Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gvereinbarung, die keine Gebühren jedoch Beschränkungen beider Art des auszutauschenden Datenverkehrs vorsieht, oder als Transitvereinbarungen, die keine Beschränkungen bei der Datenverkehrsart, jedoch die Entrichtungvon Gebühren beinhalten. a) Gegenzugvereinbarungen (Peering) (32) Die einzelnen Gegenzugvereinbarungen weisen zwar Unterschiede bei den Bedingungen auf, sehen doch gewöhnlich vor, daß ein Netzebetreiber A (ISP A) sämtlichen Datenverkehr der Kunden des Netzebetreibers B (ISP B) entgegennimmt, der auf dem Netz von A abgewickelt werden soll. Im Gegenzug verpflichtet sich B, sämtlichen von den Kunden von A stammenden und für sein Netz bestimmten Verkehr abzuwickeln. Jede Partei zahlt in der Regel die Kosten für das "Rückholen", womit die Verbindung vom nächsten Knoten ihres Netzes zum Punkt der Zusammenschaltung mit dem Gegenzugpartner gemeint ist, sowie ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung. (33) Diese Gegenzugvereinbarungen werden in der Regel auf der Grundlage "Berechnen und einbehalten" getroffen, was bedeutet, daß keine Seite für den über die Schnittstelle laufenden Verkehr Gebühren in Rechnung stellt. Um die Teilnehmer am Mißbrauch einer derartigen Vereinbarung zu hindern, ist es üblich, die Gegenzugvereinbarung so zu begrenzen, daß kein Datenverkehr, der für Dritte bestimmt ist oder von Dritten stammt (d. h. Transitverkehr), auf den Partner abgeladen werden kann. So kann, wenn A eine Gegenzugvereinbarung mit B, jedoch nicht mit C hat, und B eine solche Vereinbarung mit C hat, A seine Gegenzugvereinbarung mit B nicht dazu nutzen, B zu veranlassen, seinen Datenverkehr an C weiterzuleiten. Ebenso ist A nicht verpflichtet, von B an ihn gerichteten und von C stammenden Datenverkehr entgegenzunehmen. (34) Bis in jüngste Zeit fand der Gegenzugverkehr überwiegend an Netzzugangspunkten oder an Zusammenschaltungsstellen der öffentlichen Netze statt. Die Regeln über die Form der Zusammenschaltung unterschieden sich in ihren Einzelheiten je nach Netzzugangspunkt, doch in den meisten Fällen (mit Ausnahme von Commercial Internet Exchange) ist kein Benutzer eines Zugangspunktes berechtigt bzw. verpflichtet, sich mit einem anderen Benutzer an diesem Punkt zusammenzuschalten. Deshalb muß an den meisten Zugangspunkten jeder Benutzer eine zweiseitige Gegenzugvereinbarung mit jedem anderen Benutzer an diesem Punkt, mit dem er Datenverkehr austauschen möchte, eingehen. In der Regel muß ein Diensteanbieter, der Zentralverbindungsdienste erbringen möchte, sich mit anderen Betreibern einer Zentralverbindungan mehreren Zugangspunkten zusammenschalten. Das Erfordernis der Zusammenschaltung an mehrfachen Zugangspunkten hat mit der steigenden Verkehrsnachfrage an einzelnen Zugangspunkten erheblich zugenommen, ebenso sind Stau und Verzögerung an den Zugangspunkten Alltag geworden. (35) Um derartige Probleme zu vermeiden, haben große Anbieter damit begonnen, eigene, d. h.direkte Zusammenschaltungspunkte zu errichten, an denen zweiseitige Verbindungen mit einem anderen Diensteanbieter hergestellt werden. Dadurch können einige der mit der Mehrfachbelegung der Zugangspunkte verbundenen Probleme gelöst werden, gleichzeitig entsteht jedoch eine getrennte von den Zugangspunkten unabhängige Klasse von Diensteanbietern, die unter etwas anderen Bedingungen als ihre von den Zugangspunkten abhängigen Wettbewerber tätig sind. (36) Bei