32000D0146

2000/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 des Rates (Sache Nr. IV/34.237/F3 - Anheuser-Busch Incorporated - Scottish & Newcastle) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4499) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/2000 S. 0037 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1999

in einem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 des Rates

(Sache Nr. IV/34.237/F3 - Anheuser-Busch Incorporated - Scottish & Newcastle)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4499)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2000/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

EINFÜHRUNG UND ANGABEN ZUM VERFAHREN

(1) Gegenstand dieser Entscheidung ist der Umstand, daß die Unternehmen Anheuser-Busch Incorporated und Scottish & Newcastle plc auf ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 hin unrichtige Auskünfte erteilt haben.

(2) Am 4. August 1998 hatte die Kommission den beteiligten Unternehmen eine Reihe von Beschwerdepunkten mitgeteilt. Anheuser-Busch Incorporated, Anheuser-Busch European Trade Limited und Scottish & Newcastle erwiderten darauf mit Schreiben vom 16. bzw. 27. Oktober 1998. Die beteiligten Unternehmen haben die ihnen gebotene Gelegenheit, ihre Argumente mündlich vorzubringen, nicht wahrgenommen. Statt dessen gingen sie mit Schreiben vom 27. April bzw. 6. Mai 1999 erneut schriftlich auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. In der vorliegenden Entscheidung wird auf sämtliche Erwiderungen der beteiligten Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug genommen.

II

SACHVERHALT

A. Die beteiligten Unternehmen

1. Anheuser-Busch Incorporated

(3) Anheuser-Busch Incorporated (AB Inc) ist die für das Braugeschäft zuständige Tochtergesellschaft des Konzerns Anheuser-Busch Companies Incorporated, St. Louis (USA), und zugleich der größte Bierhersteller der Welt. Ihre Tochtergesellschaft Anheuser-Busch International Inc. wurde 1981 gegründet, um Märkte außerhalb der USA zu erkunden und zu erschließen. Anheuser-Busch European Trade Limited (ABET) mit Sitz in London ist der europäische Ableger von Anheuser-Busch International Inc., der den Absatz, den Vertrieb und die Vermarktung von Anheuser-Busch-Markenprodukten in Europa fördern soll. Sowohl AB Inc als auch ABET sind an dem vorliegenden Verfahren beteiligt und haben auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 vom 3. Juni 1997 und die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 4. August 1998 geantwortet (Anheuser-Busch steht im folgenden für die beiden Verfahrensbeteiligten AB Inc und ABET). Die Marke Budweiser ist im Vereinigten Königreich Marktführer bei abgefuellten Lager-Bieren der Premiumklasse.

(4) Anheuser-Busch Companies Incorporated hat 1998 weltweit 13,2 Mrd. USD (rd. 12,3 Mrd. EUR) umgesetzt.

2. Scottish & Newcastle plc

(5) Die Unternehmensgruppe Scottish & Newcastle (S & N) ist in drei Geschäftsfeldern tätig: Braugewerbe, Schankstätten und Freizeit. Das Braugeschäft ist hauptsächlich im Vereinigten Königreich und in Irland angesiedelt, wo eigene Markenprodukte hergestellt und vertrieben sowie Biere anderer Marken auf Lizenzbasis gebraut bzw. vertrieben werden.

(6) Im August 1995 erwarb S & N das Brau- und Vertriebsgeschäft des Unternehmens Courage Limited (Courage). Die gemeinsame Bierproduktion im Vereinigten Königreich firmiert unter dem Namen Scottish Courage; sie steht für 28 % der im Land hergestellten Biermenge. S & N ist die größte Brauerei des Vereinigten Königreichs.

(7) In dem am 3. Mai 1998 zu Ende gehenden Geschäftsjahr erzielte S & N weltweit einen Umsatz von 3,352 Mrd. GBP (rd. 5,06 Mrd. EUR).

B. Hintergrund

(8) Am 24. Februar 1992 ging bei der Kommission ein Schreiben ein, mit dem Anheuser-Busch und Courage gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 Vereinbarungen über die Herstellung, den Vertrieb und die Vermarktung von Bier der Marke Budweiser im Vereinigten Königreich anmeldeten. Am 20. Juli 1993 erhielt die Kommission Kopien der Vereinbarungen in der Fassung des Änderungsvertrags (Amending Agreement) vom 14. Mai 1993.

(9) Nach der Übernahme des Braugeschäfts von Courage im August 1995 fragte die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 1996 bei S & N nach, ob noch weiterhin Brauerei- und/oder Bezugs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Courage und dritten Unternehmen bestehen. Mit Schreiben vom 9. Februar 1996 teilte S & N der Kommission mit, daß Courage und AB Inc im Mai 1995 neue Regelungen getroffen hatten, die bei Vollzug des Erwerbs von Courage im Jahr 1995 auf S & N übergegangen seien. Im übrigen werde die Kommission bald förmlich von den neuen Regelungen in Kenntnis gesetzt.

