Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rechnungslegung sei zu entnehmen, dass auch andere in der Großstadtregion Helsinki tätige große Busunternehmen im Zeitraum 2005 bis 2012 defizitär waren. In Anbetracht dessen habe die Stadt sehr ähnliche Maßnahmen ergriffen wie tatsächlich auf dem Markt tätige private Unternehmer und Kapitalgeber. (53) In Bezug auf die Finanzlage von HelB räumt Finnland ein, dass sich diese im Laufe der Zeit verschlechterte und dass zwischen 2008 und 2010 Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität, wie Änderungen der Preisstruktur, Personalabbau usw., notwendig schienen. In seinen früheren, vor Erlass des Einleitungsbeschlusses abgegebenen Stellungnahmen wertete Finnland HelB nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der 2004 angenommenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004“). 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (54) In Bezug auf den 2002 gewährten Ausrüstungskredit für HKL Bussiliikenne bekräftigt Finnland, dass der Zinssatz für den Kredit hauptsächlich deshalb als marktkonform zu betrachten sei, weil er an den Marktzinssatz, d. h. an den 12-Monats-EURIBOR gekoppelt war. (55) Außerdem hält es Finnland für wahrscheinlich, dass HKL Bussiliikenne von einem privaten Finanzierungsinstitut einen Kredit zu ähnlichen Bedingungen erhalten hätte. Finnland zufolge hätte HKL Bussiliikenne als Unternehmen der Stadt — im Gegensatz zu einer von der Stadt getrennten Rechtsperson — dieselbe (also eine hohe) Kreditwürdigkeit genossen wie die Stadt selbst. Finnland zufolge wurde der Zinssatz für den Ausrüstungskredit auf der Grundlage des Zinssatzes festgelegt, zu dem die Stadt damals externe Kredite auf dem Finanzmarkt aufnahm. (56) Finnland erläuterte außerdem, dass der Ausrüstungskredit als rein interne Vereinbarung der Stadt zu betrachten sei, da es sich bei der Stadt und HKL Bussiliikenne um ein und dieselbe juristische Person handelte. Aufgrund dieser Eigenschaft als interne Vereinbarung seien für den Kredit keine Sicherheiten gestellt worden. (57) Darüber hinaus scheint Finnland zu argumentieren, dass der Ausrüstungskredit in dem Fall, dass er (entgegen der Auffassung Finnlands) als staatliche Beihilfe gewertet wird, bis zum 1. Januar 2005 als bereits bestehende Beihilfe betrachtet werden sollte, bis zu dem Zeitpunkt also, zu dem HKL Bussiliikenne als stadtinterne Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit von HelB, einem städtischen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, übernommen wurde. Um diese Argumentation zu untermauern, verweist Finnland auf das Schreiben der Kommissionsdienststellen in Bezug auf einen früheren Fall, in dem die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass die zugunsten kommunaler Einrichtungen in Finnland gewährten Maßnahmen (Befreiung von bestimmten Steuern, Rückerstattung der Mehrwertsteuer und unbegrenzte staatliche Garantien, die sich aus dem Staatsbesitz und dem damit verbundenen fehlenden Konkursrisiko ergeben) bestehende Beihilfen in Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV darstellen, weil sie auf einen vor dem Beitritt Finnlands zur Union liegenden Zeitpunkt zurückgingen. (10) (58) Zur Rechtfertigung der Verlängerung des Ausrüstungskredits im Jahr 2007 verweist Finnland auf die Tatsache, dass der Kredit variabel verzinst wurde und darauf, dass die [Basis-]Zinssätze 2007 im Steigen begriffen waren und eine Fortsetzung dieses Trends erwartet wurde. Der Rückgang der Zinssätze auf das aktuelle niedrige Niveau sei zu der Zeit nicht absehbar gewesen. (59) In Bezug auf den Betriebsmittelkredit von 2005 bringt Finnland vor, es habe sich dabei nicht um einen neuen Kredit gehandelt, sondern um ein rein technisches Verfahren zur Umwandlung des seit über zehn Jahren in der Bilanz von HKL Bussiliikenne geführten „Gründungskredits“ in