Europäische Union

2000/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 des Rates (Sache Nr. IV/34.237/F3 - Anheuser-Busch Incorporated - Scottish & Newcastle) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4499) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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arkt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma(6), und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Heintz van Landewyck und andere(7). (50) Die Kommission kann den Einwand von Anheuser-Busch, bei den Richtlinien handle es sich lediglich um eine Empfehlung, deren Befolgung voll und ganz im Ermessen von S & N liegt, nicht akzeptieren. S & N hat sich durch das Anbringen seiner Unterschrift, versehen mit dem Vermerk "agreed and accepted", auf dem Begleitschreiben mit dem Inhalt des Schreibens in seiner Gesamtheit einverstanden erklärt und ihn als solchen akzeptiert. S & N hat damit keineswegs bloß den Erhalt der von Anheuser-Busch übermittelten Richtlinien bestätigt. (51) Der letzte Satz des Schreibens lautet nämlich wie folgt: "wenn Sie mit dem Vorstehenden einverstanden sind, versehen Sie bitte das Duplikat des Originals des Schreibens mit Ihrer Unterschrift und senden Sie mir eine Kopie zu". (52) Die einzig mögliche Auslegung der Schreiben, die Anheuser-Busch mit Datum vom 27. und 28. Februar 1997 an S & N gerichtet hat, ist, daß sich S & N mit der Anbringung des Vermerks "agreed and accepted" mit folgenden Sachverhalten einverstanden erklärt hat: a) die Zustellung der Richtlinien durch Anheuser-Busch und dessen Absicht, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden"; b) das Recht von Anheuser-Busch, Änderungen an den Richtlinien vorzunehmen; c) die Bestätigung des Erhalts der Richtlinien und die Verpflichtung für S & N, "alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien durch sein Verkaufspersonal und seine Kunden zu gewährleisten". (53) Anheuser-Busch kann die Richtlinien einseitig ändern, und S & N sichert zu, sich nach Kräften um die Einhaltung der Richtlinien zu bemühen. Durch Anbringung des Vermerks "agreed and accepted" hat sich S & N auch mit diesen beiden Aussagen des Schreibens einverstanden erklärt und zugleich verpflichtet, auch die Befolgung der Richtlinien in geänderten Fassungen zu gewährleisten, die Anheuser-Busch ihm gegebenenfalls mitteilt. (54) Außerdem geht aus dem Schreiben vom 28. Februar klar hervor, daß Anheuser-Busch die Richtlinien nicht einfach einseitig mitgeteilt, sondern S & N um Kommentare zu den Richtlinien im Entwurfsstadium gebeten hat. Dort heißt es nämlich: "Das Engagement von Scottish Courage ist wichtig für uns [...]. Wir sehen Ihrem Kommentar zu unserem Entwurf erwartungsvoll entgegen". (55) Anheuser-Busch weist in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, daß seine Absicht, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden", nicht so verstanden werden darf, daß Anheuser-Busch bestrebt ist, sie im Einzelfall durchzusetzen. (56) Diese Argumentation ist alles andere als überzeugend. S & N hat der erklärten Absicht von Anheuser-Busch zugestimmt und sie akzeptiert und sich dazu verpflichtet, "alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien [...] zu gewährleisten". Davon abgesehen hat Anheuser-Busch in dem Schreiben vom 27. Februar hervorgehoben, wie wichtig das Engagement von S & N für es ist. Damit stellen die Richtlinien ganz eindeutig eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen dar. (57) Die Bezeichnung der Richtlinien als Empfehlung ist als solche kein ausreichender Grund für die Schlußfolgerung, daß es sich dabei nicht um eine Vereinbarung handelt. Der Hinweis von Anheuser-Busch auf das Gerichtshofurteil in der Rechtssache Pronuptia ist daher irrelevant. (58) Anheuser-Busch scheint in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte davon auszugehen, daß die Kommission die Sichtweise, die Richtlinien würden keine ernsthaften Wettbewerbsprobleme bereiten, akzeptiert hat. Damit verdreht Anheuser-Busch die Tatsachen. Die Kommission hatte gerade im Hinblick auf die Richtlinien Bedenken, die sie dazu veranlaßten, ein zweites Warnschreiben an die beteiligten Unternehmen zu richten. Erst nach Erhalt dieses