Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ile, die WorldCom gegenwärtig durch die Verfügung über die Kapazitäten auf seinem neuen Kabel genießen mag, wahrscheinlich sehr bald geschmälert werden. 2. Internet-Zugangsdienste (87) Die Parteien haben vorgebracht, daß auf der Diensteanbieter-Einzelhandelsstufe erheblicher Wettbewerb herrsche und die Marktzutrittsschranken niedrig seien. Dieser Behauptung wurde von anderen Marktteilnehmern in ihren Erwiderungen auf die Auskunftsersuchen nicht widersprochen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, daß es sich bei den Diensteanbietern, die gegen den nachgeordneten Zweig der vertikal integrierten Kapazitätserbringer im Wettbewerb stehen, im wesentlichen um Wiederverkäufer der Anschlußleistungen handelt, die von den Anbietern in einer vorgelagerten Stufe der Angebotskette erbracht werden. Bei der Analyse wurden deshalb diejenigen Märkte in den Mittelpunkt gerückt, in denen beide Parteien tätig sind, insbesondere der Markt der umfassenden Internet-Anschlußfähigkeit auf der Spitzenebene. 3. Die umfassende Internet-Anschlußfähigkeit auf der Spitzenebene (88) Bei ihren ursprünglichen Angaben über ihre Tätigkeiten im Internet-Sektor sind die Parteien bei den Marktanteilen davon ausgegangen, daß ein Diensteanbieter, der im Besitz eigener Kabeleinrichtungen ist, Erbringer einer Zentralverbindung sei und daß die meisten Internet-Diensteanbieter, die über Einrichtungen dieser Art verfügen, als Betreiber einer Zentralverbindung anzusehen seien. Gestützt auf eine Hochrechnung beruhend auf Zahlenangaben zum US-amerikanischen Markt, die in einem Bericht von Frost & Sullivan für das Jahr 1996 enthalten waren, legten sie einen Wert von rund 4,7 Mrd. USD für den Marktumfang des Jahres 1997 zugrunde, weshalb auf dieser Grundlage ihre Einkünfte aus den Internet-Grundzugangsdiensten (ohne Mehrwertdienste) einen Anteil von 20 % am Gesamtmarkt nicht überschritten hätte. (89) Die Kommission kann dieser Marktdefinition bzw. diesem Verfahren zur Ermittlung des Marktanteils nur nur mit Schwierigkeit folgen. Eine Definition, in der die Diensteanbieter den Betreibern einer Zentralverbindung gleichgestellt werden, erscheint als zu weitgegriffen, da sie die Unterscheidung zwischen einem kleinen ortsgestützten Wiederverkäufer von Leistungen an Ortskunden und den großen multinationalen Spitzennetzen verwischt. Die Parteien behaupteten, daß es unmöglich gewesen wäre, die Marktanteile auf einer anderen Grundlage als der von ihnen gewählten zu ermitteln, da keine veröffentlichten Daten verfügbar gewesen wären und es Schwierigkeiten bei der Definition der Betreiber einer Zentralverbindung gegeben habe. (90) Trotz der angeblichen Definitionsschwierigkeiten haben sich einige Kommentatoren darum bemüht, Marktstudien anhand dieser Informationen oder der von ihnen zusammengetragenen Angaben zu erstellen. Diese ergaben für die an dem Zusammenschluß Beteiligten eine wesentlich stärkere Marktstellung als den eigenen Angaben der Parteien zu entnehmen war, was vermuten läßt, daß sie in der Lage sein könnten, einen wesentlichen Teil des Internets zu kontrollieren. Trotz der Unterschiede bei den angewandten Methoden gelangte man in sämtlichen Fällen zu der Schlußfolgerung, daß mit der Zusammenlegung der Netze der Fusionsparteien ein Unternehmen mit einem sehr hohen Marktanteil entstehen würde. (91) Von seiten der Kunden und Wettbewerber wurden im Verlauf der Nachforschungen eine