einen Betriebsmittelkredit. Mit diesem Verfahren sollte die Einhaltung des finnischen Gesellschaftsrechts sichergestellt werden, wonach ein „Gründungskredit“ für eine kommunale Einrichtung nicht in der Bilanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung belassen werden durfte. Der Betriebsmittelkredit sei eine gängige Form der Gesellschafterfinanzierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (60) Bezüglich des Zinssatzes von 6 % für den Betriebsmittelkredit von 2005 weist Finnland darauf hin, dass damit der gleiche Zinssatz angewandt wurde wie bei dem „Gründungskredit“ für HKL Bussiliikenne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich, so Finnland, um eine rein technische Änderung und nicht um eine neue Finanzierungsvereinbarung handelte, müsse die Zugrundelegung desselben Zinssatzes als gerechtfertigt angesehen werden. Finnland verweist außerdem auf seine bereits vorgelegte umfassende Überprüfung der zum damaligen Zeitpunkt von anderen Wirtschaftsbeteiligten gewährten Betriebsmittelkredite. Die Zinssätze für die betreffenden Kredite lagen zwischen 4,7 % und 7,539 %. Alle in der Überprüfung aufgeführten Betriebsmittelkredite waren unbesichert und wie gesetzlich vorgeschrieben nachrangig, sodass sie als solche nach Auffassung Finnlands als vergleichbare Referenzgruppe anzusehen sind. (61) In Bezug auf den 2011 gewährten Betriebsmittelkredit macht Finnland weiterhin geltend, dass dieser als von einem langjährigen Eigentümer einer Unternehmensgruppe gewährter Kredit und nicht als einmalige kurzfristige Finanzierungsentscheidung eines externen Kapitalgebers zu betrachten ist. Finnland räumt ein, dass sich HelB damals in einer schwierigen Finanzlage befand und dass möglichst schnell neue Mittel bereitgestellt werden mussten. HelB habe in den Jahren 2008 bis 2010 Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität ergriffen und unter anderem die Kosten des Unternehmens gesenkt, die Preisstruktur verändert, den geltenden Tarifvertrag modifiziert, Personal abgebaut und ein Depot (das Koskela-Depot) geschlossen. Wie Finnland betont, war der 2011 gewährte Betriebsmittelkredit die erste Maßnahme, die die Stadt aufgrund der schwierigen Finanzlage von HelB umsetzte. (62) Als Beispiel nannte Finnland einen Betriebsmittelkredit, der einem anderen Unternehmen im Zeitraum 2011 bis 2012 zu einem dem 6-Monats-EURIBOR + 4,75 % entsprechenden Zinssatz gewährt wurde. Da der Betriebsmittelkredit von 2011 höher (mit 6 %) verzinst wurde, wird er von Finnland als marktkonform betrachtet. (63) Des Weiteren behauptet Finnland, dass unter Berücksichtigung im nationalen Recht vorgesehener spezifischer Vorschriften über Betriebsmittelkredite die Tatsache, dass der Betriebsmittelkredit von 2005 zum Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2011 nicht zurückgezahlt worden war, nicht an sich als ausschlaggebend für die Bestimmung der Marktkonformität betrachtet werden kann. (64) Nach Auffassung Finnlands ist der Betriebsmittelkredit von 2012 im Wesentlichen derselbe Kredit wie der von 2011. Finnland macht geltend, dass er keine staatliche Beihilfe, sondern eine gerechtfertigte Finanzierungsmaßnahme der Gesellschafter zwecks Sicherstellung der Liquidität des hundertprozentigen Tochterunternehmens war. In Bezug auf den Zinssatz für den Betriebsmittelkredit von 2012 verweist Finnland auf seine Stellungnahme zum Betriebsmittelkredit von 2011. Der Stadtrat habe Finnland zufolge verlangt, dass der Betriebsmittelkredit von 2012 zu Marktbedingungen bereitgestellt wird, weil er nach Einreichung der Beschwerde im Oktober 2011 gewährt wurde. Auf dieser Grundlage behauptet Finnland, der Betriebsmittelkredit von 2012 beinhalte keine Beihilfe und müsse der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt werden. 