(10) Nach einer telefonischen Anfrage wurde die Kommission von S & N mit Schreiben vom 14. März 1997 davon in Kenntnis gesetzt, daß Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N weiterhin die "ursprünglichen", der Kommission im Schreiben vom 9. Februar 1996 angezeigten Vereinbarungen sind, d. h. die Vereinbarungen aus dem Jahr 1995, die aber neu ausgehandelt würden. Die Vertragsverhandlungen sollten binnen zwei Monaten abgeschlossen sein. Diesen "ursprünglichen Vereinbarungen" zufolge kontrollierten ABET und S & N jeweils 50 % der Brauerei Stag in Mortlake, SW London (Vereinigtes Königreich), die Bier der Marke Budweiser für den britischen Markt herstellt und abfuellt. Danach würde S & N Budweiser nur im britischen Ausschankmarkt vertreiben.

(11) Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 richteten die Kommissionsdienststellen ein förmliches Auskunftsverlangen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 an AB Inc und S & N (und an ABET zugestellt). Darin wurden den Unternehmen dreizehn Fragen gestellt, darunter folgende Aufforderung: "3. Geben Sie bitte alle Einzelheiten über etwaige weitere Änderungen der Vereinbarungen seit der Übertragung auf S & N an."

(12) Mit Schreiben vom 2. Juli 1997 übermittelten S & N und Anheuser-Busch eine gemeinsame Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission. Darin wird der Kommission mitgeteilt, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen AB Inc und S & N weiterhin auf der Grundlage der Vereinbarungen vom Mai 1995 geregelt werden und daß Neuverhandlungen über diese Vereinbarungen im Gange sind, die im Juli 1997 abgeschlossen sein dürften.

(13) In demselben Schreiben wird Frage 3 des Anhangs zum Auskunftsverlangen der Kommission wie folgt beantwortet: "An den Vereinbarungen wurden keine weiteren Änderungen vorgenommen seit der Übertragung" (von Courage Limited auf S & N).

(14) Dem Schreiben beigefügt waren ferner 18 Schriftstücke, die die im Mai 1995 getroffenen neuen Regelungen betrafen.

(15) Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 (Warnschreiben) unterrichtete die Kommission Anheuser-Busch und S & N von dem vorläufigen Ergebnis, zu dem sie bei der Prüfung der angemeldeten Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 85 (nunmehr Artikel 81) EG-Vertrag gelangt waren. Danach enthält die Bierlieferungsvereinbarung vom 6. Mai 1995 nach Ansicht der Kommission wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, die gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen. Zu diesen Bestimmungen zählt Artikel 7 (und Anhang 2) der Bierlieferungsvereinbarung, der die Vermarktung und Positionierung der Marke Budweiser im Vereinigten Königreich betrifft.

(16) In einem gemeinsam verfaßten Schreiben vom 16. Februar 1998 gingen Anheuser-Busch und S & N auf das Warnschreiben der Kommission ein. Laut diesem Schreiben würden der Kommission noch am selben Tag persönlich Kopien der neuen Regelungen (in der Fassung vom Juli 1997) ausgehändigt. Am 16. Februar 1998 erhielt die Kommission eine Mappe mit 34 Schriftstücken.

(17) Schriftstück Nr. 12 enthielt eine Kopie von zwei Schreiben mit Datum vom 27. bzw. 28. Februar 1997, die Anheuser-Busch an Scottish Courage Limited gerichtet hatte.

(18) In dem Schreiben vom 27. Februar 1997, welches den Titel "Budweiser Marketing Guidelines" (Budweiser-Vermarktungsrichtlinien) trägt, wird auf eine Abmachung zwischen Anheuser-Busch und S & N über Richtlinien für die Positionierung und Vermarktung der Marke Budweiser im Vereinigten Königreich Bezug genommen. Anhang A zu dem Schreiben enthält eine Reihe von Richtlinien, die Anheuser-Busch aufgestellt hat. In dem Schreiben heißt es, daß Anheuser-Busch die in Anhang A wiedergegebenen Budweiser-Vermarktungsrichtlinien seinen wichtigsten Kunden unter den als Großhändler tätigen Brauereien im Vereinigten Königreich übermittelt hat und beabsichtigt, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden". Weiterhin heißt es, daß Anheuser-Busch "sich das Recht vorbehält, die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien nach eigenem Ermessen jederzeit und in gewissen Abständen zu ändern. Scottish Courage wird von Anheuser-Busch unverzüglich von jeder Änderung der Richtlinien in Kenntnis gesetzt". Und schließlich: "Scottish Courage bestätigt hiermit den Erhalt der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien und verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien durch sein Verkaufspersonal und seine Kunden zu gewährleisten." Das Schreiben trägt die mit dem Vermerk "agreed and accepted" versehene Unterschrift von Scottish Courage Limited.

(19) Am 18. März 1998 kamen Vertreter der Kommission und von Anheuser-Busch und S & N zusammen, um über das Warnschreiben und die gemeinsame Erwiderung der beteiligten Unternehmen zu sprechen.

(20) Mit Schreiben vom 23. April 1998 ging der für unternehmensstrategische Fragen zuständige Direktor von S & N auf die formlosen Auskunftsersuchen der Kommission anläßlich der Zusammenkunft am 18. März 1998 ein. Er weist die Kommission darin u. a. auf die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien (siehe Randnummern 17 bis 19) hin, zu denen er anmerkt, daß "Sie sich möglicherweise mit den Vermarktungsrichtlinien befassen wollen, die A-B nach Wirksamwerden der Liefervereinbarung aufgestellt hat, die nun aber ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Diese sind als Teil des Vereinbarungspakets anzusehen, das Ihnen zugestellt wurde. Sie sind auch diesem Schreiben beigefügt."