Reihe von Bedenken erhoben. So sagte z. B. ein Unternehmen, das Anschluß fähigkeit von den Fusionsparteien erwirbt, folgendes aus: ... "mit dem Zusammenschluß würde sich die Anzahl der glaubwürdigen alternativen Diensteanbieter auf drei verringern. Ohne zuverlässige alternative Anbieterquellen könnten Kunden wie [Name der Firma gestrichen] in übermäßige Abhängigkeit von wenigen Anbietern geraten, was zu einem Verlust an Leistungsqualität ... und einem nach oben gerichteten Preisdruck führen würde." Ein anderes in der Erbringung von Internet-Dienstleistungen tätiges Unternehmen sagte aus, daß der Zusammenschluß "zu unerwünschten Bedingungen bei der Bereitstellung von Internet-Diensten im Gemeinsamen Markt führen könnte, auf dem die neue Unternehmenseinheit eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würde". Ein drittes Unternehmen führte aus, daß "die Zusammenlegung von zwei der weltweit führenden Internet-Zentralverbindungsanbieter ein marktbeherrschendes Unternehmen schafft, was den Wettbewerb auf der Internet-Backbonestruktur spürbar beeinträchtigen könnte. Zusammen könnten diese Unternehmen bis zu 55 % des Internet-Zentralverbindungsverkehrs kontrollieren." (92) In ihren Auslassungen vor der Federal Communications Commission (FCC) führte die Sprint Corporation am 13. März 1998 aus, daß, gestützt auf die von Boardwatch Magazine zusammengetragenen Daten, die neue Einheit WorldCom/MCI nach dem Zusammenschluß rund 55 % sämtlicher Verbindungen haben würde. In dem Bericht der Maloff Gruppe vom Oktober 1997 wird davon ausgegangen, daß die neue Einheit rund 68 % der Internet-Einkünfte auf sich vereinen würde, die über die Zentralverbindungen von WorldCom und MCI laufen. In seinen Äußerungen vor der FCC nannte Bell Atlantic Marktanteile der fusionierenden Parteien, gestützt auf Presseberichte, einer Größenordnung von 60 % und schätzte die gemeinsamen Marktanteile unter Zugrundelegung der Anteile der Leitwegtabellen verwendenden Kundenleitwege auf 58 %. In ihrer Aussage vor der FCC hat die GTE-Gruppe den gemeinsamen Marktanteil der fusionierenden Parteien auf 47 % der gesamten Bandbreite, gestützt auf die Angaben in der Zeitschrift Boardwatch, angegeben. Diese Aussagen stehen sämtlich in scharfem Widerspruch zu den auf den Einnahmen beruhenden Angaben der Parteien, die von einem gemeinsamen Marktanteil von rund 20 % ausgehen. (93) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte haben die Parteien erläutert, daß [30-40 %](10) der 400 Spitzen-Web-Sites an MCI und weitere [40-50 %](11) an WorldCom angeschlossen sind. Von den an MCI angeschlossenen [30-40 %](12) seien [5-15 %](13) ausschließlich an MCI angeschlossen, während weitere [0-10 %](14) sowohl WorldCom als auch MCI, jedoch keinen anderen Anbieter benutzten. Ebenso sind [40-50 %](15) von den an WorldCom angeschlossenen [5-15 %](16) ausschließlich an WorldCom angeschlossen, während [0-10 %](17) nur auf MCI und WorldCom zurückgreifen. Dies bedeutet, daß [15-25 %](18) der 400 Spitzen-Web-Sites ausschließlich an die fusionierende Einheit angeschlossen wären. Wenn man annimmt, daß alle übrigen Web-Sites an wenigstens drei Spitzennetze angeschlossen sind, hätten WorldCom/MCI einen Anteil an diesem Geschäft von [35-45 %](19). (94) Schließlich sagte der betriebliche Direktor von WorldCom in einem Zeitungsinterview, daß "das Vorhandensein eines großen Netzes eine hohe Zutrittsschranke für die Wettbewerber sei"(20). (95) Das Fehlen