Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beiden Geschäftszweige); d) die Zentralrechner-(Web-Hosting-)-dienste voniMCI; e) die Real-Broadcast-Netzdienste von iMCI und f) die Managed-Firewall-Dienste von iMCI. Hierin nicht eingeschlossen sind folgende Dienste, die nicht Bestandteil des iMCI-Geschäfts sind: i) das private Forschungsnetz vBNS, ii) Internet II, das Netzforschungs- und -bauvorhaben für die amerikanische Regierung, und iii) die virtuellen privaten Netzdatendienste einschließlich Extranets und Intranets. 2. Vor seinem Übergang an den Erwerber wird das iMCI-Geschäft an eine getrennte vollständig im Besitz von MCI befindliche Tochtergesellschaft mit Namen NewCo übertragen. NewCo wird eigenständig 100 % des Internet-Verkehrs und 100 % der Internet-Einnahmen des iMCI-Geschäfts übernehmen, wobei: a) Sämtliche MCI-Leitweglenker, Server, ATM-Schalter, Modems, Zugänge und sonstige Ausrüstungen sowie entsprechende Internet-Netzinfrastrukturen, die für das MCI-Geschäft erforderlich sind, werden an NewCo übertragen sowie ohne Beschränkung die damit verbundenen Internet-Protokolladressen, die autonomen Systemnummern und Nummerungspläne für den Netzbetrieb. Die zusätzlichen Vermögenswerte umfassen die damit verbundenen Anschlußbauteile einschließlich Gestelle für die verkauften Ausrüstungen und Kabel als Verbindung zwischen den einzelnen Bestandteilen, Kundenlisten und alle zurückliegenden Angaben für sämtliche Kunden. An den Erwerber wird darüber hinaus folgendes übertragen: sämtliche Bereichsnamen und Authentifizierungsserver für den festgeschalteten und den Anwähl-Zugang zum Internet, die Network-News-Server, die Mbone-Server, die ISICS-Leistungsüberwachungsserver, die Zentralrechner-Server und die Server für den Betrieb des Real-Broadcast-Netzes, für das Anwählnetz von iMCI und die dafür erforderlichen Testgeräte. b) Sämtliche Verträge von MCI mit Groß- und Einzelhandelskunden zur Herstellung des Internet-Zugangs und sämtliche Verträge von MCI über die Internet-Zentralrechner und die Managed-Firewall-Dienste werden an NewCo wie folgt übertragen: (1) MCI wird bei der Übergabe [...](41) seiner Internet-Anwählverträge und der übertragbaren Zentralrechner- und Managed-Firewall-Verträge abtreten, und (2) alle übrigen Verträge, die ohne die Zustimmung der Kunden übertragen werden können, werden bei der Übergabe abgetreten. In bezug auf Verträge, die ohne die Zustimmung der Kunden nicht übertragen werden können, gilt folgendes: i) MCI und WorldCom werden nach bestem Bemühen die Zustimmung der Kunden einholen ([...])(42) und veranlassen, daß diese Verträge an den Erwerber [...](43) übergehen. ii) MCI und WorldCom ergreifen jederzeit alle erforderlichen Maßnahmen, damit die iMCI-Verträge, die [...](44) der Einnahmen aus dem kombinierten festgeschalteten Zugang auf der Einzelhandelsstufe und aus den Zentralrechnerleistungen sowie [...](45) der sonstigen Geschäftseinnahmen von iMCI bei der Übergabe ausmachen, [...](46) an den Erwerber übergehen, und sagen zu, daß iii) in dem Fall, daß der Kunde trotz besten Bemühens von MCI und WorldCom einer Übertragung nicht zustimmt und MCI/WorldCom Vertragspartner bleiben, der Internet-Verkehr aber während der Vertragslaufzeit zu [...](47) auf dem übertragenen iMCI-Netz verbleibt und MCI [...](48) aus diesem Vertrag erzielten Internet-Einnahmen an den Erwerber weitergibt. iv) MCI und WorldCom vereinbaren mit dem Erwerber, daß dieser auf Kosten von MCI/WorldCom