine Laufzeit von fünf Jahren, belief sich im Mai 2002 auf 5,06 % und im Januar 2005 auf 4,08 %. Im Rahmen ihrer Mitteilung über die Referenzsätze von 1997 behielt sich die Kommission vor, einen kurzfristigeren Basissatz als den Inter-Bank-Swap-Satz für fünf Jahre anzuwenden. Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angebracht, den 12-Monats-EURIBOR als Basissatz zugrunde zu legen. Erstens handelt es sich dabei um den Basissatz, der beim Ausrüstungskredit tatsächlich angewandt wurde und dadurch eine genauere Annäherung an den Marktzinssatz ermöglicht als der Referenzsatz. Der zweite noch wichtigere Grund ist, dass die Anwendung des EURIBOR eine variable Ersatzgröße für den Marktzins ergibt und damit genau die Form der Verzinsung, die dem Ausrüstungskredit zugrunde lag (wohingegen der Referenzsatz de facto einen festen Ersatzzins ergeben würde). (113) Die Methode zur Festsetzung der Referenzsätze wurde im Rahmen der 2008 veröffentlichten Mitteilung über die Referenzsätze (23) geändert. Die neue Methode trat am 1. Juli 2008, also nach Gewährung des Ausrüstungskredits in Kraft. Der Zinssatz für den Ausrüstungskredit hätte jedoch ab der ersten Auszahlung des Kredits alle fünf Jahre neu festgesetzt werden können (siehe Erwägungsgrund 26), das heißt am 24. Mai 2007 und am 24. Mai 2012. Ein rational handelnder Kreditgeber hätte angesichts der negativen Entwicklung der finanziellen Lage des Kreditnehmers von dieser vertraglichen Option Gebrauch gemacht und den Zinssatz dem veränderten Risiko entsprechend angehoben. Wie in Erwägungsgrund 153 dargelegt, war HelB spätestens seit 2009 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. Auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzsätze von 2008 beträgt eine marktkonforme Marge für einen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährten unbesicherten Kredit 1 000 Basispunkte. (114) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen entspricht der Marktzins für den Ausrüstungskredit i) zwischen dem 24. Mai 2002 und dem 23. Mai 2012 dem 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 400 Basispunkte sowie ii) zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 13. Januar 2016, an dem die Stadt auf den Kredit verzichtete (siehe unten), aus dem 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 1 000 Basispunkten. Der tatsächlich auf den 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 5 Basispunkte festgesetzte Zinssatz lag also um 395 bzw. 995 Basispunkte unter dem Marktniveau. (115) Am 13. Januar 2016 befreite die Stadt Helsinki das Unternehmen HelB (24) von der Pflicht zur Rückzahlung des ausstehenden Kapitals des Ausrüstungskredits in Höhe von 10,7 Mio. EUR. Daher hatte HelB nicht nur den Vorteil eines unter Marktniveau festgesetzten Zinssatzes, sondern brauchte auch das Kapital nicht zurückzahlen. (116) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Stadt bei der Gewährung des Ausrüstungskredits zu nicht marktkonformen Bedingungen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber verhalten hat. Somit entstand HKL Bussiliikenne und STA durch den Ausrüstungskredit von 2002 ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil. 9.1.4.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (117) Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (25) Diesbezüglich stellte der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil (26) fest, dass seit 1995 mehrere Mitgliedstaaten begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, sodass mehrere Unternehmen damals bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten. Der Busverkehrsmarkt Finnlands ist für den Wettbewerb geöffnet. Konkret werden Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr im Raum Helsinki seit 1998 im Rahmen von Ausschreibungsverfahren beschafft (siehe Erwägungsgründe 24 und 25). Mehrere Busunternehmen waren auf dem Markt tätig, darunter auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Zudem werden Wettbewerb und Handel durch jede vom Staat gewährte Maßnahme beeinträchtigt, die die Wettbewerbsstellung des Begünstigten gegenüber anderen mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen stärkt. (27) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausrüstungskredit den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte. 9.