6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (65) Finnland hat seinen in der Vorprüfungsphase dargelegten Standpunkt bekräftigt, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, weil sie zu Marktbedingungen ausgeführt wurden, und hat keine Gründe für die Vereinbarkeit angeführt. 6.3.   Wirtschaftliche Kontinuität (66) Nach Auffassung Finnlands besteht zwischen der alten HelB und der neuen HelB keine Kontinuität, weil die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB als Asset-Deal konzipiert war. (67) Finnland behauptet außerdem, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Geschäftsbetrieb der alten HelB nicht im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens veräußert wurde, das Verkaufsvorhaben hinreichend bekannt gemacht wurde und dass daher der auf der Grundlage des Angebots und der Antwort darauf sowie in den Verhandlungen ermittelte Transaktionspreis dem Marktwert des operativen Geschäfts von HelB entspricht. Als Beleg hierfür legte Finnland zusätzlich eine von einem unabhängigen externen Sachverständigen, Inspira Oy, angefertigte Bewertung vor, wonach der vereinbarte Transaktionspreis mit den Werten übereinstimmt, die in der Bewertung auf der Grundlage der meisten Bewertungsmethoden ermittelt wurden. 7.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (68) Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 8. Mai 2015 nahmen die Beschwerdeführer zum Einleitungsbeschluss Stellung. Sie pflichteten den im Einleitungsbeschluss von der Kommission vorgetragenen Sachverhalten und Begründungen bei. (69) Die Beschwerdeführer betonten, dass die [alte] HelB eindeutig die Voraussetzungen eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ sowohl im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 als auch nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2014 (11) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014“) erfüllt. Den Beschwerdeführern zufolge trifft dies nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999“) (12) auch auf HKL Bussiliikenne zu. (70) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die staatliche Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten grundsätzlich als wirtschaftlicher Vorteil für das betroffene Unternehmen betrachtet werden muss. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Staat nach normalen Marktregeln richtet, wenn er ein Unternehmen ohne Aussicht auf langfristige Tragfähigkeit — wie HelB — fördert, da kein rational handelnder Marktteilnehmer HelB die fraglichen Maßnahmen gewährt hätte. (71) Insbesondere hätte ein rational handelnder privater Kapitalgeber im Falle des Ausrüstungskredits von 2002 einen höheren Zinssatz verlangt als den, zu dem die Behörde selbst Kapital auf den Finanzmärkten aufnahm. Außerdem hätte kein privater Kreditnehmer den Kredit auf ein neu gegründetes Unternehmen — wie es HelB im Jahr 2005 war — zu denselben Bedingungen übertragen, die dessen etabliertem Vorgängerunternehmen, in diesem Fall HKL Bussiliikenne, ursprünglich eingeräumt worden waren. Die Beschwerdeführer wiesen auch darauf hin, dass kein rational handelnder Kapitalgeber die wiederholte Stundung der Rückzahlungsraten akzeptiert hätte, ohne den Zinssatz zu erhöhen. (72) In Bezug auf den Betriebsmittelkredit von 2005 bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein privater Kapitalgeber angesichts der Tatsache, dass sowohl HKL Bussiliikenne als auch STA vor der Gründung von HelB Verluste erwirtschafteten, eine solche Investition eher beendet hätte, als weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Folglich sei der Betriebsmittelkredit von 2005 insgesamt als wirtschaftlicher Vorteil zu werten, den HelB unter normalen Marktbedingungen niemals erhalten hätte. Selbst wenn ein privater Kapitalgeber zu der Finanzierung bereit gewesen wäre, hätte er sie niemals zu den HelB eingeräumten Bedingungen, d. h. mit einem Zinssatz von 6 % und ohne Sicherheiten, gewährt. (73) In