(21) Am 13. Juli 1998 versandte die Kommission ein zweites Warnschreiben, in dem es vor allem um die Vermarktungsrichtlinien ging. Nach einer Aussprache mit der Kommission über die Richtlinien in der Fassung vom 27. Februar 1997 legten die beteiligten Unternehmen im Dezember 1998 eine neue Fassung der Richtlinien vor.

III

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Einführung

(22) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

(23) Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 hat die Kommission ein Auskunftsverlangen im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 an AB Inc und S & N (und zugestellt an ABET) gerichtet. Zweck dieses Verlangens war, wie im Schreiben dargelegt, "die Kommission in die Lage zu versetzen, in voller Kenntnis der Sachlage und deren korrekter wirtschaftlichen Interpretation zu prüfen, ob die angemeldeten Vereinbarungen, die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführt sind, mit den EG-Wettbewerbsregeln, insbesondere Artikel 85 EG-Vertrag, vereinbar sind."

(24) Die Kommission hat in dem Auskunftsverlangen insgesamt dreizehn Fragen gestellt, darunter folgende Aufforderung: "3. Geben Sie bitte alle Einzelheiten über etwaige weitere Änderungen der Vereinbarungen seit der Übertragung auf S & N an."

A. Erteilung unrichtiger Auskünfte durch die beteiligten Unternehmen

1. Standpunkt der Kommission

(25) Die Antwort auf Frage 3 des Auskunftsverlangens war unrichtig. Die beteiligten Unternehmen gaben in der Erwiderung vom 2. Juli 1997 an, "an den Vereinbarungen wurden keine Änderungen vorgenommen seit der Übertragung". Dabei unterließen sie es, auf die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien vom 27. Februar 1997 einzugehen.

(26) Die Vermarktungsrichtlinien sind eine Vereinbarung im Sinne des EG-Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, da sie von Anheuser-Busch verfaßt und unterzeichnet sowie von S & N mit dem Vermerk "agreed and accepted" versehen und gegengezeichnet wurden. Diese Einschätzung wird durch den Wortlaut des Schreibens von Scottish Courage vom 23. April 1998 bestätigt, wonach "Sie sich möglicherweise mit den Vermarktungsrichtlinien befassen wollen, die A-B nach Wirksamwerden der Liefervereinbarung aufgestellt hat, die nun aber ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung sind". Der Begriff "Vereinbarung" muß sich dabei auf die Vereinbarung von 1995 beziehen, da die Richtlinien im Februar 1997, d. h. vor der Vereinbarung vom Juli 1997, abgezeichnet wurden.

2. Verteidigung der Unternehmen

2.1. Die Einwände von S & N(3)

(27) S & N bestreitet nicht den Sachverhalt, auf den sich die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung stützt.

(28) S & N räumt ein, daß die beteiligten Unternehmen in ihrer Erwiderung auf Frage 3 des förmlichen Auskunftsverlangens der Kommission nach Artikel 11 vom 3. Juni 1997, wie von der Kommission bemängelt, die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien hätten erwähnen müssen.

(29) S & N bringt vor, daß es die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung als Teil der Gesamtregelung ansah, die es mit Anheuser-Busch getroffen hatte.

2.2. Die Einwände von Anheuser-Busch(4)

(30) Anheuser-Busch bestreitet nicht den Sachverhalt, auf den sich die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung stützt.

(31) Anheuser-Busch widerspricht jedoch der rechtlichen Würdigung selbst. Seiner Ansicht nach ist die Antwort auf Frage 3 des Auskunftsverlangens der Kommission nur dann unrichtig, wenn die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien eine Vereinbarung darstellen und eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995 bedeuten.

"Die Richtlinien stellen keine Vereinbarung dar"

(32) Das Auskunftsverlangen erging laut Anheuser-Busch im Zusammenhang mit einer bestehenden Anmeldung und sollte der Kommission helfen, die angemeldeten Vereinbarungen zu beurteilen. Die Bierlieferungsvereinbarung von 1995 ist Teil eines umfassenden Pakets von Vereinbarungen mit rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Anheuser-Busch und Courage Limited regeln.

(33) Als Teil dieses Vereinbarungspakets enthält die Bierlieferungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung für S & N, Bier der Marke Budweiser zu beziehen und zu vertreiben, für die Marke Budweiser zu werben und bei der Vermarktung von Budweiser-Bier bestimmte Regeln zu beachten. Die Richtlinien sind S & N im Februar 1997 vollständig getrennt von der Bierlieferungsvereinbarung mitgeteilt worden.

