Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isationen (NGO) und von der Union unabhängig. Die unabhängige Überwachungsinstanz kann ein Ingenieurbüro, ein Zusammenschluss von Ingenieurbüros, eine Gesellschaft, eine Kanzlei oder eine aufgrund ihrer Erfahrung und Glaubwürdigkeit in Bereich von Überwachungsaufgaben international anerkannte Organisation sein. Die Einrichtung muss über ein multidisziplinäres Team aus Fachleuten mit Erfahrung im Prüfbereich verfügen und umfassende Kenntnisse der Arbeitsweise von Forstbetrieben und Holzeinschlagsunternehmen und der Ausfuhrverfahren für Holz aus Ländern der zentralafrikanischen Subregion besitzen. Darüber hinaus muss sie über ein leistungsfähiges internes Prüfsystem verfügen. Dienstleistungsunternehmen, die von der zentralafrikanischen Regierung Aufträge über die Erbringung anderer Leistungen zur Verwaltung und Kontrolle von Waldressourcen oder Tätigkeiten erhalten und dadurch in einen Interessenkonflikt geraten könnten, kommen als Überwachungsinstanz nicht infrage. Die unabhängige Überwachungsinstanz wird anhand folgender Kriterien ausgewählt: — nachgewiesene Erfahrung im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft der Subregion Zentralafrika; — umfassende Kenntnis des Forst-, Steuer-, Umwelt-, Sozial- und Handelsrechts der Länder der Subregion Zentralafrika. Kenntnisse des Forstrechts der RCA sind von Vorteil; — mindestens zehn Jahre Erfahrung im Bereich der Bewertung der Forst- und Holzwirtschaft und des Produktkettennachweises in Ländern der Subregion Zentralafrika; — das Vermögen, Überwachungsberichte nach internationalen Standards zu erstellen; — Unabhängigkeit und internationale Glaubwürdigkeit. IV.   METHODIK Die unabhängige Überwachungsinstanz muss anhand eines Verfahrensleitfadens, der innerhalb von drei Monaten nach Auswahl der Überwachungsinstanz zur Genehmigung auszuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen ist, den gesamten FLEGT-Genehmigungsprozess abdecken. Durch die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz müssen alle in Abschnitt II bezüglich der Aufgaben genannten Punkte erfasst werden. Die unabhängige Überwachung muss nach einem schriftlich dargelegten und nachweisgestützten Verfahren durchgeführt werden. Dazu müssen alle zur Erteilung einer FLEGT-Genehmigung erforderlichen Dokumente anhand mehrerer Quellen vergleichend überprüft werden, und dies möglichst anhand von Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen, um die bei der Dokumentenprüfung erhaltenen Informationen zu ergänzen und abzugleichen. Die unabhängige Überwachungsinstanz kann Beschwerden oder Hinweisen nachgehen, die beim Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens eingegangen sind. Zu Beginn der Umsetzung dieses Abkommens finden die unabhängigen Überwachungen im ersten Jahr drei Mal und im zweiten und dritten Jahr zwei Mal und anschließend vom vierten Jahr an einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses können von der unabhängigen Überwachungsinstanz zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden. Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausführlichen Zeitplan mit den Zeitpunkten für die Überwachungen und die Vorlage der entsprechenden Berichte, der vom Gemeinsamen Ausschuss gebilligt werden muss. V.   INFORMATIONSQUELLEN Die unabhängige Überwachungsinstanz muss ungehinderten Zugang zu allen als relevant erachteten Informationen und Informationsquellen erhalten. Die Parteien erleichtern den Zugang zu diesen Informationen. Die wichtigsten Informationsquellen der unabhängigen Überwachungsinstanz bei den am FLEGT-Genehmigungsprozess beteiligten Akteuren sind: — die Genehmigungsstelle (Ministerium für Gewässer und Forsten); — die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten, bei der die letzten Kontrollen vor der Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgen; — die Zentrale Forstdatenverwaltung, bei der die FLEGT-Genehmigungen und die Ausfuhrdaten jedes Holzunternehmens archiviert werden; — die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (derzeit BIVAC); — die in die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren einbezogenen Strukturen der Verwaltung: — Ministerium für Gewässer und Forsten; — Handelsministerium; — Finanzministerium; — Ministerium für den öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit und Arbeit; — Justizministerium; — Ministerium für Umwelt und Ökologie; — Gesundheitsministerium; — Landwirtschaftsministerium; — Verkehrsministerium; — Holzunternehmen, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und Holzeinschlagsunternehmen oder Eigentümer von Forstplantagen; — alle an den verschiedenen Kontrollen beteiligten Dienste: die Generaldirektion Gewässer und Forsten, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie, die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung, die Regionaldirektion Gewässer und Forsten, die Mobile Einsatz– und Kontrollbrigade, der zentralafrikanische Zoll, die Finanzämter, die Direktion Umwelt, Lebensrahmen und Umweltplanung beim Umweltministerium, das Gewerbeaufsichtsamt, die Pflanzengesundheitsdienste, das Bureau d’affrètement routier centrafricain (BARC), die Dienststellen des Handelsministeriums, die Dienststellen des Justizministeriums; — die zuständigen Behörden der Union; — die Betreibergesellschaft der Holzlager Kameruns (Douala); — die Mitglieder der Zivilgesellschaft (NGO); — die Anwohner der PEA und anderer forstlicher Konzessionen; — die Mitarbeiter von Entwicklungsprojekten oder Unterstützungsprojekten im Zusammenhang mit der Forstentwicklung; — alle anderen als zweckdienlich erachteten Quellen. Beschwerden der beteiligten Akteure des FLEGT-Genehmigungssystems können an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtet werden. Dieser kann sie der unabhängigen Überwachungsinstanz zur Verfügung stellen. Auch diese Beschwerden können somit eine Informationsquelle der unabhängigen Überwachungsinstanz bilden. Zunächst erhält die unabhängige Überwachungsinstanz Zugriff auf die Informationen, indem ihr Kontrollberichte, Prüfprotokolle und Berichte über die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren zur Verfügung gestellt werden. Die unabhängige Überwachungsinstanz begibt sich gegebenenfalls vor Ort, um die für zweckdienlich erachteten Informationen einzuholen. