Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 404/10 BESCHLUSS (EU) 2020/1814 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 — (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3152) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 31. Oktober 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Unternehmen Nobina Sverige AB und Nobina Finland Oy ein, der zufolge Finnland rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Unternehmens Helsingin Bussiliikenne Oy (im Folgenden „HelB“) gewährte. Am 15. November 2011 schloss sich das Unternehmen Nobina AB, die Muttergesellschaft von Nobina Sverige AB und Nobina Finland Oy, der Beschwerde an. Nobina Sverige AB, Nobina Finland Oy und Nobina AB werden im Folgenden gemeinsam als „Beschwerdeführer“ bezeichnet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 4. April 2012, 21. Juni 2012 und 4. September 2012 erteilten die Beschwerdeführer weitere Auskünfte. (2) Am 22. November 2011 wurde die Beschwerde zusammen mit dem Auskunftsersuchen der Kommission in englischer Sprache an Finnland übermittelt, um dessen Stellungnahme dazu einzuholen. Am 1. Februar 2012 wurde Finnland die finnische Übersetzung der Beschwerde übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 legte Finnland seine Stellungnahme sowie weitere Informationen vor. (3) Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wurde die Stellungnahme Finnlands zu der Beschwerde an die Beschwerdeführer weitergeleitet. Am 27. Juli 2012 legten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahmen vor. Am 28. September 2012 legte Finnland weitere Informationen vor. (4) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 übermittelte die Kommission Finnland die am 27. Juli 2012 eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführer und bat um weitere Auskünfte. Finnland erteilte die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 3. Januar 2013 sowie vom 7. und 12. Februar 2013. Außerdem übermittelte Finnland am 16. Mai 2013 weitere Informationen per E-Mail. (5) Am 17. Mai 2013 fand ein Treffen mit den finnischen Behörden statt, nach dem die Kommission am 24. Mai 2013 per E-Mail um weitere Informationen bat. Finnland übermittelte die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 31. Mai 2013 sowie vom 3., 7. und 10. Juni 2013. (6) Die Kommission bat mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 und mit Schreiben vom 6. November 2013 um weitere Auskünfte, worauf Finnland am 8. November 2013 bzw. am 31. Januar 2014 antwortete. (7) Am 27. Februar 2014 und am 3. April 2014 bat die Kommission per E-Mail um weitere Informationen, worauf Finnland mit E-Mail vom 5. März 2014 bzw. vom 11. April 2014 antwortete. (8) Am 29. Januar 2014 und am 14. Oktober 2014 fanden Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den Beschwerdeführern und deren rechtlichen Vertretern statt. (9) Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Kommission Finnland ihren Beschluss mit, in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (10) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahme zu den im Einleitungsbeschluss genannten Maßnahmen abzugeben. (11) Am 18. März 2015, am 18. Juni 2015 und am 6. November 2015 übermittelte Finnland seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (12) Am 8. Mai 2015 gingen die Stellungnahmen der Beschwerdeführer bei der Kommission ein, die sie am 20. Mai 2015 an Finnland weiterleitete, um Finnland Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Schreiben vom 12. August 2015 und vom 10. September 2015 beantwortete Finnland die Stellungnahmen der Beschwerdeführer. (13) Mit Schreiben vom 27. Mai 2016, 15. September 2016, 13. Oktober 2016 und 21. Dezember 2016 ersuchte die Kommission Finnland um weitere Auskünfte. Finnland