Europäische Union

99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0287 99/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 116 vom 04/05/1999 S. 0001 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1998 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1069 - WorldCom/MCI) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1887 endg.) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/287/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 3. März 1998, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. November 1997 haben WorldCom, Inc. ("WorldCom") und MCI Communications Corporation("MCI") gemeinsam ein Vorhaben gemeldet, das den Zusammenschluß der beiden Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("der Fusionskontrollverordnung") vorsieht. Da die Vereinbarung vor dem 1. März 1998 geschlossen wurde, wurde die Fusionskontrollverordnung in der Fassung vor der mit der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 vorgenommenen Änderung angewandt. (2) Am 18. Dezember 1997 teilte die Kommission den Parteien mit, daß weitere Angaben zur Vervollständigung der Anmeldung erforderlich seien und daß die Fristen bis zum Eingang dieser Angaben verlängert würden. Am 3. Februar 1998 wurden die erforderlichen Angaben von den Parteien vorgelegt und die Anmeldung von der Kommission für vollständig erklärt. (3) Mit Entscheidung vom 11. Dezember 1997 und 24. Februar 1998 hat die Kommission die Verlängerung der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache angeordnet. (4) Am 3. März 1998 kam die Kommission nach Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis, daß die Fusionskontrollverordnung auf dieses Vorhaben anzuwenden war und daß ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Sie beschloß deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten. I. DIE PARTEIEN (5) WorldCom und MCI sind börsennotierte US-amerikanische Telekommunikationsunternehmen. WorldCom erbringt Geschäfts- und Privatkunden vermittelte und festgeschaltete internationale Sprach- und Datenkommunikationsdienste im Orts- und Fernverkehr (einschließlich Internet-Diensten, die überwiegend über ihre Tochtergesellschaften UUNet, ANS, CNS und GridNet erbracht werden), "800"-Dienste, Ruf- und Debetkartendienste. Es hat eine Reihe von Tochtergesellschaften in verschiedenen europäischen Ländern und errichtet gegenwärtig Glasfaserverbindungen in mehreren europäischen Hauptstädten. MCI erbringt Geschäfts- und Privatkunden eine Palette integrierter Dienste einschließlich Fernverkehrs- und Funkdienste, örtliche Personenrufdienste, Nachrichtenübermittlung, Informationsdienste, Auslagerungsdienste und fortgeschrittene weltweite Kommunikationsdienste einschließlich Internet. II. DAS VORHABEN (6) Gemäß einer Vereinbarung vom 9. November 1997 zwischen WorldCom und MCI ("der Fusionsvereinbarung") soll MCI mit TC Investments Corp., Delaware, einer direkten Tochtergesellschaft im Alleinbesitz von WorldCom, verschmolzen werden. Für jede MCI-Stammaktie erhält der Inhaber ein Bezugsrecht für eine bestimmte Anzahl von WorldCom-Stammaktien, während für jede MCI-Stammaktie der Klasse A im Eigentum von British Telecommunications plc ("BT") der Inhaber das Recht auf Barvergütung in US-Dollar in einer zu vereinbarenden Höhe erhält. TC Investments Corp. wird unter dem Namen "MCI Communications Corporation" fortbestehen, während der Name von WorldCom in "MCI WorldCom" umgewandelt wird. (7) Außerdem wird MCI seine Stimmrechte (einschließlich seiner Aktionärsstimmrechte) an dem Gemeinschaftsunternehmen ("GU") Concert mit BT im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlußvorhabens verlieren, während MCI seine Beteiligung an Concert innerhalb eines Zeitraums von bis zu 127 Tagen nach dem Inkrafttreten veräußern wird. Daraufhin wird seine Beziehung zu Concert auf eine nicht ausschließliche Vertriebshändlervereinbarung beschränkt sein. