Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tgröße wurden vorsichtige Meßgrößen zugrunde gelegt, um die Parteien innerhalb vertretbarer Grenzen so großzügig wie möglich zu behandeln, weshalb es wahrscheinlich ist, daß ein zu niedriger Marktanteil ermittelt wurde. Dennoch besteht selbst auf dieser Grundlage wenig Zweifel, daß die neue Einheit einen Marktanteil von 50 % auch bei einer sehr weit gefaßten Definition haben würde. Das zusammengelegte Netz wäre bedeutend größer [...](38) als der nächstfolgende Wettbewerber Sprint, sowohl gemessen an den Einnahmen als auch dem Verkehrsfluß, wobei zu bedenken ist, daß die GTE-Gruppe als nächstfolgender Wettbewerber etwa halb so groß ist wie Sprint. vi) Die Erwiderungender Parteien (115) Die Parteien haben beanstandet, daß es ihnen aufgrund des Vertraulichkeitsschutzes, den die Wettbewerber für ihre der Kommission vorgelegten Informationen verlangt hatten, nicht möglich gewesen sei, die übrigen 12 auf dem Markt aktiven Wettbewerber zu ermitteln,und sie deshalb nicht prüfen konnten, ob die Marktanteilszahlen durch die Hinzufügung anderer Marktteilnehmer spürbar beeinflußt wurden. Wie bereits bemerkt, wurde mit der vorsichtigen analytischen Vorgehensweise beabsichtigt, den Parteien den Vorteil des Zweifels hinsichtlich der Einstufung der Anbieter als Spitzennetz einzuräumen. Zu diesem Punkt wurde von dem Unternehmen Sprint bei der Anhörung die Frage aufgeworfen, ob nicht einige der 12 Netze Zugang zu einer großen Anzahl räumlich weit verteilter Standorte hätten oder Hochgeschwindigkeitseinrichtungen besäßen oder mieteten und damit von den Wettbewerbern nicht als Anbieter einer Spitzenzentralverbindung gemäß der Definition von Sprint eingestuft würden. (116) Außerdem widersprachen die Parteien dem von der Kommission angewandten Verfahren zur Verkehrsermittlung. Sie stellten insbesondere zwei Annahmen in Frage, die nach ihrer Auffassung dem Verfahren der Kommission zugrunde lagen, nämlich daß der Verkehr einheitlich [...](39) verteilt sei und daß es keine spürbare Umleitung des Verkehrs aufgrund der Zusammenschaltung zwischen Netzen unterhalb der Ebene der Spitzennetze gäbe. Schließlich gaben sie zu bedenken, daß die der Kommission unterbreiteten Zahlen für den Verkehrseingang womöglich keine Vergleichszahlen waren und daß deshalb der gemeinsame Marktanteil der Parteien zu hoch angesetzt sein könnte. Die Kommission stimmt mit der Behauptung der Parteien nicht unbedingt überein, daß derartige Annahmen ihrer Berechnungsmethode zugrunde lagen und welche Bedeutung sie, falls angewandt, haben würden. Auch muß sie dem entgegenhalten, daß die Parteien während des gesamten Verfahrens die Einnahmen als einzig angenommene Meßgröße bezeichnet hatten, daß sämtliche interessierten Parteien über die Form der jeweiligen Datenanforderungen konsultiert wurden, um die gelieferten Zahlenangaben möglichst vergleichbar zu machen, und daß die Parteien keine Alternative zu der von ihnen angefochtenen Kommissionsmethode vorschlagen konnten. 