Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eder über das öffentliche Vermittlungsnetz oder eine festgeschaltete Teilnehmerleitung hergestellt. Diese Verbindung wird vom Diensteanbieter in der Regel nichtgeliefert, kann jedoch auf Antrag des Kunden bereitgestellt werden. Im Fall des Anwählzugangs greift der Kunde gewöhnlich auf die Dienste einer Telefongesellschaft zurück. Beim festgeschalteten Zugang gibt es eine Reihe von Optionen wie die Selbsterbringung oder das Mieten einer Leitung bei einer Telefongesellschaft oder einem anderen derartige Dienste anbietenden Versorger oder sogar von dem Diensteanbieter. (59) Die Wettbewerbsbedingungen auf dieser Stufe unterscheiden sich von der Stufe des Diensteanbieters oder einer weiter vorgelagerten Stufe. Die für die Internet-Nutzung erworbenen Telefondienste sind von den Telefondiensten nicht unterscheidbar, die für eine andere Form des Ortsschleifen-Telefonverkehrs erworben werden. Der festgeschaltete Zugang besteht im wesentlichen aus der Bereitstellung einer Kabelverbindung, eine Dienstleistung, die von Telefongesellschaften, aber auch von anderen Unternehmen erbracht werden kann, die Leitungen vermieten oder die erforderlichen Kapazitäten aufbauen können. Keiner der von der Kommission angesprochenen Marktteilnehmer vertrat die Auffassung, daß die relevanten Märkte auf dieser Stufe durch den Zusammenschluß beeinträchtigt würden, weshalb dieser Frage nicht weiter nachgegangen wurde. ii) Internet-Zugangsdienste (60) Von den Parteien wurde ursprünglich vorgebracht, daß die Internet-Dienste durch andere Formen der Datenübertragungsdienste ersetzt werden könnten. Diese Auffassung erscheint nicht wohlbegründet. Die Kunden erwerben einen Internet-Zugangsdienst in der Erwartung, daß sie damit andere Benutzer des Internets erreichen können. Die Bereitstellung spezifischer Datenübertragungseinrichtungen von Endbenutzer zu Endbenutzer unter Verwendung anderer Datenprotokolle könnte die Kunden zwar in die Lage versetzen, eine begrenzte Anzahl anderer Kunden zu erreichen, die auf dieselben Datenprotokolle zurückgreifen, sie könnte aber nicht den dauerhaften, ungehinderten Zugang zu sämtlichen Internet-Benutzern ermöglichen, der jedoch der Hauptzweck des Erwerbs dieser Dienstleistung ist. Deshalb wäre der Internet-Zugangsdienst nicht im spürbaren Maße durch andere Datenübertragungsdienste substituierbar. (61) Ein Internet-Diensteanbieter gewährleistet den Grundzugang in Form der nötigen Hardware und Software sowie der Kundenunterstützung, der Netzkonfiguration und der Abrechnungsdienste, die erforderlich sind, damit der Kunde seinen Internet-Zugang nutzen kann. iii) Umfassende Internet-Anschlußfähigkeit auf der Spitzenebene (62) Bei den Anbietern von Internet-Zugangsdiensten kann es sich um mehr oder weniger stark vertikal integrierte Spitzennetze, um zweitrangige Diensteanbieter mit Gegenzugvereinbarungen oder um Wiederverkäufer handeln. Zur Marktdefinition ist zu ermitteln, ob die Diensteanbieter bei der Erbringung derselben Anschlußdienste miteinander im Wettbewerb stehen oder ob es innerhalb dieses Segments getrennte, enger zu definierende Märkte gibt. (63) In der Praxis kann es sich kein Diensteanbieter leisten, sein Anschlußangebot auf Zuwachs zu errichten, da seine Kunden erwarten, ihre Nachrichten an alle Stellen des Internets unverzüglich versenden und von dort empfangen zu können. Die Grenzen, die dem Versuch entgegenstehen, dies über bilaterale