einen unabhängigen Rechnungsprüfer bestellen und mit der Prüfung der Unterlagen und Datenbestände von MCI und WorldCom beauftragen darf, die mit der Einhaltung der in Abschnitt 2b) festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang stehen. c) Der Erwerber erhält das Recht auf Nutzung der Urheberrechte, die für die Ausführung der übertragenen Geschäftstätigkeiten notwendig sind (mit Ausnahme der Sicherheitsprogramme), sowie auf Zugang zu allen anderen übertragbaren Genehmigungen, über die MCI verfügt und die für das iMCI-Geschäft erforderlich sind. MCI und der Erwerber vereinbaren eine Frist, innerhalb derer MCI Sicherheitsdienstleistungen für den Erwerber erbringt. 3. MCI überträgt dem Erwerber sämtliche auch mit WorldCom bestehenden Gegenzugvereinbarungen. WorldCom verpflichtet sich zur Weiterführung der Gegenzugvereinbarung für fünf Jahre ab der Übergabe (außer bei nicht behobenen wesentlichen Mängeln). Die Gegenzugvereinbarung zwischen MCI/WorldCom und dem Erwerber verpflichtet beide Seiten zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden, hochwertigen Zusammenschaltung der Netze einschließlich u. a. angemessener Bandbreitenerweiterungen, zusätzlicher Verbindungen und Zusammenschaltungsstellen. [...](49). 4. MCI/WorldCom wird für die Erbringung des festgeschalteten Internet-Zugangs weder werben noch Verträge eingehen. Für dieses Verbot, von dem die Kunden ausgenommen sind, die am Übergabestichtag zu den Internet-Kunden von WorldCom zählen, gelten folgende Fristen: a) gegenüber Unternehmenskunden mit einem festgeschalteten Zugang zum Internet (d. h. Diensteanbieter): mindestens 24 Monate ab dem Übergabestichtag; b) gegenüber Kunden auf der Einzelhandelsstufe mit einem festgeschalteten Internet-Zugang, deren Verträge an den Erwerber übertragen werden: mindestens 18 Monate ab dem Übergabestichtag; c) gegenüber Kunden auf der Einzelhandelsstufe mit einem festgeschalteten Internet-Zugang, deren Verträge nicht an den Erwerber übertragen werden: mindestens 18 Monate ab dem Übergabestichtag oder bis zur Beendigung ihres Vertrages, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. MCI wird mit dem Erwerber eine faire, angemessene Wettbewerbsabrede bezüglich der Zentralrechner- und Managed-Firewall-Dienste treffen. MCI und WorldCom verpflichten sich, vor dem Übergabestichtag über die normalen Geschäftsabläufe hinaus keine Schritte zur Übertragung von Internet-Dienstleistungsgeschäften von iMCI auf WorldCom oder zur Mehrfach-Zielansteuerung von deren Aufkommen auf WorldCom-Netzen zu unternehmen. 5. Bestandteile der Übertragung: a) MCI übergibt NewCo so viele Beschäftigte, wie für die Ausübung des iMCI-Geschäfts erforderlich sind. MCI und der Erwerber vereinbaren, welche Angestellten mit dem iMCI-Geschäft übergeben werden. MCI übermittelt dem Erwerber eine nach Tätigkeiten gegliederte Liste der betreffenden Angestellten. Hierzu zählen Ingenieure, Betriebspersonal sowie Verkaufs- und Kundendiestmitarbeiter. b) MCI und WorldCom verpflichten sich, ab dem [...](50) lang keinen der an den Erwerber abgetretenen Mitarbeiter einzustellen und [...](51) lang keinen dieser Mitarbeiter abzuwerben. c) MCI leistet jede erforderliche Unterstützung, um die Erfuellung der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des iMCI-Geschäfts und seine Ausweitung zu ermöglichen; dazu zählen auch soweit wie möglich bestehende MCI-Wartungsvereinbarungen und Garantien. d) MCI verpflichtet sich, bis zum