Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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prüfungssystem eindeutig zwischen Produkten aus Quellen (Nutzungsrechten), die in die Legalitätsdefinition einbezogen sind, und Produkten aus nicht einbezogenen Quellen unterschieden? d) Womit wird nachgewiesen, dass die Lieferkettenkontrollen tatsächlich überprüft wurden? e) Abgleich der Daten:   Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?   Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem ungeschlagenen Holz und dem Holz bei Eingang im Werk oder am Ausfuhrort zu überprüfen?   Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?   Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich?   Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Datenerfassung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?   Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 3.4.   Nichteinhaltung Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können. a) Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden? b) Liegt eine Dokumentation mit Richtlinien für die Behandlung von Nichteinhaltungen der Anforderungen vor? c) Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt? d) Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet? Ist die Nachverfolgung der Korrekturmaßnahmen sichergestellt? e) Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht? ABSCHNITT 4:   GENEHMIGUNGEN Für jede Ladung wird eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt. Die RCA ist für die Ausstellung der Genehmigungen zuständig. 4.1.   Organisation a) Welche Stelle ist für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig? b) Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte und veröffentlichte Vorgaben? c) Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt? d) Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können? 4.2.   Ausstellung von Genehmigungen a) Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Ausstellung der Genehmigungen? Werden diese Verfahrensanweisungen sowie Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht? b) Gibt es Belege dafür, dass diese Verfahren ordnungsgemäß umgesetzt werden? c) Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden? 4.3.   Erteilte Genehmigungen a) Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt? b) Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis? c) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt? d) Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich? ABSCHNITT 5:   UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG Die unabhängige Überwachung des Systems ist von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden der RCA funktional getrennt. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten. 5.1.   Institutionelle Regelungen 5.1.1.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz Die RCA hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die diese in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt. 5.1.2.   Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung. a) Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? b) Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im zentralafrikanischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen? 5.1.3.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und arbeitet nach klaren veröffentlichten Regeln. a) Hat die Regierung das Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht? b) Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht? 5.1.4.   Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln. a) Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht? b) Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt? 5.2.   Die unabhängige Überwachungsinstanz 5.2.1.   Organisatorische und technische Anforderungen Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die internationalem Standard entsprechen. Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen der ISO-Leitfäden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entspricht? 5.2.2.   Überwachungsmethodik Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch. a) Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise für das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems stützen müssen? b) Sind in der Methodik die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems überprüft werden? 5.2.3.   Umfang der Überwachung Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf ein Mandat, das alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt. Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des Legalitätsprüfungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest? 5.2.4.   