einschlägiger Offenlegungspflichten in bezug auf die Internet-Einkünfte der Diensteanbieter und eindeutiger Berichtsverpflichtungen für die erstellten Daten bedingen, daß es keine zuverlässige öffentlich verfügbare Schätzung der Größe sowohl des Internet-Sektors insgesamt als auch der einzelnen Teilsektoren gibt. Es gab Meinungsverschiedenheiten in der Frage der zutreffenden Einheiten für die Messung des Marktanteils und der zugrunde zu legenden Marktmacht. Den von Dritten gemachten Bemerkungen war zu entnehmen, daß in der Industrie keine Einigkeit über eine verbindliche Meßgröße herrscht, wobei man sich jedoch darin einig war, daß bei Zugrundelegung von mehr als einer Bezugsgröße ein einigermaßen zutreffendes Bild erstellt werden könnte. In einigen Bemerkungen wurde die Auffassung vertreten, daß eine Mischung aus Einnahmenkennziffer und Verkehrsfluß das aussagekräftigste Bild ergeben könnte. (96) Die Kommission hat deshalb ihre eigenen Untersuchungen unternommen und Daten zusammengetragen, die eine genauere Ermittlung der Marktgröße und des Marktanteils, insbesondere der fusionierenden Parteien, ermöglichen würden. i) Mögliche Verfahren der Marktanteilsermittlung (97) Neben den im folgenden eingehender erörterten Bezugsgrößen Einnahmen und Verkehrsfluß wurden auch Daten zu anderen möglichen Meßgrößen, wie z. B. Gesamtkapazität der Zusammenschaltungsverbindungen, Anzahl der erreichbaren Adressen, Anzahl der Präsenzpunkte und die für den Verkehrsaustausch tatsächlich verwendeten Bandbreiten, zusammengetragen und erwogen, ob auf dieser Grundlage aussagefähige Schlußfolgerungen gezogen werden konnten. (98) Die Größe der installierten Kapazitätsverbindungen (von den Kunden zu den Diensteanbietern, von den Diensteanbietern zu den öffentlichen und privaten Gegenzug-Stellen) könnte einen Anhaltspunkt für das Potential eines Netzes hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Größe unter der Voraussetzung erbringen, daß Kapazitäten nur dann erworben und installiert werden, wenn die berechtigte Erwartung besteht, sie auch tatsächlich zu nutzen. Die zugänglichen Datenangaben reichten nicht aus, um verbindliche Schlußfolgerungen ausschließlich anhand der Kapazitätsangaben ziehen zu können. Die verfügbaren Angaben zu den Kapazitätsverbindungen insgesamt, d. h. den Verbindungen zwischen dem Netz und seinen Kunden sowie den öffentlichen und privaten Gegenzugpartnern und Anbietern von Transitleistungen, lassen jedoch erkennen, daß die Parteien [...](21) des Anteils am Markt der Spitzennetze auf sich vereinen würden. (99) Beim Adreßraum wurde deutlich, daß die neueren Netze oder Kunden in größerem Maße auf Mechanismen zurückgreifen könnten, um die Anzahl der angegebenen Leitwegeingänge und Adressen zu beschränken, und daß eine höhere Anzahl angegebener Adressen auf ein veraltetes Netz schließen lassen könnte. Außerdem war unklar, in welchem Maße die erwidernden Unternehmen bei der Angabe ihrer Adressenanzahlen und Leitwegeingänge den Bereich zugrunde legten, den sie aufgrund ihrer Anschlußfähigkeit insgesamt (d. h. einschließlich zugekaufter Transitleistung) erfassen konnten. Es entstand allgemein der Eindruck, daß sich die meisten Netze in der Lage sahen, eine vollständige Anschlußfähigkeit auf dem einen oder anderen Weg gewährleisten zu können, und daß die Anzahl der angegebenen Adressen keine aussagefähige Meßgröße für die Größe oder Stärke eines Netzes darstellt. (100) Hinsichtlich der Teilnehmerzahl