antwortete mit Schreiben vom 23. Juni 2016, 2. September 2016, 24. Oktober 2016, 26. Oktober 2016, 8. Dezember 2016 und 13. Januar 2017. (14) Am 16. Februar 2017 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den Beschwerdeführern und deren rechtlichen Vertretern statt. (15) Am 31. Oktober 2017 und am 21. Dezember 2017 bat die Kommission Finnland um weitere Informationen. Finnland antwortete mit Schreiben vom 9. November 2017 und 16. Februar 2018. (16) Am 19. März 2018 traf sich die Kommission mit den finnischen Behörden. Am 10. April 2018 legte Finnland weitere Stellungnahmen vor. 2.   HINTERGRUND 2.1.   Die Beschwerdeführer (17) Das Unternehmen Nobina AB ist der größte Anbieter öffentlicher Busverkehrsdienste in der nordischen Region; es gehört zu den zehn größten Verkehrsunternehmen in Europa und ist im Regional- und Interregionalverkehr tätig. 2015/2016 hatte Nobina AB im Regionalverkehr in der nordischen Region einen Marktanteil von 16 % (gemessen an der Zahl der Busse). Im selben Zeitraum beförderte das Unternehmen ca. 377 Mio. Fahrgäste. 2015/2016 erzielte Nobina AB einen Gewinn nach Steuern in Höhe von ca. 4 Mio. SEK (ca. 0,4 Mio. EUR). (18) Schweden ist der wichtigste Markt von Nobina AB, wo das Unternehmen als Nobina Sverige AB tätig ist. 2015/2016 erwirtschaftete Nobina AB etwa 71 % seines Gesamtumsatzes in Schweden und hatte dort einen Marktanteil von 30 % (gemessen an der Zahl der Busse). Im selben Zeitraum erwirtschaftete Nobina AB in Finnland, wo das Unternehmen als Nobina Finland Oy tätig ist, etwa 11 % seines Gesamtumsatzes und hatte dort einen Marktanteil von 19,1 % (gemessen am Wert der Dienstleistungen). 2.2.   Der Begünstigte (19) HelB ist am 1. Januar 2005 aus HKL Bussiliikenne hervorgegangen, einem getrennten Unternehmen der Stadt Helsinki (im Folgenden „Stadt“), dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vom städtischen Verkehrsunternehmen Suomen Turistiauto Oy (im Folgenden „STA“) übernommen wurden und das später in HelB umfirmiert wurde. HelB betrieb Buslinien im Raum Helsinki und bot Charterbeförderungs- und Busleasingdienste an. Zur Zeit des Einleitungsbeschlusses verfügte das Unternehmen über eine Flotte von etwa 380 Bussen. (20) HKL Bussiliikenne wurde 1995 als Spin-off der Verkehrsbetriebe der Stadt Helsinki gegründet. In Tabelle 1 werden nachfolgend die Kennzahlen zur Finanzlage von HKL Bussiliikenne aus der Zeit vor der Übernahme durch STA wiedergegeben. Tabelle 1 Kennzahlen von HKL Bussiliikenne (in Tsd. EUR)   1999 2000 2001 2002 2003 2004 Nettoumsatz 49 490 49 612 51 936 53 759 58 129 62 863 Betriebsgewinn 1 724 512 -917 -1 095 -35 447 Ergebnis vor Gewinnabführung und Steuern -374 -1 533 -3 036 -3 144 -1 738 -1 086 Quelle: Jahresabschlüsse von HKL Bussiliikenne. (21) STA war eine städtische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Anbieter von Verkehrsdiensten. In Tabelle 2 werden nachfolgend die Kennzahlen zur Finanzlage von STA vor der Übernahme von HKL Bussiliikenne und der Umfirmierung in HelB wiedergegeben. Tabelle 2 Kennzahlen von STA (in Tsd. EUR)   1999 2000 2001 2002 2003 2004 Nettoumsatz 29 460 32 187 34 069 29 921 29 511 25 674 Betriebsgewinn -777 -624 -1 139 -2 334 -2 892 -2 546 Ergebnis vor Gewinnabführung und Steuern -1 109 -1 085 -1 638 -2 366 -3 220 -2 833 Quelle: Jahresabschlüsse von STA. (22) HelB stand bis Dezember 2015 in 100 %igem Eigentum der Stadt Helsinki. In Tabelle 3 werden nachfolgend die Kennzahlen zur Finanzlage von HelB von 2005 bis 2014 wiedergegeben. Tabelle 3 Kennzahlen von HelB (in Tsd. EUR)   2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Nettoumsatz 85 134 88 169 90 194 91 913 98 164 93 641 91 506 99 407 89 943 80 696 Betriebsgewinn -2 214 -1 590 -2 399 -8 470 -4 319 -3 621 -6 136 -1 941 -1 511 -4 498 Ergebnis vor Gewinnabführung und Steuern -2 842 -2 321 -2 231 -7 505 -3 768 -3 308 -6 123 -1 845 111 -7 031 Quelle: Jahresabschlüsse von HelB. (23) Am 14. Dezember 2015 wurde HelB an das private Busunternehmen Viikin Linja Oy (im Folgenden „Käufer“) verkauft (4), einen zur Koiviston Auto Group (im Folgenden „KAG“) gehörenden Wettbewerber der Beschwerdeführer und das größte Busunternehmen in Finnland. 