Gegenzugvereinbarungen zu erreichen, wurden bereits erwähnt. Sie sind erheblich und ergeben sich aus den Kapitalinvestitionen für die Anschlüsse, der Aushandlung Tausender von einzelnen Zusammenschaltungsvereinbarungen, der Gefahr eines Fehlschlags der Verhandlungen usw. Der Anschluß muß deshalb von einem Anbieter erlangt werden, der das gesamte Internet zu angemessenen Normen hinsichtlich Qualität, Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit direkt oder indirekt erreichen kann. (64) Die von den einzelnen Diensteanbietern erbrachten Anschlußdienste unterscheiden sich in jedem Einzelfall voneinander. Jedes Anschlußangebot besteht aus einer Mischungvon direktem Zugang zu den unmittelbar an den Diensteanbieter angeschlossenen Kunden und den Kunden untergeordneter Netze sowie der Zusammenschaltung mit den Netzen anderer Diensteanbieter, deren Kunden und untergeordneten Netzen. Die Zusammenschaltung kann sowohl Transit- als auch Gegenzugdienste umfassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein kleiner Diensteanbieter überwiegend oder vollständig auf Transitdienste, und ein großer Diensteanbieter auf interne Verbindungen oder Gegenzugvereinbarungen zurückgreift. Damit hängen Inhalt und Preis der Anschlußleistung eines Diensteanbieters von Faktoren wie der Größe seines Netzes und den Merkmalen seiner Beziehungen mit anderen Netzen ab. Auch hinsichtlich der Qualität kann es Unterschiede bei den Anschlußleistungen geben, da ein Netz, dessen Leitweglenkung mehrere Sprünge erfordert, nicht dieselbe Qualitätshöhe anbieten kann wie ein Netz, das Nachrichten mit sehr wenigen Sprüngen zustellen kann. So kann es eine Substituierbarkeit beim Leistungsangebot verschiedener Netze geben, sofern sie einen gleichwertigen Dienstestandard gewährleisten können. Diese Substituierbarkeit ist jedoch nicht bei Netzen gegeben,die sich bei der Qualität ihrer Leistungen erheblich unterscheiden. (65) Nur die Spitzendiensteanbieter sind in der Lage, die vollständige Internet-Anschlußfähigkeit eigenständig zu gewährleisten. Dieses Vermögen wird im folgenden als "Spitzen-" oder umfassende Internet-Anschlußfähigkeit bezeichnet. Zweitrangige Diensteanbieter mögen in der Lage sein, ihre eigene auf Gegenzugvereinbarungen beruhende Anschlußfähigkeit (die "zweitrangige" Anschlußfähigkeit) anzubieten, müssen diese jedoch durch Transitdienste ergänzen. Die Wiederverkäufer können nur eine wiederverkaufte Anschlußfähigkeit anbieten, wobei es sich je nach Ursprung um eine Mischung aus erst- und zweitrangiger Anschlußfähigkeit handeln kann. (66) Die von den Spitzennetzen angebotenen Dienste sind danach unterscheidbar, ob die Anschlußfähigkeit ausschließlich über Gegenzugvereinbarungen zwischen diesen Spitzennetzen oder intern hergestellt wird. Sollten sich die Spitzennetze in einem eigenen Markt befinden, müßte nachgewiesen werden, daß weder die zweitrangigen Diensteanbieter mit Gegenzugvereinbarungen, noch die Wiederverkäufer in der Lage sind, dem Verhalten der Spitzennetze spürbar entgegenzuwirken und sie an einer unabhängigen Vorgehensweise zu hindern. (67) Wenn die Spitzennetze den Preis ihrer Internet-Anschlußfähigkeit z. B. um 5 % erhöhen, müßten die Kosten der Wiederverkäufer grundsätzlich um denselben Betrag steigen und an die Kunden weitergegeben werden. Deshalb kann von den reinen Wiederverkäufern kein wettbewerblicher Gegendruck auf die von den Spitzennetzen verlangten Preise ausgeübt werden. (68) Die