Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fungssystems Das Legalitätsprüfungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte. Es gilt für alle derzeitigen Quellen von Holzprodukten, für die kein Ausfuhrverbot besteht. Im Jahr 2010 handelte es sich um folgende Quellen: — die Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA); — die Einschlagsgenehmigungen für Plantagen (auch „Aufforstungsgebiete“ genannt). Holz, das im Transit verbracht wird, und eingeführtes Holz wird vom Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Zum Einsatz kommt es auch bei Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden. Das Legalitätsprüfungssystem gilt dagegen nicht für Holz aus: — Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und — Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung. Denn obwohl das Forstgesetz einschlägige Bestimmungen dazu enthält, wurden in der RCA bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung vergeben. Diese Quellen werden daher im Legalitätsprüfungssystem nicht berücksichtigt. Es ist jedoch durchaus möglich, dass in Zukunft Holz aus Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in die Union ausgeführt werden soll. Diese Nutzungsrechte müssen dann im Legalitätsprüfungssystem berücksichtigt werden. Der nationale Holzmarkt wird von dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Örtliche Holzerntetätigkeiten für den Inlandsverbrauch an Holzprodukten werden regelmäßig nach Bestimmungen kontrolliert, die nicht Bestandteil dieses Abkommens sind. Mit dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem wird sichergestellt, dass sich unter den ausgeführten Produkten keine vom nationalen Markt stammenden Produkte befinden. 2.   LEGALITÄTSDEFINITION UND ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT VON HOLZ 2.1.   Legalitätstabellen Die einschlägigen Rechtsvorschriften der RCA für den Forstsektor (Forstgesetz, Umweltgesetz, Zollkodex der CEMAC, Allgemeine Abgabenordnung, Arbeitsgesetz, Sozialgesetze usw.) mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen werden in den beiden Legalitätstabellen (für PEA und Plantagen) in Anhang II in Grundsätze, Kriterien und Indikatoren aufgegliedert. Für einige Indikatoren dieser Tabellen liegt zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens kein Verweis auf eine Rechtsvorschrift vor. Geeignete Verweise auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (insbesondere die in Anhang IX genannten) werden in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung von der RCA erstellt. Die Tabellen und das Legalitätsprüfungssystem ganz allgemein werden später entsprechend der inhaltlichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften aktualisiert. Die Anhänge dieses Abkommens werden daraufhin auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 26 dieses Abkommens geändert. In der RCA wurden bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung vergeben. Die Legalitätstabellen für diese Arten von Nutzungsrechten werden bei der Umsetzung dieses Abkommens ausgearbeitet, bevor diese Nutzungsrechte erstmals vergeben werden. 2.2.   Überprüfung der Legalitätstabellen An der Legalitätsprüfung sind mehrere zentrale und dezentrale Stellen der Ministerien beteiligt, die von einer unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft unterstützt werden können. Beteiligt sind folgende Stellen der Ministerien: — die Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (Direction générale des eaux, forêts, chasse et pêche, DGEFCP) stellt über zwei Direktionen, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (Direction des exploitations et industries forestières, DEIF) und die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (Direction des inventaires et aménagement forestier, DIAF), die verschiedenen Überprüfungen auf zentraler Ebene sicher; — die Generaldirektion für regionale Dienste (Direction générale des services régionaux, DGSR) gewährleistet über die Regionaldirektionen (DR), die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen die verschiedenen Überprüfungen auf regionaler Ebene; — die Zentrale Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) erfasst, zentralisiert und verarbeitet die Daten in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS); — die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) überwacht und gewährleistet das einwandfreie Funktionieren der Legalitätsprüfung; — die Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (Brigade mobile d’intervention et de vérification, BMIV) übernimmt spontane Vor-Ort-Überprüfungen; — die Rechtsabteilung des Ministeriums für Gewässer und Forsten überprüft das Register der Verstöße und die Einziehungen bei Vergleichen; — die regionalen Arbeitsdirektionen überprüfen die Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; — die Generaldirektion Steuern stellt die steuerliche Anmeldung (NIF) und die ordnungsgemäße Zahlung der Steuern sicher; — die Generaldirektion Stadtplanung und Wohnungswesen ist an der Ausstellung von Eigentumsurkunden beteiligt (betrifft die Plantagen); — der Präsident des Handelsgerichts überprüft, dass gegen das Unternehmen keine Gerichtsurteile vorliegen; — die Geschäftsstellen des Handelsgerichts überprüfen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß angemeldet ist; — die Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de sécurité sociale, CNSS) überprüft die Einziehung der