2016 hatte KAG in Finnland einen Marktanteil von 21,9 % (gemessen am Wert der Dienstleistungen) und erzielte einen Gewinn nach Steuern von 3,8 Mio. EUR. 2.3.   Der Personennahverkehrsmarkt im Raum Helsinki (24) 1998 wurden in Helsinki erstmals Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr ausgeschrieben. (5) Zuständig für die Planung des öffentlichen Verkehrs und für die Beschaffung öffentlicher Verkehrsdienste in der Großstadtregion Helsinki einschließlich des Stadtgebiets ist die regionale Verkehrsbehörde Helsinki (Helsinki Regional Transport Authority). (25) Neben HelB ist eine Reihe weiterer Unternehmen im Raum Helsinki tätig, insbesondere Nobina Finland Oy und Veolia Transport Finland Oy. Im folgenden Diagramm sind die geschätzten prozentualen Marktanteile der Busunternehmen am Personennahverkehrsmarkt in Helsinki in jedem Jahr aufgeführt. Tabelle 4 Personennahverkehrsmarkt Helsinki, Marktanteile je Betreiber in % (Linie/km) zum 1. Januar jedes Jahres Quelle: Nobina. 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 3.1.   Der 2002 gewährte Ausrüstungskredit (26) Am 6. Mai 2002 gewährte die Stadt dem Unternehmen HKL Bussiliikenne einen Ausrüstungskredit in Höhe von 14,5 Mio. EUR für die Anschaffung von Bustransportausrüstung. Der Kredit wurde wie folgt ausgezahlt: 13 Mio. EUR am 24. Mai 2002, 1 Mio. EUR am 31. August 2002 und 0,5 Mio. EUR am 30. September 2002. Der Kredit hatte eine Laufzeit von zwölf Jahren mit einer Schonfrist von zwei Jahren. Der Zinssatz wurde auf den 12-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von 0,05 % festgesetzt. Die Stadt konnte den Zinssatz alle fünf Jahre ab der ersten Auszahlung des Kredits neu festsetzen, d. h. am 24. Mai 2007 und am 24. Mai 2012. Die Zinsen waren ab 2002 am 31. Dezember jedes Jahres fällig; das Kapital war ab dem 31. Dezember 2004 jährlich in zwölf gleichen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Der Kredit wurde ohne Sicherheiten gewährt. (27) Am 1. Januar 2005 übernahm HelB den Ausrüstungskredit zu denselben Bedingungen, die HKL Bussiliikenne gewährt worden waren, mit dem Unterschied, dass 2005 und 2006 keine Teilbeträge zurückgezahlt werden mussten. (28) Am 1. Oktober 2007 beschloss die Stadt, die Frist für die Rückzahlung des Ausrüstungskredits bis zum 31. Dezember 2023 (d. h. um acht Jahre gegenüber dem ursprünglichen Rückzahlungsplan) zu verlängern. (29) HelB zahlte die Zinsen und 3,8 Mio. EUR aus dem Kapital des Ausrüstungskredits zurück. Am 13. Januar 2016 befreite die Stadt HelB (6) von der Pflicht zur Rückzahlung des ausstehenden Kreditkapitals in Höhe von 10,7 Mio. EUR. Dies erfolgte, nachdem HelB zusammen mit dem Firmennamen „Helsingin Bussiliikenne“ an Viikin Linja Oy verkauft worden war (siehe Erwägungsgründe 45 bis 49). 3.2.   Der 2005 gewährte Betriebsmittelkredit (30) Bei der Gründung von HelB am 1. Januar 2005 übernahm das neue Unternehmen die folgenden Verbindlichkeiten von HKL Bussiliikenne und STA: a) einen im Jahr 1994 von der Stadt gewährten „Gründungskredit“ in Höhe von 16,3 Mio. EUR, wovon zum 31. Dezember 2004 noch 12,3 Mio. EUR in der Bilanz von HKL Bussiliikenne ausstanden (die wichtigsten Bedingungen des „Gründungskredits“ waren ein Zinssatz von 9 %, 25 Jahre Laufzeit sowie Vergabe ohne Sicherheiten); b) eine Verbindlichkeit von STA aus einer Anfangsinvestition der Stadt in HKL Bussiliikenne, von der zum 