Lage der zweitrangigen Diensteanbieter mit Gegenzugvereinbarungen stellt sich anders dar. Im Gegensatz zu den alleinigen Wiederverkäufern sind sie nicht vollständig abhängig von den Preisen, die von den Spitzennetzen verlangt werden. Bei ihrer Palette von Gegenzugvereinbarungen mit anderen gleichgestellten Diensteanbietern oder mit einigen der Spitzennetze kann eine begrenzte Substituierbarkeit dadurchgegeben sein, daß sie Zugang zu einigen Internet-Seiten haben, ohne die Netze der Spitzendiensteanbieter passieren zu müssen, wobei jedoch Lücken in ihrem Erfassungsbereich entstehen. Je größer der Erfassungsbereich der Gegenzugvereinbarungen, desto wahrscheinlicher ist die Fähigkeit eines zweitrangigen Diensteanbieters, die Erfassung zu gewährleisten. So ist z. B. bei fünf gleichgroßen Spitzennetzen ein zweitrangiger Partner, der Gegenzugvereinbarungen mit vier dieser Netze unterhält, besser in der Lage, einen wettbewerblichen Gegendruck auszuüben, als ein Diensteanbieter, der mit lediglich einem dieser Spitzennetze eine Gegenzugvereinbarung hat. Auf keinen Fall kann jedoch die Anschlußfähigkeit, die ein zweitrangiger Diensteanbieter mit Gegenzugvereinbarung anbieten kann, als ein ausreichender Ersatz für die erstrangige Anschlußfähigkeit eines Spitzennetzes gelten, um demselben Markt zugeordnet werden zu können. (69) Zweitrangige Diensteanbieter mit Gegenzugvereinbarungen, die eine vollständige Anschlußfähigkeit gewährleisten möchten, können es nicht umgehen, weiterhin Transitleistungen von den Spitzennetzen zu erwerben, weshalb ihre Kostenbasis von den Preisen der Spitzennetze entsprechend abhängig ist. Es gibt keine Nachweise dafür, daß die Kunden einen begrenzten Zugang als Ersatz für eine vollständige Dienstleistung hinnehmen würden, weshalb eine Preiserhöhung von zwischen 5 und 10 % wahrscheinlich nicht ausreichen würde, um sie zu einem Anbieterwechsel zu bewegen. Wenn man unter Annahme der Monopoltheorie davon ausgehen würde, daß die Spitzennetze als Einheit handeln, wäre kein Anbieter in der Lage, deren Angebot durch eine gleichwertige Dienstleistung zu ersetzen. Sollten hingegen sämtliche Spitzendiensteanbieter ihre Transitquerverbindungsgebühren um beispielsweise 5 % erhöhen, so könnten die Diensteanbieter außerhalb dieser Gruppe weiterhineinen wettbewerblichen Gegendruck ausüben, indem sie auf ihre Gegenzugvereinbarungen mit einigen der Spitzennetze zurückgreifen, um sich den Auswirkungen der Erhöhung der Transitgebühren zu entziehen. In Erwiderung auf diese Herausforderung ihrer Preiserhöhungsstrategie könnten die Spitzennetze jedoch für jegliche Zusammenschaltung im Rahmen von Gegenzug-oder Transitvereinbarungen Gebühren erheben. In einem solchen Fall könnten die zweitrangigen Diensteanbieter angesichts ihrer schwächeren Verhandlungsstellung keinen wettbewerblichen Gegendruck ausüben. (70) Der sachlich relevante Markt für die Tätigkeit der Parteien des Zusammenschlußvorhabens ist, wie vorstehend erläutert, somit der Markt der Bereitstellung von umfassender Internet-Anschlußfähigkeit der Spitzenebene. iv) Veränderung der Marktdefinition (71) Der Begriff des "Spitzennetzes" entspricht insofern nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, als einige der Anbieter, die offenbar in der Lage sind, als Spitzennetze aufzutreten, für einige oder sämtliche ihrer Gegenzugvereinbarungen Gebühren entrichten müssen. Andere Gegenzugvereinbarungen würden heutzutage nicht mehr eingegangen