4. Auswirkung des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb (117) Die Zusammenlegung der Internet-Zentralverbindungsnetze von WorldCom und MCI würde eine Einheit schaffen, deren absolute und relative Größe so wäre, daß die neue Einheit in spürbarem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern und Kunden würde vorgehen können. Dies hätte Auswirkungen auf die Verbraucher in Europa und anderen Teilen der Welt. UUNet, die größte Internet-Tochtergesellschaft von WorldCom, hat bereits gegenüber ihren Wettbewerbern eine erhebliche Größe. Die Tatsache, daß sie kurz vor der Erlangung der Marktbeherrschung steht, kann aus ihrem Anfang 1997 unternommenen und schließlich gescheiterten Versuch abgelesen werden, die Gegenzugvereinbarungen mit einer Reihe von Partnern einseitig zu beenden. Seit jener Zeit hat WorldCom durch den Erwerb von ANS und CNS zusätzliche Marktmacht erlangt. Es ist kaum daran zu zweifeln, daß die für ein von den Wettbewerbern unabhängiges Vorgehen erforderliche kritische Masse durch das Zusammengehen mit MCI erreicht werden würde. (118) Durch die Stärke und den Umfang der Netze von MCI und WorldCom könnte die neue Einheit Strategien verfolgen, um ihre Marktstellung zu stärken. Dazu könnten, wie im folgenden dargelegt, zwei große Ansätze verfolgt werden. Ein Weg bestuende darin, die Kosten der Wettbewerber zu erhöhen, während mit dem zweiten Ansatz durch ein selektives Preisgebaren die Kunden von den Netzen der Wettbewerber weggelockt werden könnten. (119) MCI WorldCom könnte den Marktzugang durch die Ablehnung neuer Gegenzug-Anträge, durch die Ausschließung oder die angedrohte Ausschließung bestehender Gegenzugvereinbarungen bzw. deren Ersetzung durch die bezahlte Zusammenschaltung kontrollieren. Ein Diensteanbieter, der die Anschlußfähigkeit mit sämtlichen Spitzennetzen anstrebt, würde zweifellos die Zustimmung von MCI WorldCom benötigen. Doch gegenwärtig wird selbst beim Vorhandensein einer Gruppe derselben Größenordnung wie WorldCom auf dem Markt die Fähigkeit eines Spitzennetzes, einem geeigneten Bewerber die angestrebte Gegenzugvereinbarung zu verweigern, durch die Kräfte des Wettbewerbs in Schach gehalten. Ein Spitzennetz, das einen solchen Antrag ablehnt, kann nicht davon ausgehen, daß es als Ersatzlösung Transitdienste an den Interessierten würde verkaufen können, da dieser Bewerber Kunde eines Wettbewerbers werden könnte. In einem solchen Fall hätte der ablehnende Diensteanbieter zur Stärkung der Marktmacht einer seiner Wettbewerber beigetragen. Sollte die Fusion zustande kommen, würden angesichts der starken Verhandlungsstellung von MCI WorldCom die nachteiligen Auswirkungen eines verweigerten Gegenzugantrags für die neue Einheit erheblich zurückgehen, wenn nicht gar beseitigt werden. Die abgelehnten Bewerber wären verpflichtet, Transitdienste zu erwerben, um das Netz von MCI und WorldCom zu erreichen, was ihnen Nachteile hinsichtlich Kosten und Qualität bereiten würde. (120) MCI WorldCom wäre in der Lage, unabhängig von seinen Wettbewerbern vorzugehen, indem es deren Kosten erhöhen und die Qualität ihres Diensteangebots senken würde. Den Wettbewerbern mit Gegenzugvereinbarungen mit MCI WorldCom wäre bewußt, daß ihre Fähigkeit, im Markt fortbestehen zu können, von ihrem Vermögen abhängen würde, ihren Kunden die Anschlußfähigkeit an das MCI WorldCom-Netz weiterhin anbieten zu können. Sollten sich die Qualität oder die Kosten für die Verbindung zum MCI WorldCom-Netz nachteilig entwickeln, könnten die Kunden der Netze dieser Wettbewerber zu MCI WorldCom über wechseln, was neue Kunden davon abhalten könnte, sich an ein anderes Netz als MCI WorldCom zu wenden. Die Wettbewerber müßten mit dieser Drohung leben und durch ihr Verhalten einer Abschaltung oder Verschlechterung der Verbindung durch MCI WorldCom zuvorkommen. Dies könnte soweit gehen, daß die Wettbewerber