Bezug auf die Betriebsmittelkredite von 2011 und 2012 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Finanzlage von HelB zum Zeitpunkt der Bewilligung dieser Kredite äußerst schlecht war und dass die Stadt hierüber informiert war. Darüber hinaus hatte HelB den Beschwerdeführern zufolge auf den Betriebsmittelkredit von 2005 weder Zinsen gezahlt noch Rückzahlungen geleistet. Da unter solchen Umständen kein Geldgeber zur Übernahme eines Kreditrisikos bereit gewesen wäre, stelle der Gesamtbetrag der Betriebsmittelkredite von 2011 und 2012 eine staatliche Beihilfe dar. (74) Schließlich argumentieren die Beschwerdeführer, dass in Anbetracht des Vertragsumfangs, des Fehlens einer Ausschreibung und der anderen einschlägigen Kriterien eindeutig eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB besteht. 8.   STELLUNGNAHME FINNLANDS ZUR STELLUNGNAHME DER BESCHWERDEFÜHRER (75) Finnland ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen die bereits im Einleitungsbeschluss dargelegten Behauptungen wiederholen, und verweist daher auf seine Antwort vom 17. März 2015 auf den Einleitungsbeschluss. Finnland legte die folgenden zusätzlichen Anmerkungen zu den oben dargelegten Stellungnahmen der Beschwerdeführer vor. (76) Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Stadt verhalte sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, merkt Finnland an, bei der Auslegung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers sollte dem Interesse des Eigentümers am Schutz des in das eigene Unternehmen investierten Kapitals und dem Streben nach langfristiger Rentabilität Rechnung getragen werden. Als Eigentümerin sollte die Stadt mit einem Marktteilnehmer verglichen werden, der seine Investition zu schützen versucht, statt mit einem theoretischen Kapitalgeber ohne derartiges vorheriges Engagement. Finnland zufolge hat die Stadt in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin in der gleichen Weise und unter denselben Marktbedingungen gehandelt wie andere Eigentümer von Unternehmen, die im Raum Helsinki auf dem Markt für den Personennahverkehr mit Bussen tätig sind, darunter auch Nobina selbst. (77) In Bezug auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den 2011 und 2012 gewährten Betriebsmittelkrediten verweist Finnland auf das 2015 von einem externen Sachverständigen erstellte Gutachten (siehe Erwägungsgrund 174), wonach die Kredite marktkonform waren. Sollte jedoch festgestellt werden, dass die Kredite (entgegen der Auffassung Finnlands) eine Beihilfe darstellten, dann dürfe sich diese Beihilfe nach Auffassung Finnlands nur auf den Betrag beziehen, der sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich angewandten Zinssatz und dem Marktzins ergibt [und nicht, wie von den Beschwerdeführern verlangt, auf die gesamte Kreditsumme]. 9.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (78) In diesem Beschluss wird geprüft, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt und ob eine solche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre; außerdem wird geklärt, ob zwischen der alten HelB, dem heutigen Unternehmen Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy, und der neuen HelB, heute Teil von KAG, eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (79) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (80) Daher gilt eine Maßnahme dann als staatliche Beihilfe, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss selektiv sein, iii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und iv) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 9.1.   