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) Das in Randnummer 6 beschriebene Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (9) Nach Anpassungen zur Berücksichtigung der Umsätze, die den seit den jeweils letzten geprüften Bilanzen erworbenen oder veräußerten Unternehmen zuzuweisen sind, beläuft sich der Weltumsatz von WorldCom im Jahr 1996 auf mehr als 4 Mrd. ECU, während der Weltumsatz von MCI für diesen Zeitraum 14 Mrd. ECU übertrifft. (10) Die Ermittlung des gemeinschaftsweiten Umsatzes gemäß der Fusionskontrollverordnung erfordert eine räumliche Zuteilung des Umsatzes. Es gibt verschiedene Verfahren, um die von Telefongesellschaften mit ihren Diensten außerhalb ihres Stammlandes erzielten Einnahmen zuzuteilen. Nach sämtlichen möglichen Varianten erzielen WorldCom und MCI einen gemeinschaftsweiten Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. ECU. Außerdem erzielen beide nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Der Zusammenschluß ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. V. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN WETTBEWERBSBEHÖRDEN (11) Das Zusammenschlußvorhaben WorldCom/MCI wurde unter anderem auch der Antitrust-Division des amerikanischen Justizministeriums gemeldet. Die Parteien haben Erklärungen unterzeichnet, damit die amerikanischen Stellen und die Kommission Informationen austauschen können, die den beiden Behörden von den Parteien vorgelegt wurden. Mehrere Unternehmen, die auf parallele Ermittlungen beider Behörden erwidert hatten, haben darin eingewilligt, daß sie diese Informationen austauschen, oder machten beiden Behörden dieselben Ausführungen. (12) Bei der Untersuchung und Bewertung des Zusammenschlußvorhabens kam es zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den beiden Behörden einschließlich Meinungsaustausch über den Bewertungsrahmen, abgestimmte Informationsersuchen, Teilnahme amerikanischer Beamter bei den Anhörungen und gemeinsame Zusammenkünfte und Verhandlungen mit den Parteien. VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. ÜBERTRAGUNGS- UND INTERNETDIENSTE (13) Nach Auffassung der Parteien entsprechen die sachlich relevanten Märkte zur Beurteilung dieses Falles den in vorangehenden von der Kommission behandelten Fällen einschließlich BT/MCI (I)(4), Atlas(5) Phoenix/Global One(6), Uniworld(7) und Unisource(8) zugrunde gelegten relevanten Märkten. Die Parteien haben vorgebracht, daß gemäß diesen Definitionen Überschneidungen lediglich in folgenden drei relevanten Produktmärkten bestuenden: Telekommunikationsdienste an Unternehmen (einschließlich Sprach- und Datenpakete unter Verwendung von z. B. X25-, Frame Relay- und Internet-Protokollen (globale virtuelle Privatnetze, gebührenfreie ausgewählte Kartendienste, einfache Wiederverkaufsdienste und festgeschaltete Übertragung)), Reisendendienste einschließlich vorbezahlte Dienste, Rufkarten- und Mehrwertdienste sowie Übertragungsdienste. (14) Den von den Parteien vorgelegten Datenangaben war zu entnehmen, daß ihr gemeinsamer Marktanteil bei Reisendendiensten und Kommunikationsdiensten an Unternehmen bei jeder Definition der räumlich relevanten Märkte wenige Prozentpunkte nicht übersteigen würde. Nachfragen bei Dritten bestätigten die Annahme, daß mögliche Überschneidungen auf diesen beiden Märkten nicht als bedenklich für den Wettbewerb anzusehen wären. 