MCI WorldCom eine Mitsprache darüber einräumen, wem sie Transit- oder Gegenzugdienste zu welchen Bedingungen einräumen sollten. Auf diese Weise könnte MCI WorldCom eine tatsächliche Kontrolle im Markt ausüben. (121) Sollte ein Wettbewerber eine Gegenzugvereinbarung eingehen oder fortführen wollen, könnte MCI WorldCom die Qualität seines Leistungsangebots über die Verwaltung der hergestellten Verbindung kontrollieren. MCI WorldCom könnte auch das Leistungsangebot seiner Wettbewerber dadurch beeinträchtigen, daß es die Kapazität an den privaten Gegenzugstellen nicht verbessert. Dadurch würde sich zwar die Leistungsqualität sowohl für MCI WorldCom als auch den betreffenden Wettbewerber verschlechtern, dieser wäre jedoch in einem größeren Maße geschädigt, da seine Kunden die Anschlußfähigkeit zu einem größeren Teil des Internets als die Kunden von MCI WorldCom verlieren würden. Der Anteil des durch eine solche Vorgehensweise betroffenen Verkehrs wäre bei dem kleineren Netz höher. Dabei könnten sich die Aussichten für MCI WorldCom auf Durchsetzung einer solchen Strategie verbessern, indem es die Kunden und Wettbewerber einzeln herausnimmt und nicht versucht, gegen den übrigen Markt mit einem Schlag vorzugehen. (122) Angesichts der Zunahme des Internet-Verkehrs könnte MCI WorldCom diese Beeinträchtigungsstrategie ohne große Anstrengung verfolgen. Dazu würde es ausreichen, daß es sich auf den Ausbau des eigenen Netzes zu Lasten der Verbesserung der Verbindungen zu den Wettbewerbern konzentriert. Indem es einen solchen Qualitätsunterschied zwischen sich selbst und den Wettbewerbern eröffnet, wäre MCI WorldCom in der Lage, neue Kunden von Internet-Diensten davon zu überzeugen, nicht auf die Angebote der Wettbewerber einzugehen. Mit der zunehmenden Größe des Netzes von MCI WorldCom würde auch sein Vermögen entsprechend zunehmen, die Wettbewerber auf diese Weise zu beeinträchtigen. (123) Mit zunehmender Größe wäre MCI WorldCom in der Lage, die Unabhängigkeit der bestehenden Wettbewerber einzuschränken, indem es die mit ihnen eingegangenen Zusammenschaltungsvorkehrungen ändert oder zu ändern droht, um sie zu verpflichten, für den Zugang zu seinem Netz entweder durch den bezahlten Gegenzug oder den Erwerb von Transit zu bezahlen, selbst aber keine Bezahlung als Gegenleistung anzubieten. Da die Wettbewerber nur die Wahl hätten, diesen geänderten Vertragsbedingungen zuzustimmen, würde MCI WorldCom die Kontrolle über einen wichtigen Teil der Kosten seiner Wettbewerber erlangen, und wäre damit in der Lage, die Qualität des Leistungsangebots dieser Wettbewerber zu beeinflussen. Es könnte deren Kostenstruktur dadurch beeinflussen, indem es Preise für Gegenzug- oder Transitvereinbarungen berechnet, mit denen die "Kunden" (d. h. die vormaligen Wettbewerber) daran gehindert würden, Preise im Wettbewerb zu den von MCI WorldCom angebotenen Preisen anbieten zu können. (124) MCI WorldCom könnte darüber hinaus unabhängig von seinen Kunden vorgehen, d. h. denjenigen Diensteanbietern, welche die Internet-Anschlußfähigkeit an die Endverbraucher verkaufen, sowie den Geschäftskunden und Haushaltungen, die für den festgeschalteten oder anzuwählenden Internet-Zugang bezahlen. Diese Kunden hängen letztlich von der Anschlußfähigkeit ab, die von den Spitzennetzen angeboten wird, und wären praktisch gezwungen, sich mit dem marktbeherrschenden Erbringer dieser Leistungen direkt oder indirekt zusammenzuschalten, da