jeder Gegenzugvereinbarung ist vor dem Hintergrund des anhaltenden Wachstums der Internet-Nachfrage davon auszugehen, daß wenigstens einer der beiden Teilnehmer auf beständigen technischen und Kapazitätsverbesserungen der Verbindung als Preis für die Aufrechterhaltung der Vereinbarung besteht. Die Fortführung einer Vereinbarung kann in großem Maße von der Bereitwilligkeit abhängen, auf die Wünsche der anderen Partei hinsichtlich der Verwaltung der Verbindung einzugehen. Dazu zählt unter anderem die Bereitschaft, die Kosten für die Verbesserung der Kapazität oder der technischen Merkmale zu tragen. Zunehmend werden auch von dem größeren oder technisch überlegenen Netzbetreiber vor dem Eingehen einer Gegenzugvereinbarung bestimmte Mindestnormen hinsichtlich der Netzqualität, des Verkehrsflusses und der technischen Unterstützung verlangt. Einige der größeren Diensteanbieter haben Leitlinien veröffentlicht, in denen sie ihre Bedingungen für eine Gegenzugvereinbarung offen darlegen. Die endgültige Entscheidung über das Eingehen einer Vereinbarung hängt jedoch von geschäftlichen Erwägungen ab. Deshalb können diese Leitlinien nur angeben, welche Bedingungen ein Diensteanbieter bereit ist einzugehen. (37) Die Gegenzugvereinbarungen wurden stets als ein Mittel der Kosteneinsparung und der Vermeidung von Abrechnungen angesehen, weshalb in vielen Zugangspunkten Abrechnungsvereinbarungen untersagt sind. Deshalb gehen die Diensteanbieter abrechnungsfreie Gegenzugvereinbarungen oder "Kunde/Erbringer"-Vereinbarungen oder Transitvereinbarungen ein. Befinden sich die Netze in einer gleichgewichtigen Verhandlungsstellung, gibt es wenig Anreiz, um für eine Gegenzug-Verbindung Gebühren zu verlangen bzw. zu bezahlen. Diese Unterscheidung zeigt erste Anzeichen eines Aufbrechens, da die größten Netze damit beginnen, entweder den Netzen, den sie eine gebührenfreie Gegenzugvereinbarung verweigern, die Gebührenabrechnung als Alternative zum Transit anzubieten, oder sehr strenge Bedingungen aufzuerlegen, die für die kleineren Netze kosten mäßig die gleiche Wirkung haben. Bei einer eindeutig ungleichen Verhandlungsstellung kann ein großer Diensteanbieter nicht daran gehindert werden, entweder ein Entgelt für seine Gegenzugleistungen zu verlangen, oder Bedingungen aufzuerlegen, die einer Vergütungszahlung entsprechen. In einem solchen Vertragsverhältnis kann nich mehr von "Gegenzug" die Rede sein, da die Kostenstruktur des zur Bezahlung verpflichteten Diensteanbieters in einem gewissen Maße von dem überlegenen Anbieter diktiert wird, was auf den Erwerb von Zusammenschaltungsleistung hinausläuft. b) Transitdienste (38) In die Definition des Kundendatenverkehrs bei der üblichen Form einer Gegenzugvereinbarung ist der Verkehr einzubeziehen, der nicht nur von den Endbenutzerkunden eines Gegenzugpartners stammt, sondern auch von Kunden, die selbst Diensteanbieter sind (im folgenden auch als "abhängige Diensteanbieter" bzw. "abhängige Netze" bezeichnet). Die Tatsache, daß Datenverkehr von abhängigen Netzen über eine Gegenzug-Schnittstelle ausgetauscht werden kann, erlaubt es einem Diensteanbieter, über die Gegenzugvereinbarung "Transitdienste" auf geschäftlicher Grundlage einem Kunden oder einem abhängigen Netz anzubieten. Der Diensteanbieter kann seinen eigenen und den Verkehr des Kunden über eine Gegenzug-Schnittstelle weiterleiten,und dieser kann nicht nur direkt an die Endbenutzer am Netz auf der anderen Seite