Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, „private Plantagen“ genannt). GRUNDSATZ 1:    RECHTMÄSSIGE GRÜNDUNG UND NIEDERLASSUNG DES UNTERNEHMENS Kriterium 1.1: Das Unternehmen ist bei den zuständigen Behörden nach einem gültigen Verfahren ordnungsgemäß angemeldet. Indikator Verifikatoren Rechts- oder Verwaltungsvorschrift Betroffene Nutzungsrechte Indikator 1.1.1: Registrierung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie Verifikator 1.1.1.1: Beschluss des Ministeriums über die Zulassung des Holzunternehmens Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 7 und 8) Alle (PEA und Plantagen) Verifikator 1.1.1.2: Handelsgewerbeschein Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983 (Art. 1 bis 7) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 176) Indikator 1.1.2: Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern) Verifikator 1.1.2.1: Gültige Steuerkarte Leitfaden für die Anmeldung Alle Verifikator 1.1.2.2: Mitteilung der Steuernummer (NIF) Allgemeine Abgabenordnung, Ausgabe 2009 (Art. 334) Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGF/ GID über die Verpflichtung zur Verwendung der Steuernummer (Art. 1 und 2) Indikator 1.1.3: Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse) Verifikator 1.1.3.1: Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006 (Art. 31) Alle Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009 Indikator 1.1.4: Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren Verifikator 1.1.4.1: Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31) PEA Verifikator 1.1.4.2: Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17.6) Verifikator 1.1.4.3: Dekret zur Vergabe der Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigung Indikator 1.1.5: Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht) Verifikator 1.1.5.1: Handels- und Mobiliarkreditregister (RCCM) Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 12) Alle Verifikator 1.1.5.2: Notarielles Gründungsprotokoll Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) Verifikator 1.1.5.3: Mitteilung der Nummer des Eintrags durch die Geschäftsstelle des Handelsgerichts Indikator 1.1.6: Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden (Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt) Verifikator 1.1.6.1: Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 331) Alle Indikator 1.1.7: Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer Verifikator 1.1.7.1: Bescheinigung der Kammer Verweis auf Anhang IX: Der Verweis auf die Rechtsvorschrift muss noch erstellt werden. Alle Indikator 1.1.8: Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (ACFPE, zentralafrikanischen Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung) Verifikator 1.1.8.1: Nummerierter und mit Sichtvermerk versehener Aufnahmeantrag des Arbeitgebers Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999 (Art. 1 bis 7) Alle Kriterium 1.2: Das Unternehmen hat seine Beiträge stets ordnungsgemäß gezahlt. Indikator 1.2.1: Abführung der Beiträge an die CNSS Verifikator 1.2.1.1: Bescheinigung der CNSS oder Quittung Kopie der Quittungen über die Beitragszahlungen Alle Indikator 1.2.2: Abführung der Beiträge an die ACFPE Verifikator 1.2.2.1: Dreimonatliche Lohnzahlungserklärung Dekret Nr. 00.068 zur Festlegung der Höhe des Arbeitgeberbeitrags an die ACFPE (Art. 2 und 4) Alle Verifikator 1.2.1.2: Nachweise für die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags Kriterium 1.3: Gegen das Unternehmen liegen keine Gerichtsurteile oder verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, die zu einer vorübergehenden oder endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit geführt haben. Indikator 1.3.1: Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht durch ein Gerichtsurteil ausgesetzt. Verifikator 1.3.1.1: Urteile der Gerichte Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 209 und Art. 204 Abs. 2) Alle Verifikator 1.3.1.2: Register der Verstöße des Forstministeriums Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) Indikator 1.3.2: Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Sanktion ausgesetzt. Verifikator 1.3.2.1: Register der Verstöße des Forstministeriums Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 204 Abs. 2)   Verifikator 1.3.2.2: Aussetzungsbeschlusses des Umweltministers Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114) Kriterium 1.4: Das Unternehmen ist dem Gerichtsurteil oder der verwaltungsrechtlichen Sanktion nachgekommen. Indikator 1.4.1: Das Unternehmen hat Bußgelder und Geldstrafen für festgestellte Verstöße ordnungsgemäß bezahlt. Verifikator 1.4.1.1: Quittung über die Zahlung des Betrags des Vergleichs oder der Bußgelder und Geldstrafen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 208 bis 233) Alle Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114 bis 143) GRUNDSATZ 2:    NUTZUNGSRECHTE FÜR DIE WALDRESSOURCEN IM EINSCHLAGSGEBIET