31. Dezember 2004 noch 3,6 Mio. EUR ausstehend waren. Auf Beschluss der Stadt wurden diese Verbindlichkeiten durch Umwandlung in einen Betriebsmittelkredit über insgesamt 15 893 700,37 EUR refinanziert (am 31. Dezember 2004 erfolgte die Umwandlung des Restbetrags des „Gründungskredits“ über 12 255 223,50 EUR, am 18. April 2006 die Umwandlung der Verbindlichkeit von STA über 3 638 476,87 EUR). (31) Der Zinssatz auf den Betriebsmittelkredit betrug 6 %. Er war nur rückzahlbar, wenn und insoweit das Grundkapital und andere nicht ausschüttbare Posten in der Bilanz vollständig gedeckt waren. Mit anderen Worten war der Betriebsmittelkredit nicht rückzahlbar, solange das Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsjahr Verluste verzeichnete oder nur so wenig Gewinn erwirtschaftete, dass die aufgelaufenen Verluste in Verbindung mit dem Betrag der Betriebsmittelkredite dadurch nicht ausgeglichen wurden. Die nicht gezahlten Zinsen wurden kapitalisiert. Der Kredit war gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten nachrangig, wurde ohne Sicherheiten gewährt und hatte eine unbegrenzte Laufzeit. (32) Der Betriebsmittelkredit wurde nicht zurückgezahlt (weder Kapital noch Zinsen). Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 11. Dezember 2015 wandelte die Stadt den Betriebsmittelkredit in Eigenkapital von HelB um. 3.3.   Der 2011 gewährte Betriebsmittelkredit (33) Am 31. Januar 2011 erhielt HelB einen zweiten Betriebsmittelkredit der Stadt in Höhe von 5,8 Mio. EUR zu denselben Bedingungen wie beim Betriebsmittelkredit von 2005. Auch der 2011 gewährte Betriebsmittelkredit war nur rückzahlbar, wenn HelB ausreichende Gewinne erwirtschaftete, war nachrangig, unbesichert und unbefristet. Der Kredit diente der Sicherung der Liquidität von HelB. (34) Der Betriebsmittelkredit von 2011 wurde nicht zurückgezahlt und nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 11. Dezember 2015 von der Stadt in Eigenkapital von HelB umgewandelt. 3.4.   Der 2012 gewährte Betriebsmittelkredit (35) Am 23. Mai 2012 erhielt HelB einen dritten Betriebsmittelkredit der Stadt in Höhe von 8 Mio. EUR zu denselben Bedingungen wie bei den Betriebsmittelkrediten von 2005 und 2011. (36) Der Betriebsmittelkredit von 2012 wurde nicht zurückgezahlt und nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 11. Dezember 2015 von der Stadt in Eigenkapital von HelB umgewandelt. 3.5.   Sonstige Maßnahmen (37) In diesem Beschluss wird die Umwandlung der 2005, 2011 und 2012 gewährten Betriebsmittelkredite in Eigenkapital, die nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Umwandlung erfolgte, nicht geprüft. Dieser Beschluss gilt unbeschadet einer Prüfung solcher später durchgeführten Maßnahmen. (38) Dieser Beschluss befasst sich nicht mit den Maßnahmen betreffend das im Stadtgebiet von Helsinki gelegene Busdepot Ruskeasuo (im Folgenden „Depot“). Die betroffenen Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen 38 bis 46 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren hinsichtlich dieser Maßnahmen offen zu halten. 4.   BESCHLUSS DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (39) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Marktkonformität des Zinssatzes für den 2002 gewährten Ausrüstungskredit, da dieser dem Zinssatz entsprach, zu dem die Stadt Helsinki das Kapital auf dem Markt aufgenommen hatte, ohne dass dabei der schwierigen Finanzlage des Kreditempfängers Rechnung getragen wurde. (40) Nach Auffassung der Kommission hätte ein rational handelnder privater Kapitalgeber vor der Vergabe eines Kredits an HKL Bussiliikenne die Kreditwürdigkeit des Unternehmens geprüft, um sich zu vergewissern, dass es in der Lage sein würde, das Darlehen zurückzuzahlen. Die Kommission war zudem der Auffassung, dass HKL