nur dieser den zuverlässigen Zugang zu sämtlichen Teilen des Internets gewährleisten kann. Da MCI WorldCom bereits in diesem Markt tätig ist, könnte es versucht sein, seine Stellung in diesem Bereich auszuspielen, um eine marktbeherrschende Stellung im nachgeordneten Bereich zu erlangen. Dazu wäre es in der Lage, weil die übrigen Spitzennetze keinen wirksamen wettbewerblichen Gegendruck ausüben könnten und weil es selbst Einfluß und Kontrolle über die Kostenstruktur der im nachgeordneten Bereich tätigen Wiederverkäufer hätte. i) Mehrfach-Zielansteuerung (Multi-homing) als Alternative (125) In Erwiderung auf diese Argumente brachten die Parteien vor, daß die Fähigkeit, eine marktbeherrschende Stellung im nachgeordneten Bereich auszuspielen, durch die Tatsache eingeschränkt würde, daß viele Diensteanbieter und die mächtigeren Kunden wie z. B. die Besitzer von Web-Sites auf die Mehrfach-Zielansteuerung zurückgreifen könnten, da sie Transitdienste von mehr als einem Erbringer erworben haben und ihren Verkehr ohne Umstände umleiten könnten, wenn ein Erbringer versuchen sollte, seine starke Marktstellung zu mißbrauchen. Dieser Auffassung wurde von Teilnehmern an der Anhörung widersprochen. Sie verkenne die Tatsache, daß gegenwärtig viele der Kunden mit Mehrfach-Zielansteuerung ihre Zielansteuerung über MCI und WorldCom und nicht über eine der fusionierenden Parteien und einem dritten Unternehmen vornehmen, weshalb der Zusammenschluß für diese Teilnehmergruppe ihre gegenwärtig freie Wahlmöglichkeit beseitigen würde. Auch wurde vorgebracht, daß es sich hierbei weder um einen einfachen Vorgang, der ein besonderes als BGP4 bezeichnetes Protokoll erfordere, noch um ein billiges Verfahren handele, da es Ausgaben für zwei Transitverbindungen erfordere, während Wettbewerber ohne Mehrfach-Zielansteuerung nur für eine Transitverbindung aufzukommen hätten. Auf jeden Fall sei ein beherrschendes Netz in der Lage, die Mehrfach-Zielansteuerung auf verschiedenen Wegen zu unterbinden, z. B. indem es sich weigert, Kunden mit Mehrfach-Zielansteuerung zu bedienen, oder die Verbindung zu diesen Kunden verschlechtert oder sich weigert, das BGP4-Protokoll anzuwenden, bzw. indem es Mengenrabatte anbieten würde, mit denen Kunden mit einfacher Zielansteuerung begünstigt würden. (126) Angesichts der besonderen Merkmale des Netzwettbewerbs und der besonderen Gegebenheiten der Netzstruktur, die den Zugang der Kunden zum größten Netz wertvoll machen, würde MCI WorldCom eine unanfechtbare marktbeherrschende Stellung erlangen können. Mit dem Zuwachs seines Netzes würde das Erfordernis zurückgehen, sich mit Wettbewerbern zusammenzuschalten, während gleichzeitig für sie die Notwendigkeit zunehmen würde, sich mit der fusionierten Einheit zusammenzuschalten. Außerdem würde mit dem Wachstum seines Netzes auch die Fähigkeit zunehmen, einen wesentlichen Bestandteil der Kosten eines neuen Marktzugängers zu kontrollieren. Dies wäre möglich, indem einem Neuzugänger die Möglichkeit zum Eingehen von Gegenzugverbindungen verwehrt und darauf bestanden würde, daß die neuen Marktteilnehmer Kunden bleiben und für sämtliche Dienste, die sie anbieten möchten, Entgelte bezahlen müssen. Der Zusammenschluß hätte somit die Wirkung, die Marktzutrittsschranken noch weiter zu erhöhen. Es läßt sich die Auffassung vertreten, daß als Folge des Zusammenschlusses das Netz von MCI WorldCom entweder unmittelbar oder nach einer relativ kurzen Frist