Sozialversicherungsbeträge; — die Direktion Untersuchungen, Planung und Beschäftigung überprüft den aktuellen Stand der Akten der Arbeitgeber. Unabhängige Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft: Sie besteht aus mehreren zentralafrikanischen Nichtregierungsorganisationen (NGO), die die Plattform der Zivilgesellschaft im Bereich der Politikgestaltung im Forstsektor bilden. Sie unterstützt die an der Überprüfung beteiligten Ressorts der Ministerien. In der nachstehenden Tabelle werden die Modalitäten der Legalitätsprüfung für Ladungen von Holzprodukten beschrieben. Erläuterungen zu den Tabellenspalten: 1. Spalte: Indikatoren der Legalitätstabelle, die erfüllt sein müssen, damit eine Ladung als legal angesehen und eine Genehmigung erteilt werden kann. 2. Spalte: Verifikatoren, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass der Indikator wirklich erfüllt ist. 3. und 4. Spalte: Ressorts und Strukturen, die mit der Überprüfung des Indikators befasst sind. 5. Spalte: Überprüfungsmethodik, die in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens bestätigt wird. 6. Spalte: Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik. IND Indikatoren (1) Verifikatoren (2) Ressorts (3) Prüfende Strukturen (4) Überprüfungsmethodik (5) Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik (6) 1.1.1 Anmeldung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie 1.1.1.1: Beschluss des Ministeriums über die Zulassung des Holzunternehmens Ministerium für Handel und Industrie Generaldirektion Handel, Wettbewerb und Verbraucher (DGCCC)/ Direktion Wettbewerb/Dienststelle Wettbewerb und Betrugsbekämpfung Methodik: Verantwortliche Stelle:           1 - Kontrolle der Gewerbeerlaubnis Zentralinspektion des Ministeriums für Handel         Dezentrale Dienststelle des Ministeriums für Handel bei der zentralen Anlaufstelle Die Gewerbeerlaubnis wird einmalig erteilt, in der Regel wird sie bei der Überprüfung des Handelsgewerbescheins überprüft. Zentralinspektion des Forstministeriums (ICEF)         Direktion Binnenhandel   Methodik:           2 - Kontrolle der Verlängerung des Handelsgewerbescheins Zentralinspektion des Handelsministeriums           1 - Der Handelsgewerbeschein muss im ersten Halbjahr jedes Jahres verlängert werden (in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni) 1 - Eingang des Kurzberichts der Direktion Handel und Dokumentenprüfung           2 - Die Überprüfung der Verlängerung erfolgt somit jedes Jahr systematisch durch Besuche in allen Handelsbetrieben nach dem 1. Juli. 2 - Stichprobenkontrolle der Überprüfung und Erstellung eines Protokolls             3 - Versand der Informationen über die kontrollierten Stichproben über ICEF an CDF     1.1.1.2: Handelsgewerbeschein     3 - Bei unterbliebener Verlängerung sendet DGCCC eine Vorladung an den Kaufmann ICEF           4 - Fertigt nach Anhörung des Kaufmanns ein Protokoll und             5 - Erstellt einen Bußgeldbescheid (unterzeichnet vom Minister für Handel) 1 - Kontrolle der Erfassung der Information im Datenbankmanagementsystem durch CDF           Häufigkeit: Häufigkeit:           1.1.1.1: einmalig 1.1.1.1: einmalig           1.1.1.2: jährlich 1.1.1.2: jährlich           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           1.1.1.1: Zentralinspektion des Handelsministeriums           1 - Eingabe in die Datenbank der dezentralen Dienststelle des Ministeriums für Handels bei der zentralen Anlaufstelle 1 - Erstellung eines Protokolls           2 - Eingabe in das DBMS durch CDF ICEF:           1.1.1.2: 1 - Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS           1 - Erstellung und Archivierung eines Protokolls (in Papierform) bei der Generaldirektion Handel             2 - Eingabe in das DBMS durch CDF             Datenfluss: Datenfluss:           Fluss 1: Anmeldung (Gewerbeerlaubnis) 1 - Von der Zentralinspektion für Handel über die Zentralinspektion des Ministeriums für Gewässer und Forsten zum CDF           1 - Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu angemeldeten Unternehmen oder Tätigkeiten, die mit den Forst-/Holzsektor betreffen, durch die Direktion Binnenhandel (zentrale Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten) an CDF 2 - Von ICEF zur FLEGT-Genehmigungsstelle (das Formular zur Übermittlung des Ergebnisses der Prüfung muss noch festgelegt werden)           2 - Eingabe in das DBMS durch CDF             3 - Versand der Liste in Papierform an ICEF             Fluss 2: Verlängerung der Anmeldung             DGCCC:             Jährlicher Versand eines Berichts über die Lage aller Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an die Zentralinspektion für Handel mit einer Kopie an CDF (das Formular für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden)             CDF:             1 - Eingang des Kurzberichts             2 - Eingabe in das DBMS   1.1.2 Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern) 1.1.2.1: Gültige Steuerkarte Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) Methodik: Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF)       Ministerium für Finanzen und Haushalt Dienststelle für steuerliche Anmeldung (Direktion Untersuchungen, Steuerrecht, Anmeldung und Rechtsfragen) 1 - Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu registrierten Unternehmen oder Tätigkeiten, die die Forst-/Holzwirtschaft betreffen, durch die Dienststelle für steuerliche Anmeldung und Rechtsfragen