Kriterium 2.1: Das Unternehmen besitzt die erforderlichen Nutzungsrechte für die Waldressourcen. Indikator 2.1.1: Alle Phasen (Unterrichtung der Bevölkerung, Ausschreibung, Beantragung des Nutzungsrechts, Vergabeausschuss einschließlich der unabhängigen Beobachtungsstelle), die zur Vergabe von Einschlagsgenehmigungen führen, wurden vom Unternehmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der RCA vorgesehenen Fristen vor und nach der Verkündung des Forstgesetzes Nr. 08.022 befolgt. Verifikator 2.1.1.1: Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31, 41 und 48) PEA Verifikator 2.1.1.2: Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 6) Verifikator 2.1.1.3: Dekret über die Vergabe der PEA Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Verifikator 2.1.1.4: Vorläufiger Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Dekrets Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Verifikator 2.1.1.5: Endgültiger Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags Dekret Nr. 09.118 (Art. 13 bis 17) Indikator 2.1.2: Das Unternehmen hat in allen Phasen des Vergabeverfahrens alle Kosten bezahlt. Verifikator 2.1.2.1: Nachweise für die Zahlung der Bearbeitungskosten Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 22 und 44) PEA Verifikator 2.1.2.2: Nachweise für die Zahlung der Vorinventur-Gebühr Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 189) Verifikator 2.1.2.3: Quittung über die Zahlung der Pacht für drei Jahre spätestens 15 Tage nach der Mitteilung über die Vergabe (bei nach 2003 vergebenen Einschlagsgenehmigungen) Indikator 2.1.3: Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt die Privatperson oder Gemeinschaft eine Eigentumsurkunde. Verifikator 2.1.3.1: Eigentumsurkunde auf den Namen der Privatperson oder der Gemeinschaft Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) Private Plantagen Kriterium 2.2: Das Unternehmen verfügt über alle vorgeschriebenen regelmäßig erneuerten Genehmigungen für seine Tätigkeit. Indikator 2.2.1: Das Unternehmen weist eine von der Forstverwaltung ordnungsmäßig erteilte jährliche Holzschlagbewilligung vor. Verifikator 2.2.1.1: Genehmigung des Wirtschaftsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 107, 109, 110 und 114) PEA Verifikator 2.2.1.2: Genehmigung des Jahreseinschlagsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4) Verifikator 2.2.1.3: Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Nutzungsvertrag Indikator 2.2.2: Im Fall von Plantagen in Staatbesitz weist das Holzunternehmen eine Genehmigung des Forstministeriums für die Nutzung der Plantage vor. Verifikator 2.2.2.1: Zustimmung des Forstministeriums Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 62 und 64) Plantagen Verifikator 2.2.2.2: Explorationsgenehmigung Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) Verifikator 2.2.2.3: Explorationsbericht Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Verifikator 2.2.2.4: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts Indikator 2.2.3: Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder Gemeinschaften gehören, besitzt das Unternehmen Holzschlagbewilligungen. Verifikator 2.2.3.1: Dem Nutzer (Eigentümer oder Holzeinschlagsunternehmen unter Vertrag) vom Ministerium erteilte Holzschlagbewilligung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) Private Plantagen Verifikator 2.2.3.2: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Verifikator 2.2.3.3: Gegebenenfalls Vertrag zwischen der Privatperson bzw. der Gemeinschaft und dem Holzeinschlagsunternehmen Kriterium 2.3: Das Unternehmen trägt nach der Vergabe des Nutzungsrechts dazu bei, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im Einschlagsgebiet beteiligten Akteure über die Vergabe zu informieren. Indikator 2.3.1: Das Unternehmen informiert die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften und alle Beteiligten über die Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags und die Einrichtung der vorläufige Hiebfläche. Verifikator 2.3.1.1: Vom Unternehmen verfasstes und von den verschiedenen beteiligten Akteuren gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationsveranstaltungen Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) PEA GRUNDSATZ 3:    BEACHTUNG DER UMWELTGESETZGEBUNG Kriterium 3.1: Das Unternehmen hat unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen alle Umweltverträglichkeitsstudien durchgeführt. Indikator 3.1.1: Die Umweltverträglichkeitsstudien wurden durchgeführt. Verifikator 3.1.1.1: Genehmigte Umweltverträglichkeitsstudien für jeden Produktionsstandort (PEA + Sägewerk (einschließlich Unterkünfte)) Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87 und Art. 93 Abs. 2) PEA Verifikator 3.1.1.2: Von der zuständigen Behörde ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Kriterium 3.2: Das Unternehmen setzt die in den Studien vorgesehenen Maßnahmen zur Abfederung der Umweltauswirkungen