zu einer wesentlichen Einrichtung würde, mit der sich alle übrigen Diensteanbieter unweigerlich direkt oder indirekt zusammenschalten müßten, um einen glaubwürdigen Internet-Zugangsdienst anbieten zu können. ii) Fehlen eines wettbewerblichen Gegendrucks (127) Die erste Reaktion der gegenwärtigen und potentiellen Wettbewerber auf diese gesteigerte Marktmacht des größten Netzes muß ebenfalls erwogen werden. Bei den gegenwärtigen Wettbewerbern könnte diese in dem Versuch bestehen, mehr Datenverkehr auf sich zu ziehen. Dies könnte dadurch erfolgen, indem entweder versucht würde, Kunden von der neuen Einheit wegzulocken oder die Kapazität auszuweiten in der Hoffnung, einen technisch überlegenen Dienst anbieten zu können. Die Schwierigkeit beim Weglocken der Kunden von MCI WorldCom bestuenden darin, daß diese Kunden bereits an das größte Netz angeschlossen sind, mit dem sie direkten Zugang zum Kundenstamm dieses Netzes haben. Sollten sie zu einem anderen Netz überwechseln, hätten sie Zugang zum Kundenstamm von MCI WorldCom nur auf indirektem Wege, z. B. über die Gegenzugvereinbarungen ihrer neuen Erbringer von Transitleistungen, weshalb die Anzahl der Kunden, zu denen sie direkten Zugang auf ihrem neuen Netz hätten, zurückgehen würde. Ebenso würde die Qualität ihres Diensteangebotes zurückgehen, da ihre Nachrichten mehr Sprünge zurücklegen müßten, um das größte Netz zu erreichen. Diese Bemühungen, Kundenwegzulocken, würden natürlich MCI WorldCom nicht entgehen, das einsolches Vorhaben für seine bestehenden Kunden durch die Drohung unattraktiv machen könnte, die Gegenzugverbindungen mit den neuen Transiterbringern der vormaligen Kunden zu verschlechtern oder nicht zu verbessern, oder konkurrierende Netze in den Rang eines zahlenden Gegenzugpartners bzw. Kunden von MCI WorldCom absteigen zu lassen. (128) Es ließe sich vorbringen, daß MCI WorldCom einer abgestimmten Erwiderung von konkurrierenden Netzen ausgesetzt werden könnte, die ausreichen würde, um die neue Einheit daran zuhindern, ihre Marktmacht auszuüben. MCI WorldCom könnte jedoch darauf mit einer fortschreitenden Vernichtungsstrategie reagieren, mit der es die Wettbewerber nacheinander, beginnend mit dem kleinsten und schwächsten, angreifen könnte. Bei jedem konkurrierenden Netz könnte ein Angriff auf einen anderen Wettbewerber kurzfristig insofern von Vorteil sein, als es die Aussicht hätte, einige der dieses Netz verlassenden Transitkunden zu übernehmen. Es könnte davon ausgehen, daß es in seinem Interesse liegt, nicht auf eine Weise vorzugehen, die einen Gegenschlag herausfordern müßte. iii) Potentielle Wettbewerber (129) Für die potentiellen Wettbewerber würden sich die Schranken noch weiter erhöhen, die ihrem Eintritt in den Kreis der Spitzennetze im Wege stuenden. Abgesehen von den Aufwendungen für den Aufbau eines Netzes, die entstehen, wenn man direkt als Spitzennetz auf den Markt treten möchte, würden einem Neuzugänger mit Sicherheit Gegenzugvereinbarungen von den vorhandenen Anbietern mit der Begründung eines unzureichenden Kundenstamms und eines damit zu schwachen Verkehrsaufkommens verweigert werden. Ein Diensteanbieter, der sich von einem Erwerber von Transitleistungen zu einem Spitzendiensteanbieter entwickeln möchte, ist zwar dem Wettbewerbder anderen Netze ausgesetzt, kann aber damit rechnen, daß es Grenzen für den Spielraum gibt, Gegenzugvereinbarungen einem Netz zu verweigern, das groß genug ist, um zu einem