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss auch die wichtigsten Datenbanken wie die des CDF und des zentralafrikanischen Zolls hinzuziehen. VI.   BERICHTE Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz enthalten alle relevanten Informationen, die die Aufmerksamkeit der Überwachungsinstanz auf sich gelenkt haben. Ein Muster eines Überwachungsberichts wird von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten und vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigten Verfahren vorgelegt. Innerhalb von drei Wochen nach jeder Überwachung erstellt die unabhängige Überwachungsinstanz einen vorläufigen Bericht in französischer Sprache in acht Ausfertigungen: vier Ausfertigungen gehen an das Forstministerium und vier an die Union; darüber hinaus erhalten beide Vertragsparteien eine elektronische Fassung. In dem Bericht muss anhand von Analysen aller Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems dargelegt werden, ob alle Anforderungen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem von allen Beteiligten erfüllt werden. Die Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien zum vorläufigen Bericht sowie Beschwerden zur Art und Weise, wie die Überwachungsinstanz ihren Auftrag ausgeführt hat, werden im Gemeinsamen Ausschuss geprüft und zur Erstellung der endgültigen Berichtsfassung an die Überwachungsinstanz weitergeleitet. Im endgültigen Bericht geht die unabhängige Überwachungsinstanz auf die Stellungnahmen des Gemeinsamen Ausschusses ein. Die unabhängige Überwachungsinstanz legt systematisch eine Kurzfassung des Berichts vor, die öffentlich zugänglich ist. Diese enthält eine Zusammenfassung des endgültigen Berichts mit den ermittelten Schwachstellen und Mängel und den Bedenken der beteiligten Akteure. Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses legt die unabhängige Überwachungsinstanz bei der Ermittlung schwerwiegender Verstöße oder Mängel des Legalitätsprüfungssystems gegebenenfalls einen ergänzenden spezifischen Bericht vor. VII.   AUSWAHLVERFAHREN UND INSTITUTIONELLER AUFBAU Die unabhängige Überwachungsinstanz wird im Wege eines Wettbewerbs unter nationalen und/oder internationalen Bewerbern oder nach einer Ausschreibung des Forstministeriums für einen Zeitraum von drei Jahren ausgewählt, der vorbehaltlich der förmlichen Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses ein Mal verlängert werden kann. Die Ausschreibung zur Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz muss in nationalen und internationalen Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben werden. Im Dienstleistungsvertrag zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem Forstministerium werden folgende Aspekte geregelt: Für die Regierung: — Nichteinmischung in die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz; — Zugang zu öffentlichen und privaten Informationen in Verbindung mit dem Legalitätsprüfungssystem unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften; — Zugang zum Waldgebiet und zu den Transport-, Lager-, Verarbeitungs- und Ausfuhranlagen für Holz, der für das Legalitätsprüfungssystem erforderlich ist; — Bezahlung der Rechnungen über die Leistungen der unabhängigen Überwachungsinstanz unabhängig von den Ergebnissen der Überwachung. Die zentralafrikanische Regierung wird die Reisen der unabhängigen Überwachungsinstanz in ihrem Hoheitsgebiet administrativ erleichtern und bei diesen Reisen für die Sicherheit der Überwachungsinstanz sorgen. Für den Leistungserbringer: — eine qualitativ hochwertige Dienstleistung entsprechend dem Mandat; — Sicherheiten für den Schutz und die Verwendung vertraulicher Geschäfts- oder Handelsinformationen. In diesem Vertrag werden zudem die von der unabhängigen Überwachungsinstanz auszuführenden Tätigkeiten, die Zahlungsmodalitäten und die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Unterzeichner ausgeführt. ANHANG VII KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS IN DER RCA Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus der RCA in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das Legalitätsprüfungssystem soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle, die Genehmigungsverfahren und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems. Die Erwartungen der Union an das Legalitätsprüfungssystem sind in einer Reihe von Informationsschriften zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1). BEWERTUNGSKRITERIEN Vor dem Vollbetrieb wird das Legalitätsprüfungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen. Das Mandat wird von den Vertragsparteien und vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätsprüfungssystem in der Praxis leisten soll und bilden die Grundlage für das Mandat der Bewertung. Zweck der Bewertung ist es, i) die Beschreibung des Systems mit besonderem Schwerpunkt auf etwaige, nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommene Änderungen zu überprüfen und ii) das Funktionieren des Systems in der Praxis zu prüfen. ABSCHNITT 1:   LEGALITÄTSDEFINITION Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in der RCA geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und praktisch anwendbar sein. Sie muss sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:   Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.   Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.   Steuern und Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Abgaben.   Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.   Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. a) Sind die Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die jedem Bestandteil der Definition zugrunde liegen, eindeutig benannt? b) Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente oder Grundsätze der Definition überprüft werden kann? c) Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? d) Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet? e) Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt? f) Haben die beteiligten Akteure die wichtigsten Aspekte des im Land geltenden Rechts berücksichtigt (in den oben genannten Bereichen enthalten oder nicht)? g) Berücksichtigt das Legalitätsprüfungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultationen mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften, insbesondere die in Anhang IX genannten Vorschriften? h) Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix oder -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen? ABSCHNITT 2:   KONTROLLE DER LIEFERKETTE Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Nachverfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb). 2.1.   Nutzungsrechte: Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte vergeben wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert. a) Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? b) Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden? c) Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich? 2.2.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette: Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden. a) Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? b) Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? c) Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann? — Einschlag — Transport — Zwischenlagerung — Eingang beim Erstverarbeiter — Verarbeitungsbetriebe — Zwischenlagerung — Transport — Ankunft am Ausfuhrort d) Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? 2.3.   Mengen: Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche. Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette? — Stehendes Holz — Rundholz im Wald — Beförderung und Lagerung des Holzes — Eingang des Holzes im Werk — Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitungsbetriebe — Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsbetriebe — Verlassen des Werks — Ankunft des Holzes am Ausfuhrort a) Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Werden die entsprechenden Verfahren dokumentiert? Wie stichhaltig sind die geprüften Daten? b) Ermöglicht das Kontrollsystem das zeitnahe Erfassen und Abgleichen der quantitativen Daten mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten? c) Wurden die für die Verwaltung des Kontrollsystems zuständigen Personen angemessen geschult? d) Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 2.4.   Vermischen von nachweislich legal erzeugten Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten: Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird. a) Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenen Holz (z. B. Holz, das aus einem anderen Land eingeführt wurde, oder Holz aus einem Waldgebiet, für das rechtmäßige Ernterechte vergeben wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in das in diesem Abkommen beschriebene Legalitätsprüfungsverfahren einbezogen wurde)? b) Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt? c) Ermöglicht das Kontrollsystem eine strikte Trennung von überprüftem Holz und anderem Holz aus illegalem Ursprung oder Holz, das ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde? 2.5.   Eingeführte Holzprodukte: Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden. a) Wie wird die legale Einfuhr von Holzprodukten nachgewiesen? (Stellt das System sicher, dass das Holz legal eingeführt wurde?) b) Wie wird die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Holzprodukten sichergestellt? Werden diese Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette identifiziert? c) Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen? d) Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland? ABSCHNITT 3:   ÜBERPRÜFUNG Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. 3.1.   Organisation Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt. a) Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben? b) Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen? c) Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das: — über ausreichende Mittel verfügt, um Überprüfungen vor Ort in Zeitabständen zu gewährleisten, die die Glaubwürdigkeit des Systems sicherstellen? — den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet? — eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst? — über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt? — die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt? — eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet? 3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst werden. a) Erfasst die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition und schließt sie auch Tests der Übereinstimmung mit allen angegebenen Indikatoren ein? b) Erfordert die Überprüfung — Kontrollen von Dokumenten, Holzeinschlagsregistern und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigt)? — die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen? — das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen, so dass Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz Kontrollen durchführen können? c) Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? d) Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht. a) Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? b) Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt? c) Wird im Legalitäts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.