Übergabetag das iMCI-Geschäft wie bisher weiterzuführen, was ohne Einschränkung sämtliche handelsüblichen Maßnahmen zur Werbung und Bindung von Internet-Kunden und zur Entwicklung der Zentralverbindung einschließt. e) MCI erteilt dem Erwerber die Lizenz, während [...](52) ab Übergabestichtag die übernommenen Zentralverbindungen und/oder das übernommene Geschäft als ehemalige internetMCI-Zentralverbindung ('formerly the internetMCI backbone network') und/oder als ehemaliges iMCI-Geschäft ('formerly the iMCI business') zu bezeichnen, wobei die Einzelheiten mit dem Erwerber auszuhandeln sind. f) MCI erbringt auf vertraglicher Grundlage Basis-Leistungsdienste für das übertragene Internet-Geschäft und erstellt internationale Privatverbindungen für die übertragenen Verträge. II. Zeitplan 6. Der Vollzug des Verkaufs findet vor oder zeitgleich mit dem Vollzug des Zusammenschlusses von MCI und WorldCom statt und ist an diesen gebunden. Die Verkaufskonditionen unterliegen den üblichen Genehmigungsvorschriften; der Person des Erwerbers müssen das US-Justizministerium und die Europäische Kommission zustimmen. III. Der Verkauf des iMCI-Geschäfts durch den Erwerber 7. [...](53). IV. Nebenabreden 8. Damit der Verkauf wirksam wird, gehen MCI und der Erwerber auf Wunsch des Erwerbers Nebenabreden ein. Diese nachfolgend aufgeführten Nebenabreden gelten für eine Übergangsfrist [...](54) und eine Anschlußfrist von [...](55) [und werden zu allgemein günstigen Kursen sein](56). a) Eine 'Master-Services'-Vereinbarung, in der die Preise festgelegt werden, zu denen MCI dem Erwerber Dienstleistungen zur Förderung des übertragenen iMCI-Geschäfts erbringt. Bestandteile dieser Vereinbarung sind: i) eine Mitverwendungs-Vereinbarung ('Collocation Agreement') mit einer Laufzeit von bis zu [...](57), wonach an den MCI-Standorten ausreichend Raum für den Betrieb der dem Erwerber übertragenen Sachanlagen zur Verfügung zu stellen ist; ii) eine Netz-Dienstleistungsvereinbarung mit einer Laufzeit von bis zu [...](58), wonach der Erwerber ausreichende Übertragungskapazitäten für die Erbringung von Internet-Dienstleistungen von MCI erhalten kann, und iii) Ortszugangsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu [...](59), wonach der Erwerber einen lokalen Zugang zur Internet-Zentralverbindung erhält. b) Sonstige Vereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu [...](60), die Wartung, Betrieb, Leistungserbringung und Netzverwaltung für iMCI-Geschäftskunden regeln. Die weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarungen werden zwischen den Parteien ausgehandelt. 9. Die Bestimmungen dieser Verpflichtungserklärung legen den Mindestschutz fest, den MCI/WorldCom dem Erwerber bieten wird. V. Durchführung 10. Nach Ablauf von [...](61) nach Erlaß dieser Entscheidung kann die Kommission die Parteien ersuchen, gemäß Absatz 11 einen Treuhänder zur Wahrnehmung der in den Absätzen 14 und 15 festgelegten Aufgaben zu benennen. 