der Gegenzug-Schnittstelle, sondern auch an Kunden abhängiger Netze dieses Gegenzugpartners zugestellt werden. (39) Der Begriff "Transit" hat in diesem Zusammenhang eine leicht abweichende Bedeutung. In vielen Wirtschaftszweigen wird er verwendet, wenn Waren einem Zwischenträger zur Zustellung an einen Dritten anvertraut werden. Der sogenannte Transitverkehr auf dem Internet verbringt die meiste Zeit mit dem Aufstieg oder Abstieg in aufeinanderfolgenden Hierarchien, die durch vertikale Kunden/Anbieter-Beziehungen miteinander verknüpft sind. Eine horizontale Bewegung zwischen Netzen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, erfolgt nur, wenn der Datenverkehr eine Gegenzug-Schnittstelle passiert, was in der Regel nur einmal während seiner Reise stattfindet. Der Erwerb einer Transitleistung könnte deshalb auch als die Berechtigung eines Diensteanbieters umschrieben werden, seinen Verkehr zur Vermittlung über eine Gegenzug-Schnittstelle genauso wie den Netzverkehr des Transiterbringers behandeln zu lassen. (40) Die Internet-Anschlußfähigkeit ist somit eine Dienstleistung, die auf jeder Ebene der Diensteanbieterhierarchie gekauft und verkauft werden kann. Ein Diensteanbieter, der sich am Markt etablieren möchte, kann nicht daran gehindert werden, die Anschlußfähigkeit anzubieten, die er über eine Kundenbeziehung mit einem überlegenen Netz erlangt hat (wenn auch der überwiegende Teil seiner gewinnbringenden Tätigkeiten aus der Erbringung von Mehrwert- oder Online-Diensten zusätzlich zu seinem Anschlußdienstangebot bestehen mag). Sämtlicher Verkehr nach und von seinen Kunden muß über das transitherstellende Netz laufen. Derartige Diensteanbieter werden als Wiederverkäufer bezeichnet. iv) Die Struktur des Internets a) Die Spitzennetze (41) Wenn auch die Diensteanbieter für die Bereitstellung von Transitdiensten sich an die jeweils größeren Diensteanbieter wenden können, sind dieser Weitergabe natürliche Grenzen gesetzt. Datenverkehr, der auf eine jeweils höhere Netzeebene weitergegeben wird, gelangt schließlich bei einem Diensteerbringer an, der sich an keine höhere Ebene wenden kann und entweder die Zuständigkeit für die Zustellung des Verkehrs über Gegenzug-Schnittstellen übernehmen oder den Verkehr nichtzugestellt zurücksenden muß. Diese Netze bzw. die entsprechenden Diensteanbieter werden im folgenden als "Spitzennetze" oder "Spitzendiensteanbieter" bezeichnet. (42) Um ein Spitzennetz zu haben, sind Gegenzugvereinbarungen mit allen anderen Spitzennetzen für einen Diensteanbieter eine notwendige Voraussetzung. Wenn es im Internet die vier Spitzennetze A, B, C und D gibt, kann A Datenverkehr an B, C oder D weiterleiten, weil er mit jedem der übrigen drei Spitzenanbieter eine getrennte Gegenzugvereinbarung eingegangen ist. Jeder Kunde von A kann darüber hinaus die Zustellung seines Datenverkehrs an B, C oder D und natürlich auch an A erhalten. Diejenigen Diensteanbieter auf jeder Ebene, die keine Gegenzugvereinbarung mit A, B, C und D eingegangen sind, können die volle Anschlußfähigkeit nur anbieten, wenn sie Transitleistungen direkt oder indirekt über einen zwischengeschalteten Diensteanbieter von wenigstens einem der genannten vier Anbieter erwerben. (43) Wenn die Spitzennetze nicht die letzte Zuständigkeit für die Zustellung des gesamten Weiterleitungsverkehrs von den untergeordneten Netzen übernehmen würden, wäre auch kein einzelner Diensteanbieter dafür zuständig, so daß