1. Übertragungsdienste (15) In der Entscheidung Unisource wurden folgende Dienste in den Markt der Übertragungsdienste einbezogen: Vermietung von Übertragungskapazität und Bereitstellung damit verbundener Dienste an dritte Telekommunikations-Verkehrsübertrager und Diensteanbieter. Die wichtigsten Dienste waren dabei: vermittelte und festgeschaltete Transitdienste, Verkehrsdrehkreuze und Wiederverkaufsdienste an Diensteanbieter ohne eigene internationale Telekommunikationseinrichtungen. Da jedoch der gemeinsame Marktanteil der Parteien nicht groß genug wäre, um Wettbewerbsbedenken aufzuwerfen (nachstehend erörtert), kann die Frage der genauen Marktdefinition offenbleiben. 2. Die internetbezogenen Dienste (16) In einer großen Anzahl der Erwiderungen von Dritten auf die ersten Nachfragen der Kommission wurde die Auffassung vertreten, daß die internetbezogenen Dienste als von den allgemeinen Datenkommunikationsdiensten getrennter Markt oder Reihe von Märkten zu definieren seien. Auch die zusammengetragenen Informationen deuten darauf hin, daß es sich bei dem Internet nicht um einen einzigen Markt, sondern eine Reihe von Märkten handelt. Vor der Erörterung der Marktdefinition ist es angezeigt, die Funktionsweise des Internets zu erläutern. i) Das Internet (17) Das "Internet" wurde ursprünglich in den Vereinigten Staaten als ein Instrument der Zusammenschaltung einzelner lokaler Computernetze z. B. von Forschungseinrichtungen von Universitäten oder der Regierung errichtet. Die Verbundstruktur wurde unter Nutzung des Fernsprechkabelnetzes mit Unterstützung der amerikanischen Regierung insbesondere der National Science Foundation (NSF) entwickelt. Das Ziel der Zusammenschaltung bestand darin, die einzelnen Netze, d. h. die einzelnen Hauptrechner innerhalb jedes Netzes, in die Lage zu versetzen, miteinander zu kommunizieren. (Der Begriff "Netz" besagt nichts über die jeweilige Größe und wird auf Systeme angewandt, die von kleinen lokalen Netzen z. B. in einem Bürogebäude mit nur einem Dutzend Endgeräten bis zu raumgreifenden Systemen internationaler oder weltweiter Zusammenschaltungen mit Tausenden von Anschlüssen reichen.) (18) Die Netze können nach verschiedenen Normen betrieben werden. Die Fähigkeit, Daten in verständlicher Form zwischen Netzen wie dem Internet zu versenden und zu empfangen, ist nur gegeben, wenn sämtliche Daten gemäß gemeinsam vereinbarter Protokolle ausgetauscht werden, von denen das TCP/IP-Protokoll (transfer control protocol/Internet protocol) das wichtigste ist. Innerhalb eines Netzes können Daten zwar mit einem örtlichen Protokoll übertragen werden, doch der Internet-Verkehr mit außenstehenden Netzen muß über das TCP/IP-Format erfolgen. (19) Die auf diese Weise ausgetauschten Daten bestehen aus elektronischen Mitteilungen, die in einzelne Datenpakete aufgeteilt getrennt durch das System geleitet werden. Jedes Datenpaket enthält die Weiterleitungsangaben für die zu passierenden Vermittlungseinrichtungen. Die Pakete werden bei ihrer Ankunft am Zielort, d. h. einem anderen Endgerät im Internet, wieder zusammengesetzt, so daß die Nachricht vom Benutzer gelesen werden kann. Besteht eine direkte Schaltung zwischen zwei Netzen, so können die Daten direkt vom Ursprungs- zum Zielnetz versandt werden; ist dies nicht der Fall, müssen die Datenpakete Zwischennetze passieren. Die Vermittlungseinrichtungen sind so ausgerüstet, daß sie die Adresse auf den durchreisenden Datenpaketen lesen und sie an den nächsten Schaltpunkt auf ihrer Reise weiterleiten können. (20) Die über Internet versandten Daten können verschiedene Formen annehmen, z. B. als Postweiterleitung (elektronische Postsendungen zwischen zwei Endbenutzern des Internets) oder als Dateiweiterleitung (Weiterleitung von Dateien entweder zwischen zwei Endbenutzern oder von einem allgemein zugänglichen Ort an einen Endbenutzer). Im Anschluß an die Entwicklung des Internet wurde das World Wide Web aufgebaut. Hierbei handelt es sich um das vereinbarte Format Hyper-Text Markup Language (HTML) für die Anzeige und Verknüpfung von Daten auf dem Internet. Mittels Internet-Adressen haben