11. a) Falls die Kommission ihre Befugnisse gemäß Absatz 2 wahrnimmt, ersucht sie die Parteien, ihr binnen 7 Tagen mindestens zwei von den Parteien unabhängige Einrichtungen zu nennen, die sie für die Ernennung zum Treuhänder für geeignet halten. b) Die Kommission kann eine oder beide Einrichtungen billigen bzw. ablehnen. Stimmt sie nur einer Einrichtung zu, ernennen die Parteien diese zum Treuhänder. Stimmt die Kommission mehr als einem Namen zu, wählen die Parteien unter den genehmigten Einrichtungen den Treuhänder aus. c) Werden sämtliche Vorschläge abgelehnt, benennen die Parteien binnen 7 Tagen nach Unterrichtung mindestens zwei weitere Einrichtungen ('Zusatznamen'). Stimmt die Kommission nur einem der beiden Zusatznamen zu, ernennen die Parteien diese Einrichtung zum Treuhänder. Wird mehr als ein Zusatzname genehmigt, wählen die Parteien unter den genehmigten Einrichtungen den Treuhänder aus. d) Weist die Kommission sämtliche Zusatznamen zurück, benennt sie einen Treuhänder, der von den Parteien zu ernennen sein wird. 12. Sobald die Kommission einem Namen oder mehreren Namen zugestimmt oder einen Treuhänder bestimmt hat, ernennen die Parteien den Treuhänder binnen 7 Tagen. 13. Das Mandat des Treuhänders umfaßt folgendes: a) Der Treuhänder vergewissert sich, daß die Parteien die Rentabilität und den Marktwert der im Einklang mit dieser Verpflichtungserklärung zu veräußernden Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten aufrechterhalten und diese bis zur Veräußerung an den Erwerber entsprechend ihrem Status als unabhängige Einrichtung wie dritte Unternehmen geführt werden. b) Er überwacht die zufriedenstellende Erfuellung der von den Parteien in dieser Erklärung eingegangenen Verpflichtungen; insbesondere i) überprüft er die Angemessenheit des Verfahrens zur Auswahl des Erwerbers und die Führung der Verkaufsverhandlungen und unterrichtet die Kommission hierüber; ii) des weiteren ermittelt er, ob die Vereinbarungen mit dem Erwerber die korrekte Veräußerung der vereinbarten Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten gemäß der Verpflichtungserklärung bewirken, und unterrichtet die Kommission hierüber. c) Er legt der Kommission schriftliche Berichte ('Treuhänderberichte') über den Stand der Erfuellung seines Mandats vor und führt darin sämtliche Punkte auf, in denen er sein Mandat nicht erfuellen konnte. Die Berichte sind monatlich bzw. jederzeit auf Verlangen der Kommission vorzulegen; der erste Bericht ist der Kommission innerhalb eines Monats nach seiner Ernennung zu übermitteln. 14. Während der Mandatszeit des Treuhänders kann die Kommission jederzeit per 'Ersuchen' den Treuhänder mit den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Aufgaben betrauen, falls sie zu der Auffassung gelangt, daß die Verpflichtungserklärung nicht ordnungsgemäß eingehalten wird. Das Treuhändermandat wird in diesem Fall entsprechend erweitert. Sollte die Wahrnehmung der neuen Aufgaben in Widerspruch zum ursprünglichen Mandat geraten, erhalten diese neuen Aufgaben Vorrang. a) Der Treuhänder gewährleistet, daß die zu veräußernden Vermögenswerte und Geschäftsbereiche entsprechend ihrem Status als unabhängige Einrichtung wie dritte Unternehmen geführt werden. b) Er gewährleistet, daß die genannten Vermögenswerte und Geschäftstägigkeiten wie festgelegt veräußert werden. c) Er legt der Kommission in einem seiner Berichte, keinesfalls aber später als einen Monat nach dem entsprechenden Ersuchen, einen Vorschlag über ein Verfahren und einen Zeitplan zur Veräußerung der entsprechenden Vermögenswerte und Geschäftstägigkeiten gemäß dieser Verpflichtungserklärung vor. Die Kommission wird so bald wie möglich den Vorschlag genehmigen oder Änderungswünsche geltend machen. d) Der Treuhänder legt der Kommission in seinen Berichten oder nach Aufnahme der Verhandlungen mit interessierten Erwerbern ausreichende Informationen vor, damit sie über die Eignung der Kandidaten befinden kann. e) Er bricht die