Maßnahme 1 — Der 2002 gewährte Ausrüstungskredit für HKL Bussiliikenne (81) Zunächst einmal sind die Beihilfevorschriften nur dann anwendbar, wenn es sich bei dem Begünstigten einer Maßnahme um ein „Unternehmen“ handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (13) umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt daher vollständig von der Art seiner Tätigkeiten und nicht von seinem nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Status ab. Auch Einheiten, die formell Teil der öffentlichen Verwaltung sind, müssen unter Umständen als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. Das einzige relevante Kriterium ist, ob die Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht. (82) Finnland argumentiert, dass HKL Bussiliikenne zum Zeitpunkt der Gewährung des Ausrüstungskredits nach finnischem Recht weder als Unternehmen noch als eigenständige Rechtsperson galt, sondern ein Nutzenzentrum (14) innerhalb der internen Geschäftseinheit der Stadt (HKL) war. Daher sei der Ausrüstungskredit als stadtinterne Vereinbarung anzusehen. Dies scheint zu implizieren, dass die Maßnahme nicht unter die Beihilfevorschriften fallen sollte. (83) Die Kommission kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Obwohl HKL Bussiliikenne formell zur Stadt gehörte, war das Unternehmen ein Wirtschaftsbeteiligter (wie Finnland selbst einräumt), der unter Wettbewerbsbedingungen Busverkehrsdienste anbot, und keine mit der Wahrnehmung wesentlicher Staatsaufgaben betraute Behörde. Insofern übte HKL Bussiliikenne eindeutig wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist deshalb unabhängig von seinem formalrechtlichen Status als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. Somit unterliegt HKL Bussiliikenne den Beihilfevorschriften. Dies gilt natürlich erst recht für HelB, einer von der Stadt getrennten Rechtsperson, die die gleiche Art wirtschaftlicher Tätigkeiten ausübte wie dessen Vorgängerunternehmen. (84) Finnland scheint auch geltend zu machen, dass der Ausrüstungskredit ähnlich wie die zugunsten der kommunalen Einrichtungen (siehe Erwägungsgrund 57) gewährten Maßnahmen als bereits bestehende Beihilfe betrachtet werden sollte. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen zugunsten der kommunalen Einrichtungen (z. B. die Befreiung von der Verkehrssteuer ab 1943, die Befreiung von der Grundsteuer ab 1992 und die Befreiung von der Einkommensteuer ab 1974) bereits vor dem Beitritt Finnlands zur Union am 1. Januar 1995 bestanden. Der Ausrüstungskredit dagegen wurde am 6. Mai 2002 gewährt, das heißt mehr als sieben Jahre nach dem Beitritt. Somit handelt es sich eindeutig nicht um eine bestehende Beihilfe. 9.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (85) Die Stadt vergab den Ausrüstungskredit direkt an das Unternehmen HKL Bussiliikenne, das 2005 von HelB übernommen wurde, und finanzierte den Kredit aus ihrem eigenen Haushalt. Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Mittel die Mittel eines Mitgliedstaats und seiner Behörden sowie Mittel öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Behörden unterliegen. Im Lichte dieser Definition beinhaltet die Maßnahme eindeutig staatliche Mittel und ist dem Staat zuzurechnen. Dies wird von Finnland nicht in Abrede gestellt. 9.1.2.   Selektivität (86) Die Stadt gewährte den Ausrüstungskredit ausschließlich HKL Bussiliikenne; 2005 ging dieser Kredit auf HelB über. Daher wurde der Ausrüstungskredit auf reiner Ad-hoc-Basis einem einzigen Unternehmen gewährt und stand keinen anderen im Busverkehrssektor im Raum Helsinki oder in anderen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen zur Verfügung, die sich in einer vergleichbaren Rechts- und Sachlage befanden. Da kein vergleichbares Unternehmen für eine Maßnahme ähnlich der HKL Bussiliikenne gewährten Maßnahme in Betracht kam, erhielt kein Unternehmen einen vergleichbaren Vorteil. Daher ist die Maßnahme selektiver Natur. 9.