die Datenpakete in endlosen Schleifenbewegungen gefangen wären. Die Stellung der Spitzendiensteanbieter unterscheidet sich somit von der sämtlicher untergeordneter Diensteanbieter. Ihr Vorteil besteht darin, daß sie nicht auf eine bezahlte Zusammenschaltung in Form von Transitdiensten zurückgreifen müssen, um die vollständige Anschlußfähigkeit anbieten zu können (es gibt jedoch Fälle, wo die größten Netze in geringem Umfang Transitleistungen erwerben, z. B. wenn sie mit der Übernahme eines Diensteanbieters eine Transitvereinbarung mit übernommen haben). Die Spitzendiensteanbieter können ihre Stellung nur behaupten, wenn sie ihre Gegenzugvereinbarungen mit allen übrigen Spitzennetzen aufrechterhalten. Sind sie dazu nicht in der Lage, können sie keine flächendeckenden Dienste anbieten und steigen in den Rang eines Diensteanbieters mit begrenzten Gegenzugvereinbarungen ab. (44) Der Zwang, die volle Anschlußfähigkeit nur über Gegenzugvereinbarungen gewährleisten zu können, könnte als eine schwere Belastung der Spitzennetze angesehen werden, da anzunehmen wäre, daß sie mit sämtlichen neu errichteten Netzen Gegenzugvereinbarungen schließen müßten, um ihren Kunden die volle Anschlußfähigkeit im Internet weiterhin gewährleisten zu können. Die Verhandlungsmacht liegt jedoch auf Seiten der Spitzennetze, da das Recht auf Zugang zu den größeren Netzen für die Kunden der kleineren Netze wesentlich wertvoller ist als umgekehrt. Die Zusammenschaltung mit einem großen Netz verschafft einem kleinen Diensteanbieter die Möglichkeit, seinen Kunden Anschlüsse an Tausende von Internet-Sites anzubieten, während die Kunden der großen Netze lediglich einen geringen Zugewinn beim Zugang zu nicht mehr als einigen Dutzend oder Hunderten neuer Sites erhalten. Deshalb ist das größere Netz in der Lage, die Bedingungen für die Zusammenschaltung festzusetzen. Normalerweise wird ein neuer, kleiner Diensteanbieter keine Gegenzugvereinbarung mit einem Spitzennetz schließen können und deshalb gezwungen sein, Transitdienste von einem Spitzennetz zu erwerben. Um ihre Stellung zu halten, müssen die Spitzennetze Gegenzugvereinbarungen lediglich mit ähnlichgestellten Netzen eingehen, wobei sie davon ausgehen können, damit den Zugang auch zu sämtlichen neuen Diensteanbietern zu erlangen. (45) Während in der Frühzeit des Internets die Gegenzugvereinbarungen großzügig gehandhabt wurden, werden die größeren Netze immer vorsichtiger bei der Gewährleistung des Zugangs der kleineren Netze auf einer abrechnungsfreien Gegenzug-Grundlage, die den Kunden des kleineren Netzes eine gebührenfreie Benutzung ermöglicht. Deshalb wird, insbesondere wenn es sich um eine Direktverbindung mit den Spitzennetzen handelt, von den kleineren Diensteanbietern, die eine Zusammenschaltung mit den großen Netzen anstreben, häufig verlangt, daß sie eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen, bevor eine Gegenzugvereinbarung in Betracht gezogen wird. Auch können Anträge auf Gegenzugvereinbarung verweigert werden, wobei jedoch den Diensteanbietern gewöhnlich angeboten wird, Kunden anstelle von Gegenzugpartnern zu werden. Diese können es durchaus ablehnen, direkte Kunden eines Spitzennetzes zu werden, und beschließen, die Leistungen über einen Wiederverkäufer zu erwerben. Angesichts der Schwierigkeiten für die kleineren Netze, eine Gegenzugvereinbarung mit den Spitzennetzen eingehen zu können, wird die Anzahl der Diensteanbieter, die den Rang