Verhandlungen mit dem Kandidaten ab oder ordnet den Parteien den Abbruch der Verhandlungen an, wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, daß ein Kandidat kein geeigneter Erwerber ist. f) Er legt der Kommission binnen [...](62) nach Eingang des Ersuchens (oder binnen einer anderen von der Kommission festgelegten Frist) eine Vereinbarung über die Veräußerung des gesamten iMCI-Geschäfts an einen geeigneten Erwerber zur Zustimmung vor; diese Vereinbarung ist sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer bindend und unwiderruflich vorbehaltlich der Genehmigungen durch die Kommission bzw. das US-Justizministerium oder die Federal Communications Commission. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen nicht bewirken, daß die gemäß dieser Verpflichtungserklärung abzugebenden Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten vor dem Zeitpunkt veräußert werden, zu dem der Zusammenschluß zwischen den Parteien vollzogen wird oder unmittelbar bevorsteht. 15. Die Parteien leisten dem Treuhänder jegliche Unterstützung einschließlich Ablichtungen aller einschlägigen Unterlagen, die dieser zur Erfuellung seines Mandats benötigt, und vergüten seine Dienste angemessen. 16. Falls MCI und WorldCom die unwiderrufliche Aufgabe ihres Fusionsvorhabens bekanntgeben, gilt der Treuhänder als von seinen Pflichten entbunden und sein Mandat als beendet. 17. Die Kommission bemüht sich nach Kräften, den Parteien so früh wie möglich ihre Meinung über die Eignung eines vorgeschlagenen Erwerbers mitzuteilen. Bei der Beurteilung der Eignung des potentiellen Erwerbers wird die Kommission berücksichtigen, ob dieser über den Rang und die erforderlichen Ressourcen verfügt, um als lebensfähiger und bedeutender Wettbewerber der Parteien das iMCI-Geschäft langfristig in Besitz zu halten und rentabel zu betreiben, ob er von den Parteien unabhängig ist, ob er nachweislich keine nennenswerten einschlägigen Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhält und ob er die für den Erwerb erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Wettbewerbs- und sonstigen Aufsichtsbehörden in der EU und andernorts erhalten hat oder voraussichtlich erhalten wird." VIII. BEWERTUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (137) Bei der Bewertung der Angemessenheit der Zusagen ist die Kommission davon ausgegangen, daß bei einer als Abhilfe angebotenen Veräußerung angesichts der Marktstärke von WorldCom sichergestellt werden muß, daß der ganz überwiegende Teil der sich überschneidenden Internet-Tätigkeitsbereiche der fusionierenden Parteien veräußert wird. Außerdem wurde es angesichts des Ausmaßes an Konzentration in diesem Markt für erforderlich angesehen, daß der veräußerte Geschäftsbereich weitestgehend als Einheit erhalten bleibt, um sich als eine Wettbewerbskraft entwickeln zu können, und deshalb an einen Erwerber veräußert werden sollte, der in der Lage ist, einen aus dem Markt scheidenden Anbieter zu ersetzen. (138) Der ürsprüngliche Veräußerungsvorschlag der Parteien, der die Wahl eines bestimmten Käufers vorsah, bevor die Kommission ihre endgültige Entscheidung zu der Anmeldung treffen würde, wurde im Markt getestet. Die Ergebnisse dieses Verfahrens waren Bestandteil der weiteren Gespräche mit den Parteien im Hinblick auf eine bessere Abhilfe, was sich in den Zusagen niedergeschlagen hat. A. ERGEBNISSE DER MARKTBEFRAGUNG (139) Grundsätzlich lassen sich die Erwiderungen auf die Marktbefragung