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (87) Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Einrichtungen verschaffen der Gegenseite keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu marktüblichen Bedingungen vorgenommen werden. (15) Um festzustellen, ob eine Transaktion zu marktüblichen Bedingungen vorgenommen wurde, muss das Verhalten der öffentlichen Einrichtung mit dem eines hypothetischen privaten Wirtschaftsbeteiligten verglichen werden, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet (das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Die Gerichte der Union haben für unterschiedliche Arten wirtschaftlicher Transaktionen spezifische Ausprägungen des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entwickelt, insbesondere das „Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, um zu ermitteln, ob bei Kapitalbeteiligungen der öffentlichen Hand (16) ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, sowie das „Kriterium des privaten Gläubigers“ bei Transaktionen, die Verbindlichkeiten betreffen (17). (88) Im Hinblick auf vorliegende Maßnahme muss die Kommission daher prüfen, ob die Stadt mit der Gewährung des Ausrüstungskredits für das — später von HelB übernommene — Unternehmen HKL Bussiliikenne zu den vereinbarten Bedingungen so gehandelt hat, wie es ein hypothetischer privater Kreditgeber in einer ähnlichen Lage getan hätte. (89) Zunächst einmal hätte ein umsichtig handelnder privater Kreditgeber vor der Gewährung eines Kredits die Kreditwürdigkeit des potenziellen Kreditnehmers geprüft, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen der Kredit gewährt werden könnte. (18) Zum Nachweis der Marktkonformität muss ein Mitgliedstaat belegen, dass die Entscheidung, die Transaktion zu tätigen, auf der Grundlage einer solchen vorab durchgeführten Bewertung getroffen wurde. (19) (90) Finnland hat keine Belege dafür vorgelegt, dass die Stadt vor Gewährung des Ausrüstungskredits eine Bonitätsprüfung (oder irgendeine andere Vorabprüfung) von HKL Bussiliikenne durchgeführt hat. Außerdem hat Finnland ausdrücklich bestätigt, dass keine derartige Prüfung durch eine interne oder externe Stelle erfolgt ist. Dies ist ein Indiz dafür, dass Finnland nicht wie ein hypothetischer privater Kreditgeber handelte. (91) Finnland zufolge war der Kredit dennoch marktkonform, da i) der Zinssatz an den Marktzinssatz, nämlich an den 12-Monats-EURIBOR gekoppelt war und ii) HKL Bussiliikenne von einem privaten Finanzinstitut wahrscheinlich einen Kredit mit einer ähnlichen Marge erhalten hätte, da es als interner Geschäftsbereich dieselbe (hohe) Kreditwürdigkeit hatte wie die Stadt selbst. (92) Was das erste Argument anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass sich ein variabler Zinssatz wie derjenige, der für den Ausrüstungskredit galt, aus zwei Elementen zusammensetzt: aus dem Basiszinssatz und einer Marge. Im vorliegenden Fall ist der Basiszinssatz — d. h. der 12-Monats-EURIBOR — ein Satz, zu dem Banken einander auf dem Interbankenmarkt Anleihen gewähren. Die Marge wird als Zuschlag für das mit der Kreditvergabe an einen bestimmten Kreditnehmer verbundene Risiko erhoben. Daher ist für die Bewertung der Marktkonformität eines Kredits nicht der Basiszinssatz, sondern die Marge maßgeblich. Somit ist der Umstand, dass der Zinssatz für den Ausrüstungskredit an den 12-Monats-EURIBOR gekoppelt war, an sich kein hinreichender Beleg für die Marktkonformität des Kredits. Zu bewerten ist, ob die Marge dem Risikoprofil von HKL Bussiliikenne zum Zeitpunkt der Vergabe des Ausrüstungskredits in angemessener Weise Rechnung trug. In Anbetracht dessen ist das erste Argument zurückzuweisen. (93) In Bezug auf das zweite Argument Finnlands weist die Kommission zunächst darauf hin, dass Finnland die Behauptung, HKL Bussiliikenne hätte von einem privaten Finanzinstitut einen Kredit mit ähnlicher Marge erhalten können, durch keinerlei Unterlagen belegt hat, etwa durch Angebote von Handelsbanken oder Beispiele vergleichbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.