hatte es sich als schwierig erwiesen, die Anzahl der tatsächlichen Benutzer zu ermitteln. So kann z. B. bei einem Netz mit einer hohen Anzahl von Unternehmensteilnehmern eine geringe Anzahl von Einzelteilnehmern gegeben sein, wobei jedoch jeder einzelne Unternehmenskunde sein eigenes internes Netz mit einer Vielzahl angeschlossener Benutzer haben kann. Somit war es unwahrscheinlich, daß sich in der Teilnehmerzahl die tatsächliche Stärke eines Netzes widerspiegeln würde. Ähnliche Definitionsschwierigkeiten ergaben sich bei dem Versuch, Daten auf der Grundlage der Anzahl der einzelnen Websites zugrunde zu legen, da sich diese in ihrem Bedeutungsgrad erheblich unterscheiden, was bei einer einfachen Zählung nicht zum Ausdruck kommen kann. Deshalb wurde nicht der Versuch unternommen, diese Daten in die Schlußfolgerungen einfließen zu lassen. (101) Hinsichtlich der Präsenzpunkte wurde die Auffassung vertreten, daß zumindest grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen der Netzgröße und der Anzahl der Präsenzpunkte bestehe, da ein Zentralverbindungsanbieter einen Präsenzpunkt entwickeln würde, um eine kritische Anzahl von Kunden erreichen zu können. So gab z. B. ein Wettbewerber an, daß die neu entstehende Einheit über schätzungsweise 48 % aller Präsenzpunkte in den Vereinigten Staaten verfügen würde. In einigen Erwiderungen wurde jedoch die Anzahl der Präsenzpunkte den weniger zuverlässigen Verfahren zur Ermittlung der Netzgröße zugeordnet, da die Anzahl in einem gewissen Maße eher von der Systemarchitektur als der Netzgröße abhängen könnte. Wenn auch die Anzahl der Präsenzpunkte in einer bestimmten Region der Teilnehmerzahl entsprechen mag, so könnte die Anzahl der Teilnehmer allein genommen keine hinreichende Kennzahl für die Netzgröße abgeben (es kann z. B. ein Netz eine große Anzahl von wenig nutzenden Teilnehmern bei vielen Präsenzpunkten haben, während in einem anderen Netz einer relativ geringen Anzahl von verwendungsstarken Teilnehmern eine geringe Anzahl von Präsenzpunkten gegenüberstehen mag). ii) Ermittlung der Spitzennetze (102) In einer Vielzahl der Erwiderungen auf die Nachfragen der Kommission wurden die vier Internet-Diensteanbieter WorldCom-Gruppe, MCI, Sprint und die GTE/BBN-Gruppe als in einer den übrigen Diensteanbietern überlegenen Stellung befindlich bezeichnet. Eine Auswertung der Daten über die Einkünfte aus dem Internet-Zugang und den Verkehrsfluß (nachstehend eingehender dargelegt) ergab keine eindeutige Trennungslinie zwischen den kleineren Mitgliedern dieser Vierergruppe und den nächstgrößeren Diensteanbietern, die der folgenden Kategorie zugeordnet wurden. Es wurden deshalb die Gegenzugvereinbarungen zwischen den großen Anbietern untersucht, um zu ermitteln, wer von ihnen den Spitzenanbietern zugeordnet werden könnte. Zu ermitteln war eine Reihe von Gegenzugvereinbarungen, anhand deren die vollständige Anschlußfähigkeit im Internet gewährleistet werden kann. Die Untersuchung wurde dadurch erschwert, daß es kein festes und geschlossenes Verzeichnis der nationalen Zugangsstellen gab, an denen ein Diensteanbieter eine Gegenzugvereinbarung eingehen muß, um eine flächendeckende Anschlußfähigkeit gewährleisten zu können. So ist es möglich, daß ein Diensteanbieter mit seinen Gegenzugvereinbarungen durchaus in der Lage ist, die vollständige Anschlußfähigkeit im gesamten Internet herstellen zu können. Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, daß viele Diensteanbieter, die man aufgrund ihrer Gegenzugvereinbarungen den Spitzennetzen zuordnen konnte, Erwerber von Transitdiensten waren, wobei nicht deutlich war, ob sie auf den Erwerb dieser Dienste angewiesen waren (z. B. weil ihre Gegenzug-Verbindung theoretisch zwar umfassend, in Wirklichkeit jedoch unzureichend war) oder aus praktischen Erwägungen handelten. (103) Als Ausgangspunkt legte die Kommission deshalb die Annahme zugrunde, daß ein Spitzennetz Gegenzugvereinbarungen wenigstens mit den Großen Vier, die eine vollständige Anschlußfähigkeit ohne Rückgriff auf Transitdienste anbieten können, eingehen muß. Ein Diensteanbieter, der nicht in der Lage ist, Gegenzugvereinbarungen mit sämtlichen vier Netzen dieser Gruppe einzugehen, hätte größte Schwierigkeiten, einen flächendeckenden Internet-Zugang anzubieten. Es ist durchaus möglich, daß die Anzahl der Teilnehmer, bei denen es sich um tatsächliche Spitzennetze handelt, in Wirklichkeit kleiner ist als die Anzahl der Anbieter, die Gegenzugvereinbarungen mit den vier genannten Spitzennetzen eingegangen sind, da jeder neu hinzukommende Gegenzug-Partner zwar Gegenzugvereinbarungen mit der ursprünglichen Vierergruppe, jedoch nicht mit allen anderen Gegenzug-Partnern unterhalten muß, die ihrerseits diese Vereinbarungen mit den Großen Vier eingegangen sind. Ist dies der Fall, sind sie nicht vollständig in der Lage, das gesamte Internet auf gebührenfreier Grundlage zu erreichen. Für die Zwecke der Bewertung wurde jedoch davon ausgegangen, daß ein Anbieter als attraktiver Gegenzug-Partner anzusehen ist, wenn er mit sämtlichen Teilnehmern der Vierergruppe Gegenzugverbindungen unterhält. Aus den verfügbaren Angaben ging jedoch nicht hervor,ob diese Diensteanbieter direkt miteinander verknüpft waren. Es ließe sich vorbringen, daß Diensteanbieter nicht der Spitzengruppe zugeordnet werden könnten, die weder untereinander vollständig, noch mit den Großen Vier zusammengeschaltet sind. Für die Bewertung wurde jedoch davon ausgegangen, daß derartige Gegenzug-Querverbindungen bereits bestehen bzw. sehr schnell hergestellt werden könnten, falls sie noch nicht bestehen sollten. Bei diesem Ansatz erweitert sich der Umfang der Marktteilnehmer zugunsten der Parteien. iii) Schätzung von Marktgröße und -anteilen anhand der Umsätze (104) Auf dieser Grundlage wären insgesamt 16 Internet-Diensteanbieter der Gruppe der Spitzennetze zuzuordnen (3 weitere sehr kleine Diensteanbieter, die mit UUNet, der wichtigsten Internet-Tochtergesellschaft von WorldCom, keine, jedoch mit einigen kleineren Tochtergesellschaften eine Gegenzugvereinbarung haben, könnten hierin einbezogen werden, was sich jedoch nur geringfügig auswirken würde). Die verfügbaren Angaben über den Gesamtumfang des Marktes waren nicht vollständig, außerdem mußte der Umsatz von drei Unternehmen, für die keine genauen Zahlenvorlagen, geschätzt werden. Die Einnahmen jedes dieser drei Unternehmenwurden mit jeweils 30 Mio. USD angesetzt, was angesichts ihrer gegenwärtigen Umsätze als ein stark überhöhter Betrag angesehen wurde. Auf dieser Grundlage ergab sich für den Marktumfang des Jahres 1997 eine Größenordnung von 3,3 Mrd. USD. Bei einem Anteil von WorldCom zwischen [35-45 %](22) und einem weiteren Marktanteil von MCI von rund [5-15 %](23) würde die neue Einheit rund [45-55 %](24) des Marktes auf sich vereinigen. Die beiden nächstfolgenden Wettbewerber hätten einen gemeinsamen Marktanteil von weniger als [15-25 %](25) vorzuweisen. (105) Während die Parteien wiederholt betonten, daß die Umsatzzahlen die einzige zuverlässige Meßgröße für den Marktanteil in diesem Bereich seien, wiesen andere Wettbewerber auf die möglichen Gefahren einer alleinigen Zugrundelegung der Umsatzerlöse hin. Die auf den Einnahmen aus den grundlegenden Internet-Zugangsdiensten beruhenden Zahlen wurden zwar weitestgehend zugrunde gelegt, die betreffenden Unternehmen unterliegen jedoch keinerlei Verpflichtung hinsichtlich Rechnungslegungsnormen und Offenlegungspflichten. Deshalb waren diese Zahlen mit Vorsicht zu behandeln. (106) Unternehmen mit Gegenzugvereinbarungen mit bis zu drei der wichtigsten Diensteanbieter können kaum als Spitzennetze angesehen werden, da ein Unvermögen, eine Gegenzugvereinbarung mit einem der großen vier Anbieter einzugehen, ihre Fähigkeit erheblich beeinträchtigen würde, die Internet-Anschlußfähigkeit zu gewährleisten.Im Rahmen einer Sensibilitätsanalyse wurden die Marktanteile geschätzt, um festzustellen, ob sich bei einer Hinzuzählung dieser Marktteilnehmer die Zahlen spürbar ändern würden. Auch bei diesem äußerst vorsichtigen Ansatz ergaben sich Marktanteile, gestützt auf die Umsatzerlöse, von mehr als 40 % für die anmeldenden Parteien. Es wurde auch erwogen, in die Definition des Spitzennetzes auch Unternehmen einzubeziehen, die Gegenzugvereinbarungen mit lediglich zwei der vier größten Netze eingegangen sind. Man kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die Erfassungslücken auf dieser Ebene so groß wären, daß die betreffenden Diensteanbieter nicht mehr mit einiger Berechtigung als Spitzennetz angesehen werden könnten. iv) Verkehrsfluß (107) In mehreren Bemerkungen wurde der Verkehrsfluß als eine wesentlich bessere Meßgröße als die Umsatzerlöse bezeichnet, wobei jedoch die Zahlen zum Verkehrsfluß durch ein plötzliches Anschwellen z. B. bei einem kurzfristigen Interesse für eine besondere Web-Seite verzerrt sein könnten. (108) Es sind keine statistischen Angaben über das von den Diensteanbietern versandte oder empfangene Verkehrsvolumen verfügbar. Deshalb mußten zur Ermittlung des Marktanteiles, gestützt auf den Verkehrsfluß, die Zahlen von unten nach oben hochgerechnet werden. Hierzu ist es erforderlich, die Marktteilnehmer zu ermitteln und die Messungen des Verkehrsvolumens hinzuzufügen, das durch ihr jeweiliges Netz fließt, um so den Marktumfang zu erhalten. Es konnte jedoch nicht mit Gewißheit festgestellt werden, ob sämtliche Verkehrsflußmessungen von den betreffenden Marktteilnehmern nach denselben Grundsätzen vorgenommen wurden. Deshalb mußte ein anderer Weg gefunden werden, um die Marktanteile auf der Grundlage des Verkehrsvolumens ermitteln zu können. (109) Der Verkehrsfluß eines Diensteanbieters besteht aus dem mit anderen Diensteanbietern ausgetauschten Verkehr und seinem jeweiligen internen Verkehr (d. h. der über seinem Netz ausgetauschte Verkehr zwischen seinen Kunden). Die Marktanteile können anhand von Verkehrs-Kennziffern errechnet werden, ohne daß der gesamte Internet-Verkehrsfluß als Eingangsgröße erforderlich wäre, wenn man folgendes Verfahren anwendet. Die Kennziffer des Marktanteils von Netz A bezogen auf den Marktanteil von Netz B entspricht der Kennziffer des gesamten durch das Netz A fließenden Verkehrs bezogen auf den gesamten durch das Netz B fließenden Verkehr. Wenn beide Ausdrücke dieser Kennziffer durch den gesamten zwischen den Netzen A und B ausgetauschten Verkehr