Schreibens und den darauffolgenden Unterredungen mit der Kommission haben die Unternehmen die Richtlinien zurückgezogen. (59) Unter den dargelegten Umständen ist die Kommission im Gegensatz zu Anheuser-Busch der Ansicht, daß die Richtlinien eine Vereinbarung im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen. "Die Richtlinien bedeuten eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995" (60) Die Kommission stimmt mit Anheuser-Busch darin überein, daß sie das Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einer ihr vorliegenden Anmeldung gestellt hat, um die angemeldeten Vereinbarungen beurteilen zu können. Die Bierlieferungsvereinbarung, insbesondere Artikel 7, enthält Verpflichtungen in bezug auf die Positionierung und Vermarktung von Bier der Marke Budweiser. Die Richtlinien haben die in der Bierlieferungsvereinbarung geregelten Geschäftsbeziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N insofern wesentlich verändert, als sie weitere Verpflichtungen im Hinblick auf die Vermarktung und die Positionierung von Budweiser-Bier im Markt vorsahen. (61) Bei der Klärung der Frage, ob die Richtlinien eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung bedeuteten, spielt es überhaupt keine Rolle, ob sie Bestandteil dieser Vereinbarung waren oder nicht. "Das Schreiben von S & N vom 23. April 1998" (62) S & N war und ist, wie aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, der Ansicht, daß die Richtlinien das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen in Fragen der Vermarktung und Positionierung der Marke Budweiser verändern. Ferner ist festzuhalten, daß Anheuser-Busch in dem Schreiben vom 28. Februar betont hat, wie wichtig ihm die Verpflichtung von S & N auf die Richtlinien ist. Der Vorwurf von Anheuser-Busch in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S & N würde die Richtlinien in dem Schreiben vom 23. April 1998 falsch auslegen, ist daher ganz und gar fadenscheinig. B. Fahrlässige Erteilung unrichtiger Auskünfte 1. Standpunkt der Kommission (63) Da die beteiligten Unternehmen abgesehen von dem Versäumnis, der Kommission die Richtlinien vorzulegen, konstruktiv mit den Kommissionsdienststellen zusammengearbeitet haben und die Kommission keine Anhaltspunkte dafür hat, daß ihr die Richtlinien absichtlich vorenthalten wurden, ist davon auszugehen, daß die Auskünfte auf ihr förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt wurden. 2. Verteidigung der Unternehmen 2.1. Die Einwände von S & N(8) (64) S & N bedauert zutiefst das Versäumnis in der Erwiderung der beteiligten Unternehmen und bringt vor, daß es sich dabei nicht um eine absichtliche Irreführung der Kommission handelte, sondern um ein Versehen. 2.2 Die Einwände von Anheuser-Busch(9) (65) Die gegebene Antwort kann nicht absichtlich unrichtig sein, weil Anheuser-Busch auf das Auskunftsverlangen nicht in der Absicht reagiert hat, der Kommission die Richtlinien zu verschweigen. (66) Anheuser-Busch hat die Richtlinien der Kommission am 16. Februar 1998 übermittelt, d. h. bevor die Kommission überhaupt etwas von deren Existenz wußte. Da sich Anheuser-Busch sicher war, daß die Richtlinien keine besonderen Schwierigkeiten für den Wettbewerb bereiten würden, hätte es sie problemlos mit der Kommission erörtern können. Dies war auch der Fall, als es mit Eingang des Warnschreibens im Juli 1998 erstmals erfuhr, daß die Kommission gewisse Bedenken dagegen hatte. Anheuser-Busch hatte daher keinerlei Grund, um die Richtlinien vor der Kommission geheimzuhalten. (67) Fahrlässigkeit ist im wesentlichen eine Frage der Angemessenheit. Das heißt, wenn es einen angemessenen Grund für die Erwiderung des Auskunftsverlangens gibt, so kann diese, auch wenn sie letztlich unrichtig ist, nicht fahrlässig sein. Für Anheuser-Busch war es angemessen, zum Zeitpunkt der Erwiderung davon auszugehen, daß die Richtlinien weder eine Vereinbarung darstellen noch eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995 bedeuten, und zwar aus folgenden Gründen: a) Sie sind vom Wesen her anders als die Bierlieferungsvereinbarung: Im Gegensatz zu dieser, die eine Reihe verbindlicher Bestimmungen enthält, handelt es sich bei den Richtlinien um eine unverbindliche