eines Spitzennetzes einnehmen, relativ klein gehalten. Dadurch ergibt sich eine hierarchische Struktur, an deren Spitze Diensteanbieter mit zunehmend größeren und räumlich sich ausdehnenden Netzen stehen, die Transitdienste für kleinere, ortsgebundene Diensteanbieter erbringen, die nicht in der Lage sind, Datenverkehr ohne fremde Hilfe weiterzuleiten. (46) Es ist zu bedenken, daß sämtliche Spitzennetze, die eine wesentliche Übertragungsfunktion ausüben, in erheblichem Maße vertikal integriert sind. Zu ihren Kunden zählen Benutzer ebenso wie Wiederverkäufer. Für die abhängigen Diensteanbieter ist die Erlangung des Zugangs zu den Spitzennetzen wichtig, um Zugang nicht nur zu den anderen abhängigen Netzen, sondern auch zum Kundenstamm des Spitzennetzes zu erlangen. b) Zweitrangige Diensteanbieter (47) Zwischen den Extremformen der Spitzendiensteanbieter mit ausschließlichen Gegenzugvereinbarungen und den Wiederverkäufern von Transitdiensten gibt es eine Zwischenstufe von Diensteanbietern, deren Gegenzugvereinbarungen nicht ausreichen, um damit die Anschlußfähigkeit zu gewährleisten, weshalb sie Transitdienste von zumindest einem anderen Spitzennetz zur Ergänzung erwerben. Diese im folgenden als "zweitrangig" bezeichneten Diensteanbieter bieten ihren Kunden eine Mischung aus wiederverkauften Transitdiensten und ihren eigenen im Rahmen von Gegenzugvereinbarungen erlangten Anschlußdiensten an. Angesichts der Notwendigkeit, Transitdienstleistungen zu erwerben, kann mit zweitrangigen Gegenzugvereinbarungen lediglich ein Leitweg nachvollzogen werden, der über die Transitdienste eines Spitzennetzes ebenso erreicht werden könnte. (48) Ein Diensteanbieter kann aus einer Vielzahl von Gründen, wie unter anderem Bequemlichkeit oder Kosteneinsparung, zweitrangige Gegenzugvereinbarungen eingehen. So kann es z. B. für zwei benachbarte oder sich überschneidende Diensteanbieter sinvoller sein, ihren Datenverkehr direkt auszutauschen, als ihn über Hunderte oder Tausende von Kilometern durch andere Netze zu versenden. Es gibt jedoch Gründe, die eine direkte Querverbindung zur zweitbesten Lösung gegenüber der Verwendung eines Transitdienstes machen, wie z. B. die fehlende Bereitschaft oder das Unvermögen einer der Parteien, die anfallenden Kosten zu tragen oder die Verbindung in angemessener und zuverlässiger Verfassung aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Grund können aufsichtsrechtliche oder sonstige Hindernisse sein, die dem Zugang zu physischen Anlagen oder der Erlaubnis zur Zusammenschaltung bei zumutbaren oder auch hohen Kosten im Wege stehen. Obwohl es unlogisch erscheinen mag, kann es in diesen Fällen einfacher und billiger sein, ortsbestimmten Verkehr über einen entfernten Anbieter von Transitdiensten zu versenden, obwohl die Daten eine wesentlich weitere Entfernung zurücklegen müssen. Gegenwärtig trifft dies auf einen Gutteil des innereuropäischen Internet-Verkehrs zu, der in erheblichem Umfang über amerikanische Netze zwischengeleitet wird. (49) Andere zweitrangige Gegenzugvereinbarungen sind auf Umstände zurückzuführen, die nicht mehr gegeben sind, weil sich z. B. das Kräfteverhältnis zwischen zwei zuvor gleich großen Netzen ungleichgewichtig entwickelt hat, wobei aber das Gegenzug-Verhältnis erhalten wird. Beim Zusammentragen von Angaben im Verlauf der Kommissionsuntersuchung hat sich gezeigt, daß bei einer Reihe von zweitrangigen Diensteanbietern, deren Gegenzugvereinbarung