Bussiliikenne, auch wenn es damals eine Geschäftseinheit der Stadt war, dennoch als Anbieter von Beförderungsdiensten am Markt tätig war und daher als Wirtschaftsbeteiligter und nicht als bloße Außenstelle der öffentlichen Verwaltung betrachtet werden sollte. Daher konnte die Vergabe des Ausrüstungskredits von 2002 nicht als rein interne Vereinbarung angesehen werden. Außerdem trug der Zinssatz nach Ansicht der Kommission der Tatsache nicht angemessen Rechnung, dass keine Sicherheiten gestellt wurden. (41) Was den 2005 gewährten Betriebsmittelkredit anbelangt, so vertrat die Kommission die Ansicht, dass ein gewinnorientierter Kapitalgeber vor der Gründung eines Nachfolgeunternehmens (d. h. HelB) und der Gewährung eines Betriebsmittelkredits von 15,9 Mio. EUR geprüft hätte, ob angesichts der Finanzkennzahlen von HKL Bussiliikenne und STA vor dem Betriebsübergang auf HelB aus wirtschaftlicher Sicht nicht die Abwicklung von HKL Bussiliikenne und STA sinnvoller gewesen wäre. Die Kommission bezweifelte außerdem, ob ein rational handelnder privater Kapitalgeber dem Unternehmen HelB im Jahr 2005 in Anbetracht der Finanzlage beider Vorgängerunternehmen von HelB und unter Berücksichtigung der damaligen Marktlage im Busnahverkehr einen unbesicherten Betriebsmittelkredit zu einem Zinssatz von 6 % gewährt hätte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von Finnland beispielhaft angeführten Betriebsmittelkredite für andere Unternehmen nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsmittelkredit von 2005 vergleichbar sind. (42) Beim Betriebsmittelkredit von 2011 hatte die Kommission angesichts der schwierigen Finanzlage von HelB (erhebliche Verluste, negatives Eigenkapital) Zweifel an dessen Marktkonformität. Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ein rational handelnder privater Kapitalgeber den Betriebsmittelkredit nicht zu einem Zinssatz von 6 % gewährt hätte. Außerdem war nach Ansicht der Kommission zu bezweifeln, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine erneute Investition in Form eines zweiten Betriebsmittelkredits getätigt hätte, zumal der Betriebsmittelkredit von 2005 nicht zurückgezahlt worden war. (43) Die Kommission hatte auch Zweifel an der Marktkonformität des 2012 gewährten Betriebsmittelkredits, da sich die Finanzlage von HelB seit der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 2011 noch weiter verschlechtert hatte. Nach Auffassung der Kommission war zu bezweifeln, dass ein Kapitalgeber dreimal in Folge in ein defizitäres Unternehmen investiert hätte. (44) Die Kommission beschloss daher, ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. 5.   VERKAUF VON HELB NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (45) Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, wurde HelB am 14. Dezember 2015 an den Käufer Viikin Linja Oy (KAG) verkauft; der Verkauf wurde am 31. Dezember 2015 wirksam. Es wurde keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Finnland zufolge kontaktierte die Stadt mehrere potenzielle Käufer, d. h. auf dem finnischen Markt und im Ausland tätige Busunternehmen, woraufhin das Unternehmen Viikin Linja Oy das einzige Angebot abgab. (46) Der vereinbarte Kaufpreis betrug 24 210 193 EUR. Die Verkaufsunterlagen enthielten unter anderem eine Bestimmung, wonach der Käufer im Falle der Rückforderung staatlicher Beihilfen in voller Höhe entschädigt werden sollte, und ein Teil des Verkaufspreises in Höhe von 1 879 766 EUR wurde in einem Treuhandkonto hinterlegt. Die Treuhandvereinbarung gilt bis zur endgültigen Entscheidung in der vorliegenden Beihilfesache oder bis spätestens zum 31. Dezember 2022. Außerdem wurde die Aufnahme eines Earn-out-Mechanismus in den Kaufvertrag vereinbart, wonach sich der Käufer bei Überschreiten zuvor