die Benutzer Zugang zu sogenannten "Web sites", die unter Verwendung von HTML Daten und Informationen darstellen, anhand deren man Dienstleistungen erwerben oder mit anderen Benutzern auf derselben Seite kommunizieren kann. Die Benutzung des Internets wird ständig fortentwickelt, gegenwärtig wird daran gearbeitet, unter Verwendung des Internet-Protokolls Sprachtelefon- und Fernkopierdienste zu ermöglichen. (21) Die Verschaltung innerhalb und zwischen den Netzen erfolgt in der Regel über herkömmliche Fernmeldekabel oder Glasfasern. Die physische Grundlage der meisten Internet-Netze sind im wesentlichen die herkömmlichen Fernsprechvermittlungsnetze, deren Kabel auch den Datenverkehr übertragen können. Die Internet-Datenpakete werden jedoch üblicherweise nicht über die öffentlichen Vermittlungsnetze, sondern entweder über private Mietleitungen oder unter Verwendung der von den Telefonbetreibern angebotenen schnellen Paketvermittlungsdienste wie Frame relay, X25 oder der asynchronen Übermittlung ATM im "virtuellen Netz" übertragen. Die Zusammenschaltungspunkte sind mit besonderen Schaltern und Leitweglenkern ausgestattet, welche die Internet-Pakete erkennen und entlang dem richtigen Weg zum nächsten Knotenpunkt lenken können. Internet-Nachrichten können auch über die herkömmlichen öffentlichen Fernsprechvermittlungsnetze durch Modems an den Eingangs- und Ausgangspunkten des Vermittlungsnetzes geleitet werden, doch das Erfordernis, eine Vermittlungsleitung für die Dauer einer Verbindung insbesondere im Fernverkehr freizuhalten, verringert die wirtschaftlichen Vorteile der Nutzung der paketvermittelten Datenübertragung beträchtlich. Mit der zunehmenden Nachfrage nach Internet-Datenverkehr ist die Nutzung der Einrichtungen des Sprachtelefondienstes zurückgegangen. Bei der Errichtung neuer und der Umrüstung bestehender Übertragungsnetze werden zunehmend Kabel einer hohen Übertragungskapazität unter Berücksichtigung der Internet-Erfordernisse verlegt. (22) Anfänglich hatte das Internet eine eindeutig hierarchische Struktur, bei der die Ortsnetze z. B. von Universitäten an Regionalnetze angeschlossen waren, die wiederum mit der von der amerikanischen Wissenschaftsstiftung betriebenen Zentralverbindungseinheit ("backbone") über weite Strecken verbunden waren. Die Daten wurden ähnlich wie bei der herkömmlichen Fernsprechvermittlung übertragen. Dabei wurde der Datenverkehr, der von den Ortsnetzen nicht übertragen werden konnte, an ein regionales Netz weitergeleitet, und, falls sie nicht von dem regionalen Netz oder einem anderen angeschlossenen Ortsnetz weitergeleitet werden konnten, an die Zentralverbindung gesandt. Nachdem die Daten den Zusammenschaltungspunkt auf der Zentralverbindung passiert hatten, haben sie ihre Reise über die regionalen und Ortsnetze zur Endadresse fortgesetzt. ii) Kommerzieller Betrieb des Internets (23) Nachdem die amerikanische Wissenschaftsstiftung Mitte der 90er Jahre ihre Unterstützung des Internets aufgegeben hatte, wurde die Bereitstellung der Fernverkehrsanschlüsse, die das Internet möglich gemacht haben, von Privatunternehmen übernommen. Einige der ursprünglichen regionalen Netze stellten ihren Betrieb auf eine geschäftliche Grundlage und wurden zu Internet-Diensteanbietern, d. h. sie boten zahlenden Benutzern Zugangsdienste auf geschäftlicher Grundlage an. Andere Privatunternehmen traten in diesen Markt ein und führten ihm neue Geschäftskunden und Privatbenutzer zu. Das Internet vergrößerte sich mit jedem neuen Anschluß. Nachdem sich die Nationale Wissenschaftsstiftung zurückgezogen hatte, war das Internet nicht mehr als eine durch eine Zentralverbindung verbundene Netzhierarchie, sondern vielmehr als eine Reihe von an verschiedene Zentralverbindungen angeschlossenen Netzen anzusehen, die untereinander