mit Spitzennetzen fortbestehen, offenbar nicht mehr die technischen Netzkriterien gegeben sind, die von Neuzugängern für eine Gegenzugvereinbarung als Voraussetzung gefordert werden. Die feindselige Reaktion der Öffentlichkeit auf den Versuch von UUNet, im Jahr 1997 seine Gegenzugvereinbarung mit einer Reihe von zweitrangigen Diensteanbietern zu beenden, läßt vermuten, daß diesen Entscheidungen nicht allein wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen [...](9). Für zweitrangige Diensteanbieter kann es aus Marketinggründen nützlich sein, eine öffentliche Gegenzugvereinbarung mit einem der Spitzennetze einzugehen, selbst wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen überwiegend auf Transitdienste zurückgreifen müssen, um ihre Dienstleistung mit der erforderlichen Geschwindigkeit, Qualität und Zuverlässigkeit erbringen zu können. (50) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien dieser Auffassung vom Internet als einer hierarchischen Struktur widersprochen. Demnach sei das Internet ursprünglich in nichthierarischer Weise konzipiert worden, um die strategischen Schwächen einer Netzarchitektur zu vermeiden, die mit zentralisierten und hierarchischen, abgestuften Verschaltungsstrukturen einhergehen. Dabei ist zu bedenken, daß diese Einwände vor der kommerziellen Betriebsweise des Internets in ihrer jetzigen Form gemacht wurden. Weder die gegenwärtige Betriebsweise des Internets, noch seine Weiterentwicklung sind eine getreue Entsprechung des mit dem Forschungsvorhaben ursprünglich verfolgten Ansatzes. v) Wirtschaftliche Gegenüberstellung der Transitvereinbarungen und der gebührenfreien Gegenzugvereinbarungen (51) Das zuweilen vorgebrachte Argument, bei den gebührenfreien Gegenzugvereinbarungen handele es sich um eine kostenfreie Option zu den mit Gebühren verbundenen Transitvereinbarungen, trifft nicht ganz zu. Die Unterzeichner einer Gegenzugvereinbarung haben für die Kapitalkosten der Herstellung der Verbindung und anschließend die Kundendienst- und Wartungskosten für den störungsfreien Vertrieb der Verbindung aufzukommen. Die Höhe dieser Kosten und der Kosten der Transitleistungen hängt von den Umständen ab, unter denen der jeweilige Diensteanbieter tätig ist, und dem Preis für den Erwerb der Transitdienste. (52) Bei dem Eingehen einer gebührenfreien Gegenzugvereinbarung möchten die Teilnehmer sichergehen, daß sie nicht durch einen ungleichgewichtigen Verkehrsfluß über die Gegenzug-Schnittstelle benachteiligt werden. Im Gegensatz zu der herkömmlichen auf Gebühren beruhenden öffentlichen Fernsprechvermittlung, bei der ein unausgewogener Verkehr für den Teilnehmer, bei dem ein Nettodatenfluß entsteht, finanziell von Vorteil ist, stellt der über eine Gegenzug-Schnittstelle empfangene Verkehr einen Kostenfaktor dar, der den Teilnehmergebühren anzulasten ist. Es besteht kein kurzfristiger finanzieller Anreiz darin, einem Nettoungleichgewicht im Datenverkehr zuzustimmen. Der Vorteil einer Gegenzugvereinbarung besteht darin, daß die Diensteanbieter die Verkehrslast aufeinander abwälzen können. Die Tatsache, daß der Netzverkehr ein kostenverursachender und kein einnahmenerbringender Faktor ist, wird aus den unterschiedlichen Verkehrsmanagementstrategien der großen Netze ersichtlich, die bestrebt sind, die aktiven und passiven Verkehrszeiten der kleineren Gegenzugpartner im Netz möglichst gering zu halten. Die großen Netze pflegen es zur Bedingung einer