Berichtspflichten Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems und dabei auch über Nichteinhaltungen von Anforderungen und die Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Sind in dem Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt? (1)  http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/forestry_intro_en.cfm ANHANG VIII ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS     2011 2012 2013   2014-2017     Q1 Q2 Q3 Q4         AKTIVITÄTEN TEILAKTIVITÄTEN VORBEREITUNGSPHASE       OPERATIVE PHASE I. SENSIBILISIERUNG UND ALLGEMEINE AUFKLÄRUNG 1- Ausarbeitung und Bewertung eines Kommunikationsplans                 2- Umsetzung des Kommunikationsplans                 3- Entwicklung und Aktualisierung der Internetseite                 II. INSTITUTIONELLER RAHMEN 1- Umsetzung/offizielle Bekanntmachung der Zuständigkeiten (wie in diesem Abkommen beschrieben) der einzelnen Strukturen zur Überprüfung und zur Kontrolle der Überprüfung und Anpassung der Bestimmunen über die Organisation des MEFCP                 2- Einrichtung und Umsetzung eines gemeinsamen Konzertierungsmechanismus                 3- Einrichtung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens                 4- Einrichtung und Umsetzung des nationalen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens und des Begleitausschusses                 5- Einrichtung eines Ständigen technischen Sekretariats                 III. KAPAZITÄTENAUFBAU 1- Schulung der beteiligten Akteure in den Inhalten des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens                 2- Ausarbeitung eines Schulungs- und Kapazitätenaufbauplans für die einzelnen Strukturen zur Überprüfung und zur Kontrolle der Überprüfung sowie für die Strukturen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft                 3- Umsetzung des Schulungsplans                 4- Festlegung des Bedarfs an Ausstattung und logistischen Mitteln                 5- Beschaffung der Ausstattung und logistischen Mittel                 6- Bereitstellung von Büroräumen (STP, ICEF, BMIV, CDF, Genehmigungsstelle)                 7- Einrichtung der Zollschieds- und -gutachtenkommission (CCED) und Ausbildung der Mitarbeiter                 IV. REFORM DES RECHTSRAHMENS 1- Ausarbeitung der Rechtsvorschriften gemäß der Legalitätsdefinition in Anhang II                 2- Verbesserung des Rechtsrahmens für den Holzbinnenmarkt                 3- Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschaftswald, Gemeindewald und Privatwald) und Plantagen                 4- Verfahren zur Ratifizierung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens                 5- Erarbeitung des Leitfadens für den Umgang mit Nichteinhaltungen von Vorschriften                 6- Erarbeitung von rechtlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung (Bestimmungen über die Organisation, Beobachtung, nationales Rückverfolgbarkeitssystem usw.)                 V. EINRICHTUNG DES NATIONALEN RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEMS 1- Abschluss der Verfahren in Verbindung mit dem nationalen Rückverfolgbarkeitssystem (Methoden, Kontrollen, Überprüfungen usw.) einschließlich des Auftrags von TEREA                 2- Umsetzung des Entwurfs des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems                 3- Vernetzen der Datenbanken der wichtigsten beteiligten Strukturen                 4- Planung und Vernetzung der Datenbanken mit den Ländern der CEMAC                 5- Beschaffung von Hardware und Ausstattung (Kennzeichen, Lesegeräte für Kennzeichen, Computer)                 6- Landesweiter Ausbau des Systems: Einrichtung und Ausstattung der Kontrollstellen entlang der Lieferketten einschließlich der Grenzkontrollstellen (Infrastrukturen, Computer, Internetanschlüsse usw.)                 7- Aufbau der Kapazitäten der Akteure (MEFCP und andere beteiligte Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft)                 8- Schulung der betroffenen Mitarbeiter (ICEF, CDF, BMIV und andere Ministerien), Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft                 VI. EINRICHTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS 1- Gegebenenfalls Ausarbeitung der Legalitätstabellen für Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald einschließlich der Vor-Ort-Erprobung                 2- Erarbeitung/Erweiterung der Überprüfungsverfahren durch jede für Überprüfungen zuständige Einheit (Verwaltungen) in Zusammenarbeit mit ICEF                 3- Entwicklung von Protokollen für den Austausch von Informationen über die Legalitätsprüfung zwischen den Verwaltungen und ICEF                 4- Ausarbeitung der operativen Verfahren für den Betrieb des DBMS                 5- Pilotversuch des FLEGT-Genehmigungssystems und Einführung der erforderlichen Maßnahmen                 6- Prüfung der Vorbereitung der Unternehmen auf die Legalitätsprüfungs- und FLEGT-Genehmigungsverfahren                 7- Schulung und Verbreitung der Verfahren zur Prüfung der Legalität von Holzunternehmen, insbesondere für die Mitarbeiter der BMIV                 8- Bewertung der Einsatzfähigkeit des Legalitätsprüfungssystems gemäß Artikel 12 dieses Abkommens                 9- Legalitätsprüfungssystem einsatzfähig und in Betrieb                 VII. GENEHMIGUNGSSYSTEM 1- Einrichtung der Genehmigungsstelle                 2- Unterrichtung der der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren                 3- Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union                 4- Erteilung der FLEGT-Genehmigungen                 VIII. UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES SYSTEMS 1- Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz, Erarbeitung und Bestätigung einer detaillierten Methodik (ab März 2013)                 2- Erste Überwachung, dann weitere Überwachungen                 IX. STRATEGIE ZUR FÖRDERUNG DER PRODUKTE 1- Ausarbeitung eines Plans für die Förderung, einschließlich einer Marktuntersuchung auf den derzeitigen Absatzmärkten                 2- Positionierung und Förderung der FLEGT-Produkte aus der RCA auf den Zielmärkten                 X. ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS 1- Festlegung und Überwachung der sozialen Indikatoren                 2- Einrichtung des Systems zur Überwachung von beschlagnahmtem Holz                 3- Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozialwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen                 4- Halbzeitbewertung der sozialwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens                 5- Überwachung und Bewertung der Forsteinnahmen                 XI. SUCHE NACH ZUSÄTZLICHEN FINANZIERUNGSQUELLEN 1- Ausarbeitung einer Strategie zur Mobilisierung von Mitteln                 ANHANG IX FLANKIERENDE MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS I.   RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN I.1   Bestimmungen zur Definition von legalem Holz Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem Vollbetrieb des FLEGT-Genehmigungssystems ergänzt bzw. neu gefasst werden. Dazu zählen unter anderem die folgenden Bestimmungen: a) MEFCP: — Teil 3 der Forsteinrichtungs-/Waldbewirtschaftungsvorschriften; — Änderung der Bestimmungen über den Ausschuss zur Vergabe der PEA dahingehend, dass die Zivilgesellschaft einbezogen wird; — Bestimmungen über Plantagenwälder (Lastenhefte für Plantagen mit einer Fläche von mehr als 50 ha; Definition der Vertragsbeziehungen zwischen einer Privatperson/einer Gemeinschaft und einem Holzeinschlagsunternehmen, andere relevante Bereiche); — Bestimmungen über die Unterrichtung der Genehmigungsstelle über bestimmte Aspekte der Forstwirtschaft und Umwelt; — Leitfaden für den Umgang mit Nichteinhaltungen von Vorschriften; — Bestimmungen über die Verwendung von Holz, das die Legalitätsanforderungen nicht erfüllt. b) Ministerium für Umwelt und Ökologie: — Durchführungsbestimmungen zum Umweltgesetz; — Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsmaßnahmen. c) Landwirtschaftsministerium: — aktualisierte Bestimmungen über die Entschädigung von Flurschäden; — Agrargesetz (Nutzungsrecht, Bodenrecht). d) Verkehrsministerium: — Bestimmungen über den Holztransport. e) Ministerium für Handel und Industrie: — Bestimmungen über die Anmeldung der Unternehmen bei den Kammern. f) Ministerium für Finanzen und Haushalt: — Bestimmungen über eingeführtes und im Transit verbrachtes Holz. g) Ministerium für Inneres und Dezentralisierung: — Bestimmungen über die Dezentralisierung; — Bestimmungen über die Gebietskörperschaften. I.2.   Bestimmungen über das Legalitätsprüfungssystem Bestimmungen über die Einrichtung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems: — Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Systems getroffenen Maßnahmen (Abgrenzung der Aufgaben von ICEF, CDF, BMIV und DR/IP bei der Überprüfung und bei der Kontrolle der Überprüfung der Legalität sowie der Aufgaben des Ständigen technischen Sekretariats und des Gemeinsamen Ausschusses); — Erlass zur Benennung der FLEGT-Genehmigungsstelle; — Bestimmungen über den Holzbinnenmarkt; — ausführliche Beschreibungen der im Legalitätsprüfungssystem vorgesehenen Überprüfungsverfahren für den Fall, dass Unternehmen ein privates Zertifizierungssystem einsetzen. I.3.   Bestimmungen über die Überwachung dieses Abkommens — Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems ergriffenen Maßnahmen; — Bestimmungen über den Gemeinsamen Ausschuss; — Erlass zur Benennung des Ständigen technischen Sekretariats: Dabei handelt es sich um ein zentralafrikanisches Gremium aus Vertretern der Verwaltungen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft; — Bestimmungen über die Beteiligung der Akteure und ihre Funktion bei der Umsetzung dieses Abkommens; — Bestimmungen zur Berücksichtigung der unabhängigen Beobachtung des Legalitätsprüfungssystems durch die Zivilgesellschaft. II.   AUFBAU DER PERSONELLEN KAPAZITÄTEN DER EINZELNEN EINRICHTUNGEN a)   ICEF, Genehmigungsstelle und sonstige Strukturen Die Umsetzung des FLEGT-Abkommens ist ein sehr anspruchsvoller Prozess. Daher müssen die Kapazitäten der Verwaltung gestärkt werden. Die zentralafrikanische Vertragspartei hat beschlossen, das gesamte Legalitätsprüfungssystem von der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) überprüfen zu lassen. Alle Holzeinschlagsdaten müssen zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden, das von der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) verwaltet wird. Zudem hat die Regierung beschlossen, noch vor der Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), die sich aus verschiedenen Ministerien zusammensetzt, einzurichten. Die Bestimmungen über die Organisation des Ministeriums für Gewässer Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP), mit