potentiellen Wettbewerber zu werden. Er kann nicht davon ausgehen, Transiteinnahmen von einem Bewerber verdienen zu können, dem eine Gegenzugvereinbarung verweigert wurde. Wenn er diesem Bewerber einen Antrag auf Gegenzugvereinbarung ablehnt, würde er Gefahr laufen, die Macht eines konkurrierenden Netzes zu stärken,von dem der Bewerber Transitleistungen erwirbt, oder feststellen zu müssen, daß er das einzige Spitzennetz ist, das nicht bereit ist, eine Gegenzugvereinbarung einzugehen, womit das neue Netz in der Lage wäre, eine Abschaltungsstrategie als Gegenschlag zu verfolgen. Wird jedoch ein Netz zu mächtig, kann es potentielle Wettbewerber daran hindern, den Rang eines Spitzennetzes einzunehmen, indem es dafür sorgt, daß die Preise für seine Transitleistungen hoch genug sind, um den neuen Marktzugänger daran zu hindern, ausreichend große Marktanteile aufzubauen. Außerdem kann es seine Wettbewerber daran hindern, Gegenzugvereinbarungen einzugehen, indem es ihnen die Abschaltung oder Verschlechterung der Verbindung androht. (130) Es wurde die Auffassung vertreten, daß neue Wettbewerber auf der Spitzenebene entstehen könnten, indem z. B. Diensteanbieter in Europa ihre Kräfte zusammenlegen. Diese Diensteanbieter würden sich jedoch nicht von anderen neuen Marktzugängern unterscheiden, da sie es sich nicht leisten könnten, auf die Anschlußfähigkeit bei den bestehenden Spitzendiensteanbietern zu verzichten. Auch ist bei den Spitzenanbietern anzunehmen, daß sie ihrerseits um neue Kunden werben würden. Somit genießen die bestehenden Anbieter einen spürbaren Vorteil, wenn sie den ersten Zug tun. Die einem europäischen Diensteanbieter entgegenstehenden Hindernisse bei dem Versuch, als Spitzennetz auf den Markt zu treten, wären deshalb im wesentlichen die gleichen Hindernisse, die jedem anderen Diensteanbieter unabhängig von seinem Standort in der Welt im Wege stuenden. (131) Der Zusammenschluß könnte insofern einen "Schneeballeffekt" herbeiführen, als MCI WorldCom besser in der Lage wäre als die Wettbewerber, das durch neue Kunden entstehende zukünftige Wachstum auf sich zu vereinen, da es für jeden neuen Kunden von Vorteil ist, unmittelbar mit dem größten Netz verbunden zu sein, und die Diensteangebote der Wettbewerber relativ unattraktiv wären angesichts der drohenden Abschaltung oder Verschlechterung einer Gegenzugverbindung, welche die Wettbewerber von MCI WorldCom beständig gewärtigen müssen. Somit könnte der Zusammenschluß MCI WorldCom in die Lage versetzen, seinen Marktanteil weiter auszubauen. iv) Erwiderungder Kunden (132) Die Kunden könnten als Erwiderung versuchen, einer solchen Strategie entgegenzuwirken, indem sie zu anderen Netzen überwechseln, um ein Gegengewicht zur Macht von MCI WorldCom zu bilden. Grundsätzlich könnten sie dies als die logische Erwiderung auf die von der beherrschenden Unternehmenseinheit MCI WorldCom ausgeübte Marktmacht ansehen. Doch nur wenn es den Kunden gelänge, als Einheit vorzugehen (es gibt keinen Nachweis dafür, daß der Kundenstamm ausreichend konzentriert wäre, um dies zu ermöglichen), wäre kein einzelner Kunde bereit, das Risiko einzugehen, zu einem möglicherweise unterlegenen Anbieter zu wechseln, ohne sicher sein zu können, daß eine ausreichende Anzahl anderer Kunden den gleichen Schritt tun würden. Deshalb würden sie es kaum für angezeigt halten, ein solches Risiko einzugehen. (133) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und