um. Indikator 3.2.1: Die in den genehmigten Umweltverträglichkeitsstudien enthaltenen Maßnahmen zum Artenschutz werden umgesetzt. Verifikator 3.2.1.1: Berichte über Kontrollen der Umweltbehörde Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Kriterium 3.3: Das Holzunternehmen trifft nach den gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zur Erhaltung der Umweltqualität an seinem Standort. Indikator 3.3.1: Die Abfälle (im Sinne von Art. 3 des Umweltgesetzes der Zentralafrikanischen Republik und der Durchführungsbestimmungen), die bei den Tätigkeiten des Unternehmens anfallen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Verifikator 3.3.1.1: Berichte über die Kontrollen der Umweltbehörde Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 3, 19, 20, 43 bis 45) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Indikator 3.3.2: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung werden eingehalten. Verifikator 3.3.2.1: Berichte der Umweltbehörde über die Umweltbetriebsprüfung Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12. (Art. 15, 102 und Art. 106 Abs. 2) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. GRUNDSATZ 4:    RECHTE DER ARBEITNEHMER UND DER LOKALEN UND INDIGENEN GEMEINSCHAFTEN Kriterium 4.1: Das Unternehmen trägt zur Information und Schulung seiner Arbeitnehmer bei und achtet uneingeschränkt deren berufliche Rechte. Indikator 4.1.1: Die freie gewerkschaftliche Betätigung innerhalb des Unternehmens ist gewährleistet. Verifikator 4.1.1.1: Aushang der Information über die Zusicherung der freien gewerkschaftlichen Betätigung mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 12, 17, 18, 30, 31 und 33) Alle Verifikator 4.1.1.2: Aushang der Protokolle der Gewerkschaftssitzungen (wenn Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglieder sind) Indikator 4.1.2: Die nach geltendem Recht gewählten Personalvertreter besitzen das zur Ausübung ihres Amts erforderliche Wissen. Verifikator 4.1.2.1: Protokoll der Versammlung zur Wahl der Personalvertreter mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 58, 60 und 67) Alle Verifikator 4.1.2.2: Fortbildungsbescheinigungen mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts Indikator 4.1.3: Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind über die arbeitsrechtlichen Dokumente informiert. Verifikator 4.1.3.1: Aushang von Informationen Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 63 und 129) Alle Verifikator 4.1.3.2: Protokoll der Sitzungen von Personalvertretern und Beschäftigten Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der Zentralafrikanischen Republik (Art. 10 Abs. 4) Verifikator 4.1.3.3: Aushang der Betriebsordnung Kriterium 4.2: Das Unternehmen achtet die in den geltenden Rechtsvorschriften verankerten Rechte der Arbeitnehmer. Indikator 4.2.1: Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen formalisiert. Verifikator 4.2.1.1: Exemplar des Tarifvertrags, das dem Holzunternehmen und den Personalvertretern vorliegt Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 197 bis 201 und 331) Alle Verifikator 4.2.1.2: Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers Indikator 4.2.2: Die Arbeitnehmer des Unternehmens werden branchenüblich und diskriminierungsfrei entlohnt. Verifikator 4.2.2.1: Lohn- und Gehaltsliste Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 221 bis 230 und 94 bis 99) Alle Verifikator 4.2.2.2: Von allen Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag Tarifvertrag für die Holzwirtschaft Indikator 4.2.3: Die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen für die Arbeitnehmer entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. Verifikator 4.2.3.1: Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitsicherheit Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 82 bis 87) Alle Verifikator 4.2.3.2: Verzeichnis der Sicherheits- und Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter Erlass Nr. 005/MFPESSFP/CAB/DGTEFP vom 11. Juli 2004 über die Einsetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der RCA (Art. 1 bis 3; Art. 9 bis 17) Tarifverträge für die Holzwirtschaft Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Übereinkommen C155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Art. 12 Abs. a und b, Art. 16), ratifiziert von der RCA am 5.6.2006 Indikator 4.2.4: Die Arbeitszeiten des Unternehmens entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Verifikator 4.2.4.1: System zur Arbeitszeiterfassung Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 251) Alle Verifikator 4.2.4.2: Stechkarten der Arbeitnehmer Verifikator 4.2.4.3: Aushang mit Dienstanweisungen des Unternehmens Verifikator 4.2.4.4: Lohnzettel Indikator 4.2.5: Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Altersgrenzen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet. Verifikator 4.2.5.1: Von allen Parteien unterzeichnete