Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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G) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)  Die Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Es beinhaltet: 1; Die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; 2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; 3. die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen sowie Verboten und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüft); 4. die Erfüllung der Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtunionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren. ANHANG IV GENEHMIGUNGSVERFAHREN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm eingeschlagenes, verarbeitetes oder gehandeltes Holz in die Union ausführen möchte, muss für jede Ladung von Holzprodukten und jeden Bestimmungsort in der Union eine FLEGT-Genehmigung besitzen. Mit der FLEGT-Genehmigung wird bescheinigt, dass die Holzprodukte legal erzeugt wurden. Artikel 2 Die Genehmigung ist schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung muss mit einem einheitlichen Formular beantragt werden, das von der Forstverwaltung ausgegeben wird. Artikel 3 Die Genehmigungsstelle wird vom Forstminister benannt und ist ihm unterstellt. Sie ist der Kanzlei des Ministers angegliedert, wobei aber kein Aufgabenbereich übertragen wird. Es handelt sich eine eigenständige Struktur. Der Aufbau und die Zuständigkeiten der Genehmigungsstelle werden per Erlass des Forstministers in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens festgelegt. Artikel 4 Im Betreff des Antrags wird „Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung“ („demande d’autorisation FLEGT“) angegeben. Der Antrag enthält die Bezeichnung des Nutzungsrechts, die im Forstregister eingetragene Nummer des Nutzungsrechts, das Antragsdatum und die Unterschrift des Antragstellers. Der Antragsteller gibt ausdrücklich an, ob er die FLEGT-Genehmigung in Douala erhalten möchte. Bei Rundholz gibt der Antragsteller darüber hinaus die Waldbewirtschaftungseinheit an. Art, Ursprung, Volumen und Bestimmungsort des Produkts, für das die Genehmigung beantragt wird, werden im Antrag eindeutig angegeben. Dem Antrag werden folgende Zolldokumente beigefügt: — Spezifikationsdokument der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC); — Ausfuhranmeldung (DEC); — Formular EUR.1; — Zollquittungen (Ausgangszoll, pauschale Mindeststeuer, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten). Das Formular zur Beantragung der FLEGT-Genehmigung wird in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems festgelegt und den Beteiligten, insbesondere den Ausführern, anschließend übermittelt und veröffentlicht. Artikel 5 Die Nummern des Antrags sind vom Antragsteller zu archivieren und müssen mit den bei der Genehmigungsstelle hinterlegten Nummern übereinstimmen. Artikel 6 Die eingereichten Anträge werden von der Genehmigungsstelle registriert; der Eingang des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Artikel 7 Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen (ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular und die Zolldokumente nach Artikel 4) werden an die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) weiterleitet; sie überprüft die Legalität der Ladung, für die die Genehmigung beantragt wurde, und teilt mit einem Bescheid mit, ob die Vorschriften erfüllt sind. Die eingesetzten Prüfverfahren werden in Anhang V beschrieben. Die Überprüfung durch ICEF ist obligatorisch. Artikel 8 Gestützt auf die Stellungnahme von ICEF, verfährt die Genehmigungsstelle wie folgt: — Wird die Genehmigung nach Douala übermittelt, so erteilt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, einen positiven Vorabbescheid, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde; — wird die Genehmigung nach Bangui übermittelt, so stellt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, die Genehmigung aus, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde. Das bei Nichterfüllung der Legalitätsanforderungen eingesetzte Verfahren wird in Anhang V beschrieben. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt und von der Zentralen Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) mit Kopien der erteilten Genehmigungen archiviert. Zu diesem Zweck wird von der Genehmigungsstelle ein Register geführt. Die Formalitäten für die Beantragung der FLEGT-Genehmigung werden in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems weiter ausgeführt und den interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, anschließend von der Genehmigungsstelle mitgeteilt und veröffentlicht. KAPITEL 2 ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 9 Eine FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch erteilt. Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 10 Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt wird bei der FLEGT-Genehmigungsstelle ein neuer Antrag eingereicht. Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden. Artikel 11 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 12 Zu verwenden ist Papier mit einem Flächengewicht von 120 g/m2. Das Format ist 21x29 cm (A4). Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben: — weiß für Formular Nr. 1 (Original); — gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die Zollbehörde der Union); — grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde); — blau für Formular Nr. 4 (Kopie für die Genehmigungsstelle). Artikel 13 Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Sie werden von Hand unterzeichnet. Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass die Hinzufügung von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. Die Genehmigungen werden in französischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 14 Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt. Nachdem die Genehmigungsstelle sie ausgefüllt, abgestempelt, unterzeichnet und datiert hat, wird mit den Ausfertigungen wie folgt verfahren: — die als „Original“ bezeichnete erste Ausfertigung wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; — die zweite Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de l'Union“ (Kopie für die Zollbehörde der Union) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. — die dritte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes centrafricaines“ (Kopie für die zentralafrikanischen Zollbehörden) wird den Zollbehörden der RCA ausgehändigt; — die vierte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) wird von der Genehmigungsstelle im CDF archiviert. KAPITEL 3 VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 15 Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde der Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments oder der bei der Beantragung der FLEGT-Genehmigung eingereichten Dokumente eine Ersatzausfertigung beantragen. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus. Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung(en) wird/werden durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet. Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung verliert diese ihre Gültigkeit und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. KAPITEL 4 VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 16 Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle zusätzliche Überprüfungen anfordern. Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet. Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden – vorzugsweise elektronisch – mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am …) für gültig erklärt/bestätigt. Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Anlagen 1.    Genehmigungsformular 2.    Hinweise zum Ausfüllen Anlage 1 Formular für die FLEGT-Genehmigung Text von Bild 1 ORIGINAL 1 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Pays d’origine: RÉPUBLIQUE CENTRAFRICAINE Nature du titre: … Exploitant: … No de(s) titre(s): … UFG: … Contrat No: … E101 No: … 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d’expiration 5. Pays d’exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom (s) commun (s) ou scientifique(s) 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume(s) (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs 18. Signature et cachet de l’organisme émetteur Lieu et date Text von Bild 2 COPIE DESTINÉE AUX DOUANES EUROPEENNES 2 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Pays d’origine: RÉPUBLIQUE CENTRAFRICAINE Nature du titre: … Exploitant: … No de(s) titre(s): … UFG: … Contrat No: … E101 No: … 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d’expiration 5. Pays d’exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom (s) commun (s) ou scientifique(s) 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume(s) (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs: 18. Signature et cachet de l’organisme émetteur Lieu et date Text von Bild 3 COPIE DESTINÉE AUX DOUANES CENTRAFRICAINES 3 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Pays d’origine: RÉPUBLIQUE CENTRAFRICAINE Nature du titre: … Exploitant: … No de(s) titre(s): … UFG: … Contrat No: … E101 No: … 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d’expiration 5. Pays d’exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom (s) commun (s) ou scientifique(s) 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume(s) (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs: 18. Signature et cachet de l’organisme émetteur Lieu et date Text von Bild 4 COPIE DESTINÉE À L’AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE DES AUTORISATIONS 4 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Pays d’origine: RÉPUBLIQUE CENTRAFRICAINE Nature du titre: … Exploitant: … No de(s) titre(s): … UFG: … Contrat No: … E101 No: … 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d’expiration 5. Pays d’exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom (s) commun (s) ou scientifique(s) 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume(s) (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs: 18. Signature et cachet de l’organisme émetteur Lieu et date Anlage 2 Hinweise zum Ausfüllen Allgemeines: — Bitte die Formulare in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein. Feld 1 Organisme émetteur (ausstellende Behörde) Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. Feld 2 Pays d'origine: République centrafricaine (Ursprungsland: Zentralafrikanische Republik) Nature du titre (Art des Nutzungsrechts), Exploitant (Holzeinschlagsunternehmen), No de(s) titre(s) (Nr. des Nutzungsrechts bzw. der Nutzungsrechte), Unité forestière de gestion (Waldbewirtschaftungseinheit), Contrat No (Nr. des Vertrags), E101 No (E101 Nr.) Feld 3 Numéro de l’autorisation FLEGT (Nummer der FLEGT-Genehmigung) Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Date d’expiration (Gültigkeitsdauer) Zeitraum der Gültigkeit der Genehmigung. Feld 5 Pays d’exportation (Ausfuhrland) Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 Code ISO (ISO-Code) Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. Feld 7 Moyen de transport (Beförderungsmittel) Geben Sie an, welches Beförderungsmittel ab dem Ausfuhrort verwendet wurde. Feld 8 Titulaire de l’autorisation (Inhaber der Genehmigung) Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Désignation commerciale des bois ou produits dérivés (Handelsbezeichnung der Holzprodukte) Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 Positions du HS (HS-Positionen) Geben Sie den vier- oder sechsstelligen Positionscode entsprechend dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Feld 11 Noms communs ou scientifiques (Allgemeine oder wissenschaftliche Namen) Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 12 Pays de récolte (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzsorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 13 Codes ISO (ISO-Codes) Geben Sie den ISO-Code der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzsorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 14 Volume(s) (m3) (Volumen (m3)) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Poids net (Eigengewicht) Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 Nombre d’unités (Stückzahl) Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 Signes distinctifs (Unterscheidungskennzeichen) Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 Signature et cachet de l’organisme émetteur (Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde) Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG V LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM I.   