werden, weshalb deren Zuordnung zu den Spitzennetzen fragwürdig erscheinen mag. Deshalb könnte die Anzahl der Unternehmen, die tatsächlich in der Lage wären, einen wettbewerblichen Gegendruck auszuüben, kleiner sein, als aufgrund der Definition der Spitzennetze zu erwarten wäre. (72) Seit einigen Jahren ist der Verkehrsumfang im Internet stark gewachsen. Es waren erhebliche Kapazitätserweiterungen erforderlich, nicht um Wettbewerbsvorteile zu erlangen, sondern um eine angemessene Dienstequalität hinsichtlich Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit angesichts der zunehmenden Beanspruchung und damit Staubildung zu gewährleisten. Die Schwierigkeiten liegen nicht bei den hinzukommenden Benutzern, sondern den neuen Anwendungen wie z. B. der Videoübertragung, die hohe Ansprüche an die Bandbreitennutzung stellt. Die Kapazität der größten Kabel in den größten Netzen wurde in sehr kurzer Zeit erheblich erweitert. Die Spitzenverbindungen, die früher mit T1-Kabeln einer Kapazität bzw. Geschwindigkeit von 1544000 Bits je Sekunde (1,544 Mbps) hergestellt wurden, verwenden nunmehr DS-3- oder T3-Kabel von 45 Mbps, während in den meisten der großen Zentralverbindungen in Kürze OC-3-Kabel einer Kapazität von 155 Mbps und sogar OC-12-Kabel einer Kapazität von 622 Mbps eingesetzt werden. Netze, die sich in ihrer technischen Entwicklung und Kapazität nicht fortentwickelt haben, sind zurückgefallen. Diese Netze, die einmal in der Lage gewesen sind, eine erstrangige umfassende Anschlußfähigkeit gemäß den damaligen Normen anbieten zu können, haben diese Fähigkeit zum Teil verloren. (73) Bis in die jüngste Zeit konnte eine Gegenzugvereinbarung an öffentlichen Zugangspunkten mit anderen Diensteanbietern, die an diesen Zugangspunkten ausreichend vertreten waren, einem Diensteanbieter den Rang eines Spitzennetzes sichern. Mit der zunehmenden Staubildung an den Zugangspunkten sind die großen Anbieter dazu übergegangen, eigene Gegenzugvereinbarungen in einer bestimmten Entfernung zu den Zugangspunkten einzugehen. Die Tatsache, daß die größten Diensteanbieter weiterhin Gegenzugvereinbarungen sowohl an den Zugangspunkten als auch gleichzeitig privat untereinander eingehen, muß keine Auswirkungen auf die Marktdefinition haben. Sollte jedoch den kleineren Diensteanbietern, deren Gegenzugvereinbarungen auf die Zugangspunkte beschränkt sind, von den größten Netzen das Eingehen gebührenfreier privater Gegenzugvereinbarungen verweigert werden, wären diese kleineren Anbieter nicht mehr in der Lage, als Spitzennetze aufzutreten und würden deshalb aus der Marktdefinition fallen. Da sich dieser Vorgang in einem frühen Stadium befindet, soll die gewählte Marktdefinition nicht in Vorwegnahme zukünftiger Entwicklungen eingeengt werden; bei der Bewertung der Marktmacht der Parteien muß die Tatsache, daß diese Entwicklung wahrscheinlich eintreten wird, jedoch als maßgeblicher Faktor berücksichtigt werden. v) Die Erwiderungen der Parteien (74) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung haben die Parteien der Auffassung widersprochen, daß es sich bei dem Internet um eine hierarchische Struktur handele. Nach ihrer Auffassung könnte jeder Diensteanbieter einer von einem aus sämtlichen Spitzennetzen bestehenden Monopolisten vorgenommenen Preiserhöhung entgehen, indem er seinen Verkehr über zweitrangige Gegenzugvereinbarungen umleitet und die Reichweite dieser Vereinbarungen falls erforderlich ausweitet. Demnach könnte