über ICEF an CDF. Die Liste enthält folgende Angaben: Name des Unternehmens oder der natürlichen Person, Steuernummer (NIF) und Anmeldedatum (das Formular für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden) Methodik:     1.1.2.2: Mitteilung der Steuernummer (NIF)     2 - Eingang der Liste bei CDF 1 - Eingang der von CDF versandten Liste           3 - Eingabe in das DBMS 2 - Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen             3 - Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS           Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           1 - Eingabe in das DBMS durch CDF 1 - Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS           2 - Archivierung der Liste (in Papierform)             Datenfluss: 3 - Versand eines Exemplars der Liste in Papierform an ICEF Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle 1.1.3 Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse) 1.1.3.1: Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS Arbeitsministerium Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Dienststelle Einziehung Methodik: Verantwortliche Stelle: ICEF           1 - Bei der zentralen Anlaufstelle eingereichter Aufnahmeantrag (Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Dienststelle Anmeldung) Methodik:             1 - Eingang der von CDF versandten Liste           2 - Versand der Akte an die CNSS zur Prüfung früherer Anmeldungen und zur Zuteilung der Mitgliedsnummer 2 - Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen 3 - Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS           3 - Besuch in den Räumen des Unternehmens, um die Wahrheitsmäßigkeit der Erklärung festzustellen: Datum der tatsächlichen Betriebsaufnahme, Zahl der Beschäftigten und Lohnsumme             4 - Bei falschen Angaben Ausfertigung eines Berichtigungsprotokolls             Anm.: Derzeit legt die CNSS innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung bei der Steuerbehörde automatisch eine Arbeitgeberakte an und holt die Informationen direkt bei den Steuerbehörden ein             Häufigkeit: bei jeder Anmeldung Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           Arbeitsministerium             1 - Erfassung in der Datenbank der zentralen Anlaufstelle (elektronisch)             2 - Anlegen einer Arbeitgeberakte (in Papierform)             3 - Aufnahme in die Arbeitgeberkartei (in Papierform)             4 - Aufbewahrung auf Lochkarte bei der CNSS (elektronisch) Eingabe in das DBMS           Bei falschen Angaben:             1 - Berichtigungsprotokoll (in Papierform)             2 - Kontrollbericht der Einziehungsabteilung             Forstministerium/CDF             1 - Archivierung der Liste der Unternehmen und ihrer Situation in Papierform             2 - Eingabe in das DBMS             Datenfluss: Datenfluss:           1 - Dreimonatlicher Versand einer Liste der angemeldeten Arbeitgeber mit ihrer Mitgliedsnummer (elektronisch und in Papierform) über ICEF an CDF zur Eingabe in das DBMS (die Verfahren für den Informationsaustausch müssen noch erarbeitet werden) ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle           2 - Versand eines Exemplars der Liste und der Situation jedes Unternehmens durch CDF an ICEF   1.1.4 Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren 1.1.4.1: Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums Forstministerium Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP) Methodik: Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei             Methodik:           Bei 2010 bereits bestehenden Unternehmen             1 - Überprüfung im Forstregister für jede PEA 1 - Eingang des von der DGEF versandten Berichts           2 - Ausarbeitung eines Berichts mit den Eckdaten (Nr. der PEA, Datum der Vergabe, ausgewählter Inhaber des Nutzungsrechts) 2 - Kontrolle der Gültigkeit der Informationen für alle PEA     1.1.4.2: Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums     3 - Übermittlung des Berichts mit Papierexemplaren der Vergabedekrete (das Formular muss noch erarbeitet werden) über ICEF an CDF 3 - Eingabe der Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS           Bei neuen Unternehmen       1.1.4.3: Dekret über die Vergabe der Einschlags- und Forsteinrichtungs-genehmigung     1 - Zusendung der Eckdaten sowie eines Papierexemplars des Dekrets an ICEF und über ICEF an CDF             Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           1 - Erfassung der Eckdaten im DBMS Eingabe in das DBMS           2 - Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS             3 - Archivierung in Papierform             4 - Aktualisierung der Informationen             Datenfluss: DGEF zu CDF und ICEF Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle 1.1.5 Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht) 1.1.5.1: Handels- und Mobiliarkreditregister (RCCM) Justizministerium Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts   Verantwortliche Stelle: Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts/ICEF           Methodik: Methodik:     1.1.5.2: Notarielles Gründungsprotokoll     1 - Regelmäßige Kontrolle des Registers und der Eintragungsunterlagen durch Ladung des Betroffenen vor das Handelsgericht im Fall der Aussetzung 1 - Regelmäßige Kontrolle des Registers und der Eintragungsunterlagen durch Ladung des Betroffenen vor das Handelsgericht im Fall der Aussetzung           2 - Überprüfung des Dokuments 2 - Überprüfung des Dokuments     1.1.5.3: Mitteilung der Nummer des Eintrags durch die Geschäftsstelle des Handelsgerichts     Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw. Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw.           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           Eintragung in die „nationale Kartei“ Eintragung in die „nationale Kartei“           Eingabe in das DBMS Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS           Datenfluss: Datenfluss:           1 - Dreimonatlicher Versand der Liste der angemeldeten Unternehmen und der Ergebnisse der im Laufe des Jahres durchgeführten Überprüfungen (das Verfahren für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden) ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle           2 - Eingabe durch CDF in das DBMS   1.1.6 Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden 1.1.6.1: Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers Arbeitsministerium Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt Methodik: Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Sozialversicherung/Forstministerium   (Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt)     Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung Jährliche Paraphierung des Verzeichnisses des Arbeitgebers Methodik:             Arbeitsministerium             1 - Prüfung der Tätigkeitsberichte des regionalen Inspektors für Arbeit und Sozialversicherung             2 - Zusammenfassung der allgemeinen Lage jedes Unternehmens für das zurückliegende Jahr und Versand über ICEF an CDF nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren             Forstministerium             1 - Eingang der Dokumente beim CDF             2 - Eingabe in das DBMS             3 - Versand eins Papierexemplars an ICEF             4 - Überprüfung der Erfassung durch ICEF           Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:             Arbeitsministerium           Jährlicher Bericht, der an die Direktion Arbeit und Sozialversicherung (DTPS) übermittelt wird Jährlicher Bericht, der an die Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung (DGTPS) übermittelt wird             Forstministerium             1 - Eingabe in das DMBS durch CDF             2 - Archivierung in Papierform durch CDF             3 - Eingabe der Ergebnisse der Erfassung des CDF durch ICEF in das DBMS           Datenfluss: Datenfluss:           Aufsichtstelle zu DTPS DTPS zu DGTPS und zu CDF/ICEF             ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle 1.1.7 Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer 1.1.7.1: Bescheinigung der Kammer Forstministerium Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)   Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF)           Methodik: Methodik:       Handelsministerium Dienststelle für die Anmeldung von Unternehmen (Handelskammer) bei der zentralen Anlaufstelle 1 - Dreimonatlicher Versand einer Kopie der Kammerbescheinigungen und der Liste der angemeldeten durch die Dienststelle für die Anmeldung von Unternehmen (Handelskammer) bei der zentralen Anlaufstelle über ICEF an CDF Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS           2 - Eingang beim CDF             3 - Eingabe in das DBMS             4 - Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen             5 - Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS             6 - Dreimonatliche Aktualisierung des DBMS             Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen           Aufbewahrung des Ergebnisses: Aufbewahrung des Ergebnisses:           Eingabe in das DBMS durch CDF Eingabe in das DBMS           Archivierung (in Papierform)             Datenfluss: Datenfluss:           Versand einer Kopie der Kammerbescheinigung an ICEF ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle 1.1.8 Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (zentralafrikanische Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung, ACFPE) 1.1.8.1: Nummerierter und mit Sichtvermerk versehener Aufnahmeantrag des Arbeitgebers Arbeitsministerium Generaldirektion der ACFPE: Direktion Finanzangelegenheiten (Rechtsabteilung) Methodik: Verantwortliche Stelle:         Regionales Gewerbeaufsichtsamt               Die regelmäßige Überprüfung durch ACPFE findet zeitgleich mit den Überprüfungen des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts und nach den gleichen Verfahren statt Direktion Arbeit und Sozialversicherung/ Generaldirektion der ACFPE           Vorgeschlagen wird Folgendes: Methodik           1 - Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu angemeldeten Unternehmen oder Tätigkeiten, die den Forstsektor betreffen, an CDF Arbeitsministerium           2 - Eingang der Liste bei CDF 1 - Prüfung der Tätigkeitsberichte des regionalen Inspektors für Arbeit und Sozialversicherung           3 - Eingabe in das DBMS 2 - Zusammenfassung der allgemeinen Lage jedes Unternehmens für das zurückliegende Jahr und Versand über ICEF an CDF nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren             Forstministerium             1 - Eingang der Dokumente bei CDF             2 - Eingabe in das DBMS             3 - Versand eins Papierexemplars an ICEF             4 - Überprüfung der Erfassung durch ICEF           Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne U

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.