festgelegter Gewinnschwellen verpflichtete, einen Bonus (7) für den Verkäufer auf das Treuhandkonto einzuzahlen. Der Earn-out-Mechanismus gilt für die Jahre 2016 bis 2020 und die für die Jahre 2016 und 2017 berechneten Boni beliefen sich auf 2 524 302,19 EUR (2016) und 2 558 068,21 EUR (2017). (47) Nach den Bestimmungen des Kaufvertrags wurde der Firmenname von HelB, „Helsingin Bussiliikenne Oy“, vom Käufer Viikin Linja Oy übernommen, der anschließend zu „Helsingin Bussiliikenne Oy“ umfirmierte (im Folgenden „neue HelB“). Die stadteigene alte HelB wurde in „Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy“ umbenannt (im Folgenden „alte HelB“). Obwohl die im Handelsregister eingetragene Hauptgeschäftstätigkeit der alten HelB unverändert blieb, übt die alte HelB zurzeit keine Geschäftstätigkeit aus und besitzt, mit Ausnahme der ihr potenziell aus dem Treuhandkonto und dem oben beschriebenen Earn-out-Mechanismus zur Verfügung stehenden Beträge, keine Vermögenswerte. (48) Der Verkauf betraf nicht die Anteile der alten HelB, sondern vielmehr das gesamte operative Geschäft des Unternehmens und erstreckte sich auf die Vereinbarungen der alten HelB (einschließlich der mit der regionalen Verkehrsbehörde Helsinki geschlossenen Vereinbarung über Beförderungsdienste), Aufträge und Angebote, das Personal, das Anlagevermögen und die Lagerbestände, ferner die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erforderlichen immateriellen Rechte sowie die mit Vereinbarungen, Aufträgen und Angeboten, dem Personal, Immobilien, immateriellem Eigentum und mit Leasing- und Lizenzverträgen verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten. Alle 918 Mitarbeiter der alten HelB wurden von der neuen HelB übernommen. (49) Der Ausrüstungskredit und die Betriebsmittelkredite hingegen, die die alte HelB von ihrer Eigentümerin, der Stadt Helsinki, erhalten hatte, gingen nicht auf die neue HelB über. Stattdessen befreite die Stadt die alte HelB wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt am 13. Januar 2016 von der Pflicht, das aus dem Ausrüstungskredit ausstehende Kapital zurückzuzahlen, und wandelte die ausstehenden Restbeträge der Betriebsmittelkredite (8) am 11. Dezember 2015 in Eigenkapital der alten HelB um. 6.   STELLUNGNAHMEN FINNLANDS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (50) Nach Auffassung der finnischen Behörden stellen die zu prüfenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe dar. Finnland argumentiert, dass die Stadt als Eigentümerin von HelB (sowie von HKL Bussiliikenne und STA) die Mittel zu Marktbedingungen und gegen eine für einen unter den gegebenen Marktbedingungen handelnden privaten Anteilseigner akzeptable Rendite bereitgestellt habe. (51) Finnland behauptet, die Gründung von HelB im Jahr 2005 sei mit dem Ziel erfolgt, die Rentabilität, die Wettbewerbsfähigkeit und die zukünftige Entwicklung von HelB so zu verbessern, dass das Unternehmen als profitabler und hochwertiger Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste arbeiten kann. Finnland weist auch darauf hin, dass die Maßnahmen im Kontext des Zeitpunkts bewertet werden sollten, zu dem sie tatsächlich gewährt wurden. Dazu verweist Finnland auf die in seinem Vorbringen vom 28. Februar 2012 enthaltene Liste von Zinssätzen, zu denen andere Unternehmen zwischen 2004 und 2006 Betriebsmittelkredite erhalten hatten. (52) Nach Auffassung Finnlands lag die Tatsache, dass sich das Geschäft von HelB nicht erwartungsgemäß entwickelte, nicht an der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit von HelB, die durch einen Kapitalzuschuss hätte gestärkt werden müssen, sondern war ausschließlich auf Marktverzerrungen im Buspersonennahverkehr zurückzuführen. Der öffentlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.