Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verabschiedung von gesetzlichen Bestimmungen über die Forstwirtschaft beteiligt. Angesichts ihrer Stellung in ihren Wahlbezirken und der Aufgaben, die sie bei den Wählern wahrnehmen, müssen die Abgeordneten über die Bedeutung dieses Abkommens informiert werden; — Informieren der Forstunternehmen: die Unternehmen müssen regelmäßig über den Fortgang der Umsetzung des Abkommens und die von ihnen anzuwendenden Verfahren und Methoden informiert werden. V.   STATISTISCHE BEOBACHTUNG DES HOLZBINNENMARKTS Der zentralafrikanische Holzbinnenmarkt muss die Anforderungen des FLEGT-Systems beachten. Denkbar ist die Einrichtung eines interministeriellen Ausschusses, der den Holzbinnenmarkt fortlaufend statistisch beobachtet, um Informationen über den heimischen Holzmarkt zu erheben und ganz allgemein die Verbindung zur Forstwirtschaft herzustellen. VI.   MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG, INDUSTRIALISIERUNG UND VERMARKTUNG DER HOLZPRODUKTE Die unter dieses Abkommen fallenden zentralafrikanischen Holzprodukte können auch aus so genannten „Baumarten der zweiten Kategorie“ bestehen, für die es noch keine potenziellen Absatzmärkte gibt. Die zentralafrikanische Vertragspartei wird mit diesem Abkommen aufgerufen, die Privatwirtschaft zu einer verstärkten und diversifizierten Weiterverarbeitung zu ermutigen, die für den europäischen Markt interessant ist. Dazu ergreift die zentralafrikanische Vertragspartei in Anwendung von Artikel 44 des Forstgesetzes der Zentralafrikanischen Republik Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von Rundholz. Diese Förderung setzt jedoch die Offenheit der Wirtschaftsbeteiligten der Union und ihr Interesse an zentralafrikanischen Holzprodukten aus allen Hölzern voraus. In Betracht gezogen werden könnten dabei unter anderem folgende Maßnahmen: 1. Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft in der RCA; 2. Analyse der Dynamik und des Bedarfs; 3. Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und verstärkte Weiterverarbeitung der Ressource Holz; 4. Ausarbeiten von Verarbeitungsstandards; 5. Ausarbeiten von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte); 6. Charakterisierung und Förderung des Absatzes von weniger bekannten Baumarten; 7. Anreize für den Technologietransfer im Bereich der Industrialisierung. VII.   TRANSVERSALE MASSNAHMEN Die Umsetzung der Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens/RCA stützt sich insbesondere auf zwei transversale Maßnahmen: 1. Organisatorisch geht es um die Aufstellung einer detaillierten und aktualisierten Planung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Hinblick auf die Durchführung der 11 im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten. 2. Finanziell geht es darum, insbesondere auf der Grundlage der Planung der Aufgaben geeignete finanzielle Mittel zu mobilisieren. Diese Tätigkeiten könnten über das zweckgebundene Konto für die Forstentwicklung (CAS-DF) und aus Mitteln des REDD-Prozesses finanziert werden. ANHANG X AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung von dessen Umsetzung zuständig. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Verwaltung dieses Abkommens — Er gibt gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag und schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. — Er erleichtert gemäß Artikel 19 dieses Abkommens den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und befasst sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens. — Er übernimmt gemäß Artikel 24 dieses Abkommens eine Vermittlerrolle und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten oder Streitigkeiten. — Er beschließt gemäß Artikel 26 dieses Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens. — Er beobachtet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf die potenziell betroffenen Bevölkerungsgruppen. Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens — Er überwacht den Fortgang der Umsetzung dieses Abkommens und bewertet gemäß Artikel 14 dieses Abkommens die Fortschritte bei der Umsetzung gegenüber dem im entsprechenden Anhang festgelegten Zeitplan. — Er ermittelt und analysiert etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens. — Er veröffentlicht gemäß Artikel 19 dieses Abkommens einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieses Abkommens. — Er nimmt Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und dem FLEGT-Genehmigungssystem entgegen und prüft diese. — Er ermittelt, prüft, empfiehlt und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere anhand der Feststellungen der unabhängigen Überwachungsinstanz. — Er prüft die von der unabhängigen Überwachungsinstanz übermittelten Beschwerden und verfolgt diese weiter. Unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems gemäß Anhang VI — Er genehmigt den von der unabhängigen Überwachungsinstanz erarbeiteten und vorgelegten Verfahrensleitfaden sowie das Muster des Überwachungsberichts, der von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten Verfahren vorzulegen ist. — Er vereinbart mit der Überwachungsinstanz den Arbeitszeitplan und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Überwachungen. — Er leitet eingegangene Beschwerden im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem an die Überwachungsinstanz weiter. — Er prüft