gemäß den Parteien jeder Diensteanbieter sich mit jedem anderen Diensteanbieter zwischenschalten und damit das Erfordernis umgehen, auf die Spitzennetze zur Vervollständigung seiner Anschlußfähigkeit zurückgreifen zu müssen. (75) Von dritter Seite wurde jedoch angeführt, daß es sehr unwahrscheinlich wäre, die Preiserhöhung durch ein solches Vorgehen uneinträglich machen zu können. Der Kunde eines Diensteanbieters, der die umfassende Internet-Anschlußfähigkeit auf der Spitzenebene durch den Erwerb von Transitleistungen von einem der Spitzennetze anstrebt, könnte nicht die Preiserhöhung eines angenommenen Monopolisten umgehen, indem er diese Transitleistung bei einer anderen Quelle bezieht, da keine andere Quelle verfügbar wäre. Ein Versuch, die Preiserhöhung durch den Aufbau von Netzen zweitrangiger Gegenzugverbindungen zu umgehen (was die Voraussetzung dafür wäre, daß ein zweitrangiger Diensteanbieter Transitleistungen anbieten könnte), wäre praktisch unmöglich und würde auf jeden Fall erhebliche Transaktionskosten verursachen, da Schaltkreiskapazitäten entweder zu den privaten Gegenzugpunkten oder den öffentlichen Vermittlungseinrichtungen installiert werden müßten. So wird auch in Abschnitt 3.1 des Berichtes der Experten der Parteien mit dem Titel "Competition on the Internet: The impact of the MCI/WorldCom merger" bei der Gegenüberstellung der Gegenzugvereinbarungen mit dem Erwerb von Transitleistungen eingeräumt, daß "... die Aufrechterhaltung einer großen Anzahl direkter Gegenzugquerverbindungen zu kostenaufwendig sein könnte. Ein kleines Netz kann daran interessiert sein, nur über eine beschränkte Anzahl direkter Zusammenschaltungen zu verfügen und die umfassende Internet-Anschlußfähigkeit durch den Erwerb von Transitleistungen bei einem anderen Netz herzustellen." Selbst für die größeren Diensteanbieter, die keine Spitzenanbieter sind, wären derartige Verbindungen bei ihrem jeweiligen Datenverkehrsumfang nicht kostengünstig, da eine große Anzahl von Verbindungen hergestellt werden müßte, und wahrscheinlich mehr, als ein Diensteanbieter wirksam würde verwalten können. Außerdem müßte jeder Diensteanbieter, mit dem Verbindungen hergestellt werden müßten, d. h. die übrigen Diensteanbieter, bei denen es sich nicht um Spitzennetze handelt, jeweils nur sehr geringe Anteile des gesamten Internetverkehrs abwickeln (nach Angaben von Dritten würde ein Diensteanbieter außerhalb der Spitzengruppe nicht mehr als 2 % des Verkehrs kontrollieren) und würden die Kosten für die Installierung der erforderlichen Kapazitätsverbindungen für einen Diensteanbieter die Kosten einer Preiserhöhung zwischen 5 und 10 % für die Transitleistungen eines angenommenen Monopolisten übertreffen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß die Errichtung dieser Verbindungen die Koordinierung einer Vielzahl von Marktteilnehmern erfordern, zu technischen Leistungsverlusten führen und einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. (76) Selbst wenn ein Diensteanbieter mit Erfolg ein Netz zweitrangiger Gegenzugvereinbarungen aufbauen könnte, könnte es doch nicht die direkt an den angenommenen Monopolisten angeschlossenen Kunden erreichen. Der Zugang zu diesen Kunden ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil bei der Herstellung der umfassenden Internet-Anschlußfähigkeit. Jeglicher Versuch der Herstellung einer alternativen Anschlußfähigkeit auf der Grundlage eines aus zweitrangigen Gegenzugverbindungen