(34) Die Richtlinien sind keine rechtsverbindliche Vereinbarung, sondern eine Empfehlung von Anheuser-Busch für die Maßnahmen, die S & N gegebenenfalls ergreifen kann, um die Marke Budweiser so im Markt zu positionieren, daß ihr Image als Lager-Bier der Premiumklasse gefördert wird. Gerade weil sie einen völlig anderen Status haben als die Bierlieferungsvereinbarung, heißen sie auch "Empfohlene Richtlinien für die Positionierung der Marke Budweiser" ("Recommended Budweiser Positioning Guidelines"). Da es sich um eine Empfehlung handelt, liegt es allein im Ermessen von S & N, die Richtlinien zu befolgen. Die Richtlinien sind somit keine Vereinbarung über die gemeinsame Verwirklichung der Strategie und Ziele im Zusammenhang mit der Vermarktung von Bier der Marke Budweiser.

(35) Abgesehen davon, daß die Richtlinien eine Empfehlung und keine Vereinbarung im Sinne des EG-Rechts darstellen, sind sie auch kein Vertrag im Sinne des englischen Rechts. Der Umstand, daß sie von Anheuser-Busch nach eigenem Ermessen einseitig geändert werden können, widerspricht dem Konzept einer bilateralen Vereinbarung oder Absprache, bei der Änderungen die Zustimmung beider Vertragsparteien voraussetzen.

(36) Die Tatsache, daß S & N das Begleitschreiben zu den Richtlinien mit dem Vermerk "agreed and accepted" abgezeichnet hat, ist kein Beleg dafür, daß S & N irgendwelche Verpflichtungen eingegangen ist. S & N hat damit lediglich bestätigt, daß Anheuser-Busch ihm seine aktuellen Vorstellungen über die Markenpositionierung mitgeteilt hat, um ihm bei Entscheidungen im Hinblick auf die Positionierung des von ihm vertriebenen Budweiser-Biers zu helfen.

(37) Die Äußerung, Anheuser-Busch werde geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die Richtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden, darf nicht als Hinweis darauf verstanden werden, daß Anheuser-Busch bestrebt ist, sie im Einzelfall durchzusetzen. Sie bedeutet lediglich, daß Anheuser-Busch bei seinen regelmäßigen Zusammenkünften mit S & N gegebenenfalls absatzpolitische Enscheidungen von S & N erörtern wird, die seiner Ansicht nach mit den Richtlinien unvereinbar sind und dadurch eine Abwertung der Marke Budweiser bewirken können. Die letztendliche Entscheidung aber, wie die Marke Budweiser im Markt zu positionieren ist, lag weiterhin bei S & N. S & N ist überhaupt nicht verpflichtet, die Richtlinien zu befolgen; es steht dem Unternehmen frei, sie nicht zu beachten. In der Praxis weicht S & N von den Richtlinien ab, und zwar vermutlich dann, wenn dies in seinem geschäftlichen Interesse liegt. S & N hat sogar einmal auf entsprechende Hinweise von Anheuser-Busch eingewandt, daß die Richtlinien nicht durchsetzbar sind.

(38) Der Umstand, daß die Richtlinien in der Mappe mit Schriftstücken enthalten war, die der Kommission in Erwiderung auf das Warnschreiben vom Dezember 1997 übermittelt wurde, bedeutet nicht, daß sie Teil der Vereinbarungen von 1997 sind oder daß für sie ein Negativattest oder eine Freistellung vom Kartellverbot beantragt wurde. Es liegt auf der Hand, daß Anheuser-Busch und S & N nur deshalb Kopien der Vereinbarungen von 1997 vorgelegt haben, weil die Kommission davon keine Kenntnis hatte und ihr Warnschreiben ausgehend von den Vereinbarungen aus dem Jahr 1995 verfaßt hatte. Statt einer einfachen Kopie der maßgeblichen Verträge haben die beteiligten Unternehmen aus Gefälligkeit und um der Kommission nach Kräften behilflich zu sein eine ganze Mappe mit insgesamt 34 Schriftstücken - darunter die Richtlinien und andere Dokumente, die nicht Teil der Vereinbarungen von 1997 sind - überreicht.

(39) Die Richtlinien sind für den Wettbewerb unerheblich. Sie sind speziell als Empfehlung formuliert und unverbindlich. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia)(5) entschieden, daß Empfehlungen (selbst in bezug auf Preise) nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Anheuser-Busch weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es nach einer Ende 1998 erfolgten Aussprache mit der Kommission leicht abgeänderte Richtlinien für S & N herausgegeben hat, welche nach einer vorläufigen Feststellung der Kommission nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

"Die Richtlinien bedeuten keine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995"

(40) Anheuser-Busch zufolge war die Antwort auf Frage 3 des Auskunftsverlangens der Kommission auch aus einem zweiten Grund richtig: Die Richtlinien bedeuten keine "Änderung der Vereinbarungen", d. h. der Vereinbarungen von 1995. Aus dem Begleitschreiben zu den Richtlinien geht klar hervor, daß diese weder ein Bestandteil noch eine Neufassung der Bierlieferungsvereinbarung oder der damit zusammenhängenden Vereinbarungen sind, sondern einen ganz anderen Status haben. Es wäre unangemessen gewesen, sie Dokumenten beizufügen, durch die ein rechtsverbindliches Geschäftsverhältnis zwischen Anheuser-Busch und S & N begründet wird.

