Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rkehrs auf ein neues Netz lassen. Die Angaben von dritter Seite hinsichtlich der dafür erforderlichen Zeit schwankten zwischen unverzüglich bei einem Erwerber, der bereits über eigene Infrastrukturen verfügt, [...](69) bei einem Bewerber, der ein eigenes Netz von Grund auf errichten muß. Der [...](70) Zeitraum, für [...](71),sollte ausreichen, um alle entsprechenden Tätigkeitsbereiche auf das alternative Netz zu übertragen und einen von MCI unabhängigen Betrieb dieses Netzes zu gewährleisten. Unter diesen Umständen können die Zusagen in diesem Punkt als zufriedenstellend angesehen werden. 2. Die Beschäftigten (149) Die Marktbefragung hat ergeben, daß mehrere 100 Beschäftigte erforderlich sein können, um ein Internet-Geschäft eines MCI entsprechenden Umfangs betreiben zu können. Nach den Angaben der Parteien werden rund 800 Beschäftigte benötigt, um das Internet-Geschäft von MCI zu betreiben. Sie sind bereit, dem Erwerber so viele Beschäftigte wie benötigt bereitzustellen. Deren genaue Anzahl würde jedoch sehr davon abhängen, in welchem Maße der Erwerber in demselben Internet-Geschäft wie MCI tätig ist. Aus diesem Grund wäre die Anzahl der abzustellenden Beschäftigten zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber auszuhandeln. 3. Werbe-/Wettbewerbsverbote (150) Zu den Verpflichtungszusagen zählt das Verbot für alle übertragenen Kunden von Diensteanbietern, [...](72). 4. Der Kundenstamm (151) Der Kundenstamm läßt sich in drei Gruppen unterteilen: die Kunden der Diensteanbieter (Wiederverkäufer), die Kunden des festgeschalteten Zugangs (Endbenutzer) und die Anwählkunden. Zu letzterer Gruppe zählen sowohl private als auch Firmenkunden. i) Kunden von Diensteanbietern (152) Die Zusagen der Parteien sehen die Aufgabe [...](73) Diensteanbieterkunden vor. Bei der Abgabe dieser Kundengruppe stellten sich keine Schwierigkeiten, ist jedoch zu bedenken, daß es sich um eine besonders fluechtige Gruppe handelt, die bereit ist, zu einem anderen Diensteanbieter überzuwechseln, wenn ihre Ansprüche nicht ohne weiteres erfuellt werden. MCI WorldCom wird 2 Jahre lang daran gehindert, mit dieser Kundengruppe vertragliche Beziehungen einzugehen, so daß es diese Kunden nicht wieder an sich binden könnte, selbst wenn diese beschließen sollten, sich von dem neuen Anbieter wieder zu lösen. Damit müßte verhindert werden können, daß der Zusammenschluß zu einer Stärkung der Marktmacht in bezug auf diese Kundengruppe führen würde. ii) Kunden mit festgeschaltetem Zugang (153) Die Zusagen sehen die Übertragung [...](74) Kunden dieser Gruppe an NewCo vor. Bei der Mehrzahl dieser Kunden gibt es kein rechtliches Hindernis für die Abtretung, weshalb sie übertragen werden können. Es gibt jedoch eine kleine Gruppe von Kunden mit sogenannten "nicht abtretbaren" Verträgen, die das Verbot einer sowohl absoluten als auch von der Zustimmung des Kunden abhängigen Abtretung vorsehen. Verträge mit einem bedingten Verbot enthalten teilweise auch die zusätzliche Bestimmung, wonach die Zustimmung zur Abtretung nicht unbegründet versagt werden darf. [...](75). (154) Es wäre zu erwarten, daß nur die größeren und wichtigeren Kunden Übertragungsverbotsklauseln in ihre Verträge eingefügt haben. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall. Die Einfügung einer solchen Klausel hing in erster Linie davon ab, ob sie von dem betreffenden Kunden verlangt wurde. Bei den Kunden, die aufgrund ihrer Verhandlungsmacht eine solche Klausel einfügen konnten, handelt es sich nicht notwendigerweise um Großabnehmer von Internet-Diensten, sondern z. B. auch um Großabnehmer der Telekomdienste von MCI, die Internet-Dienste nur in einem relativ geringen Umfang abnehmen. [...](76). (155) Die Zusagen nehmen die Möglichkeit vorweg, daß einige Kunden nicht von einer Übertragung überzeugt werden können. Die Parteien sind der Auffassung, daß ein Erfordernis, sämtliche Kunden unabhängig von dem Bestehen derartiger Klauseln zu übertragen, den wenigen verbleibenden Kunden unangemessene Verhandlungsmacht verleihen würde, so daß sie unangemessene Forderungen für den Preis ihrer Zustimmung stellen könnten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die betreffenden Kunden in der Lage wären, ihre Bezüge von anderen als Internet-Diensten in den Verhandlungen geltend zu machen. Die Parteien haben deshalb vorgeschlagen, eine Auflage zur Übertragung der Verträge entsprechend [90 %] der Gesamteinnahmen aus dem festgeschalteten Zugang und einen Spielraum von [...](77) vorzusehen. Der Betrag von [...](78)-Einnahmen aus festgeschaltetem Zugang entspricht rund [...](79) sämtlicher Internet-Einkünfte von MCI. [...](80). Der Betrag von [...](81) nicht übertragener Kunden stellt die Obergrenze dar, wobei der tatsächliche Prozentsatz darunter liegen könnte. (156) Bei den nicht übertragbaren Verträgen haben die Parteien zugesagt, daß sie auf jeden Fall den Verkehr auf das Netz des Erwerbers umleiten und die ihm zustehenden Einnahmen [...](82) honorieren werden. Somit wäre das vorgelagerte Transportelement des Verkehrs Sache des Erwerbers, während die Schnittstelle mit dem Kunden auf der Einzelhandelsebene bei MCI WorldCom verbleiben