in zwei Gruppen unterteilen. Eine Gruppe vertrat die Ansicht, daß keine noch so umfassende Veräußerung ausreichen würde, um die mit dem Internet verbundenen Probleme zu lösen, was nur über eine Regulierung der Zusammenschaltung erreicht werden könnte. Die zweite Gruppe war der Auffassung, daß eine Veräußerung Abhilfe schaffen würde, jedoch die Tochtergesellschaft UUNet umfassen sollte. Diese Gruppe äußerte allgemein Zweifel an der Möglichkeit, die Internet-Tätigkeiten von MCI aus seinen allgemeinen Telekom-Tätigkeiten herauslösen zu können. Einige aus dieser Gruppe glaubten jedoch, daß eine vollständige Veräußerung der Internet-Bereiche von MCI, falls sie möglich wäre, die Wettbewerbsbedenken der Kommission würde ausräumen können. 1. Regulierung (140) Die Kommission hat sich keine Meinung darüber gebildet, ob eine Regulierung längerfristig erforderlich werden würde, jedoch festgestellt, daß die sich aus dem Zusammenschlußvorhaben ergebenden Wettbewerbsbedenken nur durch einen Änderungsvorschlag der Parteien gelöst werden könnten und daß eine Regulierung des Internets deshalb keine Lösung für die mit dieser Anmeldung aufgeworfenen Probleme sein könnte. 2. Technische Fragen (141) Die Einsprüche zu einer Herauslösung des Internet-Bereichs aus den Telekom-Tätigkeiten von MCI betrafen sowohl technische als auch geschäftliche und Absatzfragen. Im Fall von MCI wird die Kabelinfrastruktur sowohl zur Übertragung des Telekom- als auch des Internet-Verkehrs verwendet, wobei der überwiegende Teil der mit diesem Netz übertragenen Daten kein Internet-Verkehr ist. Gegenüber der Kommission wurde die Auffassung vertreten, daß angesichts des relativ kleinen, für die Übertragung des Internet-Verkehrs verwendeten Anteils an der Gesamtkapazität es nicht möglich wäre, allein für den Internet-Verkehr einen Teil des physischen Kabelnetzes herauszulösen. Die von den Parteien vorgeschlagenen Abhilfen sehen deshalb vor, daß der Erwerber Kabeleinrichtungen mietet und das Recht auf Zugang und Mitverwendung erhält, damit er ein virtuelles Netz auf dem physischen MCI-Netz betreiben kann. (142) Es wurde jedoch erkannt, daß eine solche Abhängigkeitsregelung keine langfristige Lösung erbringen könnte, und vorgebracht, daß andere erfolgreiche Spitzendiensteanbieter in der Regel Eigentümer und nicht Mieter ihrer physischen Netze sind. Ein Internet-Diensteanbieter, der seine Infrastruktur dauerhaft von einem Wettbewerber mietet, gerät in Abhängigkeit von diesem Wettbewerber. Ein geeigneter Käufer müßte deshalb in der Lage sein, entweder seinen Verkehr mehr oder weniger unverzüglich auf ein bestehendes alternatives Netz umzulenken oder ein eigenes Netz innerhalb eines annehmbaren Zeitraums aufzubauen und daraufhin den Verkehr auf dieses Netz umzulenken. Der am besten geeignete Erwerber wäre deshalb ein Unternehmen mit eigener Infrastruktur bzw. in der Lage, ein solches zu werden, weshalb es sich z. B. dabei entweder um eine Telefongesellschaft mit vorhandenen Infrastrukturen, jedoch ohne Internet-Kundenstamm handeln könnte oder vielleicht um einen Internet-Anbieter, der gegenwärtig zwar nicht als Spitzennetz fungiert, jedoch das Potential hat, sich mit einem angemessenen Kundenstamm zu einem solchen Netz zu entwickeln. Die Auswahl des Käufers wäre deshalb von besonderer Bedeutung, wobei zu bedenken ist, daß die Notwendigkeit, ein physisches Netz aufzubauen, als eine niedrigere Marktzutrittsschranke erscheint als das Erfordernis, einen Kundenstamm aufzubauen. 