denen die Zuständigkeiten der zentralen und dezentralen Dienste festgelegt werden, zeigen jedoch beim derzeitigen Kontrollsystem teilweise Überschneidungen zwischen zentralen und dezentralen Dienststellen des MEFCP und ein nicht reibungsloses Funktionieren der verschiedenen dezentralen Dienste auf. Angesichts des in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystems müssen in den Bestimmungen über die Organisation des MEFCP die Aufgaben der einzelnen Akteure präzisiert, ergänzt bzw. geändert werden und die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen dezentralen Diensten und der Informationsfluss zwischen ihnen und dem beim Forstministerium verwalteten DBMS neu gefasst werden. Dazu müssen die Kapazitäten der für die zentrale Datenverwaltung zuständigen ICEF durch spezielle Schulungen im Bereich Informationsmanagement aufgebaut werden. Diese Schulungen müssen auch den anderen an der Forstbewirtschaftung beteiligten zentralen und dezentralen Diensten erteilt werden. Dies betrifft insbesondere die Zentrale Forstdatenverwaltung CDF, die FLEGT-Genehmigungsstelle und die Leiter der Regionaldirektionen sowie die Inspektoren der Präfekturen und die Grenzinspektoren. Diese Dienste müssen im Umgang mit der Datenerfassungssoftware und in den Datenaustausch- und Datenübertragungsverfahren infolge der Vernetzung mit dem zentralen Datenbanksystem geschult werden. b)   Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Zivilgesellschaft Die NGO und die Zivilgesellschaft sind beteiligte Akteure des Prozesses. Mit der unabhängigen Beobachtung leistet die Zivilgesellschaft einen wirkungsvollen Beitrag zur Umsetzung dieses Abkommens. Durch die unabhängige Beobachtung der Zivilgesellschaft sollen die Systeme zur Durchsetzung des Forstgesetzes durch den Staat im Hinblick auf eine erfolgreiche Politikgestaltung verbessert werden. Sie muss die erhobenen Informationen dokumentieren und der FLEGT-Genehmigungsstelle und dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bereitstellen. Um eine wirkungsvolle Einbeziehung dieser NGO in die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen, müssen auch ihre Kapazitäten gestärkt werden. Sie müssen in der unabhängigen Beobachtung und insbesondere in der Erhebung von Informationen und der Vorlage von Berichten geschult werden. c)   Schulung bei privaten Unternehmen (beispielsweise zur optimalen Vermittlung von Informationen über das Legalitätsprüfungssystem) d)   Zollschieds- und –gutachtenkommission (CCED) e)   Schulung der Akteure des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems Die optimale Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Anwendung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems erfordert eine ständige Aus- und Fortbildung an der Basis. III.   AUFBAU DER MATERIELLEN KAPAZITÄTEN Die Zersplitterung der an der Legalitätsprüfung beteiligten Strukturen erschwert die Prüftätigkeit und könnte auf Dauer zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Genehmigungen führen. Die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Strukturen können nur dann effizient arbeiten, wenn geeignete Büroräume zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung zusätzlicher Büroräume (STP, ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, DR/IP, CDF, BMIV, FLEGT-Genehmigungsstelle) ist daher Voraussetzung für die Zusammenführung aller Dienste und eine bessere Koordination. Dazu werden mehrere Möglichkeiten geprüft (Neubau, Renovierung, Anmietung). Zudem müssen ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, CDF und die dezentralen Dienste mit geeigneten logistischen Mitteln ausgestattet werden (Fahrzeuge, Computer, Internetanschluss, Büroausstattung usw.). Der tatsächliche Bedarf soll im Rahmen einer Studie ermittelt werden. Mit dem derzeitigen Rückverfolgbarkeitssystem können nicht alle Informationen der Holzlieferkette erfasst werden. Eine der Optionen, die von der zentralafrikanischen Vertragspartei berücksichtigt wurde, besteht in der Entwicklung eines nationalen Rückverfolgbarkeitssystems nach Anhang V. Die im Rahmen dieses Projekts, dessen Kosten noch ermittelt werden müssen, bereitgestellten logistischen Mittel (Fahrzeuge, Computer, Internetanschlüsse, Büroausstattung usw.) müssen so bemessen sein, dass CDF alle Informationen über das Holz erheben und zentral verwalten kann. IV.   KOMMUNIKATION Kommunikation ist bei der Umsetzung dieses Abkommens ein ganz wesentliches Instrument. Daher muss ausreichend kommuniziert werden, damit die Gemeinschaften an der Basis und die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure informiert werden können. Dies setzt Folgendes voraus: — Ausarbeiten eines Kommunikationsplans für die einzelnen Akteure des FLEGT-Partnerschaftsabkommens; — Ausarbeiten von Kommunikationsverfahren bzw. Verfahren zur Beteiligung der Unternehmen gegenüber lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen; — Entwickeln und Aktualisieren der Website des Forstministeriums; — Informieren der Abgeordneten: das Parlament ist als Entscheidungsgremium an der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.