(41) Der Umstand, daß die Richtlinien nicht in die Bierlieferungsvereinbarung von 1997, einer völligen Neuformulierung der Vereinbarung von 1995 mit allen entsprechenden Änderungen, eingebaut wurden, und insbesondere die Tatsache, daß sie von den Neuverhandlungen 1997 unberührt blieben, belegen, daß sie keine Änderung der Vereinbarungen aus dem Jahr 1995 bedeuten und weder Bestandteil dieser Vereinbarungen noch der Vereinbarungen von 1997 sind, die an deren Stelle traten.

(42) Ein weiterer Beleg ist Bestimmung 20 der Kündigungsvereinbarung ("Termination Agreement"), in der sämtliche Schriftstücke aufgeführt sind, die nach Auffassung von Anheuser-Busch und S & N Teil der zwischen ihnen getroffenen Abmachung sind, und der zufolge es keine weiteren Schriftstücke gibt, die Verpflichtungen für die eine oder andere Vertragspartei enthalten. Da die Richtlinien in der Kündigungsvereinbarung keine Erwähnung finden, können sie auch nicht Teil der Vereinbarungen vom Juli 1997 oder der Vereinbarungen aus dem Jahr 1995 sein oder denselben Status wie diese Vereinbarungen haben.

Das Schreiben von S & N vom 23. April 1998

(43) Anheuser-Busch ist nicht Mitautor dieses Schreibens, das S & N ohne sein Wissen einseitig verfaßt hat.

(44) Das Schreiben ist nicht glaubwürdig, da es Teil einer Attacke auf die Geschäftsbeziehungen - insbesondere die Bierlieferungsvereinbarung von 1997 - zwischen S & N und Anheuser-Busch war und damit anderen Feststellungen widerspricht, die S & N in der mit Anheuser-Busch gemeinsam verfaßten Antwort getroffen hat und denen zufolge die Bierlieferungsvereinbarung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

(45) Der Inhalt dieses Schreibens steht im Widerspruch zu dem des Schreibens vom 14. März 1997, in dem S & N der Kommission mitteilt, daß die Beziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N weiterhin durch die "ursprünglichen Vereinbarungen", d. h. die Vereinbarungen aus dem Jahre 1995, geregelt werden. Daraus läßt sich entnehmen, daß die (im Februar 1997 herausgegebenen) Richtlinien nach Ansicht von S & N keine Bedingungen für die Regelung seiner Geschäftsbeziehungen zu Anheuser-Busch beinhalten und somit keine Vereinbarung darstellen.

2.3. Entgegnung der Kommission

(46) Der Sachverhalt, auf den sich die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung stützt, wird von keinem der beteiligten Unternehmen bestritten.

(47) S & N stimmt der Kommission ferner darin zu, daß die Unternehmen in der Erwiderung auf Frage 3 ihres förmlichen Auskunftsverlangens vom 3. Juni 1997 Bezug auf die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien vom 27. Februar 1997 hätten nehmen müssen.

(48) Anheuser-Busch hat dagegen eine Reihe von Argumenten vorgebracht, um den rechtlichen Befund der Kommission zu widerlegen. Auf diese Einwände wird im folgenden eingegangen.

"Die Richtlinien stellen eine Vereinbarung dar"

(49) Der Hinweis von Anheuser-Busch auf das englische Recht ist irrelevant. Im vorliegenden Fall geht es um die Erwiderung von S & N und Anheuser-Busch auf ein Schreiben, das gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erging und eine Anmeldung betraf, welche die beteiligten Unternehmen auf der Grundlage des EG-Wettbewerbsrechts bei der Kommission eingereicht hatten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht es für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag (verbotene Vereinbarungen) aus, daß die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma(6), und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Heintz van Landewyck und andere(7).

(50) Die Kommission kann den Einwand von Anheuser-Busch, bei den Richtlinien handle es sich lediglich um eine Empfehlung, deren Befolgung voll und ganz im Ermessen von S & N liegt, nicht akzeptieren. S & N hat sich durch das Anbringen seiner Unterschrift, versehen mit dem Vermerk "agreed and accepted", auf dem Begleitschreiben mit dem Inhalt des Schreibens in seiner Gesamtheit einverstanden erklärt und ihn als solchen akzeptiert. S & N hat damit keineswegs bloß den Erhalt der von Anheuser-Busch übermittelten Richtlinien bestätigt.

(51) Der letzte Satz des Schreibens lautet nämlich wie folgt: "wenn Sie mit dem Vorstehenden einverstanden sind, versehen Sie bitte das Duplikat des Originals des Schreibens mit Ihrer Unterschrift und senden Sie mir eine Kopie zu".

(52) Die einzig mögliche Auslegung der Schreiben, die Anheuser-Busch mit Datum vom 27. und 28. Februar 1997 an S & N gerichtet hat, ist, daß sich S & N mit der Anbringung des Vermerks "agreed and accepted" mit folgenden Sachverhalten einverstanden erklärt hat:

a) die Zustellung der Richtlinien durch Anheuser-Busch und dessen Absicht, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden";

b) das Recht von Anheuser-Busch, Änderungen an den Richtlinien vorzunehmen;

c) die Bestätigung des Erhalts der Richtlinien und die Verpflichtung für S & N, "alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien durch sein Verkaufspersonal und seine Kunden zu gewährleisten".