verbunden werden mußten, wenn die unabhängigen Netze oder Diensteanbieter in der Lage sein sollten, weiterhin Datenverkehr untereinander auszutauschen. (24) Die Zusammenschaltung zwischen den Zentralverbindungen erfolgte zuerst über die nationalen Zugangspunkte (NAP), die von der Forschungsstiftung ursprünglich als öffentliche Verknüpfungspunkte ausgelegt wurden. Ein NAP bestand aus einem Gebäude oder Raum in einem Gebäude, der die Vermittlungs- und Weiterleitungsausrüstungen enthielt, an die die Betreiber ihre Netze anschließen und mit den anderen im NAP vorhandenen Netzen zusammenschalten konnten. Die physische Verbindung zwischen dem Netz und dem NAP wurde in der Regel durch eine Kabelverbindung zwischen dem NAP und dem nächsten geeigneten Netzknoten an einer Stelle des jeweiligen Netzes hergestellt. Die ursprünglichen Zugangspunkte wurden sehr bald durch andere auf Initiative der Zentralverbindungsbetreiber eingerichtete Verbindungsstellen ersetzt. Diese zweite Generation der Verbindungsstellen, bei denen es sich technisch nicht um NAP im eigentlichen Sinne handelt, werden durch Abkürzungen wie z. B. MAE-East oder MAE-West (MAE gleich Metropolitan Area Exchange) oder CIX (Commercial Internet Exchange) bezeichnet. Im wesentlichen üben sie jedoch die Funktion eines NAP aus. Mit der Ausweitung des Internets wurden Zugangspunkte auch außerhalb der Vereinigten Staaten errichtet. Die große Mehrzahl der bestehenden öffentlichen Zusammenschaltungsstellen ermöglicht die bilaterale Zusammenschaltung zwischen Diensteanbietern und anderen Benutzern, wobei jedoch nicht die Verpflichtung zur Zusammenschaltung mit einem bestimmten Diensteanbieter an der nationalen Zugangsstelle besteht. (25) Bei der gegenwärtigen Betriebsweise des Internets ist der Endverbraucher entweder ein Computerbenutzer, der die Internet-Dienste für geschäftliche oder private Zwecke nutzt, oder ein Ortsnetz, wie z. B. das interne Datennetz eines großen Unternehmens oder einer akademischen oder öffentlichen Einrichtung. Unabhängig von der Konfiguration des Endbenutzersystems erfolgt der Zugang zum Internet in der Regel durch die Inanspruchnahme der Zugangsdienste eines Diensteanbieters. (26) Eine physische Verbindung ist erforderlich zwischen einem Zugangspunkt bzw. Knoten auf dem Netz des Diensteanbieters und dem Endgerät/den Endgeräten oder der Verbindungsstelle auf dem Netz des Endbenutzers. Vom Diensteanbieter wird diese physische Verbindung normalerweise nicht angeboten. Sie erfolgt in der Regel nach Bedarf über das öffentliche Fernsprechvermittlungsnetz (als sogenannter "Anwählzugang") oder, für Großabnehmer, die einen dauerhaften Zugang benötigen, über eine dauerhaft zugeordnete teilnehmereigene Schaltung (oder ihre virtuelle Entsprechung), die auch als "festgeschalteter Zugang" bezeichnet wird. Die Nutzung des öffentlichen Vermittlungsnetzes erfordert den Einsatz von Modems an jedem Ende des Teiles der das öffentliche Netz passierenden Leitung. Eine teilnehmereigene Schaltung für den festgeschalteten Zugang kann von dem Diensteanbieter oder dem Teilnehmer bereitgestellt, aber auch bei einer örtlichen Telefongesellschaft und jeder mit den erforderlichen Faserkabeln ausgestatteten Einrichtung hinzugemietet werden. (27) Die Zugangspunkte zum Diensteanbieter, sei es als Modem-Anschlüsse oder festgeschaltete Zugangsanschlüsse, werden als "Präsenzpunkte" (POP) bezeichnet. Im Fall des Anwählzugangs entspricht den Präsenzpunkten in der Regel eine Telefonnummer in der Vermittlungsstelle. Üblicherweise bietet der Diensteanbieter beim Anwählzugang den Teilnehmern die Möglichkeit an, ihre Verbindung zu den Präsenzpunkten zu Ortsgesprächtarifen herzustellen. Deshalb unterhält der Diensteanbieter in der Regel Präsenzpunkte in allen Ortsvermittlungsbereichen, über die er