EINLEITUNG 1.1.   Hintergrund a)   Die zentralafrikanische Forstwirtschaft Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit diversifizierten Ökosystemen bedeckt ist, darunter 54 000 km2 geschlossener Wald, der sich auf zwei Blöcke verteilt: das Waldgebiet im Südwesten mit einer Größe von 3 800 000 ha und das Waldgebiet im Südosten mit einer Größe von 1 600 000 ha. Industriell genutzt wird derzeit nur das Waldgebiet im Südwesten. Gegenwärtig arbeiten dort elf Holzunternehmen; die durchschnittliche Jahresproduktion beträgt rund 600 000 m3 Rundholz und 200 000 m3 Schnittholz (Quellen: Statistische Jahrbücher des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei, MEFCP). Die Hauptabsatzgebiete für zentralafrikanisches Holz sind Europa, Asien, Amerika und Afrika. b)   Derzeit für die Kontrolle zuständige Strukturen Im Folgenden werden die Kontrollstrukturen genannt, die in den einzelnen Ressorts der Ministerien auf zentraler Ebene und in dezentralen Dienststellen tatsächlich mit der Kontrolle befasst sind. — Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei Auf zentraler Ebene: Dokumentenprüfungen finden täglich statt, Vor-Ort-Kontrollen dagegen unterschiedlich häufig (dreimonatlich oder halbjährlich): — Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP) über zwei Direktionen: Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF) und Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (DIAF); — Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF); — Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF); — Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), bestehend aus Einheiten der folgenden Ministerien: — Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei — Ministerium für Finanzen und Haushalt — Ministerium für Landesverteidigung (Gendarmerie); — Rechtsabteilung (DAJC). Auf Ebene der dezentralen Dienststellen: Die Häufigkeit der Kontrollen auf dezentraler Ebene ist weniger stark reglementiert. Sie können dreimonatlich oder halbjährlich durchgeführt werden. An den Grenzen wird dagegen jeder durchfahrende beladene Lkw kontrolliert. Beteiligt sind folgende Stellen: — die Generaldirektion für regionale Dienste über die Regionaldirektionen für Gewässer und Forsten, die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen; — Ministerium für Umwelt und Ökologie: — die Generaldirektion Umwelt; — die Zentralinspektion für Umwelt und Ökologie. — Ministerium für Finanzen und Haushalt: — Generalinspektion Finanzen; — Generaldirektion Zoll; — Generaldirektion Steuern. — Ministerium für Handel und Industrie: — Zentralinspektion für Handelsangelegenheiten; — Generaldirektion Handel und Wettbewerb; — dezentrale Dienststelle des Handelsministeriums bei der zentralen Anlaufstelle. — Ministerium für den öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit und berufliche Eingliederung Jugendlicher: — Zentralinspektion für Arbeitsangelegenheiten; — gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt; — Einziehungs- und Rechtsabteilung der Caisse nationale de la sécurité sociale (nationale Sozialversicherungskasse); — Generaldirektion der ACFPE. — Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Justizministerium: — Justizaufsichtsbehörde; — Präsident des Handelsgerichts; — Geschäftsstelle des Handelsgerichts. — Ministerium für öffentliche Sicherheit und Verwaltung des Hoheitsgebiets: — Verkehrspolizei. c)   Ermittlung der zu verbessernden Bereiche Zur Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems sind Verbesserungen in den folgenden Bereichen erforderlich: — Rechtsrahmen: Die Politikgestaltung der RCA im Forstsektor kann über mehrere bestehende Regelwerke, insbesondere das Umweltgesetz von Dezember 2007 und das Forstgesetz von 2008, verbessert werden. Bei den Arbeiten zur Analyse und Vorbereitung des Abkommens hat sich jedoch gezeigt, dass die zentralafrikanischen Rechtsvorschriften über die Forstwirtschaft ergänzt werden sollten. — Institutioneller Rahmen: Das Ministerium für Gewässer und Forsten als hauptverantwortliche Stelle für die Verwaltung des Abkommens stößt bei der Umsetzung seiner Politik auf gewisse Schwierigkeiten. Diese erklären die Unregelmäßigkeit der Kontrollen: — die Personalausstattung ist derzeit unzureichend, und die Mitarbeiter sind gering qualifiziert; — materielle Ressourcen: Es mangelt an geeignetem Material für die Kontrollen und logistischen Mitteln für die Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung der Daten sowie an einem geeigneten Arbeitsumfeld; — finanzielle Ressourcen: die RCA hat aufgrund des enormen Bedarfs finanzielle Schwierigkeiten. Das CAS-DF (zweckgebundenes Konto für die Forstentwicklung), eines der Finanzinstrumente zur Stützung des Sektors, ist zwar hilfreich, aber nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken und die Herausforderungen der Politikgestaltung im Forstsektor zu bewältigen. Zudem wird es bisweilen zur Deckung von außerplanmäßigem Bedarf in anderen Bereichen als der Forstwirtschaft verwendet. Unabhängige Beobachtung Die Zivilgesellschaft hat sich eine Plattform gegeben, jedoch ermöglichen die derzeit begrenzten Kompetenzen und Mittel ihr keine unabhängige Beobachtung. Unabhängige Überwachung Die RCA verfügt derzeit über keine externe Überwachung oder einen „neutralen Blick“ auf ihr Forstsystem. In Anhang IX werden ergänzende Maßnahmen vorgeschlagen, die hier Abhilfe schaffen sollen. 1.2.   Geltungsbereich des Legalitätsprü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.