Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Das Holzunternehmen baut Zufahrtswege unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften. Indikator 5.5.1: Das Wegenetz wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geplant und ausgeführt. Verifikator 5.5.1.1: Von der Forstverwaltung genehmigter Jahreseinschlagsplan Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) PEA Verifikator 5.5.1.2: Vorläufiger Wegenetzplan der Hiebfläche Vorläufiger Nutzungsvertrag Verifikator 5.5.1.3: Behördliche Genehmigung für die Anlegung von Zufahrtswegen (bei Bedarf von Zufahrtswegen außerhalb der jährlichen Hiebfläche) Endgültiger Vertrag Verifikator 5.5.1.4: Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung Verifikator 5.5.1.5: Genehmigung zum Anlegen von Wegen für eine jährliche Hiebfläche Kriterium 5.6: Das Unternehmen wählt die zu schlagenden Bäume nach den Vorschriften des Forstgesetzes, des Forsteinrichtungsplans oder der Daten des Jahreseinschlagsplans (PAO) aus. Indikator 5.6.1: Die Brusthöhendurchmesser (BHD) bei endgültigen Verträgen bzw. die Mindesthaubarkeitsdurchmesser (MHD) bei vorläufigen Verträgen werden bei den Fällarbeiten beachtet. Verifikator 5.6.1.1: Einschlagsbücher Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) PEA Verifikator 5.6.1.2: Berichte über Kontrollbesuche Endgültiger Nutzungsvertrag Vorläufiger Nutzungsvertrag Indikator 5.6.2: Die geschlagenen Baumarten dürfen nach dem Forsteinrichtungsplan, dem PAO, den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz oder dem Forstgesetz gefällt werden. Verifikator 5.6.2.1: Forsteinrichtungsplan Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 53) PEA Verifikator 5.6.2.2: Einschlagsbücher Endgültiger Vertrag Verifikator 5.6.2.3: Formular „Holzbewegungen“ („Mouvements de bois“) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 186 und 190) Verifikator 5.6.2.4: Sondergenehmigung für geschützte Baumarten Kriterium 5.7: Das Holzunternehmen beachtet alle Bestimmungen des Forstgesetzes über die Zurücklassung von Holz nach dem Einschlag. Indikator 5.7.1: Beim Zurücklassen von geschlagenem Holz im Wald werden die geltenden Rechtsvorschriften beachtet. Verifikator 5.7.1.1: Einschlagsbücher Endgültiger Nutzungsvertrag PEA Verifikator 5.7.1.2: Protokoll der Forstverwaltung zur Feststellung, dass Holz zurückgelassen wurde Vorläufiger Nutzungsvertrag Verifikator 5.7.1.3: Kontrollberichte der Forstverwaltung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 201, 202 und 204) GRUNDSATZ 6:    HOLZVERARBEITUNG Kriterium 6.1: Das Unternehmen richtet mindestens einen Verarbeitungsbetrieb nach den Bestimmungen des Forstgesetzes ein. Indikator 6.1.1: Das Unternehmen besitzt drei Jahre nach Vergabe der PEA mindestens einen Verarbeitungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften. Verifikator 6.1.1.1: Gewerbeschein des Verarbeitungsbetriebs Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 39) PEA Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag Indikator 6.1.2: Das Unternehmen legt Nachweise für die Einhaltung des vom Staat festgelegten Mindestanteils des lokal verarbeiteten Holzes (70 %) vor. Verifikator 6.1.2.1: Formular „Holzbewegungen“ oder statistisches Jahrbuch Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 44)   Kriterium 6.2: Das Unternehmen stellt die Legalität der zugekauften oder eingeführten Holzprodukte sicher. Indikator 6.2.1: Rundholz und Holzprodukte, die zur Verarbeitung eingeführt werden, werden nach den Rechtsvorschriften erfasst. Verifikator 6.2.1.1: Einfuhranmeldung Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. PEA Verifikator 6.2.1.2: Formular „Holzbewegungen“ Indikator 6.2.2: Der Ursprung von Rundholz und Holzprodukten, die zur Verarbeitung zugekauft oder eingeführt werden, ist bekannt und legal. Verifikator 6.2.2.1: FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes, die den eingeführten Erzeugnissen beiliegt Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. PEA Verifikator 6.2.2.2: Zertifikat für nachhaltige Bewirtschaftung oder Ursprungszeugnis GRUNDSATZ 7:    ALLGEMEINES UND FORSTLICHES STEUERSYSTEM Kriterium 7.1: Das Unternehmen macht in seinen betrieblichen Steuererklärungen wahrheitsgemäße Angaben. Indikator 7.1.1: Die Erklärung zur Holzerzeugung wird unter Beachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes abgegeben. Verifikator 7.1.1.1: Formular „Holzbewegungen“ Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Indikator 7.1.2: Die Erklärung zur Holzverarbeitung stimmt mit den Formularen „Holzbewegungen“ überein. Verifikator 7.1.2.1: Formular „Holzbewegungen“ Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Indikator 7.1.3: Die Erklärungen zum Holzverkauf und zur Ausfuhr von Holzprodukten werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben. Verifikator 7.1.3.1: Formular „Holzbewegungen“ Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Verifikator 7.1.3.2: Zollanmeldungen Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Verifikator 7.1.3.3: Ausfuhranmeldung (DEC) Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986 (Art. 2) Indikator 7.1.4: Die Steuer- und Zollerklärungen werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben. Verifikator 7.1.4.1: Quittung über die Zahlung der Gewerbesteuer Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.1.4.2: Quittung über die Zahlung der IMF (impôt minimum forfaitaire, pauschale Mindeststeuer) Allgemeine Abgabenordnung (Art. 120, 125, 140, 204, 247, 248 und 257) Verifikator 7.1.4.3: Quittung über die Zahlung der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer Verifikator 7.1.4.4: Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer Kriterium 7.2: Das Unternehmen zahlt fristgerecht alle Steuern, zu denen es veranlagt wird. Indikator 7.2.1: Alle Forststeuern und -abgaben werden fristgerecht gezahlt. Verifikator 7.2.1.1: Quittung über die Zahlung der Pachtsteuer (taxe sur le loyer) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 193) PEA Verifikator 7.2.1.2: Quittung über die Zahlung der Holzeinschlagsteuer (taxe d'abattage) Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.2.1.3: Quittung über die Zahlung der Wiederaufforstungsteuer (taxe de reboisement) Alle Verifikator 7.2.1.4: Mitteilung über außerordentliche Maßnahmen bezüglich der Zahlung der Steuern und Abgaben des Unternehmens Alle Indikator 7.2.2: Alle mit der Holzausfuhr verbundenen Zölle und Steuern werden fristgerecht gezahlt. Verifikator 7.2.2.1: Quittung über die Zahlung der Ausfuhrzölle Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 198) Alle Verifikator 7.2.2.2: Quittung über die Zahlung der IMF Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Verifikator 7.2.2.3: Quittung über die Zahlung der REIF (Redevance pour l’équipement en outils informatiques du ministère des finances, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten) Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 Indikator 7.2.3: Alle Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der vom Unternehmen verwendeten Ausrüstungen verbunden sind, werden bezahlt. Verifikator 7.2.3.1: Quittung über die Zahlung der Einfuhrzölle Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.2.3.2: Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.3: Quittung über die Zahlung der TCI (taxe communautaire d'intégration, Steuer auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft Zentralafrikas CEMAC) Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC Verifikator 7.2.3.4: Quittung über die Zahlung der CCI (contribution communautaire d'intégration, Abgabe auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft der Staaten Zentralafrikas CEEAC) Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.5: Quittung über die Zahlung der REIF Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.6: Quittung über die Zahlung an OHADA (Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika) Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 Verifikator 7.2.3.7: Quittung über die Zahlung der CMF (Abgabe an die Zentralafrikanische Waldkommission COMIFAC) Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 Indikator 7.2.4: Das Unternehmen hat die FOT-Werte („free on truck“) für die zur Ausfuhr aus dem CEMAC-Raum angemeldeten Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit an eine örtliche Bank repatriiert. Verifikator 7.2.4.1: Bestätigung der Bankverbindung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 200) Alle Verifikator 7.2.4.2: Geldtransferbeleg GRUNDSATZ 8:    DER TRANSPORT UND DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT DER HOLZPRODUKTE ENTSPRECHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN Kriterium 8.1: Das Unternehmen verfügt über eigene Transportmittel. Indikator 8.1.1: Die Lkws und sonstigen Transportfahrzeuge für Holzprodukte sind ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen. Verifikator 1.1.1.1: Fahrzeugschein — Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988 (Art. R138, R138 Abs. 1 und R134 Abs. 4) — Versicherungsgesetz der CIMA (Art. 200) — Allgemeine Abgabenordnung, (Ausgabe 2009) (Art. 204) Alle Verifikator 8.1.1.2: Technisches Datenblatt Verifikator 8.1.1.3: Versicherung Verifikator 8.1.1.4: Transportgewerbeschein Für den Transport von zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukten gibt es einen zusätzlichen Verweis: Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA Verifikator 8.1.1.5: Verlader-Genehmigung Indikator 8.1.2: Die Frachtpapiere für die zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. Verifikator 8.1.2.1: Fahrtenblatt oder Frachtbrief Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) Alle Verifikator 8.1.2.2: Versandfreigabe mit: Spezifikationen, D15, Ausfuhranmeldung, Rechnung, Ursprungszeugnis Zollkodex der CEMAC (Art. 133 und 134) Indikator 8.1.3: Das Unternehmen trifft Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Personenbeförderung. Verifikator 8.1.3.1: Betriebsordnung des Unternehmens Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA Alle Verifikator 8.1.3.2: Dienstanweisung Kriterium 8.2: Das Unternehmen kennzeichnet die geschlagenen Bäume im Hinblick auf ihre Kontrolle und Rückverfolgbarkeit nach forstrechtlich anerkannten Verfahren. Indikator 8.2.1: Die Stämme und Stümpfe der geschlagenen Bäume werden nach den gesetzlichen Anforderungen angezeichnet und gekennzeichnet. Verifikator 8.2.1.1: Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) Alle Indikator 8.2.2: Die Stammabschnitte werden am Waldpolter nach den geltenden Vorschriften angezeichnet und gekennzeichnet. Verifikator 8.2.2.1: Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) Alle Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 Indikator 8.2.3: Die Frachtpapiere für das Rundholz werden vor dem Verlassen des Einschlagsorts ausgefüllt. Verifikator 8.2.3.1: Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein (bordereau d’évacuation) genannt) Verweis in Anhang IX: Der Verweis für das Nationale Rückverfolgbarkeitssystem muss noch erstellt werden. Alle Indikator 8.2.4: Die Frachtpapiere für Rundholz und Frachtstücke werden vor dem Verlassen des Rundholzpolters und des Werks ausgefüllt. Verifikator 8.2.4.1: Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein genannt) Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 Alle GRUNDSATZ 9:    EINHALTUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN Kriterium 9.1: Das Unternehmen erfüllt die Verpflichtungen, die es im Wirtschaftsplan (PG), im Jahreseinschlagsplan (PAO) und/oder im vorläufigen Vertrag im Hinblick auf die Leistung eines stärkeren Beitrags zur lokalen Entwicklung eingegangen ist. Indikator 9.1.1: Die für die Gemeindehaushalte bestimmten Anteile werden vom Unternehmen regelmäßig abgeführt. Verifikator 9.1.1.1: Quittung über die Zahlung der Einzahlungsanordnungen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 177 bis 192) PEA Verifikator 9.1.1.2: Behördliche Genehmigung der Steuerstundung Indikator 9.1.2: Die vom Unternehmen geplanten und im PAO und PG oder in den vorläufigen Verträgen genannten sozialen Maßnahmen werden umgesetzt. Verifikator 9.1.2.1: Von der Forstverwaltung bestätigter PAO (jeder PAO enthält eine Beschreibung der im Vorjahr ausgeführten sozialen Maßnahmen) Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. PEA Verifikator 9.1.2.2: Vom Unternehmen und vom Forstministerium unterzeichneter vorläufiger Vertrag Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 50 und 51) Kriterium 9.2: Das Unternehmen erfüllt seine zusätzlichen Artenschutzverpflichtungen gegenüber der Forstverwaltung in seinen Einschlagsgebieten. Indikator 9.2.1: Das Unternehmen erfüllt die im PG, im Lastenheft, im PAO oder im vorläufigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, einen Beitrag zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Holzeinschlags in seinem Einschlagsgebiet zu leisten. Verifikator 9.2.1.1: Berichte der Forstverwaltung über Kontrollen in den Einschlagsgebieten Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. PEA Verifikator 9.2.1.2: Berichte des Unternehmens über Informations- und Aufklärungskampagnen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 90) Verifikator 9.2.1.3: Von der Forstverwaltung bestätigter PAO Tierschutzgesetz Verifikator 9.2.1.4: Betriebsordnung Verordnung Nr. 84.045 vom 27.7.1984 (Art. 34, 111 und 112) GRUNDSATZ 10:    BEZIEHUNGEN ZU UNTERAUFTRAGNEHMERN BEI ANDEREN TÄTIGKEITEN ALS DER HOLZERZEUGUNG Kriterium 10.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer legal arbeiten. Indikator 10.1.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer über eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen. Verifikator 10.1.1.1: Gültige Zulassung zum Gewerbe Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht (Art. 2 und 13) Alle Verifikator 10.1.1.2: Registrierte Unterverträge Kriterium 10.2: Das Unternehmen kommt seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern nach. Indikator 10.2.