(53) Anheuser-Busch kann die Richtlinien einseitig ändern, und S & N sichert zu, sich nach Kräften um die Einhaltung der Richtlinien zu bemühen. Durch Anbringung des Vermerks "agreed and accepted" hat sich S & N auch mit diesen beiden Aussagen des Schreibens einverstanden erklärt und zugleich verpflichtet, auch die Befolgung der Richtlinien in geänderten Fassungen zu gewährleisten, die Anheuser-Busch ihm gegebenenfalls mitteilt.

(54) Außerdem geht aus dem Schreiben vom 28. Februar klar hervor, daß Anheuser-Busch die Richtlinien nicht einfach einseitig mitgeteilt, sondern S & N um Kommentare zu den Richtlinien im Entwurfsstadium gebeten hat. Dort heißt es nämlich: "Das Engagement von Scottish Courage ist wichtig für uns [...]. Wir sehen Ihrem Kommentar zu unserem Entwurf erwartungsvoll entgegen".

(55) Anheuser-Busch weist in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, daß seine Absicht, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Budweiser-Vermarktungsrichtlinien in jeder Hinsicht befolgt werden", nicht so verstanden werden darf, daß Anheuser-Busch bestrebt ist, sie im Einzelfall durchzusetzen.

(56) Diese Argumentation ist alles andere als überzeugend. S & N hat der erklärten Absicht von Anheuser-Busch zugestimmt und sie akzeptiert und sich dazu verpflichtet, "alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Budweiser-Vermarktungsrichtlinien [...] zu gewährleisten". Davon abgesehen hat Anheuser-Busch in dem Schreiben vom 27. Februar hervorgehoben, wie wichtig das Engagement von S & N für es ist. Damit stellen die Richtlinien ganz eindeutig eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen dar.

(57) Die Bezeichnung der Richtlinien als Empfehlung ist als solche kein ausreichender Grund für die Schlußfolgerung, daß es sich dabei nicht um eine Vereinbarung handelt. Der Hinweis von Anheuser-Busch auf das Gerichtshofurteil in der Rechtssache Pronuptia ist daher irrelevant.

(58) Anheuser-Busch scheint in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte davon auszugehen, daß die Kommission die Sichtweise, die Richtlinien würden keine ernsthaften Wettbewerbsprobleme bereiten, akzeptiert hat. Damit verdreht Anheuser-Busch die Tatsachen. Die Kommission hatte gerade im Hinblick auf die Richtlinien Bedenken, die sie dazu veranlaßten, ein zweites Warnschreiben an die beteiligten Unternehmen zu richten. Erst nach Erhalt dieses Schreibens und den darauffolgenden Unterredungen mit der Kommission haben die Unternehmen die Richtlinien zurückgezogen.

(59) Unter den dargelegten Umständen ist die Kommission im Gegensatz zu Anheuser-Busch der Ansicht, daß die Richtlinien eine Vereinbarung im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen.

"Die Richtlinien bedeuten eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995"

(60) Die Kommission stimmt mit Anheuser-Busch darin überein, daß sie das Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einer ihr vorliegenden Anmeldung gestellt hat, um die angemeldeten Vereinbarungen beurteilen zu können. Die Bierlieferungsvereinbarung, insbesondere Artikel 7, enthält Verpflichtungen in bezug auf die Positionierung und Vermarktung von Bier der Marke Budweiser. Die Richtlinien haben die in der Bierlieferungsvereinbarung geregelten Geschäftsbeziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N insofern wesentlich verändert, als sie weitere Verpflichtungen im Hinblick auf die Vermarktung und die Positionierung von Budweiser-Bier im Markt vorsahen.

(61) Bei der Klärung der Frage, ob die Richtlinien eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung bedeuteten, spielt es überhaupt keine Rolle, ob sie Bestandteil dieser Vereinbarung waren oder nicht.

"Das Schreiben von S & N vom 23. April 1998"

(62) S & N war und ist, wie aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, der Ansicht, daß die Richtlinien das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen in Fragen der Vermarktung und Positionierung der Marke Budweiser verändern. Ferner ist festzuhalten, daß Anheuser-Busch in dem Schreiben vom 28. Februar betont hat, wie wichtig ihm die Verpflichtung von S & N auf die Richtlinien ist. Der Vorwurf von Anheuser-Busch in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S & N würde die Richtlinien in dem Schreiben vom 23. April 1998 falsch auslegen, ist daher ganz und gar fadenscheinig.

B. Fahrlässige Erteilung unrichtiger Auskünfte

1. Standpunkt der Kommission

(63) Da die beteiligten Unternehmen abgesehen von dem Versäumnis, der Kommission die Richtlinien vorzulegen, konstruktiv mit den Kommissionsdienststellen zusammengearbeitet haben und die Kommission keine Anhaltspunkte dafür hat, daß ihr die Richtlinien absichtlich vorenthalten wurden, ist davon auszugehen, daß die Auskünfte auf ihr förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt wurden.

2. Verteidigung der Unternehmen

2.1. Die Einwände von S & N(8)

(64) S & N bedauert zutiefst das Versäumnis in der Erwiderung der beteiligten Unternehmen und bringt vor, daß es sich dabei nicht um eine absichtliche Irreführung der Kommission handelte, sondern um ein Versehen.