die von der Überwachungsinstanz ausgearbeiteten Berichte. — Er prüft die vorläufigen Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und übermittelt ihr gegebenenfalls seine Stellungnahmen. — Er fordert bei Bedarf einen speziellen ergänzenden Bericht bei der Überwachungsinstanz an. — Er prüft gemäß Artikel 10 dieses Abkommens Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz. — Er genehmigt gegebenenfalls die Verlängerung des Vertrags mit der unabhängigen Überwachungsinstanz. Einbeziehung der an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Akteure — Er beobachtet die Sensibilisierung und Schulung der Akteure der Strukturen, die an dem in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind. — Er beobachtet die Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems für die Akteure der daran beteiligten Strukturen. — Er beobachtet und definiert geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens. ANHANG XI VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN Durch die Veröffentlichung von Informationen wird die Transparenz des FLEGT-Genehmigungssystems gefördert und gewährleistet, dass es von allen Akteuren richtig verstanden wird. Darüber hinaus können die Akteure sich vergewissern, dass die Politik im Forstsektor erfolgreich gestaltet wird. Anhand der veröffentlichten Informationen sollen die einzelnen Akteure den gesamten Ablauf des Prozesses bis zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung nachvollziehen können. Je mehr Informationen die Akteure über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle des FLEGT-Systems besitzen, desto besser werden das Verfahren und die Abläufe verstanden und verinnerlicht und desto stärker tragen alle beteiligten Akteure zum Erreichen der Ziele dieses Abkommens bei. Informationen können entweder aktiv veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden. Zur Sicherstellung ihrer Relevanz und Aktualität sind die Informationen zeitnah zu veröffentlichen. 1.   INHALT DES BERICHTS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS Der jährliche Bericht des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens enthält insbesondere folgende Informationen: — Mengen der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigung, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Zielmitgliedstaat der Union; — Anzahl der von der RCA erteilten FLEGT-Genehmigungen; — Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen, die innerhalb einer in diesem Abkommen bestimmten Frist erreicht werden sollen, und ganz allgemein alle mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Themen; — Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunions-Länder oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland; — Mengen der Holzprodukte, die in die RCA eingeführt oder im Transit durch die RCA verbracht wurden; — Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems; — Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle; — Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Positionen und dem Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist; — Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen; — Anzahl der Fälle, in denen zentralafrikanisches Holz ohne FLEGT-Genehmigung bei den Zollbehörden der Union eingetroffen ist, und betroffene Mengen dieser Holzprodukte; — Aufbau und Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses. 2.   ANGABEN ZU MEDIEN UND WEGEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN Die Informationen werden vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bzw. im Hinblick auf die sie betreffenden Informationen von den jeweiligen Vertragsparteien veröffentlicht. Informationen über den Holzeinschlag und die Holzbewegungen sind bei der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP) erhältlich. Die mit der Forstwirtschaft befassten Ressorts (MEFCP, Finanzen, Beschäftigung, Landwirtschaft, Handel, Justiz) werden mit der Datenbank der CDF vernetzt, während die für das Amtsblatt zuständige Generaldirektion alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften online veröffentlichen wird. Die Informationen werden je nach Zielgruppe und deren Umfeld (ländlich, städtisch) und in Abhängigkeit davon, ob diese Zielgruppen überwiegend alphabetisiert sind oder nicht, über die folgenden modernen Kanäle und Medien veröffentlicht. — Aktive Veröffentlichung — Nationale und internationale staatliche und private Presse; — lokale und gemeinschaftliche Radiosender; — Vorträge und Diskussionen; — Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops; — Dokumentarfilme; — Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; — Aufführungen usw.; — zudem werden im Rahmen des Kommunikationsplans öffentliche Informationsveranstaltungen stattfinden, über die insbesondere Personenkreise wie lokale Bevölkerungsgruppen oder Zielgruppen ohne Internetzugang bzw. Zugang zur schriftlichen Presse erreicht werden können. — Zugänglichmachung — Internetseiten des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei; — Amtsblatt; — Bibliothek des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP); — Statistisches Jahrbuch für die Forstwirtschaft und das Jagdwesen des MEFCP; — Jahresberichte der Forstverwaltung, die in den zentralen Direktionen oder in den dezentralen Direktionen in den Provinzen eingesehen werden können. Bei der aktiven Veröffentlichung oder der Zugänglichmachung der Informationen werden Daten zu den im Folgenden aufgeführten Bereichen berücksichtigt. 