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) bezahlt die im Vertrag vorgesehene Leistung. Verifikator 10.2.1.1: Rechnungen Zivilgesetzbuch (Art. 1101 ff.) Alle Verifikator 10.2.1.2: Überweisungsbelege oder Schecks oder Quittungen zum Nachweis der Bezahlung der Rechnungen Verzeichnis der Gesetze und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der regionalen und internationalen Übereinkünfte, aus denen sich die Legalitätsanforderungen im Forstsektor ableiten In dieser einzigen Legalitätstabelle wurden folgende Rechtsvorschriften genannt: — Verordnungen (83.083 vom 31.12.83; 84.045 vom 27.7.84); — Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 der Zentralafrikanischen Republik mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen: Dekrete, Erlasse, Beschlüsse und Dienstanweisungen; — Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007; — Arbeitsgesetz Nr. 09.004; — Zivilgesetzbuch der RCA; — Allgemeine Abgabenordnung (einschließlich des Gesetzes über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht); — Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres; — Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006; — Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999; — Versicherungsgesetz der CIMA; — Zollkodex der CEMAC, Rechtsakte zum Zollkodex der CEMAC: — Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57; — Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491; — Verträge (Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der RCA, Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen C155 aus dem Jahr 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, endgültiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag, vorläufiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag); — Tierschutzgesetz, Verordnung 84.045 vom 27.7.1984; — Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht; — Zivilgesetzbuch; — Dekrete: — Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983; — Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009; — Dekret Nr. 09.116 vom 28.4.2009; — Dekret Nr. 00.068; — Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988; — Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs; — Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986; — ministerielle und interministerielle Erlasse: — Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGS/DGID; — Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009; — Erlass Nr. 019 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1); — Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009; — Erlass Nr. 005/MFPSSSFP/CAB/DGTEFP vom 11.7.2004; — interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004; — Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9. Juli 1973; — Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2); — interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004; — Leitfaden für die Anmeldung. ANHANG III Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus einem Partnerland ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 (1) der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus der RCA auf den Markt der Union. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Markt der Union mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1. die Dokumentenprüfung der Genehmigung und 2. die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von der RCA durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den zentralafrikanischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das zentralafrikanische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen infrage zu stellen; diese Fragen werden gegebenenfalls vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens behandelt. Artikel 1 Behandlung der Genehmigungen (1)   Die FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung (2), für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (3) angemeldet wird. (2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Genehmigungsdokumente (1)   In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen. (2)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3)   Die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen. (2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der fraglichen Genehmigung bzw. Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. Artikel 4 Warenbeschau (1)   Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung. (2)   Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (3)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet. (4)   Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor. Artikel 5 Vorabprüfung Wird eine Genehmigung vor der Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang IV genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden. Artikel 6 Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr (1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (2)   Holzprodukte dürfen erst nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. (1)   ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23. (2)  Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.