bestehenden Netzes, der die Netze des angenommenen Monopolisten nicht einbezieht, könnte nicht die umfassende Internet-Anschlußfähigkeit gewährleisten und wäre kein wirtschaftlicher Ersatz für die von den bestehenden Spitzennetzen angebotene Anschlußfähigkeit. (77) Die Parteien haben dies offenbar selbst erkannt, da sie eingeräumt haben, daß selbst wenn eine zweitrangige Gegenzugverbindung nur einen Teilersatz darstellt, die Verwendung zweitrangiger Gegenzugverbindungen die Abhängigkeit eines Diensteanbieters von dem von einem angenommenen Monopolisten bereitgestellten Transitdienst verringern und ihn in die Lage versetzen würde, die Auswirkungen einer Preiserhöhung von zwischen 5 und 10 % zu umgehen. Sie wiesen jedoch darauf hin, daß der angenommene Monopolist Transitgebühren, die nicht verbrauchsempfindlich wären (sofern das nicht bereits geschieht), festsetzen und damit den Anreiz für einen Diensteanbieter verringern könnte, den Verkehr weg von den Spitzenanbietern zu verlagern, wodurch die Wirksamkeit der zweitrangigen Gegenzugvereinbarungen selbst als ein teilweise rund sehr beschränkter Ersatz zunichte gemacht würde. 2. Die räumlich relevanten Märkte i) Dienste an Unternehmen und Reisende (78) Auf den beiden von den Parteien ursprünglich angegebenen Märkten der Dienste an Unternehmen und an Reisende wären die gemeinsamen Marktanteile der Parteien nicht ausreichend, um Wettbewerbsbedenken auf nationaler oder einer weitergefaßten Ebene aufzuwerfen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die räumlichen Märkte der Dienste an Unternehmen und an Reisende zu definieren. ii) Übertragungsdienste (79) In ihrer Entscheidung Unisource hatte die Kommission festgestellt, daß sowohl das Angebot von als auch die Nachfrage nach Übertragungsdiensten ihrem Wesen nach wenigstens grenzübergreifend regional sind. Die räumliche Nähe zwischen dem Erwerber und dem Anbieter von vermittelter Transitkapazität ist für die vermittelten Transitdienste ziemlich unerheblich, weil sie von den Betreibern entweder als Ersatz für den Betrieb eigener internationaler Verbindungen oder zur Bewältigung von Verkehrsspitzen auf diesen Verbindungen genutzt werden. Ebenso wird bei festgeschalteten Transitdiensten die Weiterleitungskapazität auf Kabel- oder Satellitengrundlage über dritte Länder angeboten. Schließlich ist die Nutzung von Drehkreuzdiensten eine Alternative zum Eingehen einer unbegrenzten Anzahl zweiseitiger Vereinbarungen mit einzelnen Betreibern. Die räumlich relevanten Märkte für die Bewertung dieses Vorhabens erstrecken sich bei den Übertragungsdiensten auf Europa und transatlantisch auf die Vereinigten Staaten. iii) Internet-Dienste (80) Die Definition der verschiedenen räumlichen Märkte für Internet-Dienste hängt von der jeweiligen Betrachtungsebene ab. Die physische Verbindung vom Endbenutzer zum Diensteanbieter, sei es über das Anwählen oder einen festgeschalteten Zugang, kann nur auf örtlicher Ebene hergestellt werden und ist in der Regel nicht Bestandteil des Leistungsangebots der Diensteanbieter. Derartige Verbindungen können von der jeweiligen Telefongesellschaft oder einem anderen Anbieter mit den entsprechenden Kabelausrüstungen hergestellt werden. Die räumlichen Märkte sind auf dieser Ebene somit regional bzw. national, je nach Umfang des Kabelnetzes. Da die Parteien in Europa jedoch keine starke Stellung bei der Erbringung dieser Ortsschleifendienste haben, kann die Definition dieser