3. Geschäfts- und Markterwägungen (143) Zuerst von den Parteien und später auch von dritter Seite in den Marktbefragungen wurde auf die Schwierigkeiten im kommerziellen und Vermarktungsbereich hingewiesen, die für MCI mit einer Trennung der Telekom- von den Internetdiensten verbunden sein würden, da beide Dienste den Kunden in einem Paket gebündelt unabhängig davon erbracht werden, ob sie durch rechtlich getrennte Verträge bezogen werden. Aus einigen Erwiderungen auf die Marktbefragung ging jedoch hervor, daß zumindest in der konsultierten Kundengruppe die meisten keine Schwierigkeit darin sehen, die Internet- und die Telefondienste von verschiedenen Erbringern zu erwerben. Bei einer genaueren Prüfung stellte sich heraus, daß selbst in den Fällen, in denen die Telekom- und die Internetdienste von demselben Anbieter bezogen werden, dies sehr häufig in Form getrennter, trennbarer Verträge erfolgt. (144) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß eine maßgeschneiderte Veräußerung des Internet-Geschäfts von MCI ein geeignetes Mittel für die Ausräumung der Wettbewerbsbedenken in diesem Fall sein könnte. B. DAS ZU VERÄUSSERNDE GESCHÄFT (145) Zu den von den Parteien vorgeschlagenen Abhilfen zählt die Zusammenlegung sämtlicher zu veräußernder Tätigkeitsbereiche (zusammen als "das iMCI-Geschäft" bezeichnet) in NewCo, als einer getrennten vollständig im Besitz der MCI befindlichen Tochtergesellschaft, um sie als Einheit an einen Käufer veräußern zu können. [...](63). 1. Das Netz betreffende Vermögenswerte (146) In der Verpflichtungszusage ist angegeben, welche Vermögenswerte und Eigentumsrechte übertragen werden sollen. Der Erwerber von NewCo wird das Eigentum an bestimmten Sachanlagen und immateriellen Aktiva für den Aufbau eines Internet-Netzes (Leitweglenker, Server, Schalter, Modems, Eingänge, Netzinfrastruktur, Adreßraum, Gebietsnamen usw.) erwerben. Aus den vorerwähnten Gründen wird er jedoch nicht das dazugehörige physische Netz von MCI, sondern das Recht auf Benutzung der entsprechenden Ausrüstungen über Mietverträge und vertragliche Rechte (Zugangsrechte, Mitverwendung usw.) erwerben, um ein virtuelles Netz auf der physischen Infrastruktur von MCI betreiben zu können. (147) Ein wichtiger Bestandteil eines Spitzendiensteangebots wird die Fähigkeit sein, die Gegenzugzusammenschaltung mit anderen ähnlich situierten Anbietern aufrechtzuerhalten. Gemäß der Verpflichtungszusage wird der Erwerber das Anrecht auf eine Gegenzugvereinbarung über 5 Jahre erwerben [...](64). Mit der Verpflichtungszusage kann zwar nicht gewährleistet werden, daß der Erwerber in der Lage sein wird, die Gegenzug-Zusammenschaltung mit anderen Spitzennetzen aufrechtzuerhalten, doch angesichts der Tatsache, daß eine Gegenzugvereinbarung mit dem auch nach der Veräußerung weiterhin größten Netz fortbestehen wird und der Erwerber eigenen Verkehr wird aufbauen können, sollten die Mittel vorhanden sein, um weiterhin die umfassende Anschlußfähigkeit anbieten zu können. (148) Hinsichtlich Mieten, Zugangsrechten und Mitverwendung werden [...](65) für [...](66) eingeräumt, woraufhin MCI WorldCom Dienste gemäß der [...](67) für weitere [...](68), falls erforderlich, wird anbieten können. Da angestrebt wird, daß der Erwerber im Laufe der Zeit eigene Infrastrukturen erhält, muß man der Frage nachgehen, ob diese Vorkehrungen genügend Zeit für die Umlenkung des Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.