Empfehlung. b) Zweck der Bierlieferungsvereinbarung ist, die Einzelheiten der Lieferbeziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N zu regeln; die Richtlinien werden lediglich zu Informationszwecken herausgegeben. c) Die Bierlieferungsvereinbarung kann nicht ohne zusätzliche förmliche Abmachung geändert werden, weil sie rechtsverbindliche Vorschriften enthält. Die Richtlinien wurden von Anheuser-Busch allein herausgegeben und können einseitig von Anheuser-Busch geändert werden. d) Die Richtlinien haben die Bierlieferungsvereinbarung von 1995 nicht geändert, weil sie nicht in die Bierlieferungsvereinbarung von 1997 einbezogen wurden. 2.3. Die Entgegnung der Kommission (68) Die Kommission behauptet nicht, daß die Erwiderung auf das Auskunftsverlangen absichtlich unrichtig war. (69) Auf die Argumente, die Anheuser-Busch vorgebracht hat, um den Nachweis zu erbringen, daß zum Zeitpunkt der Erwiderung angemessenerweise davon ausgegangen werden konnte, daß die Richtlinien keine Vereinbarung darstellen und keine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung bedeuten, wurde bereits eingegangen. (70) Der Befund der Kommission in bezug auf das Wesen der Richtlinien stimmt völlig mit der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften überein. Da davon auszugehen ist, daß beide Unternehmen problemlos Rat bei Rechtssachverständigen einholen können, widerspricht die Kommission der Behauptung von Anheuser-Busch, es sei angemessen gewesen, die Kommission nach Erhalt des förmlichen Auskunftsverlangens nicht über die Richtlinien zu informieren. C. Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 1. Standpunkt der Kommission (71) Durch das Versäumnis, die Richtlinien mit der Erwiderung auf das Auskunftsverlangen vorzulegen, wurde die Prüfung des Falls als solche behindert. So konnten die Dienststellen der Kommission den im Warnschreiben vom 17. Dezember 1997 dargelegten Befund nicht auf die aus den Richtlinien hervorgehende Sonderabmachung über die gemeinsame Durchführung der Strategie und Ziele im Zusammenhang mit der Vermarktung von Bier der Marke Budweiser stützen. (72) Aus folgenden Gründen ist es zweckmäßig, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 Geldbußen festzusetzen: a) Die Erteilung unrichtiger Auskünfte hat für die Behandlung eines Falles durch die Kommission schwerwiegende Folgen und insbesondere für die Vorgehensweise, die die Kommissionsdienststellen in dem Warnschreiben angedeutet haben. b) AB Inc ist die größte Brauerei der Welt, S & N die größte des Vereinigten Königreichs; beide Unternehmen können problemlos Rat bei Rechtssachverständigen einholen. 2. Verteidigung der Unternehmen 2.1. Die Einwände von S & N(10) (73) S & N hofft, daß die Kommission unter den gegebenen Umständen bereit ist, in der Angelegenheit Milde walten zu lassen und das Verfahren ohne Verhängung einer Geldbuße abzuschließen. 2.2. Die Einwände von Anheuser-Busch(11) (74) Anheuser-Busch steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß es keinen Verstoß im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 begangen hat; im übrigen sollten folgende Umstände berücksichtigt werden: a) Die beteiligten Unternehmen haben im vorliegenden Fall nicht versucht, ein Schriftstück vor der Kommission geheimzuhalten. Ganz im Gegenteil: Die Kommission hat von den Richtlinien Kenntnis erhalten, weil die Unternehmen sie ihr aus freien Stücken übermittelten. b) Anheuser-Busch hat mit der Kommission offene und konstruktive Gespräche darüber geführt, ob die Richtlinien gegebenenfalls Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Aufgrund dieser Gespräche hat Anheuser-Busch die Richtlinien leicht abgeändert und ist die Kommission zu der vorläufigen Schlußfolgerung gelangt, daß die überarbeiteten Richtlinien nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Auch in allen übrigen Punkten hat Anheuser-Busch voll und ganz mit der Kommission kooperiert. 