Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung der RCA durch die Mitgliedstaaten der Union gelten. Artikel 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens (1)   Die RCA bezieht die beteiligten Akteure gemäß den Richtlinien der Zentralafrikanischen Waldkommission für die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Umsetzung dieses Abkommens ein. (2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 17 Soziale Schutzmaßnahmen (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind. (2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen. Artikel 18 Marktanreize Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union. Artikel 19 Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern. (2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens erleichtert den effizienten und regelmäßigen Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um das Funktionieren dieses Abkommens zu optimieren, und kann sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens befassen. Die einzelnen Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens sind in Anhang X beschrieben. (4)   Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes: a) Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen; b) er erstellt auf kollegialer Basis die Tagesordnung und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt; e) er sorgt für eine möglichst transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeiten und Beschlüsse; f) er kann Arbeitsgruppen oder andere Untergremien einrichten, wenn bestimmte Tätigkeitsbereiche spezifisches Fachwissen erfordern. (5)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang XI aufgeführt. (6)   Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern. Artikel 20 Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: a) RCA: Minister für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei; b) Union: Leiter der Delegation der Europäischen Union in der RCA. (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen. Artikel 21 Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen (1)   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung im Rahmen dieses Abkommens betrachtet. Die Veröffentlichung von Informationen sorgt für mehr Transparenz und erleichtert dadurch die Umsetzung und Überwachung des Systems. Zudem ermöglicht sie eine bessere Rechenschaftspflicht und eine größere Verantwortung der einzelnen beteiligten Akteure. In Anhang XI ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden. (2)   Jede Vertragspartei bedient sich zur Unterrichtung der Öffentlichkeit der jeweils am besten geeigneten Kommunikationsformen (Medien, Dokumente, Internet, Workshops, Jahresberichte). Im Besonderen bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren des Forstsektors verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Kommunikationsformen sind in Anhang XI aufgeführt. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von der RCA erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten aus der RCA in die Union; b) Name und Anschrift der Genehmigungsinhaber und der Einführer. Artikel 23 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der RCA andererseits. Artikel 24 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten. (2)   Konnte eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Konsultationsersuchen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens mit der Angelegenheit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. (3)   Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten; b) auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen. Sollte die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden können, so kann jede Partei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei bestellt daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Die Schiedssprüche sind für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegen keinem Rechtsbehelf. (4)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest. Artikel 25 Aussetzung (1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft. (3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Änderungen (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen Verfahren an. (2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. (4)   Notifikationen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt. Artikel 27 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 28 Geltungsdauer und Verlängerung Dieses Abkommen bleibt sechs Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils sechs Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert. Artikel 29 Kündigung Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Artikel 30 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2)   Die Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Amtssitz des Premierministers der RCA übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Artikel 31 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend. Съставено в Брюксел на двадесет и осми ноември две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de noviembre de dos mil once. V Bruselu dne dvacátého osmého listopadu dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende november to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the twenty-eighth day of November in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le vingt-huit novembre deux mille onze. Fatto a Bruxelles, addì ventotto novembre duemilaundici. Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit astotajā novembrī. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų lapkričio dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év november havának huszonnyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de achtentwintigste november tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego listopada roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de novembro de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt noiembrie două mii unsprezece. V Bruseli dvadsiateho ôsmeho novembra dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne osemindvajsetega novembra leta dva tisoč enajst. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde november tjugohundraelva. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Централноафриканската република Por la República Centroafricana Za Středoafrickou republiku For Den Centralafrikanske Republik Für die Zentralafrikanische Republik Kesk-Aafrika Vabariigi nimel Για την Κεντροαφρικανική Δημοκρατία For the Central African Republic Pour la République centrafricaine Per la Repubblica centrafricana Centrālāfrikas Republikas vārdā – Centrinės Afrikos Respublikos vardu A Közép-afrikai Köztársaság részéről Għar-Repubblika Ċentru-Afrikana Voor de Centraal-Afrikaanse Republiek W imieniu Republiki Środkowoafrykańskiej Pela República Centro - Africana Pentru Republica Centrafricană Za Stredoafrickú republiku Za Srednjeafriško republiko Keski-Afrikan tasavallan puolesta För Centralafrikanska republiken (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (3)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003. (4)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008. (5)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38. (6)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (7)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. ANHANG I VERZEICHNIS DER UNTER DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN FALLENDEN PRODUKTE 4401 : Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst. 4403 : Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet. 4404 : Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen. 4406 : Bahnschwellen aus Holz. 4407 : Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm. 4408 : Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger. 4409 : Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden. 4410 : Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt. 4411 : Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt. 4412 : Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz. 441400 : Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen. 4415 : Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz. 441600 : Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe. 441700 : Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz. 4418 : Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz. 441900 : Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche. 9403 30 : Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art. 9403 40 : Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art. 9403 50 : Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art. 9403 60 : Andere Holzmöbel. ANHANG II LEGALITÄTSDEFINITION Einleitung Maßgeblich für die Legalität des Holzes ist die Erfüllung der Bestimmungen zu den folgenden zehn Themenschwerpunkten, die in verschiedene Indikatoren aufgeschlüsselt sind: 1. Gründung und Niederlassung des Unternehmens; 2. Nutzungsrechte für die Waldressourcen im Einschlagsgebiet; 3. Umweltgesetzgebung; 4. Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Gemeinschaften; 5. Rechtsvorschriften für den Holzeinschlag; 6. Holzverarbeitung; 7. allgemeines und forstliches Steuersystem; 8. Transport und Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte; 9. Vertragsbestimmungen; 10. Beziehungen zu Unterauftragnehmern bei anderen Tätigkeiten als der Holzerzeugung. In der RCA muss die Legalität von Holzprodukten für die folgenden Arten von Forstnutzungsrechten geprüft werden: — Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (im Folgenden „PEA“ – „permis d’exploitation et d’aménagement“): Sie werden Unternehmen, die in der RCA rechtmäßig niedergelassen sind, für die gewerbliche Nutzung im Rahmen eines Forsteinrichtungsplans erteilt; — Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete („autorisations d'exploiter les périmètres de reboisements“), die auch „Plantagen“ genannt werden. Darüber hinaus sieht das zentralafrikanische Forstgesetz (Code forestier) folgende Forstnutzungsrechte vor: — Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung („permis artisanaux“): Sie können für Flächen von bis zu 10 ha an natürliche Personen, die die zentralafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, und an Basisgemeinschaften vergeben werden; — Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald („forêts communautaires“), die auf eine Fläche von 5 000 ha begrenzt sind und für die ein Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen dem Forstministerium und einer organisierten indigenen und/oder Dorfgemeinschaft geschlossen werden muss. Die PEA, die Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und die Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald werden für den Wirtschaftswald des Dauerwaldgebiets des Staates im Südwesten des Landes vergeben. Plantagen können sich im gesamten Land befinden. Seit der Verkündung des neuen Forstgesetzes der RCA, d. h. des Gesetzes Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008, wird das aus der RCA ausgeführte Holz überwiegend im Rahmen von PEA eingeschlagen. Dazu kommt Holz aus Einschlagsgenehmigungen für alte Teakholzplantagen. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung werden Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in der RCA bislang nicht eingesetzt. Bis zum Jahr 2010 wurden keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder zur handwerklichen Nutzung vergeben. Die Legalitätstabelle dieses Abkommens bezieht sich daher nur auf die derzeit eingesetzten Nutzungsrechte, d. h. PEA und Einschlagsgenehmigungen für Plantagen. Die Legalitätsdefinition wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt, damit nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte 1.2 und 2.1 auch Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung erfasst werden. Der bewusst partizipative Ansatz führte dazu, dass alle beteiligten Akteure in die Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen einbezogen werden. Dabei wurden drei Gremien eingerichtet, und zwar für den öffentlichen Sektor, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft. Um den FLEGT-Prozess schrittweise allen Beteiligten näherzubringen und die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Verhandlungen zu optimieren, fanden die Konsultationen zur Legalitätstabelle in zwei Phasen statt. Zunächst wurde jedes Gremium einzeln gehört, im Anschluss daran alle drei Gremien gemeinsam. Die Konsultationen der Gremien fanden intern zwischen den Beteiligten statt. Bei der Konsultation aller drei Gremien konnten die Standpunkte der einzelnen Gremien verglichen werden und ein nationaler Standpunkt festgelegt werden, auf den sich das Verhandlungsteam bei den Verhandlungen mit der Union stützte. Da die Legalitätstabelle in der Praxis die Grundlage für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bildet, haben sich die RCA und die Union darauf verständigt, den Entwurf der Legalitätstabelle vor der Einführung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens praktisch auf seine Anwendbarkeit und Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund wurde während der Verhandlungen die internationale Organisation „The Forest Trust“ vom European Forest Institut (EFI) beauftragt, den Praxistest unter Beteiligung von zentralafrikanischen Vertretern durchzuführen. Da gegenwärtig Holz aus Teakplantagen in Form von Rundholz auf den Markt der Union ausgeführt wird, müssen auch diese Plantagenerzeugnisse in die Legalitätstabelle aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften für Plantagen sind weniger umfangreich. Diese Tabelle wurde anhand der bestehenden Bestimmungen erarbeitet. Durch weitere Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, soll der Regelungsrahmen für Plantagen präzisiert werden. Die Legalitätsdefinition wird daraufhin entsprechend aktualisiert. Hinweis zu den Indikatoren der Legalitätstabelle Bei einigen Indikatoren fehlt der Verweis auf die Rechtsvorschrift. Diese Indikatoren werden vorbehaltlich des Erscheinens und des Inhalts der erforderlichen Verweise aufgenommen. Die zu erstellenden Verweise sind daher in Anhang IX aufgeführt. Die letztendlich verabschiedeten Gesetzestexte können zu Änderungen der gegenwärtigen Fassung dieser Indikatoren führen. Einige Indikatoren gelten unabhängig von der Art des Nutzungsrechts für alle Holzladungen. Andere wiederum gelten nur für Ladungen aus PEA oder aus Einschlagsgenehmigungen für staatliche Aufforstungsgebiete (staatliche Plantagen) oder für Ladungen aus Einschlagsgenehmigungen für Privatwald (Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen). In der letzten Spalte „Betroffene Nutzungsrechte“ wird jeweils angegeben, für welche Nutzungsrechte der Indikator in der jeweiligen Zeile gilt: alle, PEA, Plantagen (diese umfassen Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete, „staatliche Plantagen“ genannt, und private Einschlagsgenehmigungen für Plantagen von Gemeinschaften oder Privatperson

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.