geteilt werden, entspricht die Kennziffer des Marktanteils von Netz A bezogen auf den Marktanteil von Netz B der Kennziffer des relativen Anteils des Netzes A am gesamten durch das Netz B fließenden Verkehr bezogen auf den relativen Anteil des Netzes B am gesamten durch die Zentralverbindung A fließenden Verkehr. Somit können die Marktanteile anhand der relativen Anteile jedes Netzes am gesamten durch jedes einzelne Netz fließenden Verkehr ermittelt werden. Dadurch kann verhindert werden, daß die Marktanteilsermittlung durch mögliche Unterschiede beiden Meßverfahren verzerrt wird. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die jeweiligen Marktanteile der WorldCom-Gruppe und von MCI eine Verhältniszahl von [...](26). (110) Wenn man dieses Verfahren auf einen hypothetischen Markt anwendet, der GTE, MCI, Sprint und die WorldCom-Gruppe umfaßt, hätte die WorldCom-Gruppe einen Anteil von [50-60 %](27), MCI einen Anteil von [15-25 %](28) und die neue Einheit einen Gesamtanteil von insgesamt [75-85 %](29) an diesem Markt. (111) Vollständige Datenangaben zum Verkehrsfluß konnten nur von einer beschränkten Anzahl der größeren Netze zusammengetragen werden. Eine endgültige Ermittlung der Marktanteile war nicht möglich, da eine Aufschlüsselung des Verkehrs nach einzelnen Gegenzug-Partnern nur für die privaten Gegenzug-Partner der WorldCom-Gruppe vorlag. Bekannt ist jedoch der gesamte von den Großen Vier zu anderen Diensteanbietern, mit denen Gegenzugvereinbarungen bestehen, versandte und von ihnen empfangene Verkehr. Für die Zwecke dieser Ermittlung wurden in den Umkreis der Diensteanbieter sämtliche Diensteanbieter einbezogen, die Gegenzugvereinbarungen mit wenigstens einem der vier größten Netze haben. Dies ist eine weitgefaßte Annahme, da aus der vorgenommenen Marktanalyse hervorgeht, daß der Markt nicht größer sein kann als die 16 Spitzennetze, die Gegenzugvereinbarungen mit sämtlichen vier großen Netzen unterhalten, und daß ein kleinerer Markt mit Sicherheit anzunehmen ist. (112) Um die Marktanteile der übrigen 12 Netze zu ermitteln, mußten einige Annahmen gemacht werden. Grundannahme war, daß der durch ein Netz fließende Verkehr die Größe der Netze widerspiegelt, an die er vermittelt wird. So wurde angenommen, daß ein Netz B halb so groß ist wie ein Netz C, wenn ein Netz A 10 % seines Verkehrs an Netz B und 20 % an Netz C versendet. Diese Annahme erscheint für die größten Netze begründet, da auf sie ein so hoher Anteil des gesamten durch sie fließenden Internet-Verkehrs entfällt, daß sie als repräsentativ für den Internet-Verkehr angesehen werden können. Angewandt auf die WorldCom-Gruppe und auf MCI würden [...](30) des Verkehrs von WorldCom mit MCI und [...](31) mit den anderen 12 Netzen ausgetauscht. Deshalb müßte dasVerhältnis zwischen der Größe des MCI-Netzes und der Größe der übrigen 12 Netze insgesamt [...](32) betragen. (113) Gemäß diesen Annahmen würde sich für die WorldCom-Gruppe ein Marktanteil von rund [30-40 %](33), für MCI von weiteren [10-20 %](34) und für keinen der Wettbewerber ein Anteil von mehr als [5-15 %](35) ergeben. Der gemeinsame Marktanteil von MCI und der WorldCom-Gruppe würde demnach [42-52 %](36) betragen.[...](37). v) Schlußfolgerungen zur Ermittlung des Marktanteils (114) Bei der vorstehend erörterten, auf den Einnahmen und dem Verkehrsfluß beruhenden Methode zur Ermittlung des Marktanteils und der Mark

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.