2.3. Rechtfertigung der Geldbußen (75) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 EUR festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen. (76) Der Rechtsverstoß, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, besteht in der fahrlässigen Erteilung unrichtiger Auskünfte durch Anheuser-Busch und S & N, die es bei der Erwiderung auf ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 versäumt haben, die "Empfohlenen Richtlinien für die Positionierung der Marke Budweiser" ("Recommended Budweiser Positioning Guidelines") vorzulegen. (77) Die Kommission kann angemeldete Vereinbarungen nur dann beurteilen, wenn die anmeldenden Unternehmen ihr korrekte Auskünfte erteilen. Die Erteilung unrichtiger Auskünfte hat für die Behandlung eines Falls durch die Kommission schwerwiegende Folgen. Dies gilt ganz besonders für den vorliegenden Fall und die Vorgehensweise, die die Kommissionsdienststellen in dem Warnschreiben angedeutet haben. (78) AB Inc ist die größte Brauerei der Welt, S & N die größte des Vereinigten Königreichs; beide Unternehmen können sich leicht bei Rechtssachverständigen Rat holen. (79) Die Kommission hält es aus den in Randnummer 72 dargelegten Gründen für zweckmäßig, Geldbußen zu verhängen. (80) Ihr liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die beteiligten Unternehmen die Richtlinien absichtlich verschwiegen haben. Im übrigen haben die Unternehmen, abgesehen von dem beanstandeten Rechtsverstoß, konstruktiv und offen mit ihren Dienststellen zusammengearbeitet. (81) Ferner ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen die Richtlinien der Kommission am 16. Februar 1998 aus freien Stücken übermittelt haben. Die Kommission hatte sie nicht darum ersucht; zu diesem Zeitpunkt war ihr die Existenz der Richtlinien noch nicht einmal bekannt. Die Kommission hat deshalb nur aufgrund der Angaben der Unternehmen von den Richtlinien Kenntnis erhalten. (82) Der Zeitraum, in dem der Kommission die richtige Auskunft vorenthalten wurde, war kurz; er erstreckte sich vom 2. Juli 1997 bis zum 16. Februar 1998. Die Erteilung unrichtiger Auskünfte durch die beteiligten Unternehmen ist im vorliegenden Fall daher nicht als schwerer Verstoß anzusehen. (83) Die Kommission hält es deshalb für angemessen, den Betrag der Geldbußen auf 3000 EUR im Fall von Anheuser-Busch bzw. auf 3000 EUR im Fall von S & N festzusetzen. (84) Da ABET eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Unternehmens Anheuser-Busch International Inc. ist, das seinerseits zu hundert Prozent zum Konzern AB Inc gehört, und sowohl ABET als auch AB Inc in diesem Fall am Verfahren beteiligt waren, geht die Kommission davon aus, daß ABET und AB Inc die Geldbuße als Gesamtschuldner zu tragen haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anheuser-Busch Incorporated und Scottish & Newcastle plc haben gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem sie auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung hin unrichtige Auskünfte erteilt haben. Artikel 2 Gegen Anheuser-Busch Incorporated wird eine Geldbuße in Höhe von 3000 EUR festgesetzt. Gegen Scottish & Newcastle plc wird eine Geldbuße in Höhe von 3000 EUR festgesetzt. Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzten Beträge sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Europäischen Kommission bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf der genannten Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte berechnet wird, zuzüglich 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 6,5 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Anheuser-Busch Incorporated One Busch Place St Louis , MO 63188 USA Anheuser-Busch European Trade Limited 8 Devonshire Gardens Cutler's Gardens London EC2M 4LP Vereinigtes Königreich Scottish & Newcastle plc 50 East Fettes Avenue Edinburgh EH4 1RR Vereinigtes Königreich Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 14. Dezember 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) Laut der Erwiderung vom 27. Oktober 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der zusätzlichen Einlassungen vom 6. Mai 1999. (4) Laut der Erwiderung vom 16. Oktober 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der zusätzlichen Einlassungen vom 27. April 1999. (5) Slg. 1986, 353. (6) Slg. 1970, 661, Randnr. 112. (7) Slg. 1980, 3125, Randnr. 86. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Siehe Fußnote 4. (10) Siehe Fußnote 3. (11) Siehe Fußnote 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.