3.   RECHTLICHE INFORMATIONEN — Von der RCA unterzeichnete und ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen über den Schutz gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES usw.), über den Schutz der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker usw.), über Arbeit und Beschäftigung usw.; — das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen (Abkommenstext und Anhänge); — Dekret über die Vergabe der Einschlagsgenehmigungen; — Dekret über die Aufhebung der Einschlagsgenehmigungen; — Forstgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; — Umweltgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; — Wassergesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; — Arbeitsgesetz und die sich auf den Forstsektor beziehenden Durchführungsbestimmungen; — Haushaltsgesetze jedes Jahres; — Allgemeine Abgabenordnung; — Investitionschartas; — Nationaler Konvergenzplan der COMIFAC; — Strategiepapier zur Armutsbekämpfung; — Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses zur Bestätigung der Wirtschafts- und Forsteinrichtungspläne (PG und PAO). Die Rechtsvorschriften, die in der Umsetzungsphase erlassen werden, werden ebenfalls veröffentlicht. 4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR VERGABE DER NUTZUNGSRECHTE — Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA) — Verfahrensleitfaden für die Ausschreibung der Vergabe einer PEA; — Ausschreibungsbekanntmachungen für die Vergabe von Einschlagsgenehmigungen; — Ausschreibungsbekanntmachungen für die Auswahl der unabhängigen Beobachtungsstelle im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von PEA; — Protokoll des Gemischten Ausschusses für die Vergabe der PEA; — Erlass zur Einrichtung des Gemischten Ausschusses für die Vergabe der PEA; — Liste der Bieter für PEA; — Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle über das Verfahren zur Vergabe der PEA; — Verzeichnis der gültigen Nutzungsrechte mit den Namen der Personen oder Unternehmen, denen sie erteilt wurden; — Protokolle der Sitzungen über die Beachtung der Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen. — Einschlagsgenehmigungen für Plantagenwälder — Ausschreibungsbekanntmachungen für Einschlagsgenehmigungen für staatliche Plantagen; — Liste der Bieter für Einschlagsgenehmigungen für Plantagen; — Einschlagsgenehmigungen für Plantagen; — Umweltkonformitätsbescheinigung; — Verzeichnis der staatlichen Plantagen. 5.   INFORMATIONEN ÜBER DIE FORSTEINRICHTUNG — Einschlags- und Forsteinrichtungsplan — Umweltbewertungsberichte (UVS, Umweltbetriebsprüfungen); — schriftlich niedergelegter Forsteinrichtungsplan; — Verzeichnis und Gesamtflächen der mit der Auflage der Forsteinrichtung vergebenen Nutzungsrechte; — Verzeichnis und Gesamtflächen der Nutzungsrechte, bei denen die Forsteinrichtung noch aussteht; — Nationale Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1, 2 und 3). — Plantagen — Ausschreibungsbekanntmachungen für Umweltverträglichkeitsstudien; — Umweltbewertungsbericht; — Vereinfachter Wirtschaftsplan. 6.   INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZPRODUKTION — Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten PEA; — Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten Plantagen; — jährliche Menge der zur Verarbeitung für den Binnenmarkt bestimmten Holzprodukte nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen; — Liste der Zielländer und ausgeführte Mengen nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen; — jährlich beschlagnahmte Holzmenge; — jährliche Holzmenge, die im Transit durch die RCA verbracht wird, unter Angabe der Herkunft; — Mengen auf dem zentralafrikanischen Markt. 7.   INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG — Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen; — Lage der Verarbeitungsbetriebe. 8.   INFORMATIONEN ÜBER DAS LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM — Personalstand der FLEGT-Genehmigungsstelle; — Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft; — Informationen zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Wirtschaftsplänen (Informationen und Karten); — Informationen und Karten zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Jahreseinschlagsplänen (PAO); — Tatbestandsaufnahme im Fall der Zerstörung von Gütern, die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen gehören, durch Holzeinschlagsunternehmen; — Nachweise für die Entschädigung durch das Holzeinschlagsunternehmen; — Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung; — Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle. 9.   INFORMATIONEN ÜBER DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG — Regelmäßige Kurzberichte über die Überwachung; — Verfahren zur Beanstandung der Überwachung. 10.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ZAHLUNG DER FORSTSTEUERN UND -ABGABEN — Jährliche Pacht; — Holzeinschlagsteuer; — Aufforstungsteuer; — Ausfuhrzölle. 11.   INFORMATIONEN ZUM INSTITUTIONELLEN AUFBAU — Aufbau und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens; — Aufbau und Arbeitsweise des nationalen Begleitausschusses für die Umsetzung des Abkommens; — Ständiges technisches Sekretariat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.