würde. Nach Ablauf der betreffenden Verträge würden die Werbe- und Wettbewerbsverbotsbestimmungen die entsprechenden Firmen davon abhalten, sich an andere Erbringer von Internet-Diensten als die Parteien zu wenden. Somit ist die bei MCI WorldCom durch die Beibehaltung des Einzelhandelselements dieser Gruppe von Verträgen verbleibende Marktmacht gering und auch nicht dazu geeignet, einen spürbaren Zuwachs von Marktmacht zu verleihen. (157) Es muß auf jeden Fall gewährleistet werden, daß die übertragenen Kunden nicht zu MCI WorldCom zurückkehren und damit dessen Marktmacht stärken würden. Mit den Wettbewerbsverbotsbestimmungen soll dies verhindert werden, da, selbst wenn die übertragenen Kunden es vorziehen würden, nicht bei NewCo zu verbleiben (was davon abhängt, ob NewCo in der Lage sein wird, seine Marktstellung aufrechtzuerhalten), die Wettbewerbsverbotsbestimmungen MCI WorldCom daran hindern würden, um diese Kunden für den Zeitraum von achtzehn Monaten festgeschalteten Zugang (zwei Jahre für Diensteanbieter) zu werben oder Verträge mit ihnen einzugehen. Somit würde für den Fall, daß innerhalb der Wettbewerbsverbotszeit die Kunden von NewCo nach Ablauf ihrer Verträge sich an einen anderen Anbieter wenden, die Nachfrage nach den betreffenden Diensten dennoch den Wettbewerbern von MCI WorldCom und nicht diesem selbst zuwachsen. iii) Anwählkunden auf der Einzelhandelsstufe (158) Die Parteien haben angeboten, an den Erwerber die Anwählkunden auf der Einzelhandelsstufe abzutreten; die Zusagen sehen jedoch nicht vor, daß der Erwerber diese Kunden übernehmen muß. Zu dieser Kundengruppe zählen sowohl Geschäftskunden ohne festgeschalteten Zugang als auch private Benutzer. Nach den Aussagen der Parteien entfällt auf diese Kundengruppe weniger als [...](83) der Einnahmen von MCI und lediglich [...](84) seines Verkehrs, [...](85). (159) Auf diese Kunden entfällt lediglich [...](86) des Verkehrsflusses von MCI, und sie sind keine Anbieter von Inhalten, sodaß kein Risiko einer spürbaren Verstärkung von Marktmacht gegeben wäre, wenn man MCI WorldCom erlauben würde, diese Kunden zu behalten. Diese Kunden könnten jedoch in Zukunft an Bedeutung gewinnen, besonders wenn die technische Entwicklung es ermöglichen würde, daß auf dem Internet Verkehr eines geschäftlich bedeutsamen Umfangs übertragen wird, der bisher noch auf den Schaltkreisen des herkömmlichen Sprachtelefondienstes weitergeleitet wird. Sollte dies Wirklichkeit werden, wäre zu erwarten, daß sich die Einträglichkeit der Erbringung dieser Internet-Dienste an private Kunden gegenüber der Erbringung der herkömmlichen Telefondienste erhöhen wird. (160) Die Zusagen sehen deshalb vor, daß dem Erwerber dieser Kundenstamm als Bestandteil des Veräußerungspakets angeboten wird, ihm jedoch überlassen bleibt, ob er auf dieses Angebot zurückgreift. (161) Im schlimmsten Fall könnten einnahmemäßig 5 % der Kunden mit festgeschaltetem Zugang zu MCI WorldCom zurückkehren, falls ihnen dies erlaubt würde, während die Anwählkunden in den Büchern von MCI WorldCom verbleiben würden. Doch selbst ein solcher Vorgang würde die Marktmacht von MCI WorldCom nur unwesentlich stärken, so daß die Ausräumung der mit dem Fusionsvorhaben verbundenen Wettbewerbsbedenken weiterhin gewährleistet bliebe. 5. Mehrwertdienste (162) In der Marktbefragung wurde von verschiedener Seite vorgebracht, daß ein Internet-Zugangsgeschäft nur wirksam funktionieren könnte, wenn es in der Lage wäre, bestimmte Mehrwertdienste anzubieten, und daß der Anbieter solcher Dienste die Wahl des Internet-Zugangserbringers beeinflussen könnte, weshalb diese Dienste insgesamt veräußert werden sollten. Zu diesen Diensten zählten die Zentralrechner-, Managed-Firewall-, Intranet- und Extranet-Dienste. Die Parteien waren damit einverstanden, in die zu veräußernden Vermögenswerte die Zentralrechner- und Managed-Firewall-Dienste einzubeziehen, machten jedoch geltend, daß die Intranet- und Extranet-Dienste nicht Bestandteil des öffentlichen Internet-Netzes sind und daß deren Verkehr nicht zur Marktmacht auf dem öffentlichen Internet beitrage. Außerdem können die in diesem Zusammenhang am häufigsten erwähnten Mehrwertdienste von dem Diensteanbieter erbracht werden, der die Zugangsverbindung zum öffentlichen Internet bereitstellt, was jedoch nicht unbedingt der Fall sein muß. Die verschiedenen Dienste können ein und demselben Kunden von verschiedenen Anbietern erbracht werden, und die Mehrwertdienste können von Unternehmen, die nicht als Diensteanbieter tätig sind, bereitgestellt werden. (163) Hinsichtlich der Einbeziehung von "Intranets" und "Extranets" stellte sich zuerst eine Definitionsschwierigkeit. Es wurde vorgeschlagen, die Intranets von virtuellen privaten Netzen allgemein deshalb zu unterscheiden, weil sie mit einem TCP/IP-Protokoll betrieben werden. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß einigen der dieses Protokoll verwendenden virtuellen Netze ein X25, Frame Relay oder ATM zugrunde liegt, und daß es sich bei TCP/IP nicht um das einzige in dem zugrundeliegenden virtuellen privaten Netz verwendete Protokoll handeln könnte, wobei auch der Internet-Bestandteil dieses privaten Netzes sehr klein sein könnte. Es hat sich auch gezeigt, daß Intranets und Extranets allgemein weniger komplex als ein öffentliches Internet-Netz sind, daß deren Betrieb einfacher abläuft und nicht die besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die für das Internet allgemein erforderlich sind. Es erschien zweifelhaft, ob das Angebot von Intranet oder Extranet zu einem Internet-Angebot überleiten kann. Dies erscheint umso weniger der Fall bei den Zentralrechner- und Managed-Firewall-Diensten, die für Netze mit einer öffentlichen Internet-Verbindung erforderlich sind. C. DURCHFÜHRUNG (164) Gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze(87) fand ein Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission und dem Assistant Attorney General der Antitrust Division des amerikanischen Justizministeriums statt, mit dem die Kommission das Ministerium im Hinblick auf die sowohl der Kommission als auch dem Justizministerium anzubietenden Verpflichtungszusagen um eine Zusammenarbeit ersuchte. Das Justizministerium bestätigte, daß es sämtliche erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen werde, um die wirksame Durchführung dieser Zusagen zu bewerten und anzustreben, falls sie für ausreichend erachtet werden. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (165) Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben von MCI und WorldCom sollte vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Verpflichtungszusagen, die von den Parteien der Kommission abgegeben wurden und in Abschnitt VII dieser Entscheidung aufgeführt sind, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 20. November 1997 von WorldCom, Inc. und MCI Communications Corporation angemeldete Vorhaben des vollständigen Zusammenschlusses zwischen den beiden Parteien wird für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens erklärt; es wird zur Auflage gemacht, daß die Verpflichtungszusagen vollständig erfuellt werden, die von den Parteien gegenüber der Kommission abgegeben wurden und in Abschnitt VII dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: WorldCom, Inc. 515 East Amite Street Jackson Mississippi 39201-2702 USA MCI Communications Corporation 1801 Pennsylvania Avenue, N.W. Washington, D.C. 20006-3060 USA Brüssel, den 8. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 122 vom 4.5.1999. (4) Sache IV/34.857, ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 36. (5) Sache IV/35.337, ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 23. (6) Sache IV/35.617, ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 57. (7) Sache IV/35.738, ABl. L 318 vom 20.11.1997, S. 24. (8) Sache IV/35.830, ABl. L 318 vom 20.11.1997, S. 1. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (12) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (13) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (14) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (15) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (18) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (19) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (20) Washington Post vom 29. September 1997. (21) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (24) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (26) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (27) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (28) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (29) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (30) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (31) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (32) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (33) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (34) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (35) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (36) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (37) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (38) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (39) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (40) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (41) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (42) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (43) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (44) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (45) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (46) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (47) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (48) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (49) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (50) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (52) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (53) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (54) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (55) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (56) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (57) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (58) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (61) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (65) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (66) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.