2.2 Die Einwände von Anheuser-Busch(9)

(65) Die gegebene Antwort kann nicht absichtlich unrichtig sein, weil Anheuser-Busch auf das Auskunftsverlangen nicht in der Absicht reagiert hat, der Kommission die Richtlinien zu verschweigen.

(66) Anheuser-Busch hat die Richtlinien der Kommission am 16. Februar 1998 übermittelt, d. h. bevor die Kommission überhaupt etwas von deren Existenz wußte. Da sich Anheuser-Busch sicher war, daß die Richtlinien keine besonderen Schwierigkeiten für den Wettbewerb bereiten würden, hätte es sie problemlos mit der Kommission erörtern können. Dies war auch der Fall, als es mit Eingang des Warnschreibens im Juli 1998 erstmals erfuhr, daß die Kommission gewisse Bedenken dagegen hatte. Anheuser-Busch hatte daher keinerlei Grund, um die Richtlinien vor der Kommission geheimzuhalten.

(67) Fahrlässigkeit ist im wesentlichen eine Frage der Angemessenheit. Das heißt, wenn es einen angemessenen Grund für die Erwiderung des Auskunftsverlangens gibt, so kann diese, auch wenn sie letztlich unrichtig ist, nicht fahrlässig sein. Für Anheuser-Busch war es angemessen, zum Zeitpunkt der Erwiderung davon auszugehen, daß die Richtlinien weder eine Vereinbarung darstellen noch eine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung von 1995 bedeuten, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Sie sind vom Wesen her anders als die Bierlieferungsvereinbarung: Im Gegensatz zu dieser, die eine Reihe verbindlicher Bestimmungen enthält, handelt es sich bei den Richtlinien um eine unverbindliche Empfehlung.

b) Zweck der Bierlieferungsvereinbarung ist, die Einzelheiten der Lieferbeziehungen zwischen Anheuser-Busch und S & N zu regeln; die Richtlinien werden lediglich zu Informationszwecken herausgegeben.

c) Die Bierlieferungsvereinbarung kann nicht ohne zusätzliche förmliche Abmachung geändert werden, weil sie rechtsverbindliche Vorschriften enthält. Die Richtlinien wurden von Anheuser-Busch allein herausgegeben und können einseitig von Anheuser-Busch geändert werden.

d) Die Richtlinien haben die Bierlieferungsvereinbarung von 1995 nicht geändert, weil sie nicht in die Bierlieferungsvereinbarung von 1997 einbezogen wurden.

2.3. Die Entgegnung der Kommission

(68) Die Kommission behauptet nicht, daß die Erwiderung auf das Auskunftsverlangen absichtlich unrichtig war.

(69) Auf die Argumente, die Anheuser-Busch vorgebracht hat, um den Nachweis zu erbringen, daß zum Zeitpunkt der Erwiderung angemessenerweise davon ausgegangen werden konnte, daß die Richtlinien keine Vereinbarung darstellen und keine Änderung der Bierlieferungsvereinbarung bedeuten, wurde bereits eingegangen.

(70) Der Befund der Kommission in bezug auf das Wesen der Richtlinien stimmt völlig mit der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften überein. Da davon auszugehen ist, daß beide Unternehmen problemlos Rat bei Rechtssachverständigen einholen können, widerspricht die Kommission der Behauptung von Anheuser-Busch, es sei angemessen gewesen, die Kommission nach Erhalt des förmlichen Auskunftsverlangens nicht über die Richtlinien zu informieren.

C. Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17

1. Standpunkt der Kommission

(71) Durch das Versäumnis, die Richtlinien mit der Erwiderung auf das Auskunftsverlangen vorzulegen, wurde die Prüfung des Falls als solche behindert. So konnten die Dienststellen der Kommission den im Warnschreiben vom 17. Dezember 1997 dargelegten Befund nicht auf die aus den Richtlinien hervorgehende Sonderabmachung über die gemeinsame Durchführung der Strategie und Ziele im Zusammenhang mit der Vermarktung von Bier der Marke Budweiser stützen.

(72) Aus folgenden Gründen ist es zweckmäßig, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 Geldbußen festzusetzen:

a) Die Erteilung unrichtiger Auskünfte hat für die Behandlung eines Falles durch die Kommission schwerwiegende Folgen und insbesondere für die Vorgehensweise, die die Kommissionsdienststellen in dem Warnschreiben angedeutet haben.

b) AB Inc ist die größte Brauerei der Welt, S & N die größte des Vereinigten Königreichs; beide Unternehmen können problemlos Rat bei Rechtssachverständigen einholen.

2. Verteidigung der Unternehmen

2.1. Die Einwände von S & N(10)

(73) S & N hofft, daß die Kommission unter den gegebenen Umständen bereit ist, in der Angelegenheit Milde walten zu lassen und das Verfahren ohne Verhängung einer Geldbuße abzuschließen.