Arbeitsverträge Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 249, Art. 97) Alle Tarifverträge für die Holzwirtschaft Kriterium 4.3: Das Unternehmen achtet die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen Indikator 4.3.1: Die Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen werden vom Unternehmen in den konzessionierten Einschlagsgebieten anerkannt und beachtet. Verifikator 4.3.1.1: Von der zuständigen Behörde gebilligter Forsteinrichtungsplan (insbesondere der sozialwirtschaftliche Bericht) Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) PEA Verifikator 4.3.1.2: Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Vertrag (PEA mit vorläufigem Vertrag) Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Verifikator 4.3.1.3: Feststellungsbericht der Forstverwaltung mit dem Sichtvermerk der Parteien Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14 bis 22 und 107) Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4 und 5) Indikator 4.3.2: Im Fall der Zerstörung von Gütern der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Unternehmen entsprechen die Entschädigungen den geltenden Vorschriften Verifikator 4.3.2.1: Von den Parteien gelesene und genehmigte Tatbestandsaufnahme Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9.7.1973 PEA Verifikator 4.3.2.2: Entschädigungsnachweise GRUNDSATZ 5:    RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HOLZEINSCHLAG Kriterium 5.1: Das Unternehmen hat NACH der Vergabe des Nutzungsrechts dazu beigetragen, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen beteiligten Akteure im Einschlagsgebiet über die erteilte Genehmigung zu informieren. Indikator 5.1.1: Die lokalen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften, die Nichtregierungsorganisationen (NGO), die dezentralen Strukturen des Staats und sonstigen Entwicklungspartner, die an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im betreffenden Einschlagsgebiet beteiligt sind, werden über die Vergabe der PEA informiert. Verifikator 5.1.1.1. Vom Holzunternehmen verfasstes und von den Beteiligten gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationssitzungen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14) PEA Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Kriterium 5.2: Der vorläufige Vertrag wird erfüllt. Indikator 5.2.1: Das Holzunternehmen beachtet während der Geltungsdauer (drei Jahre) die Bestimmungen des vorläufigen Vertrags Verifikator 5.2.1.1: Kontrollbericht der Verwaltung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 und 107) PEA Vorläufiger Forsteinrichtungsvertrag Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Kriterium 5.3: Der Forsteinrichtungsplan wird nach den Rechtsvorschriften erstellt und angewandt. Indikator 5.3.1: Die vorbereiten Untersuchungen für die Forsteinrichtung wurden nach den Vorschriften der Forstverwaltung durchgeführt. Verifikator 5.3.1.1: Bericht(e) über Forsteinrichtungsinventuren Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 bis 105 und 107) PEA Verifikator 5.3.1.2: Bericht über die sozialwirtschaftliche Untersuchung Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag Indikator 5.3.2: Der Forsteinrichtungsplan wurde nach den Vorschriften der Forstverwaltung erstellt. Verifikator 5.3.2.1: Endgültiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 103) PEA Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Indikator 5.3.3: Der Wirtschaftsplan entspricht die Vorschriften. Verifikator 5.3.3.1: Schreiben zur amtlichen Genehmigung des Wirtschaftsplans Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) PEA Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Indikator 5.3.4: Der Jahreseinschlagsplan (PEO) einschließlich der Karten entspricht den Vorschriften. Verifikator 5.3.4.1: Schreiben zur Einreichung des PAO in der Kanzlei des Forstministers Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) PEA Verifikator 5.3.4.2: Schreiben zur amtlichen Genehmigung des PAO Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) Indikator 5.3.5: Für Plantagen oder Aufforstungsgebiete mit einer Fläche von 50 ha oder mehr liegt ein vereinfachter Wirtschaftsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften vor. Verifikator 5.3.5.1: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 64) Plantagen Verifikator 5.3.5.2: Schreiben zur Genehmigung des vereinfachten Wirtschaftsplans Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Kriterium 5.4: Das Unternehmen hat die Grenzen der verschiedenen Unterteilungen des Waldes eindeutig festgelegt und beachtet. Indikator 5.4.1: Die Grenzen der jährlichen Hiebfläche (AAC) oder der vorläufigen Hiebflächen, die in den Karten vorgesehen sind, werden nach den Rechtsvorschriften gekennzeichnet und beachtet. Verifikator 5.4.1.1: Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) PEA Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Kriterium 5.5:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.