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (118) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe entspricht der Summe aus: 1. der Differenz zwischen a) dem auf der Grundlage des marktkonformen 12-Monats-EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich einer Marge von 400 Basispunkten (zwischen dem 24. Mai 2002 und dem 23. Mai 2012) und 1 000 Basispunkten (zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 13. Januar 2016) berechneten fälligen Zinsen und b) den auf der Grundlage des 12-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von 5 Basispunkten berechneten tatsächlich gezahlten Zinsen; und 2. dem ausstehenden Kapital des nicht zurückgezahlten Kredits in Höhe von 10,7 Mio. EUR. Der in dieser Weise berechnete Beihilfebetrag beläuft sich auf 20 190 595 EUR (siehe Anhang). Tag der Gewährung der Beihilfe ist: bei Komponente (1) der Tag, an dem die Zinsen fällig waren, d. h. der 31. Dezember jedes Jahres zwischen 2002 und 2015 sowie der 13. Januar 2016 (letzter Tag der Kreditlaufzeit); bei Komponente (2) der Tag, an dem der Verzicht auf die Rückzahlung des Kredits erklärt wurde, d. h. der 13. Januar 2016. 9.2.   Maßnahme 2 — Der 2005 gewährte Betriebsmittelkredit für HelB 9.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat, Selektivität, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (119) Die im Zusammenhang mit Maßnahme 1 in Bezug auf staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (siehe Erwägungsgrund 85), auf die Selektivität (siehe Erwägungsgrund 86) und auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 117) gezogenen Schlussfolgerungen gelten für diese Maßnahme entsprechend. 9.2.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (120) Finnland bringt vor, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine neue Finanzierung handelte, sondern um die rein technische Umwandlung des seit über zehn Jahren in der Bilanz von HKL Bussiliikenne geführten „Gründungskredits“ in einen Betriebsmittelkredit. Nach Auffassung Finnlands war die Umwandlung notwendig, um die Einhaltung der finnischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten (die unter das finnische Kommunalgesetz fallende Geschäftstätigkeit von HKL Bussiliikenne sollte eingestellt und die unter das finnische GmbH-Gesetz fallende Geschäftstätigkeit von HelB aufgenommen werden). (121) Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen des Betriebsmittelkredits wesentlich vorteilhafter für HelB waren als die Bedingungen der Verbindlichkeiten (der „Gründungskredit“ und die Verbindlichkeit von STA), die in den besagten Betriebsmittelkredit umgewandelt wurden (siehe Erwägungsgrund 30). Während diese Verbindlichkeiten ungeachtet der finanziellen Lage von HelB fällig waren, musste der Betriebsmittelkredit nur dann zurückgezahlt werden, wenn HelB ausreichende Gewinne erzielte. Dies war fraglich, da die Vorgängerunternehmen von HelB (HKL Bussiliikenne und STA) vor der Gewährung der Maßnahme in sechs aufeinanderfolgenden Jahren (von 1999 bis 2004) erhebliche Verluste verzeichnet hatten. Darüber hinaus war der Betriebsmittelkredit gegenüber allen anderen Schulden nachrangig, die umgewandelten Verbindlichkeiten hingegen nicht. Außerdem wurde der „Gründungskredit“ für einen Zeitraum von 25 Jahren gewährt, während der Betriebsmittelkredit eine unbegrenzte Laufzeit hatte. Schließlich lag der Zinssatz für den Betriebsmittelkredit (6 %) unter dem ursprünglichen Zinssatz für den „Gründungskredit“ (9 %). (122) Darüber hinaus weichen einige Merkmale des Betriebsmittelkredits — wie Rückzahlung in Abhängigkeit von der Erwirtschaftung ausreichender Gewinne, Nachrangigkeit, unbegrenzte Laufzeit — so stark von einem Standardkredit ab und gleichen so sehr den Merkmalen von Eigenkapital, dass es gerechtfertigt ist, den Betriebsmittelkredit nicht als