2.2. Die Einwände von Anheuser-Busch(11)

(74) Anheuser-Busch steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß es keinen Verstoß im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 begangen hat; im übrigen sollten folgende Umstände berücksichtigt werden:

a) Die beteiligten Unternehmen haben im vorliegenden Fall nicht versucht, ein Schriftstück vor der Kommission geheimzuhalten. Ganz im Gegenteil: Die Kommission hat von den Richtlinien Kenntnis erhalten, weil die Unternehmen sie ihr aus freien Stücken übermittelten.

b) Anheuser-Busch hat mit der Kommission offene und konstruktive Gespräche darüber geführt, ob die Richtlinien gegebenenfalls Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Aufgrund dieser Gespräche hat Anheuser-Busch die Richtlinien leicht abgeändert und ist die Kommission zu der vorläufigen Schlußfolgerung gelangt, daß die überarbeiteten Richtlinien nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Auch in allen übrigen Punkten hat Anheuser-Busch voll und ganz mit der Kommission kooperiert.

2.3. Rechtfertigung der Geldbußen

(75) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 EUR festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

(76) Der Rechtsverstoß, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, besteht in der fahrlässigen Erteilung unrichtiger Auskünfte durch Anheuser-Busch und S & N, die es bei der Erwiderung auf ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 versäumt haben, die "Empfohlenen Richtlinien für die Positionierung der Marke Budweiser" ("Recommended Budweiser Positioning Guidelines") vorzulegen.

(77) Die Kommission kann angemeldete Vereinbarungen nur dann beurteilen, wenn die anmeldenden Unternehmen ihr korrekte Auskünfte erteilen. Die Erteilung unrichtiger Auskünfte hat für die Behandlung eines Falls durch die Kommission schwerwiegende Folgen. Dies gilt ganz besonders für den vorliegenden Fall und die Vorgehensweise, die die Kommissionsdienststellen in dem Warnschreiben angedeutet haben.

(78) AB Inc ist die größte Brauerei der Welt, S & N die größte des Vereinigten Königreichs; beide Unternehmen können sich leicht bei Rechtssachverständigen Rat holen.

(79) Die Kommission hält es aus den in Randnummer 72 dargelegten Gründen für zweckmäßig, Geldbußen zu verhängen.

(80) Ihr liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die beteiligten Unternehmen die Richtlinien absichtlich verschwiegen haben. Im übrigen haben die Unternehmen, abgesehen von dem beanstandeten Rechtsverstoß, konstruktiv und offen mit ihren Dienststellen zusammengearbeitet.

(81) Ferner ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen die Richtlinien der Kommission am 16. Februar 1998 aus freien Stücken übermittelt haben. Die Kommission hatte sie nicht darum ersucht; zu diesem Zeitpunkt war ihr die Existenz der Richtlinien noch nicht einmal bekannt. Die Kommission hat deshalb nur aufgrund der Angaben der Unternehmen von den Richtlinien Kenntnis erhalten.

(82) Der Zeitraum, in dem der Kommission die richtige Auskunft vorenthalten wurde, war kurz; er erstreckte sich vom 2. Juli 1997 bis zum 16. Februar 1998. Die Erteilung unrichtiger Auskünfte durch die beteiligten Unternehmen ist im vorliegenden Fall daher nicht als schwerer Verstoß anzusehen.

(83) Die Kommission hält es deshalb für angemessen, den Betrag der Geldbußen auf 3000 EUR im Fall von Anheuser-Busch bzw. auf 3000 EUR im Fall von S & N festzusetzen.

(84) Da ABET eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Unternehmens Anheuser-Busch International Inc. ist, das seinerseits zu hundert Prozent zum Konzern AB Inc gehört, und sowohl ABET als auch AB Inc in diesem Fall am Verfahren beteiligt waren, geht die Kommission davon aus, daß ABET und AB Inc die Geldbuße als Gesamtschuldner zu tragen haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anheuser-Busch Incorporated und Scottish & Newcastle plc haben gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem sie auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung hin unrichtige Auskünfte erteilt haben.

Artikel 2

Gegen Anheuser-Busch Incorporated wird eine Geldbuße in Höhe von 3000 EUR festgesetzt.

Gegen Scottish & Newcastle plc wird eine Geldbuße in Höhe von 3000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Die in Artikel 2 festgesetzten Beträge sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Europäischen Kommission bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen.

Nach Ablauf der genannten Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte berechnet wird, zuzüglich 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 6,5 %.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Anheuser-Busch Incorporated One Busch Place St Louis , MO 63188 USA

Anheuser-Busch European Trade Limited 8 Devonshire Gardens

Cutler's Gardens

London EC2M 4LP Vereinigtes Königreich

Scottish & Newcastle plc 50 East Fettes Avenue Edinburgh EH4 1RR Vereinigtes Königreich

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 14. Dezember 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) Laut der Erwiderung vom 27. Oktober 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der zusätzlichen Einlassungen vom 6. Mai 1999.

(4) Laut der Erwiderung vom 16. Oktober 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der zusätzlichen Einlassungen vom 27. April 1999.

(5) Slg. 1986, 353.

(6) Slg. 1970, 661, Randnr. 112.

(7) Slg. 1980, 3125, Randnr. 86.

(8) Siehe Fußnote 3.

(9) Siehe Fußnote 4.

(10) Siehe Fußnote 3.

(11) Siehe Fußnote 4.