seine Dienste anbietet, oder er bietet Ferngesprächsdienste gebührenfrei bzw. zu Ortstarifen an (letztere werden zuweilen als virtuelle Präsenzpunkte bezeichnet). Im Fall des festgeschalteten Zugangs ist der Präsenzpunkt der Punkt, an dem der Teilnehmer den Kabelanschluß herstellen muß, um Zugang zum Netz des Diensteanbieters zu erlangen. (28) Die Hauptfunktion des Diensteanbieters besteht darin, seinem Kunden den Zugang zum Internet herzustellen (Internet-Anschlußfähigkeit). Dazu muß er den Datenverkehr bedienen, der vom Kunden stammt und für ihn bestimmt ist. Die vom Kunden an den Diensteanbieter gesandten Daten können entweder an demselben Netz abgewickelt werden, sofern sie für einen anderen an diesem Netz angeschlossenen Teilnehmer bestimmt sind (sogenannter interner Datenverkehr), oder an ein anderes Netz weitergeleitet werden (externer Datenverkehr). Bei den meisten Netzen muß der überwiegende Teil des Verkehrs an ein anderes Netz zur Zustellung weitergeleitet werden. Verfügt das Ursprungsnetz über einen Direktanschluß mit dem Netz, auf dem sich der Zielkunde befindet, so kann der Datenverkehr zwischen den beiden Netzen direkt stattfinden. Sind die beiden Netze jedoch nicht direkt zusammengeschaltet, müssen Mittel und Wege gefunden werden, den Verkehr über ein oder mehrere zwischengeschaltete Netze zu leiten, über die der Zugang zu dem Zielnetz schließlich hergestellt werden kann. Der durch zwischengeschaltete Netze laufende Verkehr wird auch als Transitverkehr bezeichnet. Mit jedem Zwischennetz, durch das der Verkehr geleitet wird, erhöht sich das Risiko des Paketverlustes und der Staubildung. Deshalb ist es wichtig, die Anzahl der "Sprünge" zu begrenzen, die eine Nachricht zurücklegen muß. (29) Die Parteien haben vorgebracht, daß die Anzahl der Sprünge, die eine Nachricht zurücklegen muß, nicht von der Anzahl der zu passierenden Netze, sondern der Architektur der jeweiligen Netze abhänge. So kann eine Nachricht, die nur durch ein Netz läuft, mehr Sprünge zurücklegen als eine Nachricht, die durch mehrere Netze nacheinander gelenkt wird. Ausschlaggebend für den Diensteanbieter ist, daß er zwar die Anzahl der internen Sprünge in seinem eigenen Netz durch eine entsprechende Netzarchitektur kontrollieren, jedoch keine Kontrolle über die Anzahl der Sprünge in den externen Netzen, mit denen er kommuniziert, ausüben kann. Ein Netz, das seine Wettbewerbsfähigkeit einbüßt, weil die Anzahl der internen Verbindungen unangemessen hoch oder seine Kapazität unzureichend ist, kann diesen Nachteil ausgleichen. Hängt dieses Netz bei seiner Internet-Anschlußfähigkeit von anderen ab und muß auf Transitdienste zurückgreifen, so wird diese Fähigkeit erheblich eingeschränkt. iii) Zusammenschaltung (30) Die Optionen für die physische Zusammenschaltung von Netzen sind relativ beschränkt. Entweder vereinbaren zwei Diensteanbieter die direkte Zusammenschaltung miteinander, oder eine Gruppe von Anbietern einigt sich auf eine mehrseitige Zusammenschaltung an einem gemeinsamen Punkt. Die mehrseitige Zusammenschaltung wurde wiederholt versucht (insbesondere bei der kommerziellen Internet-Vermittlung CIX), ist jedoch kein allgemein befolgtes Modell geworden. (31) Für die Diensteanbieter gibt es vier unterschiedliche Modelle zur Aufteilung der Kosten und Risiken der Zusammenschaltung. Die entsprechenden Vereinbarungen sehen entweder die beschränkte oder die unbeschränkte Weiterleitung des Verkehrs über eine Schnittstelle vor, wobei in jedem Fall die Option besteht, den Datenaustausch gebührenfrei oder auf Zahlungsgrundlage durchzuführen. In der Praxis wird bei der großen Mehrzahl der heute gebräuchlichen Zusammenschaltungen auf eines dieser beiden Modelle zurückgegriffen, sei es in Form einer Gegenzu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.