räumlichen Märkte offen bleiben. (81) Die Diensteanbieter, die bei der Bereitstellung von Internet-Zugangsdiensten an Endbenutzer im Wettbewerb zueinander stehen, sind zum Teil auf regionalen und zum Teil auf nationalen Märkten tätig. Bei einigen Diensteanbietern handelt es sich um kleine örtlich ausgerichtete Unternehmen. Da sich die großen Unternehmen bei ihrer Wahl des Diensteanbieters auch international orientieren, bemühen sich die Diensteanbieter bei dieser Art von Kunden um eine internationale Vermarktung dieser Dienstleistungen. (82) Durch die großen Diensteanbieter, die häufig auf internationaler Ebene tätig sind, erhält das Internet zunehmend eine internationale Prägung. Bei den bisher vorhandenen Spitzennetzen handelt es sich um Unternehmen, deren Geschäfte von den Vereinigten Staaten aus betrieben werden und die allein in der Lage sind, die Transitdienste zu sämtlichen Teilen des Internets anzubieten. Dies steht im Gegensatz zum herkömmlichen Sprachtelefondienst, bei dem sich die Betreiber in der Regel auf ein Gebiet beschränkt und den ihr Gebiet passierenden Verkehr weitergeleitet haben.Die Bedingungen, zu denen die Diensteanbieter weltweit tätig sein können, hängen davon ab, wie sie von diesen Diensteanbietern direkte oder indirekte Transitdienste erhalten können. Es handelt sich hierbei um vertikal hochintegrierte Unternehmen. So unterhält UUNet z. B. Einzelhandels-Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Ländern. Eine Erhöhung der Preise für den Zugang zu den Spitzennetzen würde sich somit auf die Verbraucher in sämtlichen Teilen der Welt auswirken. Es handelt sich deshalb um einen weltumspannenden Markt. (83) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte machten die Parteien geltend, daß die Definition des räumlich relevanten Marktes fehlerhaft sei, da die Diensteanbieter nicht unbedingt ihre Anschlußfähigkeit aus der Gruppe der Spitzennetze erhalten müßten. Die Definition der räumlich relevanten Märkte durch die Parteien steht jedoch in engem Zusammenhang zu ihren Ansichten über die Produktmarktdefinition und stimmt nicht mit dem für die Zwecke dieser Entscheidung definierten Produktmarkt überein. C. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG 1. Übertragungsdienste (84) Die Stellung auf dem Markt der Übertragungsdienste kann unter Zugrundelegung der europäischen und transatlantischen Übertragungskapazität gewürdigt werden. (85) In Europa befindet sich nach den Angaben der Parteien rund 95 % der Kapazität in Händen der bestehenden Telefongesellschaften. Während WorldCom Netze zwischen einzelnen europäischen Städten aufgebaut hat, ist MCI in Europa nicht als Anbieter von Kapazität spürbar vertreten. Das geplante Vorhaben wirft in dieser Hinsicht deshalb keine Wettbewerbsbedenken auf. (86) In bezug auf die transatlantische Kapazität haben die Parteien angegeben, daß ihr gemeinsamer Anteil an der anzunehmenden Kapazität in den Vereinigten Staaten 23 % betragen würde, was sie zum zweitgrößten Kapazitätanbieter nach AT& T mit 29 % machen würde. Die Verhältnisse bei der Kontrolle über die Kapazitäten würden sich mit der für Mitte 1998 erwarteten Einführung der transatlantischen Kabel wie Gemini (an dem WorldCom beteiligt ist) ändern, wenn eine Zunahme des Anteils von WorldCom an der verfügbaren Kapazität anzunehmen sein wird. Es bestehen jedoch Pläne für das Verlegen weiterer Kabel, so daß die Vorte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.