Gegenzugvereinbarung zu machen, daß sich die kleinen Netze an mehreren Punkten querschalten, damit das größere Netz die Daten zu dem kürzest gelegenen Ausgang und damit auf der kürzest möglichen Entfernung an das kleinere Netz weitergeben kann. (53) Die Gegenzugvereinbarungen haben jedoch auch Vorteile. Bei einem unausgewogenen Datenverkehr macht kein Partner Gewinne mit der Abwicklung überschüssiger Einwegdatenströme, während beide Seiten die Erfassung, Berechnung und Beitreibung von Gebühren vermeiden können. Doch selbst bei der Berücksichtigung der Kosten für die Zusammenschaltung kann das Eingehen einer großen Anzahl von Gegenzugvereinbarungen kostengünstiger als der Erwerb von Transitleistungen sein. (54) Da eine unausgewogene Gegenzugvereinbarung für das kleinere von zwei Netzen wesentlich vorteilhafter ist, sind die großen Diensteanbieter nunmehr bestrebt, die gebührenfreie Netzbenutzung durch die kleinen Diensteanbieter möglichst einzuschränken. Deshalb errichten sie zunehmend Hindernisse in ihren Gegenzugvereinbarungen, mit denen die Kunden der Transitdienste daran gehindert werden sollen, sich zu eigenständigen Spitzenanbietern zu entwickeln. Eine solche Vorgehensweise hindert jedoch die Diensteanbieter nicht daran, ungeachtet ihrer verkündeten Politik flexibel auf Gegenzuganträge zu reagieren. (55) Auch der Erwerb von Transitleistungen hat seine Vorteile. Dadurch können die Kapitalaufwendungen für den Bau von Anlagen und die Risiken vermieden werden, die mit der Aushandlung von Querverbindungsvereinbarungen verbunden sind. Außerdem kann es sinnvoller sein, Transitleistungen direkt von einem Spitzennetz mit der damit verbundenen Qualität, Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit zu erwerben und nicht auf die veralteten zweitrangigen Gegenzug-Verbindungen zurückgreifen zu müssen. (56) Die Ermittlung der jeweiligen Kosten hat sich als schwierig erwiesen, da sie von den Umständen abhängt, unter denen der jeweilige Teilnehmer tätig ist. So kann es für einen Telefonbetreiber mit einem relativ umfangreichen Glasfasernetz kostengünstiger sein, sich durch Gegenzugvereinbarungen an einen Spitzendiensteanbieter anzuschließen, anstatt für Transitleistungen bezahlen zu müssen. (57) Man könnte annehmen, daß es für einen Diensteanbieter, der Transitleistungen erwerben mußte, am vorteilhaftesten wäre, seine zweitrangigen Gegenzugvereinbarungen weitestgehend zu nutzen und an den Transiterbringer nur den Verkehr zu leiten, den er über seine eigenen Gegenzug-Schnittstellen nicht versenden kann. Theoretisch müßte ihn dies in die Lage versetzen, Transitleistungen nur in geringem Umfang erwerben zu müssen. Wenn dem Diensteanbieter relativ hohe (und unvermeidbare) Kosten für eine Transitvereinbarung entstehen, der die angenommene Datenübertragung der installierten Verbindung und nicht die tatsächliche Verwendung zugrunde liegt, können zweitrangige Gegenzugvereinbarungen wenig mehr als das anbieten, was die Transitverbindungbereits geleistet hat, und damit einen eher symbolischen als tatsächlichen Wert haben. B. MARKTDEFINITION 1. Produktmärkte i) Zugangsdienste vom Zentralrechner zum Präsenzpunkt (58) Erstes und letztes Glied in der Kette ist die Leitung zwischen den Zentralrechnern (bzw. den Zugangspunkten im Fall eines Privatnetzes) und dem nächsten Präsenzpunkt seines Diensteanbieters. Wie bereits erwähnt wird die Verbindung entw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.