anschließend bei der Anhörung haben die Parteien das schnelle Wachstum des Internets als einen Faktor hervorgehoben, der die Fähigkeit der vorhandenen Marktteilnehmer einschränke, eine Marktbeherrschung ausüben zu können. Durch den Markteintritt von z. B. einer großen Anzahl von Diensteanbietern, die Leistungen auf der Einzelhandelsebene wiederverkaufen, jedoch weiterhin auf ein vorhandenes Spitzennetz für ihre umfassende Internet-Anschlußfähigkeit auf der Spitzenebene zurückgreifen müssen, würde kein stärkerer Gegendruck auf das Wettbewerbsverhalten der Parteien als durch die vorhandenen Wiederverkäufer ausgehen. (134) Bei der Anhörung wurde von einer Seite betont, daß der Fehler vermieden werden müsse anzunehmen, durch das Wachstum entstuende eine Gegenkraft zur Marktbeherrschung. Das zukünftige Wachstum würde wahrscheinlich eher den vorhandenen als den neu auf den Markt tretenden Anbietern zugute kommen. So wiesen die Parteien auf das Entstehen neuer Wettbewerber hin, die gegenwärtig umfangreiche Glasfasernetze verlegten und deshalb eine wettbewerbliche Gegenkraft ausüben könnten. Der Markteintritt als Spitzendiensteanbieter erfordert jedoch nicht nur physische Anlagen, sondern auch einen Kundenstamm und damit Verkehrsfluß, was wiederum den Zugang zur Gegenzug-Zusammenschaltung nötig macht. Ein marktbeherrschendes Netz, das sich weigert, Gegenzugvereinbarungen einzugehen, könnte einen Marktzugänger wirksam daran hindern, als Spitzennetz tätig zu werden. [...](40). (135) Es ist deshalb davon auszugehen, daß mit dem angemeldeten Vorhaben eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Erbringung der umfassenden Internet-Anschlußfähigkeit der Spitzenebene begründet würde, falls daran keine Änderungen vorgenommen würden. VII. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER PARTEIEN (136) Um die von der Kommission aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf den Wettbewerb auszuräumen, haben die Parteien folgende Verpflichtungszusagen ("die Zusagen") angeboten: "Um eine Zustimmung zu dem Zusammenschlußvorhaben zu erlangen, sind die Parteien übereingekommen, das gesamte Internet-Geschäft von MCI zu veräußern und folgende Zusagen zu erteilen: I. Veräußerung des Internet-Geschäfts von MCI 1. MCI veräußert sein Internet-Geschäft und die Dienste im Zusammenhang mit dem Zugang zu dem als 'Internet' bezeichneten öffentlichen Netz zusammengeschalteter Netze und damit zusammenhängender Dienste - gemeinsam als iMCI-Geschäft bezeichnet - als eine betriebliche Einheit. Zu dem iMCI-Geschäft, das insgesamt einem einzigen Erwerber (dem 'Erwerber') übertragen wird, zählt folgendes: a) das weltweite Geschäft des festgeschalteten Internet-Zugangs für Firmenkunden (d. h., der Verkauf des festgeschalteten Zugangs zum Internet an Internet-Diensteanbieter, die den Internet-Zugang für andere herstellen); b) das Geschäft von iMCI des festgeschalteten Internet-Zugangs auf der Einzelhandelsstufe (d. h., der an die Endbenutzer verkaufte festgeschaltete Internet-Zugang); c) das Verbrauchergeschäft von iMCI des Anwähl-Zugangs zum Internet und/oder das Firmenkundengeschäft von iMCI des Anwähl-Internet-Zugangs und (falls eines der oder beide Internet-Anwähl-Zugangsgeschäfte veräußert werden) die elektronischen Post-Server der für die Anwähl-Zugangskunden von iMCI verwendeten elektronischen Post (es sei denn, der Erwerber übernimmt keinen der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.