Kredit, sondern als beteiligungsähnliches Instrument zu behandeln. Der Betriebsmittelkredit wurde in der Bilanz von HelB anfänglich sogar als Eigenkapital ausgewiesen. (123) Wie die Kommission in der Vergangenheit festgestellt hat (28), sind wesentliche Änderungen der ursprünglichen Finanzierung als neue Maßnahme anzusehen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Betriebsmittelkredit daher nicht, wie von Finnland geltend gemacht, als rein „technische Änderung“ betrachtet werden, sondern ist (gegenüber dem „Gründungskredit“) als neue Finanzierungsvereinbarung einzustufen, die sich aus der Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in ein beteiligungsähnliches Instrument ergibt. (124) In Bezug auf das Vorbringen, die Umwandlung der bestehenden Verbindlichkeiten in den Betriebsmittelkredit sei zur Einhaltung des finnischen Rechts notwendig gewesen, stellt die Kommission fest, dass zwar bestimmte Merkmale von Betriebsmittelkrediten tatsächlich im finnischen GmbH-Gesetz geregelt sind (z. B. beschränkte Rückzahlungsbedingungen, keine Besicherung), die Stadt durch das Gesetz selbst jedoch nicht dazu verpflichtet war, Verbindlichkeiten vorrangig in einen Betriebsmittelkredit umzuwandeln, geschweige denn dazu, dies zu den vereinbarten Bedingungen zu tun. Die Wahl eines geeigneten Instruments lag im Ermessen der Stadt. Alternativ hätte die Stadt die Verbindlichkeiten beispielsweise zu anderen Bedingungen refinanzieren können, oder sie hätte sie über den Markt refinanzieren können. Die finnischen Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Merkmale dieses Kredits kamen erst zum Tragen, nachdem sich die Stadt zur Umwandlung der Verbindlichkeiten in einen Betriebsmittelkredit entschieden hatte. Der Stadt stand es weiterhin frei, andere nicht gesetzlich geregelte Merkmale — zum Beispiel die Höhe des Zinssatzes — festzulegen. Daher ist das Vorbringen unbegründet. In jedem Fall müssen die Bedingungen dieser Umwandlung auch dann mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen, wenn die Umwandlung zur Einhaltung des nationalen Rechts notwendig war. Für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung ist es also nicht ausschlaggebend, ob die Stadt nach nationalem Recht zur Umwandlung der Verbindlichkeiten verpflichtet war, sondern ob die Umwandlung zu Marktbedingungen erfolgte. (125) Folglich muss die Kommission beurteilen, ob HelB durch den Betriebsmittelkredit von 2005 ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. Dazu muss die Kommission ermitteln, ob die Stadt mit ihrer Entscheidung, die Verbindlichkeiten zu den vereinbarten Bedingungen in den Betriebsmittelkredit umzuwandeln, so gehandelt hat, wie es ein privater Kreditgeber in einer vergleichbaren Situation getan hätte. (126) Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber, der entscheiden muss, ob die bestehenden Verbindlichkeiten zu unveränderten Bedingungen übertragen oder in einen Betriebsmittelkredit umgewandelt werden sollen, hätte zunächst die finanziellen Ergebnisse beider Szenarien (zum Beispiel den Kapitalwert der erwarteten zukünftigen Cashflows) verglichen und die Option mit der höheren erwarteten Rendite gewählt. (127) Die Stadt hat keine solche vergleichende Analyse zur Ermittlung der wirtschaftlich vorteilhafteren Handlungsoption vorgenommen. Wie Finnland ausdrücklich bestätigte, hat die Stadt vor Gewährung des Betriebsmittelkredits keine betriebswirtschaftliche Ex-ante-Bewertung durchgeführt. Daher konnte die Stadt keine fundierten Prognosen darüber abgeben, ob HelB ausreichende Mittel zur Rückzahlung des Betriebsmittelkredits erwirtschaften würde, geschweige denn darüber, ob der Kredit eine höhere Rendite als die umgewandelten Verbindlichkeiten gewährleisten würde. Ein rationaler, marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber hätte sich in einer vergleichbaren Situation nicht in dieser Weise verhalten. (128) Wie Finnland der Kommission mitteilte, wurde eine Untersuchung durchgeführt, die ergab, dass durch den Zusammenschlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.